Beschluss
14 L 1166/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1029.14L1166.12.00
3mal zitiert
12Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2 Der Streitwert wird auf 5000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller am21. September erhobenen Klage gegen den Bescheidder Antragsgegnerin vom 12. September 2012 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. 5 Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 12. Septem-ber 2012 bestehen keine formalen Bedenken. Ihre Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -. Danach bedarf die Vollzugsanordnung einer eigenständigen, das heißt für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am konkreten Einzelfall orientierten, schriftlichen Begründung. Dem ist die Antragsgegnerin hinreichend nachgekommen. Sie hat näher ausgeführt, dass aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles, insbesondere zur kurzfristigen Beendigung eines fortgesetzt ordnungswidrigen Verhaltens und zur Sicherstellung eines wirksamen Einschreitens in Fällen der beharrlichen Ignoranz von Rechtsnormen sowie zur Vorbeugung einer möglichen Signalwirkung der Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden könne. 6 Auch in der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. 7 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen die Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil es sich bei dem Verwaltungsakt um eine Maßnahme handelt, deren sofortige Vollziehbarkeit durch die erlassende Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde – wie hier bezüglich der straßenrechtlichen Untersagungsverfügung – oder in Fällen, in denen eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist – wie hier die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 117 JustG NRW - auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. 8 Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist geboten, wenn das private Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug des Verwaltungsakts gegenüber dem öffentliche Interesse, aus dem heraus die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet hat, vorrangig erscheint. Bei der in diesem Zusammenhang gebotenen Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall eine andere Entscheidung erfordern. Umgekehrt überwiegt das Suspensiv-interesse des Antragstellers regelmäßig dann, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und der Betroffene dadurch in eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzt wird. Lässt sich weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts noch dessen offensichtliche Rechtswidrigkeit sowie eine daraus folgende Rechtsverletzung feststellen, so findet eine Interessenabwägung unter Ausklammerung dieser Gesichtspunkte statt. 9 Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen nur summarischen Prüfung voraussichtlich als offenbar rechtmäßig. 10 1. Die Untersagungsverfügung vom 12. September 2012, mit der dem Antragsteller aufgegeben worden ist, die von ihm „...im gesamten Stadtgebiet Dortmund auf öffent-licher Wegefläche zum Zwecke der Altschuh- und Altkleidersammlung aufgestellten Container bis zum 26.09.2012 zu entfernen und die Aufstellung weiterer Sammel-container zu unterlassen“, ist formal nicht zu beanstanden. 11 Ein beachtlicher Anhörungsmangel liegt nicht vor. Unabhängig davon, dass vieles dafür spricht, dass dem Antragsteller aufgrund des vorangegangenen, seit Oktober 2011 währenden vielfältigen Kontakts mit der Antragsgegnerin hinreichend bekannt gewesen sein müsste, dass die Behörde nicht bereit sein würde, ein fortwährendes, von ihr nicht genehmigtes Abstellen der fraglichen Container auf öffentlicher Weg-efläche hinzunehmen, wäre ein etwaiger Anhörungsmangel inzwischen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt worden. Denn die Anhörung, die gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungs-gerichtlichen Verfahrens möglich ist, wäre jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren nachgeholt worden. Der Antragsteller hat in der Antragsschrift die Gründe, die der streitigen Ordnungsverfügung entgegen stehen sollen, umfänglich dargelegt. Die Antragsgegnerin ist gleichwohl bei ihrer Entscheidung verblieben und hat die Verfügung aufrechterhalten, wie sie mit ihrer Antragserwiderung eindeutig zu erkennen gegeben hat. Sie erfüllt damit das in der Anhörungspflicht enthaltene Gebot, ein etwaiges Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und im Hinblick auf eine mögliche Abänderung der getroffenen Entscheidung in Erwägung zu ziehen. 