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Urteil

5 K 1035/12

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B durch kommunale Satzung ist im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Hebesatzrechts grundsätzlich vom Ermessen der Gemeinde gedeckt und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Die Refinanzierung kommunaler Aufgaben (hier Winterdienst/Straßenreinigung) über eine Erhöhung der Grundsteuer ist zulässig; gebührenrechtliche Kostendeckungsgrundsätze stehen dem nicht entgegen. • Eine unterschiedliche Behandlung von Steuergruppen (z. B. Grundsteuer A vs. B) oder das Ausklammern steuerbefreiter Grundstücke verletzt den Gleichheitsgrundsatz nicht, wenn die Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist und in den gesetzlichen Regelungen liegt (§§ 1, 25 GrStG; Art. 106 Abs. 6 GG).
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Grundsteuererhöhung zur Refinanzierung des Winterdienstes • Die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B durch kommunale Satzung ist im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Hebesatzrechts grundsätzlich vom Ermessen der Gemeinde gedeckt und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Die Refinanzierung kommunaler Aufgaben (hier Winterdienst/Straßenreinigung) über eine Erhöhung der Grundsteuer ist zulässig; gebührenrechtliche Kostendeckungsgrundsätze stehen dem nicht entgegen. • Eine unterschiedliche Behandlung von Steuergruppen (z. B. Grundsteuer A vs. B) oder das Ausklammern steuerbefreiter Grundstücke verletzt den Gleichheitsgrundsatz nicht, wenn die Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist und in den gesetzlichen Regelungen liegt (§§ 1, 25 GrStG; Art. 106 Abs. 6 GG). Die Klägerin ist Miteigentümerin eines Grundstücks in der Kreisstadt V. und beanstandet die Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 450 v.H. auf 475 v.H. zum 1. Januar 2012. Anlass war die Entscheidung des Rates, die Mehreinnahmen zur Abschaffung bzw. Refinanzierung der Straßenreinigungs-/Winterdienstgebühren zu verwenden. Die Satzungsänderung wurde in mehreren Gremien beraten, bekanntgemacht und führte zur Erhöhung der für das klägerische Grundstück festgesetzten Grundsteuer von 312,88 EUR (2011) auf 330,26 EUR (2012). Die Klägerin rügte Verletzungen des Gleichheitsgrundsatzes und verwies auf gebührenrechtliche Anforderungen der Kostendeckung; sie beantragte die Aufhebung des erhöhten Bescheids. Die Beklagte verteidigte die Hebesatzfestsetzung mit Verweis auf kommunales Ermessen, Gesetzesänderungen (StrReinG NRW) und bestehende Rechtsprechung. Das Gericht hat über die Klage entschieden. • Die Grundsteuer für 2012 wurde korrekt nach § 27 Abs. 1 GrStG unter Zugrundelegung des Messbetrags und des Satzungshebesatzes berechnet (69,53 EUR x 4,75 = 330,26 EUR). • Kommunales Hebesatzrecht ist durch Art. 106 Abs. 6 GG und §§ 1, 25 GrStG geschützt; Gemeinden haben bei Festsetzung der Hebesätze einen weiten Ermessensspielraum, dessen Überschreitung nur bei evidentem Willkür- oder Ermessensfehlgebrauch zu prüfen ist. • Die Erhöhung verletzt nicht das Gebot, Steuern nur als ultima ratio zu verwenden; weder § 3 Abs. 2 KAG noch § 77 Abs. 2 GO NRW binden das bundesrechtlich gewährte Hebesatzrecht der Gemeinden materiell so, dass eine Steuererhöhung wegen unterlassener Gebührenerhebung nicht nichtig wäre. • Die Gesetzesänderung des StrReinG NRW (seit 1.1.1998) hat die Gebührenpflicht für Straßenreinigung aufgehoben und räumt Kommunen die Wahlfreiheit ein; damit ist die grundsätzliche Zulässigkeit der grundsteuerlichen Refinanzierung bestätigt. • Gebührenrechtliche Kostendeckungsanforderungen greifen nicht, wenn die Gemeinde sich für Finanzierung durch Steuern entscheidet; Steuern sind keine Gegenleistungsabgaben (§ 3 AO). • Die Erhöhung ist nicht evident willkürlich: der Fiskalzweck und der Wille, Einnahmeausfälle aus der Abschaffung der Gebühren auszugleichen, sind sachlich gerechtfertigt und von relevanter Rechtsprechung gedeckt. • Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor: die Beteiligung aller Grundsteuerpflichtigen an allgemeinen Leistungen kann sachlich gerechtfertigt sein; Differenzierung zwischen Grundsteuer A und B ist gesetzlich vorgesehen (§ 25 Abs. 4 GrStG) und sachlich nachvollziehbar. • Dass Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen bestehen, steht dem Systemwechsel nicht entgegen; historische und verfassungsrechtliche Gründe rechtfertigen, dass Befreiungen nicht automatisch durch Mehrbelastung ausgeglichen werden. • Die individuelle Bemessung der Belastung anhand des jeweiligen Grundsteuermessbetrags ist Folge des Systemwechsels und verfassungsgemäß; frühere Rechtsprechung bestätigt die Verbindlichkeit des Messbetrags für derartige Mehrbelastungen. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht hält die Satzung zur Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B und die darauf beruhende Festsetzung der Grundsteuer 2012 für rechtmäßig; die Klägerin ist mit ihren Gleichheits- und gebührenrechtlichen Einwänden nicht durchgedrungen. Die Grundsteuererhöhung verletzt weder verfassungsrechtliche Grenzen noch ist sie evident willkürlich, da Gemeinden im Rahmen ihres Hebesatzrechts nach Art. 106 Abs. 6 GG und §§ 1, 25 GrStG frei entscheiden können, ob kommunale Leistungen über Gebühren oder Steuern finanziert werden. Auch die unterschiedliche Behandlung von Steuergruppen, die Ausklammerung steuerbefreiter Grundstücke und die individuelle Messbetragsbemessung begründen keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.