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Urteil

5 K 2962/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:1122.5K2962.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Haftung der Klägerin für Gewerbesteuerrückstände der inzwischen aufgelösten G. GmbH (im Folgenden: GmbH). Die GmbH hatte im Jahre 2004 ihr Gewerbe (Vermittlung sowie Verwaltung und Betreuung von Lotto-Tippgemeinschaften) angemeldet. Geschäftsführer waren zunächst die Klägerin sowie Herr Klaus H. Dieser schied am 15. Juli 2008 (Eintragung im Handelsregister) als Geschäftsführer aus. Nach Durchführung einer Außenprüfung setzte das Finanzamt Marl die Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2004 bis 2007 mit Bescheiden vom 16. November 2009 an die GmbH auf 2.115 EUR, 31.000 EUR, 39.400 EUR bzw. 50.245 EUR fest. Das führte für diese Jahre mit Gewerbesteuerbescheiden vom 18. November 2009 über die bisher festgesetzten Gewerbesteuern bzw. Vorauszahlungen hinaus zu Nachfestsetzungen von 4.748 EUR, 14.718 EUR, 16.346 EUR bzw. 154.264 EUR. Außerdem zog die Beklagte die GmbH mit den gleichen Bescheiden zu Nachforderungszinsen in Höhe von 1.010 EUR für 2004 (Mehrbetrag) sowie 2.278 EUR, 1.548 EUR bzw. 5.398 EUR für die Jahre 2005 bis 2007 heran. Mit weiterem Gewerbesteuermessbescheid vom 4. Januar 2010 setzte das Finanzamt nach einer Schätzung den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2008 auf 34.142 EUR fest, was zu einer Veranlagung durch die Beklagte mit Gewerbesteuerbescheid vom 19. Januar 2010 in Höhe von 150.224 EUR für das Jahr 2008 nebst Verspätungszuschlag von 340 EUR führte. Für die Jahre 2009 und 2010 setzte die Beklagte Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 150.224 EUR fest. Mit Schreiben vom 12. April 2010 beantragte das Finanzamt N. beim Amtsgericht F. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH wegen Rückständen bei Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer zzgl. Nebenforderungen in Höhe von ca. 242.385 EUR. Die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 11. Mai 2010 in Höhe von 2.450 EUR, 2.830 EUR bzw. 10.232 EUR von der Vollziehung aus. Die Beklagte setzte daraufhin für die Jahre 2005 bis 2007 ihre Gewerbesteuerforderungen gegenüber der GmbH in Höhe von 10.780 EUR (Nachforderungszinsen in Höhe von 1.671 EUR) für das Jahr 2005, in Höhe von 12.452 EUR (Nachforderungszinsen in Höhe von 1.183 EUR) für das Jahr 2006 und 45.020 EUR (Nachforderungszinsen in Höhe von 1.576 EUR) aus, allerdings unter der auflösenden Bedingung, dass die Klägerin als Geschäftsführerin als Sicherheit eine selbstschuldnerische Bürgschaft über diese Summe übernimmt. Dies lehnte die GmbH als unangemessen ab. Demgegenüber hielt die Beklagte an der Forderung nach einer Sicherheit fest, weil die GmbH bislang weder Zahlungen geleistet noch auf Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen reagiert habe. Dieses Zahlungsverhalten gebe Anlass zu der Vermutung, dass die Forderung im Falle der Aussetzung der Vollziehung gefährdet wäre. Nachdem das Finanzamt die Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2009 und 2010 auf 0 EUR festgesetzt hatte, hob die Beklagte die Festsetzung von Vorauszahlungen für diese Jahre auf. Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass geprüft werde, ob sie wegen der Gesamtrückstände der GmbH in Höhe von 350.874 EUR als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen werden könne. Dazu bat sie die Klägerin um nähere Angaben zu den Einnahmen der GmbH seit 2009, ihren Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern, welche Forderungen anderer Gläubiger befriedigt worden seien u. ä. Abgesehen von weiteren Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide wegen entsprechender Anträge beim Finanzamt, die die Beklagte ablehnte, erfolgte hierzu keine weitere Stellungnahme seitens der Klägerin. Mit Haftungsbescheid vom 10. Februar 2011 nahm die Beklagte die Klägerin wegen rückständiger Gewerbesteuern der GmbH sowie Nebenforderungen als Haftungsschuldnerin gemäß § 191 AO in Anspruch. Sie bezifferte dabei die Rückstände wie folgt: Gewerbesteuer 2004 4.748 EUR Nachzahlungszinsen 2004 1.010 EUR Gewerbesteuer 2005 14.718 EUR Nachzahlungszinsen 2005 2.278 EUR Gewerbesteuer 2006 16.346 EUR Nachzahlungszinsen 2006 1.548 EUR Gewerbesteuer 2007 154.264 EUR Nachzahlungszinsen 2007 5.398 EUR Gewerbesteuer 2008 150.224 EUR Verspätungszuschlag 2008 340 EUR Säumniszuschläge 44.617 EUR Forderungen insgesamt 395.491,00 EUR Die Klägerin wurde zur Zahlung bis zum 15. April 2011 zu dem Kassenzeichen Y. aufgefordert. Die Klägerin habe weder Zahlungen auf die Gewerbesteuerrückstände geleistet, noch ein Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit beantragt, noch Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht; die GmbH sei bis heute beim Ordnungsamt der Beklagten als Gewerbebetrieb angemeldet. In den angeführten Versäumnissen werde eine mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung gesehen. Deshalb werde es als sachgerecht angesehen, die Klägerin als verantwortliche Person nach §§ 69 und 71 AO in Anspruch zu nehmen. Der Bescheid wurde am 15. Februar 2011 an die Klägerin persönlich abgesandt. Mit Beschluss vom 10. März 2011 eröffnete das Amtsgericht Gelsenkirchen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH. Mit Schreiben vom 18. März 2011 teilte die Beklagte der Klägerin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Haftungsbescheid das neue Kassenzeichen XT0000000000TX mit, das bei Zahlungen zu beachten sei. Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 mahnte die Beklagte die Klägerin unter Nennung des neuen Kassenzeichens wegen der rückständigen Gesamtsumme (Gewerbesteuern und Nebenforderungen) an und forderte sie nochmals zur Zahlung auf. Unter dem 15. Juni 2011 kündigte die Beklagte der Klägerin die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen an, wenn die rückständige Forderung von inzwischen 357.943,55 EUR nicht innerhalb einer Woche beglichen sei. Am 24. Juni 2011 soll nach einem Vermerk des Leiters der Vollstreckungsabteilung der Beklagten, Herrn T. , der Ehemann der Klägerin, Herr Ralf D. , angerufen und sich danach erkundigt haben, warum seine Ehefrau eine Vollstreckungsankündigung erhalten habe. Nach Hinweis auf den erlassenen Haftungsbescheid habe der Anrufer geäußert, dass ihm dieser Bescheid nicht vorliege, da er bereits dem Steuerberater übergeben worden sei, und um Übersendung einer Kopie gebeten. Da dem Mitarbeiter der Beklagten der Bescheid nicht im Original vorgelegen habe, wurde der Anrufer mit der Steuerabteilung, Frau M. , verbunden. Diese nahm ihrerseits einen Vermerk über das Telefonat auf. Danach habe der Ehemann der Klägerin, Herr Ralf D. , um Übermittlung einer Kopie des Haftungsbescheides gebeten, da der Originalbescheid an den Steuerberater weitergeleitet worden sei. Am 24. Juni 2011 übersandte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin nochmals die Kurzmitteilung vom 18. März 2011 sowie den Haftungsbescheid vom 10. Februar 2011 als Zweitschrift. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 28. Juni 2011 an die Beklagte mit dem Hinweis, dass ihm mit Datum vom 24. Juni 2011 seitens der Klägerin der Haftungsbescheid zur Verfügung gestellt worden sei. Ein Haftungsbescheid vom 10. Februar 2011 liege nach Auskunft der Klägerin nicht vor und sei ihr nicht zugestellt worden. Er bitte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und um Zusendung eines neuen Haftungsbescheides. Außerdem bat er wegen der Rückstände um Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 30. Juni 2011 lehnte die Beklagte die Neuausstellung eines Haftungsbescheides ab. Es lägen eindeutige Hinweise dafür vor, dass der Haftungsbescheid vom 10. Februar 2011, der am 15. Februar 2011 abgesandt worden sei, der Klägerin auch zugestellt und hierdurch die Rechtsbehelfsfrist ausgelöst worden sei. Nach den vorhandenen Gesprächsvermerken sowohl des Stadtkassenleiters als auch der zuständigen Gewerbesteuersachbearbeiterin habe der Ehemann der Klägerin telefonisch erklärt, dass ihm der betreffende Haftungsbescheid nicht vorliege, weil er diesen bereits dem Steuerberater übergeben habe. Gleichzeitig lehnte sie die Aussetzung der Vollziehung ab. Die Klägerin hat am 20. Juli 2011 Klage erhoben. Mit der Klage werde die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung angefochten. Da der Haftungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, sei der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Mitteilung vom 18. März 2011 über ein neues Kassenzeichen sowie die Mahnung vom 13. Mai 2011 habe die Klägerin nicht aufmerksam gelesen und sei der Meinung gewesen, dass es sich hier um ein Schreiben an die GmbH gehandelt habe; die Problematik der Schreiben sei nicht erkannt worden. Erst durch die Vollstreckungsankündigung sei die Klägerin darauf aufmerksam geworden, dass die Beklagte sie für Gewerbesteuern der GmbH in Anspruch nehme. Da der Haftungsbescheid ihr nicht vorgelegen habe, habe Herr T1. , ein Geschäftspartner der Klägerin, im Beisein der Klägerin bei der Beklagten angerufen und um Übersendung einer Kopie des Haftungsbescheides gebeten. Der von der Beklagten wiedergegebene Sachverhalt sei falsch. Der Ehemann der Klägerin habe zu keiner Zeit mit einem Mitarbeiter der Beklagten telefoniert. Auch eine Aussage, dass der Haftungsbescheid dem Steuerberater übergeben worden sei, sei nicht getroffen worden. Der Ehemann der Klägerin habe sich zu dieser Zeit zu einer Auftragsabwicklung in Frankreich befunden. Die nach der Betriebsprüfung durch das Finanzamt festgesetzten Steuern hätten ohne Weiteres bezahlt werden können, wenn nicht Ende 2008 der GmbH durch den Wegfall der Gewerbeerlaubnis die Geschäftsgrundlage entzogen worden wäre. Darüber hinaus sei in dem angefochtenen Haftungsbescheid nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung zu sehen sei. Auch sei zweifelhaft, ob die Gewerbesteuerlasten in der geltend gemachten Höhe tatsächlich noch vorhanden sind. Die Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2004 bis 2007 seien fehlerhaft festgesetzt worden, damit sei auch die Gewerbesteuerheranziehung fehlerhaft. Im Haftungsbescheidverfahren könne sich die Klägerin auf die Fehlerhaftigkeit des Messbescheides gegenüber der Steuerschuldnerin und die daraus resultierende Fehlerhaftigkeit des Gewerbesteuerbescheides berufen. Zu der Person des Herrn T1. teilt die Klägerin