12 Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26. Januar 2009– 3 CS 09.46 -, juris und VG Neustadt, Beschlussvom 10. Februar 2010 - 4 L 81/10.NW -, juris. 13 Die Ordnungsverfügung ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug befasste Behörde und deren Organe aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände ersehen können, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und gege-benenfalls zu vollstrecken ist. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Entscheidend ist, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsinhalt aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können. 14 BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 -, BVerwGE 84, 335, und vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261; OVG NRW, Beschluss vom8. September 2009 – 13 B 894/09 -, juris. 15 Das in der streitigen „Untersagungsverfügung“ zum einen ausgesprochene Gebot, die vom Antragsteller im gesamten Stadtgebiet auf öffentlicher Wegefläche aufge-stellten Altschuh- und Altkleider Container innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen, ist schon aus sich heraus hinreichend eindeutig und verständlich. Erfasst werden sämtliche vom Antragsteller auf öffentlichem Straßengrund in Dortmund (bereits) abgestellten Container. Welche Container vom Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung im Stadtgebiet aufgestellt worden waren, muss zu-vörderst diesem bekannt sein und ließe sich in einem etwaigen Vollstreckungsfall unschwer ermitteln. Der Begriff der öffentlichen (Straßen- und) Wegefläche ist in § 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein- Westfalen – StrWG NRW – gesetzlich definiert. 16 An der hinreichenden Bestimmtheit fehlt es nicht deshalb, weil für den Antragsteller möglicherweise nicht in jedem Fall offensichtlich sein mag, ob die Container auf einer in diesem Sinne öffentlichen Wegefläche abgestellt sind. Denn entsprechendes kann er oder ggf. die Vollstreckungsbehörde ohne nennenswerten Aufwand, bspw. durch eine Abklärung bei der Antragsgegnerin, ermitteln. 17 Vgl. zur Rechtmäßigkeit vergleichbar formulierter Ordnungsverfügungen: OVG NRW, Beschlüsse vom30. Oktober 1996 – 23 B 2398/96 – NvwZ-RR 1997, 214 sowie juris (Anordnung, „die im Stadtgebiet auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellten Anhänger aus dem öffent-lichen Verkehrsraum zu entfernen“) und vom 21. Okto-ber 1996 – 23 B 2966/95 –, juris, (Aufforderung, „...den ...Verkauf auf den öffentlichen Wegeflächen im Stadtgebiet D. zu unterlassen“ m.w.Nw.); vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 20. Juni 2008 – 6 L 252/08 -, juris. 18 Zweifel an der Bestimmtheit der Verfügung bestehen vorliegend um so weniger, als die Antragsgegnerin in der Begründung (zu I.) die ihr zum Erlasszeitpunkt bekannten, auf öffentlicher Wegefläche im Stadtgebiet abgestellten (seinerzeit fünf) Container des Antragstellers unter genauer Bezeichnung des Abstellortes im einzelnen benannt hat. Das gegenteilige Vorbringen des Antragstellers trifft nicht zu. Etwaige weitere zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom Antragsteller im Dort-munder Stadtgebiet bereits aufgestellte, aber der Antragsgegnerin (noch) nicht bekannte Container wären ohne weiteres von der Entfernungsanordnung erfasst. Bei einem erheblichen Umfang der von einer Ordnungsverfügung umfassten Gegen-stände ist es ausreichend, die Anordnung zur Entfernung – wie hier - unter Benen-nung einer größeren Zahl von Beispielsfällen zu treffen. 19 Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlussvom 24. Januar 2006 – 3 M 73/05 – m.w.N., juris und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Mai 2011 – 14 K 3974/08 -. 20 Der weitere Einwand des Antragstellers, er sei aufgrund des uneingeschränkten Tenors sogar verpflichtet, möglicherweise berechtigt aufgestellte Container zu entfernen, verfängt nicht. Der Antragsteller hat(te) schon einen konkreten Antrag auf Erteilung einer – notwendigen – Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 StrWG NRW (dazu nachfolgend unter 2.) nicht gestellt. Erst Recht war/ist ihm zu keinem Zeitpunkt eine solche Erlaubnis für irgend einen Standort im Dortmunder Stadtgebiet erteilt worden. 