Urteil
7 K 3248/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1112.7K3248.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Nach Aktenlage ist der Kläger seit März 2004 mit dem Gewerbe "An- und Verkauf von gebrauchten Videospielen" in I. gewerblich gemeldet. Mit Schreiben vom 27. Juli 2011 regte das Finanzamt I. wegen rückständiger Einkommen- und Umsatzsteuern von ca. 62.000 EUR ein Gewerbeuntersagungsverfahren an; dabei gab es weiter an, dass der Kläger auch seinen Erklärungspflichten nicht vollständig nachkomme, wirtschaftlich leistungsunfähig sei und Pfändungsmaßnahmen keinen Erfolg erbracht hätten. 3 Die darauf hin von der Beklagten eingeleiteten Ermittlungen ergaben u.a., dass der Kläger am 28. Juni 2011 vom Amtsgericht C. wegen Steuerhinterziehung in 5 Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden war (40 Js 000/11 97 Cs 00/11). 4 Auf ein Anhörungsschreiben vom 9. November 2011 - zu diesem Zeitpunkt betrugen die Rückstände beim Finanzamt ca. 34.000 EUR - gab der Kläger an, in den letzten drei Monaten über 43.000 EUR ans Finanzamt gezahlt zu haben und sich die Unterlagen nunmehr beim Steuerberater befänden. In der Folgezeit stiegen die Rückstände beim Finanzamt aber wieder an und betrugen im Mai 2012 über 50.000 EUR. 5 Mit der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 11. Juni 2012 untersagte die Beklagte dem Kläger die angemeldete und jede andere gewerbliche selbstständige bzw. unselbstständig leitende Tätigkeit sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO - und ordnete die sofortige Vollziehung an. Für den Fall, dass das Gewerbe nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung eingestellt werde, wurde die Anwendung unmittelbaren Zwanges angedroht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Blatt 60 ff. des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 6 Daraufhin hat der Kläger am 13. Juli 2012 die vorliegende Klage erhoben. Eine Begründung erfolgte nicht. 7 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 8 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. Juni 2012 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen, 11 und verweist zur Begründung auf die angefochtene Ordnungsverfügung. 12 Das Gericht hat informatorisch den aktuellen Rückstand beim Finanzamt erfragt; er betrug im Oktober 2012 über 52.000 EUR und mehrere Steuererklärungen fehlten. 13 Das Verfahren ist durch Beschluss vom 8. Oktober 2012 auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie die Strafakte der Staatsanwaltschaft C. 40 Js 000/11 Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien damit einverstanden sind, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 16 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist nicht begründet, da die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. 18 Diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung 19 - vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Be-schluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Ge-werbearchiv 1991, 110 - 20 Ende Juni 2012 bei Zustellung der Ordnungsverfügung erfüllt. Insoweit folgt das Gericht der Begründung dieses Bescheides und kann daher von einer ausführlichen weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Seitdem haben sich die Gesamtrückstände des Klägers weiter erhöht, ohne dass dieser darauf reagiert oder auch nur Stellung genommen hätte. Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und eine leitende Vertretung sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Maßgeblich dafür ist, dass der Kläger mehrere erforderliche Steuererklärungen nicht abgegeben und Steuern nicht gezahlt hat. 21 Auf der Grundlage der Feststellungen der Beklagten ist der Kläger wirtschaftlich leistungsunfähig. Dabei ist es rechtlich belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt. 22 OVG NRW, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, Gewerbearchiv 1982, 294. 23 Angesichts seiner Vermögenslosigkeit ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs rechtlich nicht zu beanstanden. 24 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009 - 19 A 971/09 -. 25 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 26