Beschluss
7 L 1243/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1114.7L1243.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Es wird festgestellt, dass die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Juni 1996 (Entziehung der Fahrerlaubnis) gegenüber dem Antragsteller keine Wirksamkeit entfaltet und er deshalb im Besitz einer Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die vorgelegten Unterlagen insbesondere hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtungen unzureichend sind und deshalb das einzusetzende Einkommen nicht verlässlich ermittelt werden kann, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 115 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Angesichts der Sachentscheidung zu Gunsten des Antragstellers mit der Kostenlast zu Ungunsten des Antragsgegners hat das Gericht davon abgesehen, die Unterlagen entsprechend berichtigen zu lassen. 3 Der Antrag hat in der Sache Erfolg. Er ist sinngemäß dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller nicht die Herausgabe seines Führerscheins, sondern die im Tenor ausgesprochene Feststellung begehrt. Die vom Antragsteller hauptsächlich vorgetragene Ansicht, die Fahrerlaubnis sei ihm 1996 nicht wirksam entzogen worden, trifft zu. Die Herausgabe des vom Antragsgegner am 15. November 2006 einbehaltenen Führerscheindokuments ist dennoch nicht möglich, weil dieses nach telefonischer Mitteilung des Antragsgegners auf Nachfrage des Gerichts bereits vernichtet ist, so dass nur die Neuausstellung eines Führerscheins in Betracht kommt. Dafür ist allerdings wegen des derzeitigen Wohnortes des Antragstellers in Iserlohn der Märkische Kreis zuständig. 4 Die Feststellung, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis durch die Verfügung vom 13. Juni 1996 nicht wirksam entzogen worden ist, kann im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgen. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). 6 Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - ausnahmsweise denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings nur dann gegeben sein, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. 7 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff - mit weiteren Nachweisen. 8 Im vorliegenden Fall ist nach derzeitigem Erkenntnisstand ganz überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller Anspruch auf Ausstellung eines neuen Führerscheins hat, da ihm seine Fahrerlaubnis mit der Verfügung des Antragsgegners vom 13. Juni 1996 nicht wirksam entzogen worden ist. Denn diese Verfügung ist nach Aktenlage dem Antragsteller nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Dies ergibt sich aus Folgendem: 9 Die Verfügung einschließlich Gebührenbescheid (S. 39 ff des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners - VV - ) ist dem Antragsteller gemäß der darüber erstellten Postzustellungsurkunde (PZU - S. 42 f VV) unter der Anschrift "N. . 39 (bei F. )" am 14./15. Juni 1996 durch Niederlegung zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller aber dort keine Wohnung und sein tatsächlicher Aufenthalt war unbekannt, wie sich aus den damaligen eigenen Ermittlungen des Antragsgegners ergibt. 10 So kam zunächst eine Ordnungsverfügung wegen 14 Punkten vom 16. November 1995 (Gutachten oder Aufbauseminar) unter einer Anschrift in Bergkamen (vgl. Seite 6 VV) als unzustellbar mit einer (neuen?) Anschrift in I. , D. 174 zurück. Dortige Ermittlungen hatten aber schon zuvor am 12. Oktober 1995 ergeben, dass nach Auskunft der Vermieterin dieser Wohnung der Antragsteller zwar einen Mietvertrag unterschrieben hatte, er jedoch nie eingezogen war (Seite 8 VV). Eine deswegen eingeleitete öffentliche Zustellung der Verfügung vom 16. November 1995 wurde nicht zu Ende geführt ( Seiten 9-11 VV). 11 Da das Kraftfahrt-Bundesamt inzwischen mitgeteilt hatte, dass der Antragsteller dort mit 15 Punkten erfasst war, erließ der Antragsgegner eine erneute Verfügung vom 22. Januar 1996 (Gutachten oder Aufbauseminar) unter der Anschrift "N. . 39 (b.J.F1. ), 59423 Unna". Diese Verfügung (Seite 14 VV) wurde dem Antragsteller mittels Einschreiben und per PZU zugestellt. Das Einschreiben kam nach Ablauf der Lagerfrist am 31. Januar 1996 (Seiten 20/21 VV), die PZU mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" am 3. Februar 1996 (Seiten 22/23 VV) zurück. Obwohl der Antragsteller offenbar unter dieser Anschrift gemeldet war (Seite 24 VV), konnte "trotz intensiver örtlicher Ermittlungen" am 8. Februar 1996 der neue Wohn- bzw. Aufenthaltsort nicht festgestellt werden; er sei "Nach Portugal zurück" (Seite 25 VV). Daraufhin wurde diese Verfügung öffentlich zugestellt (Seiten 26-28 und 38 VV). Auch bei erneuten Ermittlungen des Antragsgegners am 22. und 30. Mai 1996 konnte ein neuer Wohn- bzw. Aufenthaltsort nicht festgestellt werden (Seite 37 VV). 12 Auf Grund dieser Aktenlage steht fest, dass der Antragsteller - wie schon oben festgestellt - bei der Zustellung der Entziehungsverfügung vom 13. Juni 1996 am 14./15. Juni 1996 unter der angegebenen Anschrift weder gewohnt hat noch aufhältig war. Mit dieser Feststellung wird auch nicht die Beweiskraft dieser Zustellungsurkunde in Zweifel gezogen - 13 vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. März 2002 - 2 WDB 15/01 - (juris). 14 Denn deren Angabe, den Brief in den Hausbriefkasten "bei F. " eingeworfen zu haben, wird unabhängig von der verkürzten Schreibweise des Namens nicht in Zweifel gezogen. Ob der Antragsteller zu dieser Zeit allerdings tatsächlich dort wohnte bzw. sich aufgehalten hat, wird von der PZU nicht erfasst. Deshalb bedarf es auch keines Eingehens auf die Darstellung des Antragstellers zu den von ihm vermuteten Umständen der Zustellung und seinen spekulativen Darstellungen der Hintergründe. 15 Auch eine Heilung des Zustellungsmangels kommt vorliegend nicht in Betracht, da dem Antragsteller die Entziehungsverfügung nach Aktenlage und nach eigenen Angaben nie nachweislich zugegangen ist. Dies ist aber sowohl nach dem 1996 gültigen wie dem ab 2006 geltenden Zustellungsrecht erforderlich. Ausweislich des Aktenvermerks bei der Vorsprache des Antragstellers am 15. November 2006 (Seite 56 VV) ist diesem dort eine Abschrift oder Kopie nicht übergeben worden. Er selbst hat immer wieder bei verschiedenen Anlässen behauptet, die Entziehungsverfügung nicht erhalten zu haben. Dies ist ihm nicht zu widerlegen. Auch die Tatsache, dass er inzwischen zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig verurteilt worden ist, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Warum der Antragsteller nicht spätestens nach seiner Vorsprache im November 2006 eine Klärung versucht und jetzt erst im 3. Strafverfahren die erforderlichen rechtlichen Schritte eingeleitet hat, ist zwar nicht nachvollziehbar und auch nicht durch seine Darstellung der Umstände erklärbar, aber ebenfalls rechtlich nicht erheblich. 16 Ist damit ein Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich, ist auch ein Anordnungsgrund gegeben. Der Antragsteller ist beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Aufgrund der bisher ungeklärten Rechtslage ist er fortwährend einer Strafverfolgung ausgesetzt, sollte er im Straßenverkehr kontrolliert werden. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris/nrwe.de. 18