21 Auch das in dem Bescheid vom 12. September 2012 zum anderen verfügte Gebot „die Aufstellung weiterer Sammelcontainer zu unterlassen“, genügt dem Bestimmtheitserfordernis. Dieses in die Zukunft gerichtete Unterlassungsgebot bezieht sich erkennbar ebenfalls auf die öffentliche Wegefläche im gesamten Dortmunder Stadtgebiet. Eine weitere Präzisierung ist der Antragsgegnerin im vorhinein nicht möglich (vgl. auch dazu die nachfolgenden Ausführungen unter 2.).In diesem Zusammenhang ist auch angesichts der Begründung des Bescheides evident, dass sich das Unterlassungsgebot nur auf solche Container bezieht, für deren Aufstellung keine vorherige Erlaubnis der Antragsgegnerin ergangen ist, wobei diese in Bezug auf den Antragsteller von einer generellen mangelnden Erlaubnisfähigkeit ausgeht. 22 Schließlich ist der Adressat des Bescheides hinreichend eindeutig benannt. Dadurch, dass die Ordnungsverfügung an die „C. E. z.Hd. Herrn T. L. “ gerichtet ist (richterliche Hervorhebung), wird aus der objektiven Empfängersicht auch ohne die ausdrückliche Zufügung des Zusatzes „e.V.“ unzweifelhaft klargestellt, dass die Ordnungsverfügung nicht an dessen ersten Vorsitzenden persönlich, sondern an den Antragsteller als Verein gerichtet wird. 23 2. Die Ordnungsverfügung ist aller Voraussicht nach auch materiell nicht zu beanstanden. 24 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 22 Satz 1 StrWG NRW. Danach kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde - hier die Antrags-gegnerin - dann, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird, die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen. 25 Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt. 26 Der Antragsteller übt durch das Aufstellen von Altkleider- und Altschuhcontainern auf öffentlichen Wegeflächen im Stadtgebiet von E. eine - wegen eines insoweit nicht ersichtlichen Befreiungstatbestandes in der Sondernutzungssatzung (§ 19 Satz 1 StrWG NRW) - erlaubnispflichtige Sondernutzung aus (§ 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StrWG NRW). Er benutzt den öffentlichen Straßenraum (§ 2 Abs. 2 StrWG NRW) nämlich nicht überwiegend zum Verkehr, auch nicht in einem kommunikativen Zusammenhang, sondern zu anderen, mutmaßlich gewerblichen/finanziellen Zwecken und damit über den in § 14 StrWG NRW definierten Gemeingebrauch hinaus. 27 Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 1996 – 23 B 2398/96 –,NVwZ-RR 1997, 384, juris, und vom15. Juli 1999 – 23 B 334/99 -, NWVBl 2000, 216, juris, und VG Aachen, Beschluss vom 20. Juni 2008 – 6 L 252/08 -, juris, RdNr. 28 ff (32). 28 Der vorstehenden Bewertung hat der Antragsteller nichts Substantielles entgegen gehalten. Dahingehende Bedenken bestehen auch nicht allein aufgrund seines Rechtsstatus als „e.V.“ und seines mit den Sammlungen vermeintlich bezweckten Anliegens, Menschen zu helfen und Hilfsmittel zu organisieren (Email vom 12. Oktober 2011, Bl. 5 BA 2). Ausweislich verschiedener allgemein zugänglicher Presse- bzw. Internetveröffentlichungen erwachsen vielmehr gewichtige Zweifel an einer Gemeinnützigkeit. Bspw. darf der Antragsteller in Rheinland-Pfalz nicht mehr sammeln, weil er den Behörden keine Auskünfte über sich und seine Spenden-abgaben erteilt hat und damit seiner Transparenzpflicht nicht nachgekommen ist. 29 Vgl. Badische Zeitung vom 16. Oktober 2012 „Dubioser Verein C. stellt ohne Genehmigung Altkleidercontainer auf - http://www.badische-zeitung.de/freiburg/C. -stellt-ohne-genehmigung-altkleidercontainer-auf--64625739.html -, Tagblatt vom6. September 2012, „Die Abräumer kommen Illegale Sammelcontainer für Kleider werden in Tübingen derzeit beseitigt“ -http://www.tagblatt.de/Home/nachrichten/tuebingen_artikel,-Illegale-Sammelcontainer-fuer-Kleider-werden-in-Tuebingen-derzeit-beseitigt-_arid,186319.html -, vgl. auch Landkreis Kusel vom 27. Februar 2012: ADD informiert: „Babynotfallhilfe E. e.V. stellt Spendensammlungen in Rheinland-Pfalz ein“ - http://landkreis-kusel.de/index.php?id=13&no_cache=1&L=&tx_ttnews%5Btt_news%5D=345&tx_ttnews%5BbackPid%5D=244 - und Münstersche Zeitung vom 1. Februar 2012 „Geheimnisvolle Altkleidersammler in Mauritz unterwegs“ - http://www.muensterschezeitung.de/lokales/muenster/Geheimnisvolle-Altkleidersammler-in-Mauritz-unterwegs;art993,1543795 -. 30 Im übrigen würden sich selbst bei Annahme einer Gemeinnützigkeit im vorstehenden, straßenrechtlichen Zusammenhang keine anderen Rechtsfolgen ergeben. 