Urteil
7a K 3482/12.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1105.7A.K3482.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist mazedonische Staatsangehörige und gehört dem Volk der Roma an. Sie hat bereits in der Vergangenheit einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 0. Oktober 2010 unanfechtbar abgelehnt wurde. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 wandte sich die Ausländerbehörde der Stadt Bochum an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), um für die Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG prüfen zu lassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen unter Bezug auf ärztliche Atteste des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med H. vom 27. Januar und 16. Februar 2012 vorgetragen, die Klägerin leide unter einer Depression mittleren Grades sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Sie befinde sich seit dem 14. November 2011 in ambulanter Behandlung und sei mit Medikamenten eingestellt. Aufgrund der Erkrankung sei die Klägerin auf eine intensive psychiatrische Behandlung angewiesen. Falls diese nicht stattfinde, müsse mit einer Verschlechterung, die zum Suizid führen könne, gerechnet werden. Im Falle einer Rückkehr werde ihr Zustand als unberechenbar eingestuft. Die Klägerin sei derzeit nicht reisefähig. Ein Transport wäre nur unter starker Sedierung und Fixierung möglich. Damit die Behandlung wirksam sei, werde mit einer Zeitspanne von 1 Jahr gerechnet. 3 Mit Bescheid vom 26.Juni 2012 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 26. Oktober 2010 bezüglich der Feststellungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. 4 Die Klägerin hat am 31. Juli 2012 Klage erhoben. Sie legt eine ergänzende Stellungnahme des Dr. med. H. vom 5. September 2012 vor, das die Diagnosen mittelgradige depressive Episode und Posttraumatische Belastungsstörung wiederholt. Zudem wird ausgeführt, im Verlauf der Therapie habe es eine leichte Besserung gegeben, aber es habe keine Stabilität erreicht werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme verwiesen (Blatt 40 ff. der Gerichtsakte). 5 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 6 Beweis zu erheben über die Behauptung der Klägerin, dass sie unter einer mittelgradigen depressiven Episode und einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet, durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, 7 Beweis zu erheben über die Behauptung der Klägerin, dass sie eine entsprechende medizinische Behandlung in ihrem Heimatland Mazedonien nicht erhalten wird, durch Einholung von Stellungnahmen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des Auswärtigen Amtes, 8 sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juni 2012 und Abänderung des vorangegangenen Bescheides vom 26.Oktober 2010 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie verweist zur Begründung auf den ablehnenden Bescheid. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Über die Klage kann ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Parteien hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO). 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten unter Abänderung des früheren Bescheides vom 26. Oktober 2010 Abschiebungsverbote i.S.d. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG feststellt. 16 Ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bei dem hier vorliegenden Wiederaufgreifensantrag bezüglich der geltend gemachten Abschiebungsverbote vorliegen, kann dabei offen gelassen werden. Denn damit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Bundesverfassungsgerichts die Prüfung von Abschiebungshindernissen noch nicht notwendigerweise beendet. 17 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 907; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16 und Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -. 18 Die Entscheidung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unterliegt danach nicht den eingeschränkten und strengen Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, denn die einschränkende Verweisung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gilt nur für den erneuten Asylantrag (Folgeantrag) im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG, der gerade nicht das Schutzersuchen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG umfasst. Für Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist damit das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 VwVfG berechtigt, auf einen Antrag des Betroffenen oder auch von Amts wegen das Verfahren auch dann wieder aufzugreifen und einen Zweitbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Der Betroffene hat jedenfalls Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen im weiteren Sinne. 19 Dies hat das Bundesamt zutreffend erkannt und über den Anspruch der Klägerin auf Feststellung von Abschiebungshindernissen entschieden. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 20 Da vorliegend allein Krankheitsgründe als Prüfungsmaßstab zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote im Raum stehen, kommt allein eine Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht. Die Voraussetzungen liegen jedoch im Fall der Klägerin nicht vor. 21 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 10 B 85.07 -, juris. 23 Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für - insoweit nur in Betracht kommend - Leib oder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. 24 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBI. 1998, 284; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris; vgl. auch Pressemitteilung des BVerwG vom 17. Oktober 2006 zu BVerwG 1 C 18.05, wonach eine "extreme, lebensbedrohende Gefahr nicht erforderlich ist". 