Beschluss
7 L 1042/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1009.7L1042.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3877/12 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. August 2012 anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. 5 Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen ist oder war. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier. Für den Antragsteller sind derzeit 19 Punkte zu berücksichtigen. Zuvor sind gegen den Antragsteller auch die erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung) und Nr. 2 StVG (Aufbauseminar) ergriffen worden 6 Bei der Verwarnung vom 3. Februar 2010 waren zwei Geschwindigkeitsverstöße vom 16. Februar 2008 (3 Punkte) und 4. August 2009 (1 Punkt), das Führen eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs am 19. August 2008 (3 Punkte), ein Kurzzeitkennzeichenverstoß am 21. Juli 2009 (3 Punkte) sowie fünfmal Telefonieren mit einem Mobiltelefon (je 1 Punkt), und zwar am 9. Januar, 17. September und 22. Dezember 2008 sowie am 19. August und 23. September 2009, mit insgesamt 15 Punkten rechtskräftig geahndet. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG war der Punktestand des Antragstellers auf 13 zu reduzieren, da er vor Überschreiten von 14 Punkten noch nicht verwarnt worden war. 7 Als der Antragsgegner am 25. Mai 2011 die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar anordnete, waren ihm 20 Punkte bekannt. Tatsächlich hatte der Antragsteller aber mit weiteren 13 Punkten - einem Vorfahrtsverstoß am 2. November 2010 (3 Punkte), zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen am 8. Februar 2011 (3 Punkte) und 18. Februar 2011 (1 Punkt), einer ungesicherten Ladung am 10. August 2010 (1 Punkt), Fahren ohne Sicherheitsgurt am 15. Februar 2011 (1 Punkt) und vier erneuten Handyverstößen am 1. Dezember 2010, 28. Februar 2011, 5. und 9. April 2011 (jeweils 1 Punkt) - bereits 26 Punkte erreicht. Davon wurden 6 Ordnungswidrigkeiten mit je 1 Punkt entweder erst kurz vor der Anordnung oder auch erst danach rechtskräftig geahndet, waren aber jedenfalls der Behörde im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht bekannt. Alle diese 6 Taten waren nach dem sogenannten Tattagsprinzip 8 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 3/07 und 3 C 34/07 -, jeweils juris 9 grundsätzlich mit der entsprechenden Punktzahl zu berücksichtigen, so dass der Antragsteller bereits 26 Punkte erreicht hatte. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG wurden diese 26 Punkte auf 17 Punkte reduziert. 10 Bei der Anordnung des Aufbauseminars am 25. Mai 2011 war dem Antragsgegner auch nicht bekannt, dass der Antragsteller bereits zuvor vom 23. Februar bis zum 9. März 2011 (freiwillig) ein Aufbauseminar besucht hatte. Die entsprechende Teilnahmebescheinigung vom 9. März 2011 wurde ihm erst zugeschickt, als er mit Schreiben vom 16. August 2011 die Entziehung der Fahrerlaubnis ankündigte. Deshalb kann zunächst die Seminaraufforderung (statt einer weiteren Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG) nicht als fehlerhaft angesehen werden. Des Weiteren kam für die (freiwillige) Seminarteilnahme keine Punktereduzierung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG in Betracht, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt bereits weit über 15 Punkte hatte; darüber hinaus ist die Teilnahmebescheinigung auch nicht binnen 3 Monaten vorgelegt worden. 11 Mit einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung am 18. Juni 2011 (1 Punkt) und einem neuerlichen Handyverstoß am 29. August 2011 (1 Punkt) ergaben sich zu Lasten des Antragstellers 19 Punkte, so dass die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Verfügung vom 20. August 2012 vorlagen. 12 Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, eventuelle berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die hypothetischen Darstellungen des Antragstellers finden darüber hinaus im Gesetz keine Grundlage. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris/nrwe.de. 14