31 Vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Juni 2010 – 8 BV 10.182 -, juris, RdNr. 17 m.w.N. 32 Über die Rechtslage, namentlich die Erlaubnispflicht, ist der Antragsteller, vertreten durch seinen ersten Vorsitzenden, von der Antragsgegnerin mehrfach, namentlich mit Email vom 13. Oktober 2011, informiert worden. Darin ist ihm zudem mitgeteilt worden, dass ein etwaiger Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Sonder-nutzungserlaubnis nicht aussichtsreich sei. Darüber hinaus ist der Antragsteller ausweislich weiterer vielfältiger aktenkundiger Mails und Telefonate von der Antragsgegnerin seit Oktober 2011 nicht nur über die Rechtslage informiert, sondern wiederholt auch aufgefordert worden, die von ihm (gleichwohl) weiterhin ohne Erlaubnis auf öffentlicher Wegefläche aufgestellten Container im Dortmunder Stadtgebiet zu entfernen (vgl. z.B. Emails vom 12. Oktober 2011 (Bl. 4 BA 2),2. November 2011 (Bl. 15 und 16 BA 2), 5. April 2012 (Bl. 8 BA 3), 18. April 2012(Bl. 10 BA 3), 30. April 2012 (Bl. 17 BA 3) und 4. Mai 2012 (Bl. 20 BA 3). 33 Diese Mails hat der Antragsteller auch erhalten, so dass er ungeachtet der Frage, ob die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang praktizierte Vorgehensweise den Anforderungen eines ordnungsgemäßen behördlichen Verfahrens genügt, über die Rechtslage und die Rechtswidrigkeit der Aufstellung von Containern auf öffent-licher Wegefläche ohne vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde informiert war. Denn er hat mehrfach auf die Emails der Antragsgegnerin seinerseits mittels Email reagiert (Emails vom 12. Oktober 2011 (Bl. 5 BA 2), 13. Oktober 2011 (Bl. 8 BA 2),5. April 2012 (Bl. 9 BA 3), 20. April 2012 (Bl. 11 BA 3) und 30. April 2012 (Bl. 18BA 3). 34 In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller u.a. darauf verwiesen, dass er sich „selbstverständlich an die Regelungen und Auflagen“ halte und ein „Missverständnis“ reklamiert sowie ausdrücklich versprochen, dass sich „in Zukunft keine unserer Container mehr auf ÖWG befinden werden“ (Email vom 13. Oktober 2011). Dem ist er indessen, wie der Akteninhalt nachdrücklich belegt, in der Folgezeit nicht nach-gekommen, indem er entgegen dieser Erklärung wiederholt ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis weiterhin Container auf öffentlichem Straßengrund hat aufstellen lassen und diese erst nach Kenntniserlangung durch die Antragsgegnerin und nach konkreter Entfernungsanordnung durch diese in jedem Einzelfall entfernt (bzw. möglicherweise lediglich umgesetzt) hat. 35 Sein weiteres Antragsvorbringen, Container seien, soweit überhaupt, nur befugter- maßen, d.h. im Einverständnis privater Grundstückseigentümer oder nach Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen, aufgestellt worden, trifft hiernach in Bezug auf die vorliegend allein in Rede stehenden Container auf öffentlichen Wegeflächen im Dortmunder Stadtgebiet ersichtlich nicht zu. 36 Lag/liegt die somit erforderlichen Sondernutzungserlaubnis nicht vor, erweist sich die verfügte Entfernungs anordnung auch im übrigen als rechtmäßig, insbesondere nicht als ermessensfehlerhaft. 37 Die Ermessensentscheidung ist allein schon mit dem Hinweis auf die fehlende Erlaubnis und die daraus resultierende formelle Illegalität der Aufstellung der Container rechtmäßig, wenn der Sondernutzer keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat, der die Berufung der Antragsgegnerin auf das Fehlen dieser Erlaubnis ausschließen könnte. Die Straßenbaubehörde ist aufgrund der im Vordergrund stehenden formellen Illegalität des Verhaltens des Sondernutzers im Regelfall nicht zu weiteren Darlegungen verpflichtet. 38 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 1996- 23 B 2398/96 – a.a.O., juris Rn. 16 und vom 21. Okto-ber 1996 - 23 B 2966/95 -, juris Rn. 27; VG Aachen, Beschluss vom 20. Juni 2008 – 6 L 252/08 -, juris, RdNr. 48. 39 So liegt es auch hier, denn es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass der Antragsteller einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer – im Ermessen der Straßenbaubehörde stehenden – Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW haben könnte. 40 Auch die Anordnung des Unterlassens der Aufstellung weiterer Sammelcontainer (in der Zukunft) auf öffentlicher Wegefläche im Dortmunder Stadtgebiet ist durch § 22 Satz 1 StrWG NRW gedeckt. 