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Urteil

9 K 906/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:1210.9K906.10.00
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Leitsätze

1. Nach der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG harmonisierte Bauprodukte (hier: Mineralwolle) stellen keine nicht geregelten Bauprodukte i.S.v. § 21 Abs. 1 BauO NRW dar.

2. Nach der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG harmonisierte Bauprodukte dürfen ohne nationale bauaufsichtliche Zulassung nach § 21 BauO NRW verwendet werden.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die von der Klägerin und den mit ihr verbundenen Konzerngesellschaften produzierten Bauprodukte, die in den Anwendungsbereich der DIN EN 13 162 fallen, für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 21 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) verwendet werden dürfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG harmonisierte Bauprodukte (hier: Mineralwolle) stellen keine nicht geregelten Bauprodukte i.S.v. § 21 Abs. 1 BauO NRW dar. 2. Nach der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG harmonisierte Bauprodukte dürfen ohne nationale bauaufsichtliche Zulassung nach § 21 BauO NRW verwendet werden. Es wird festgestellt, dass die von der Klägerin und den mit ihr verbundenen Konzerngesellschaften produzierten Bauprodukte, die in den Anwendungsbereich der DIN EN 13 162 fallen, für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 21 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) verwendet werden dürfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin produziert an verschiedenen Standorten in Deutschland Dämmstoffe aus Steinwolle, die die Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung) tragen. Der Beklagte erteilte der Klägerin auf ihre Anträge in den letzten Jahren allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 21 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - für die von ihr hergestellten Mineralwollprodukte; die Zulassungen wurden stets befristet erteilt. Mit Bescheid vom 10. April 2003 erteilte der Beklagte der Klägerin die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z-23.15-0000 vom 8. April 2003 befristet bis zum 30. April 2008. Mit Schreiben vom 1. Februar 2008 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Verlängerung dieser Zulassung. Unter dem 17. März 2008 erteilte der Beklagte daraufhin der Klägerin die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vom 12. März 2008 für Wärmedämmstoffe aus Mineralwolle nach DIN EN 13 162:2001-10 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 28. Februar 2013. Nach Nr. 1.1 der besonderen Bestimmungen gilt die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für die Anwendung von werksmäßig hergestellten Dämmstoffen aus Mineralwolle (MW) mit CE-Kennzeichnung nach der Norm DIN EN 13 162. Ferner werden nach Nr. 1.1 die Bezeichnungen der 64 Dämmstoffe der Klägerin in der Anlage 1, Abschnitt 1 zur allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung aufgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vom 12. März 2008 Bezug genommen. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21. August 2008 zur erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Z-23.15-0000 mit, dass für Wärmedämmstoffe aus Mineralwolle mit Ausgabe 2008/1 der Bauregelliste B Teil 1 das Glimmverhalten auch von solchen Baustoffen im Rahmen der Zulassung nachzuweisen sei, die nach DIN EN 13 501-1 in die Klasse A1 eingestuft würden. Es werde insoweit auf Anlage 1/5.2 der Bauregelliste B Teil 1 verwiesen. Das Glimmverhalten des Bauproduktes sei gegebenenfalls nach DIN 4102-1 in Verbindung mit DIN 4102-16 zu prüfen. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 26. August 2008, die Anlage 1 der Zulassung Z-23.15-0000 vom 12. März 2008 um einen Produktnamen zu erweitern und zugleich sechs nicht mehr hergestellte Produkte aus der Liste zu streichen. Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 28. Oktober 2009 die bauaufsichtliche Zulassung Z-23.15-0000 vom 27. Oktober 2009 mit einer Geltungsdauer bis zum 28. Februar 2013. Zulassungsgegenstand waren (wiederum) Wärmedämmstoffe aus Mineralwolle (MW) nach DIN EN 13 162:2001-10. Neben der antragsgemäßen Änderung der Bezeichnungen der Dämmstoffe in der Anlage 1 der bauaufsichtlichen Zulassung enthielt die Zulassung unter den besonderen Bestimmungen Anforderungen an das Glimmverhalten der Dämmstoffe aus Mineralwolle - wie etwa der Prüfung im Brandschacht nach der Norm DIN 4102-16 -, die in der bislang erteilten Zulassung vom 12. März 2008 nicht enthalten waren. Mit Schreiben vom 9. November 2009 beantragte die Klägerin, die Anlage 1 der Zulassung Z-23.15-0000 um den (weiteren) Produktnamen "G. " zu ergänzen. Den Antrag konkretisierte die Klägerin mit Schreiben vom 26. November 2009 dahingehend, dass der aufzunehmende Produktname "G. Pure" laute. