Beschluss
7 L 1241/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1022.7L1241.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4591/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. September 2012 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. 5 Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis ist regelmäßig derjenige der letzten Behördenentscheidung. 6 Fahrungeeignet ist nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vor allem auch derjenige, der regelmäßig Cannabis einnimmt. Das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit ist dann erfüllt, wenn Haschisch oder Marihuana täglich oder nahezu täglich konsumiert wird, 7 vgl. etwa Bay VGH; Beschluss vom 8. Februar 2008 - 11 CS 07.3017 -. 8 Hiervon ist bei dem Antragsteller nach dessen eigenen Angaben in der gegenüber dem Prozessbevollmächtigten abgegebenen Darstellung auszugehen. Der Antragsteller hat dort ausgeführt, nach einem Unfall im Jahr 2004 unter ständigen Schmerzen zu leiden. Zunächst habe er Schmerztabletten genommen, es dann aber mit Cannabis probiert und festgestellt, dass er damit gut zurecht komme und sogar fast jedes Mal durchschlafen könne. Er verwende Cannabis wie ein Medikament. 9 Aufgrund dieses vom Antragsteller eingeräumten regelmäßigen Cannabiskonsums ist er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller nie (bewusst) unmittelbar vor der Arbeit oder vor dem Autofahren Cannabis konsumiert haben will. Ergänzend sei jedoch angemerkt, dass seine Einlassung zu den Umständen des Cannabiskonsums am Tattag wenig glaubhaft erscheint. 10 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen Probleme muss er sich trotz seiner schwierigen gesundheitlichen und persönlichen Situation einstellen. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV). 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris. 12