41 Das darin normierte Recht, die rechtswidrige Nutzung der Straße „(zu) untersagen", schließt nach dem Sinn und Zweck des § 22 StrWG NRW die Befugnis zum Erlass von Unterlassungsverfügungen ein. Denn auch dann, wenn eine unerlaubte Sonder-nutzung nicht fortlaufend, sondern in unregelmäßigen Zeitabständen und jeweils nur vorübergehend, aber jedenfalls wiederholt ausgeübt wird und wenn eine Fortsetzung der unerlaubten Tätigkeit zu erwarten ist, besteht für die Straßenbaubehörde das Bedürfnis, zur Verhinderung einer weiteren illegalen Sondernutzung geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Da die Behörde nicht ununterbrochen das gesamte öffentliche Straßennetz ihres Zuständigkeitsbereichs auf eine nur kurzfristige bzw. vorübergehende Ausübungen der Sondernutzung kontrollieren kann, um dagegen jeweils aktuell mit der Anordnung, die gerade ausgeübte Sondernutzung zu beenden, einschreiten zu können, ist sie berechtigt, mit einer zwangsmittelbewehrten Unter-lassungsverfügung gegen eine mit Sicherheit zu erwartende weitere illegale Sondernutzung vorzugehen. Anders wäre in diesen Fällen keine effektive "Beendigung" unerlaubter Sondernutzungen möglich. 42 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1996– 23 B 2966/95 -, a.a.O., juris, RdNr. 23. 43 Das ist hier der Fall. Denn der Antragsteller hat, wie dargelegt, im Stadtgebiet der Antragsgegnerin über einen längeren Zeitraum hinweg trotz gegenteiliger Be-teuerungen wiederholt Container ohne die erforderliche Erlaubnis aufgestellt und diese jeweils nur und erst dann entfernt, nachdem er von der Antragsgegnerin hierzu in jedem Einzelfall konkret aufgefordert worden war. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sein Verhalten freiwillig in der Zukunft ändern wird, bestehen nicht. Im Gegenteil lässt dieses Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in der Zukunft erwarten, dass er weiterhin Container im Dortmunder Stadtgebiet abstellen würde, um erst nach einer je nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung verzögerten Reaktion der Antragsgegnerin den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Einem solchen für den Antragsteller gleichsam „risikolosen“ rechtswidrigem Verhalten für die Zukunft wirksam zu begegnen, ist auch unter Verhältnismäßigkeitserwägungen legitimer Zweck der streitbefangenen Ordnungsverfügung. Dem könnte schon wegen der damit ggf. auch nach Beschreiten des Instanzenweges verbundenen unab-sehbaren Zeitverzögerung nicht in gleicher Weise effektiv dadurch begegnet werden, dass die Antragsgegnerin erst nach Kenntniserlangung von einer erneut unerlaubten Aufstellung entsprechender Container den Antragsteller zu deren Entfernung in jedem Einzelfall mit Ordnungsverfügung unter Anordnung des Sofortvollzuges und Androhung von Zwangsmitteln auffordern würde. 44 Erweisen sich hiernach sowohl die Entfernungs- als auch die Unterlassungs-anordnung schon wegen der formellen Illegalität der Aufstellung von (weiteren) Containern ohne Erlaubnis als rechtmäßig, bedarf keiner Entscheidung, ob die Ordnungsverfügung zudem auch auf § 32 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung – StVO - gestützt werden kann, insbesondere die aktuell aufgestellten Container sämtlich Verkehrshindernisse im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Insoweit ist überdies zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin ihre dahingehenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid während des Hauptsacheverfahrens ggf. noch ergänzen könnte. 45 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 1996– 23 B 2398/96 – und vom 21. Oktober 1996– 23 B 2966/95 -, a.a.O. 46 Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in den im Bescheid angeführten Normen des Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW- (§§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Abs. 2). Eine vorherige Anhörung war gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW insoweit entbehrlich, da es sich um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt. Gegen die Höhe des angedrohten Zwangs-geldes i.H.v. 1000,- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung bestehen auch unter Berücksichtigung seines Charakters als (wirksames) Beugemittel keine Bedenken. Solche hat der Antragsteller auch nicht angemeldet. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 48 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei bemisst die Kammer sowohl die Entfernungs-aufforderung als auch das Unterlassungsgebot mangels konkreter Anhaltspunkte für die Bestimmung der wirtschaftlichen Bedeutung für den Antragsteller jeweils mit dem Auffangstreitwert. Dieser Wert ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Vollziehungs-verfahrens um die Hälfte zu reduzieren. Die Androhung des Zwangsgeldes bleibt außer Betracht (Nr. 1.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).