mit, dass er die gesamte Post für die Klägerin sowie für die GmbH, die unter der Anschrift L. eingehe, erledige. Ihm obliege es, eingehende Post zu öffnen und das Notwendige zu veranlassen. Er könne definitiv ausschließen, dass der streitige Haftungsbescheid bei der Klägerin eingegangen sei. Die Klägerin beantragt, den Haftungsbescheid der Beklagten vom 10. Februar 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Haftungsbescheid spätestens am 18. Februar 2011 als zugegangen zu gelten habe. Ernstliche Zweifel am Zugang seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Ehemann der Klägerin habe selbst eingeräumt, dass der Haftungsbescheid vorgelegen habe und dieser an den Steuerberater weitergeleitet worden sei. Das entsprechende Telefonat mit praktisch gleichem Inhalt sei sowohl mit der Sachbearbeiterin in der Steuerabteilung, Frau M. , als auch mit dem Abteilungsleiter der Stadtkasse, Herrn T. , geführt worden. Es möge dahingestellt bleiben, ob der Ehemann der Klägerin sich zu diesem Zeitpunkt in Frankreich aufgehalten hat, ein derartiges Gespräch hätte auch von dort mittels Handy geführt werden können. Zu dem weiteren Vortrag, dass ein Herr T1. angerufen und um die Kopie des Haftungsbescheides gebeten habe, könne nichts gesagt werden. Die betreffende Person sei nicht bekannt, so dass ein derartiges Telefongespräch nicht bestätigt werden könne. Darüber hinaus hätte man einem unbekannten Herrn T1. schon aus Datenschutzgesichtspunkten keinen Haftungsbescheid und auch keine Kopie zukommen lassen. Dagegen sei der Ehemann der Klägerin bei der Stadtkasse und der Gewerbesteuerabteilung seit Jahren bekannt. Den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat die Kammer mit Beschluss vom 3. August 2011 abgelehnt (5 L 764/11), die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akte des Verfahrens 5 L 764/11, der Akte des Insolvenzverfahrens 164 IN 63/10 des Amtsgerichts F. sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig. Der angefochtene Haftungsbescheid vom 10. Februar 2011 ist bestandskräftig. Die gegen ihn erhobene Klage ist erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - am 20. Juli 2011 bei Gericht eingegangen. Die Klagefrist begann mit der Bekanntgabe des Haftungsbescheides zu laufen. Die Bekanntgabe ist hier durch Zusendung durch die Post am 15. Februar 2011 (Datum der Aufgabe zur Post) erfolgt. Gemäß § 122 Abs. 2 1. Hs. Nr. 1 der Abgabenordnung - AO -, der hier wegen der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 AO Anwendung findet, gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Diese Zugangsvermutung gilt gemäß § 122 Abs. 2 AO nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, wobei im Zweifel die Behörde den Zugang nachzuweisen hat, § 122 Abs. 2 2. Hs. AO. Vorliegend ist der Haftungsbescheid ausweislich des Abvermerks am 15. Februar 2011 zur Post gegeben worden. Er gilt deshalb am 18. Februar 2011 als zugegangen. Soweit die Klägerin vorträgt, ihr Steuerberater habe erst am 24. Juni 2011 nach Aushändigung einer Kopie Kenntnis von dem Haftungsbescheid erlangt, ist dies nicht geeignet, Zweifel am Zugang im Sinne des § 122 Abs. 2 2. Hs. AO hervorzurufen, die zur Folge hätten, dass die Beklagte die Beweislast für den Zugang trägt. Grundsätzlich muss allerdings nicht der Adressat eines mit einfacher Post übersandten Bescheides nachweisen, dass er den Bescheid nicht erhalten hat; von ihm kann auch in der Regel nicht verlangt werden, dass er Tatsachen