25 Das Erfordernis einer besonderen Intensität der drohenden Gesundheitsschäden bzw. -zustände folgt zum einen aus dem der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten Zumutbarkeitsgedanken bei einer Rückkehr sowie aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift gestützten drei Rechtsgüter - Leib, Leben, Freiheit -, die das Zuerkennen eines Abschiebungsverbots schon bei einer Gesundheitsverschlechterung, die objektiv ertragbar ist, außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden Lebensgefahr oder Freiheitsberaubung setzte. 26 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O., vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O. 27 Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. 28 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05..A - und vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -; Schl.-H. OVG, Urteil vom 24. März 2005 - 1 LB 45/03 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris. 29 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG können auch dann vorliegen, wenn im Herkunftsland zwar geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die für den betreffenden Rückkehrer aber im Einzelfall aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar ist. 30 Vgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, Urt. vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris. 31 Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist nach Überzeugung der Kammer zu Gunsten der Klägerin derzeit kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich ihr Gesundheitszustand im Falle ihrer Rückkehr nach Mazedonien auf Grund der dort vorhandenen Verhältnisse wesentlich verschlechtern wird. 32 In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer trotz der im Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juni 2012 geäußerten nachvollziehbaren Bedenken, die nur teilweise durch die im Klageverfahren vorgelegte ergänzende ärztliche Stellungnahme ausgeräumt sind, davon aus, dass die Klägerin unter einer mittelgradigen depressiven Episode und einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Der insofern beantragten Beweiserhebung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf es angesichts der Wahrunterstellung nicht. 33 Aufgrund ihrer Erkrankungen bedarf die Klägerin nach den vorgelegten Bescheinigungen weiterhin sowohl medikamentöser Behandlung mit Psychopharmaka als auch kontinuierlicher psychiatrischer Behandlung. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen ist diese Form der Behandlung im Heimatland der Klägerin verfügbar. In Mazedonien können psychiatrische Erkrankungen aller Art inklusive Posttraumatischer Belastungsstörungen sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden. In Skopje gibt es neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser stationäre sowie ambulante Behandlungen an. 34 Vgl. Ad-hoc-Teil-Bericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 19. Januar 2011 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Mazedonien (Stand: Januar 2011). 35 Die notwendige Behandlung ist für die Klägerin in ihrer Heimat auch durchgehend erreichbar. 36 Das heutige Gesundheitssystem in Mazedonien basiert auf einer allgemeinen Versicherungspflicht. Jeder offiziell registrierte Bürger kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen. Er steht auch Angehörigen der Volksgruppe der Roma und mittellosen Rückkehrern offen. Für diese ist das Arbeitsamt am Ort der Niederlassung nach Rückkehr zuständig. 37 Vgl. hierzu insgesamt: AA, a.a.O.; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Skopje, Auskunft vom 16. März 2010 an das BAMF, Auskunft vom 29. Dezember 2011 an das VG Köln und Auskunft vom 13. September 2012 an das VG Münster; Schweizerische Flüchtlingshilfe, 23. August 2012, Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte. 38 Somit kann auch die Klägerin Krankenversicherungsschutz erhalten, so dass finanzielle Aspekte einer Behandlung nicht entgegenstehen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Konstitution nicht in der Lage wäre, die notwendigen organisatorischen Dinge zu regeln. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Falle einer Rückführung nicht auf sich allein gestellt ist. Ihre Familie, mit der zusammen sie den Asylantrag gestellt hat, ist ebenfalls ausreisepflichtig. Zudem hat die Klägerin bei der Anhörung durch das Bundesamt angegeben, dass sich noch ihre Großfamilie in Mazedonien befindet. (Sonstige) Besonderheiten, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass im Einzelfall der Klägerin deren medizinische Versorgung nicht gewährleistet ist, sind nicht erkennbar und nicht vorgetragen. 39 Der Antrag der Klägerin, zu ihrer Behauptung, dass sie eine entsprechende medizinische Behandlung in ihrem Heimatland Mazedonien nicht erhalten wird, Beweis zu erheben durch Einholung von Stellungnahmen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des Auswärtigen Amtes, wird ungeachtet der Frage, ob der Beweisantrag hinreichend substantiiert ist, abgelehnt, weil die von der Klägerin zuvor allgemein benannten Quellen vorliegen und das Gericht dadurch selbst die erforderliche Sachkunde besitzt (§ 244 Abs. 4 Satz 1 der Strafprozessordnung analog). Aus den vorstehend genannten aussagekräftigen Erkenntnissen ergibt sich bereits, dass die Klägerin im Hinblick auf ihre Erkrankungen bei einer Rückkehr nach Mazedonien keine wesentlichen Verschlechterungen ihres Gesundheitszustandes drohen. 40 Die Frage, inwieweit die Klägerin reisefähig ist, ist ggfs. von der Ausländerbehörde bei der Festlegung eines Abschiebetermins zu berücksichtigen. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylVfG; § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 42