Beschluss
6z L 1131/12
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist unbegründet, wenn der A. nicht glaubhaft macht, dass ihm unter den für das Semester geltenden Regeln ein konkreter Studienplatzanspruch zusteht.
• Die Verteilung von Studienplätzen in der Wartezeitquote erfolgt nach § 21 VergabeVO vorrangig nach den im Zulassungsantrag genannten Ortspräferenzen; bei Überzeichnung entscheiden die in § 21 Abs.1 Satz 2 Nr.1–5 VergabeVO genannten Sozialkriterien und sodann die Abiturnote nach § 21 Abs.2.
• Eine Mutmaßung verfassungsrechtlicher Mängel in der VergabeVO begründet allein keinen unmittelbaren Anspruch auf Zulassung an einem bestimmten Studienort; Änderungen des Verteilungssystems sind dem Gesetzgeber vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Studienplatz an favorisiertem Studienort bei Vergabe nach VergabeVO • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist unbegründet, wenn der A. nicht glaubhaft macht, dass ihm unter den für das Semester geltenden Regeln ein konkreter Studienplatzanspruch zusteht. • Die Verteilung von Studienplätzen in der Wartezeitquote erfolgt nach § 21 VergabeVO vorrangig nach den im Zulassungsantrag genannten Ortspräferenzen; bei Überzeichnung entscheiden die in § 21 Abs.1 Satz 2 Nr.1–5 VergabeVO genannten Sozialkriterien und sodann die Abiturnote nach § 21 Abs.2. • Eine Mutmaßung verfassungsrechtlicher Mängel in der VergabeVO begründet allein keinen unmittelbaren Anspruch auf Zulassung an einem bestimmten Studienort; Änderungen des Verteilungssystems sind dem Gesetzgeber vorbehalten. Die A. begehrt einstweilig die Zuteilung eines ihr vornehmlich gewünschten Studienplatzes im Studiengang Tiermedizin an der Tierärztlichen Hochschule Hannover für das Wintersemester 2012/13. Im zentralen Vergabeverfahren nach VergabeVO wurde sie in der Wartezeitquote ausgewählt, erhielt jedoch einen Platz an der L. (dritte Ortspräferenz). Bei der Verteilung der Wartezeitplätze war Hannover überzeichnet; Plätze wurden zunächst nach Ortspräferenzen und dann nach Sozialkriterien (§ 21 VergabeVO) und letztlich nach Abiturdurchschnitt vergeben. Die A. hatte keine bevorzugte Berücksichtigung nach Sozialkriterium Nr. 3 beantragt und wies mit ihrer Abiturnote 3,3 eine zu niedrige Rangposition für Hannover und Gießen auf. Die A. machte außerdem geltend, Pflegebedürftigkeit der G. und Einordnung des Heimatkreises für das Sozialkriterium Nr. 4 seien nicht berücksichtigt worden. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet, da kein glaubhaft gemachter Anspruch auf den konkreten Studienplatz vorliegt (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO). • Regelung der Vergabe: Studienplätze in Tiermedizin werden zentral nach VergabeVO vergeben; die Verteilung innerhalb der Wartezeitquote richtet sich nach § 21 VergabeVO und Anlage 4. • Ortspräferenz und Sozialkriterien: Zunächst ist nach den im Zulassungsantrag genannten Ortspräferenzen zu verteilen; bei Überzeichnung sind die Sozialkriterien des § 21 Abs.1 Satz 2 Nr.1–5 VergabeVO maßgeblich, und bei weiterem Überhang entscheidet die Abiturnote nach § 21 Abs.2. • Antragsversäumnis: Die A. hat keinen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung nach § 21 Abs.3 VergabeVO gestellt; die von ihr vorgebrachte Pflegebedürftigkeit ihrer G. hätte allenfalls dort berücksichtigt werden können. • Zurechnung des Heimatkreises: Die Ablehnung des Sozialkriteriums Nr.4 für den Heimatkreis der A. ist rechtmäßig, weil der Kreis weder zu Niedersachsen gehört noch unmittelbar an den Studienort Hannover angrenzt, wie Anlage 4 zur VergabeVO vorsieht. • Verfassungsrechtliche Rügen: Selbst wenn verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 21 VergabeVO in Verbindung mit Anlage 4 bestünden, begründete dies nicht unmittelbar einen Anspruch auf Zulassung an Hannover zu Lasten bereits innerhalb der Kapazität zugelassener Bewerber; Änderungen des Verteilungssystems sind dem Gesetzgeber vorbehalten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; die A. hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes an der Tierärztlichen Hochschule Hannover nach den für das Semester geltenden Vergaberegeln. Die Verteilung erfolgte ordnungsgemäß nach VergabeVO: Ortspräferenzen, dann Sozialkriterien und schließlich Abiturnote, wobei die A. mit ihrer Note nicht berücksichtigungsfähig war und keinen entsprechenden Antrag nach § 21 Abs.3 VergabeVO gestellt hatte. Die Berücksichtigung des Sozialkriteriums Nr.4 wurde zu Recht verneint, da ihr Heimatkreis nicht dem Studienort zugeordnet ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die A.; der Streitwert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.