vorträgt, die Zweifel an dem Zugang wecken. Vorliegend sprechen jedoch die sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden Indizien sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2012 eindeutig für einen Zugang innerhalb der Zugangsfiktion. Zunächst hält die Kammer an ihrer im Beschluss vom 3. August 2011 im Verfahren 5 L 764/11 geäußerten Auffassung fest, dass es bereits bezeichnend ist, dass die Klägerin weder die Mitteilung vom 18. März 2011, mit dem die Beklagte ihr unter Bezugnahme auf den Haftungsbescheid ein neues Kassenzeichen mitgeteilt hat, noch auf die Mahnung vom 13. Mai 2011, in dem auf dieses gleiche Kassenzeichen Bezug genommen wurde, zum Anlass genommen hat, darauf hinzuweisen, dass sie einen Haftungsbescheid gar nicht erhalten habe. Denn nichts liegt näher, als sich gegen eine Inanspruchnahme aus einem bestimmten Bescheid mit dem Hinweis darauf zu wehren, diesen Bescheid nicht erhalten zu haben. Wenn eine solche Gegenwehr unterbleibt, so spricht dies schon dafür, dass der betreffende Bescheid angekommen ist. Wenn die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf S. 3 ihres Schriftsatzes vom 28. November 2011 ("Im Übrigen ist der Akte nicht zu entnehmen ...") den Versuch unternehmen wollen, den Zugang auch dieser beiden Schreiben der Beklagten zu bestreiten, dann wirft dies ein bezeichnendes Bild auf den Wahrheitsgehalt des klägerischen Vortrags. Denn der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Steuerberater Renner, hat in seiner Beschwerdeschrift vom 9. August 2011 darauf hingewiesen, dass die Klägerin das Schreiben vom 18. März 2011 und die Mahnung vom 13. Mai 2011 nicht aufmerksam gelesen habe. Damit wird der Zugang gleichsam eingeräumt. Zudem wird der Einwand der Klägerin, sie habe den Haftungsbescheid im Original nicht erhalten, dadurch widerlegt, dass sie am 24. Juni 2011 fernmündlich bei der Beklagten hat mitteilen lassen, der Haftungsbescheid sei an den Steuerberater weitergeleitet worden, deshalb werde um Übersendung einer Fax-Kopie gebeten. Fraglich ist allenfalls, wer der Anrufer am 24. Juni 2011 war. Die Zeugen M. und T. haben übereinstimmend ausgesagt, dass sich der Anrufer als "Herr D. ", der Ehemann der Klägerin, vorgestellt habe. Die Klägerin, die bei diesem Telefongespräch nach ihrer Einlassung zugegen war, und ihr Ehemann haben dagegen vehement bestritten, dass Herr D. der Anrufer war, vielmehr habe der Zeuge T1. angerufen. Hiervon geht das Gericht letztlich auch aus, es konnte deshalb auch von einer Vernehmung des Ehemanns der Klägerin als Zeuge absehen. Das Gericht legt dabei allerdings auch zugrunde, dass sich der Zeuge T1. bei seinem Anruf fälschlicherweise als Herr D. ausgegeben hat. Denn anders ist es nicht zu erklären, dass die Sachbearbeiterin in Steueramt, die Zeugin M. (Blatt 59 der Verwaltungsvorgänge), und der Zeuge T. von der Vollstreckungsabteilung (Blatt 71 der Verwaltungsvorgänge) unabhängig voneinander diesen als Anrufer in ihren Telefonvermerken festgehalten haben. Die Mitarbeiter der Beklagten hatten absolut keinen Grund, in ihren Vermerken übereinstimmend eine andere Person als diejenige, die sich als Anrufer vorgestellt hat, zu bezeichnen. Die Kammer hat des Weiteren keinen Zweifel daran, dass es inhaltlich zu der telefonischen Aussage gekommen ist, dass der Haftungsbescheid an den Steuerberater weitergeleitet worden sei, weshalb um Übersendung einer Fax-Kopie gebeten werde. Die Vermerke, die die Zeugen M. und T. unabhängig voneinander über dieses Gespräch gemacht haben, sind insoweit unmissverständlich und eindeutig. Diese Zeugen haben in ihren Aussagen in der Beweisaufnahme bestätigt, dass die Vermerke inhaltlich den Tatsachen entsprechen und die Äußerungen des Anrufers so gefallen sind. Den gegenteiligen Beteuerungen der Klägerin sowie des Zeugen T1. , die übereinstimmend bekundet haben, Herr T1. habe lediglich gesagt, dass sie den Haftungsbescheid, wenn er denn bei ihnen angekommen wäre, an den Steuerberater weitergeleitet hätten, schenkt das Gericht keinen Glauben. Das Gericht hat erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Klägerin und des Zeugen T1. in der mündlichen Verhandlung. Diese Zweifel beruhen zunächst darauf, dass der Zeuge T1. sich bei seinem Anruf vom 24. Juni 2011 bei der Beklagten fälschlicherweise als Herr D. ausgegeben hat. Sodann machen sie unterschiedliche Angaben zu dem Vorgang, der zu dem Anruf geführt hat. Die Klägerin hat ausgesagt, dass sie den Brief, der an sie persönlich adressiert war (Anm.: die Vollstreckungsankündigung vom 15. Juni 2011), abends im Briefkasten gefunden habe. Am nächsten Morgen habe sie nach ihrer Erinnerung Herrn T1. angerufen, der auch gekommen sei; dann hätten sie gegen Mittag bei der Beklagten angerufen. Demgegenüber bekundet der Zeuge T1. , den Brief vom 15. Juni 2011, der an die Klägerin persönlich gerichtet war, aus dem Briefkasten geholt zu haben; er habe ihn der Klägerin gezeigt und dann von ihrer Wohnung aus bei der Beklagten angerufen. Dass diese beiden Sachverhaltsvarianten nicht miteinander vereinbar sind, liegt auf der Hand. Hinzu tritt, dass sowohl die Klägerin als auch der Zeuge T1. ausgesagt haben, dass das Telefongespräch vom 24. Juni 2011 lediglich mit einer Dame auf Seiten der Beklagten geführt worden sei, wohingegen tatsächlich der Anrufer zunächst mit dem Zeugen T. und danach mit der Zeugin M. gesprochen hat. Aufgrund der aufgezeigten und für das Gericht unüberwindlichen Widersprüche und Ungereimtheiten der Aussagen der Klägerin und des Zeugen T1. ist die Kammer davon überzeugt, dass die Aussagen der Zeugen M. und T. zutreffen. Damit ist davon auszugehen, dass der angefochtene Haftungsbescheid der Klägerin zugegangen ist, wobei offen bleiben kann, ob sie selbst oder Herr T1. ihn aus dem Briefkasten entnommen hat. Denn da Herr T1. bei der Leerung des Briefkastens im Auftrag und im Einverständnis der Klägerin handelte, befand sich der Bescheid jedenfalls derart im Machtbereich der Klägerin, dass normalerweise dessen Kenntnisnahme möglich ist und nach den Gepflogenheiten des Verkehrs erwartet werden kann. Dies reicht für eine wirksame Bekanntgabe aus. Vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. März 1990 - juris-Dokument -; Klein/Brockmeyer, AO, § 122 Rdnr. 6. Abschließend ist festzuhalten, dass durch die Zusendung einer Zweitschrift des Haftungsbescheides durch Fax am 24. Juni 2011 die Klagefrist nicht erneut zu laufen begann. Die Zusendung vom 24. Juni 2011 stellt keinen Zweitbescheid dar, durch den der Rechtsweg wieder neu eröffnet werden sollte, vielmehr wurde die Zweitschrift nur als Kopie des unter dem 10. Februar 2011 erlassenen Haftungsbescheides versandt. Der Rechtsweg sollte hierdurch nicht neu eröffnet werden. Da die Klage demnach unzulässig ist, ist dem Gericht die inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Haftungsbescheides auf seine materielle Rechtmäßigkeit verwehrt. Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.