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 erließ der Beklagte sodann die bauaufsichtliche Zulassung Z-23.15-0000 vom 27. November 2009 mit dem Zulassungsgegenstand Wärmedämmstoffe aus Mineralwolle (MW) nach DIN EN 13 162: 2001-10 mit einer Geltungsdauer bis zum 28. Februar 2013. Neben der Streichung einzelner, nicht mehr hergestellter Produkte wurde Anlage 1 der Zulassung um den Produktnamen "G. Pure" erweitert. Ferner setzte der Bescheid (weitere) Glimmvorgaben für alle in der Anlage 1 zur allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genannten Mineralwollprodukte, die über die Vorgaben in der Zulassung vom 27. Oktober 2009 hinausgingen, fest. Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 - eingegangen bei dem Beklagten am 18. Januar 2010 - erhob die Klägerin gegen die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z-23.15-0000 vom 27. November 2009 Widerspruch hinsichtlich der dort aufgeführten, das Glimmverhalten der Dämmstoffe betreffenden besonderen Bestimmungen. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2010 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Alle Bauprodukte, die in den Anwendungsbereich der Norm DIN 13 162:2001-10 fielen und eine CE-Kennzeichnung nach dieser Norm aufwiesen, unterfielen der Regelung in der Bauregelliste B Teil 1, lfd. Nr. 1.5.1. Mit Ausgabe 2008/1 der Bauregelliste B Teil 1 lfd. Nr. 1.5.1 sei für werksmäßig hergestellte Dämmstoffe aus Mineralwolle mit Wirkung vom 1. Juli 2008 nach Anlage 1/5.2 im Rahmen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung das Glimmverhalten von Baustoffen nachzuweisen, die nach DIN EN 13 501-1 in die Klasse A 1 eingestuft würden. Diese bauaufsichtliche Anforderung werde mit der erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Z-23.15-0000 vom 27. November 2009 umgesetzt, da die entsprechenden Nachweise für die Bauprodukte der Klägerin vorlägen. Mit der regelmäßigen Überwachung des Glühverlustes und des Glimmnachweises solle sichergestellt werden, dass die Bauprodukte dauerhaft mit der technischen Spezifikation übereinstimmten. Mit Bescheiden vom 20. September 2010, 21. Juni 2011 und 16. April 2012 ergänzte der Beklagte jeweils die Anlage 1 der angefochtenen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Z-23.15-0000 vom 27. November 2009 bzw. nahm er weitere Bestimmungen über die nominale Rohdichte in die Anlage 1 auf. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 ferner die Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für ihr Produkt "B. S. ID", bei dem es sich um einen beschichteten Wärmedämmstoff aus "Aerowolle" in Kombination mit einer Trockenbauplatte handelt. Die "Aerowolle" setzt sich dabei zusammen aus Steinwolle, Aerogel und dem Bindemittel Phenolharz. Nach einem entsprechenden Hinweis des Beklagten konkretisierte die Klägerin ihren Antrag mit E-Mail vom 20. Dezember 2010 und beantragte für den Dämmstoff "Aerowolle" eine (eigene) allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach DIN EN 13 162. Mit Bescheid vom 11. Januar 2011 erteilte der Beklagte der Klägerin die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z-23.15-0001 vom 10. Januar 2011 nebst Prüf- und Überwachungsplan mit dem Zulassungsgegenstand Wärmedämmstoffe aus Mineralwolle (MW) nach DIN EN 13 162:2009-02 für das Produkt "Aerowolle" mit einer Geltungsdauer vom 10. Januar 2011 bis zum 10. Januar 2016. Die bauaufsichtliche Zulassung setzte (ebenfalls) besondere Bestimmungen zum Glimmverhalten von Wärmedämmstoffen aus Mineralwolle fest. Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z-23.15-0001 vom 10. Januar 2011. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Vorgaben über das Glimmverhalten von Bauprodukten aus Mineralwolle, die der harmonisierten europäischen Norm DIN EN 13 501-1 unterfielen und die die in dieser Norm niedergelegten wesentlichen Anforderungen erfüllten, seien unzulässig. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2011 zurück. Der Widerspruch sei unzulässig, da ein Widerspruchsverfahren nach § 6 Ausführungsgesetz Nordrhein-Westfalen zur Verwaltungsgerichtsordnung entfalle. Bereits am 1. März 2010 hat die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2009 und die bauaufsichtliche Zulassung Z-23.15-0000 vom 27. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2010 Anfechtungsklage erhoben (Az.: 9 K 906/10). Sie hat die nachfolgend ergangenen Änderungsbescheide zum Gegenstand dieses Klageverfahrens gemacht. Gegen den Bescheid vom 11. Januar 2011 hat die Klägerin schon am 17. Februar 2010 unter dem Aktenzeichen 9 K 703/11 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 26. April 2010 - am selben Tage beim Gericht eingegangen - hat die Klägerin den Widerspruchsbescheid vom 16. März 2011 in den Streitgegenstand dieses Klageverfahrens einbezogen. Unter dem 4. Mai 2012 hat der Beklagte die Anlage 1 der angefochtenen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Z-23.15-0001 vom 10. Januar 2011 auf Antrag der Klägerin ergänzt. Diese hat den Änderungsbescheid mit Schriftsatz vom 29. Mai 2012 zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Die Glimmvorgaben in den Nebenbestimmungen der Zulassung Z-23.15-0000 und Z-23.15-0001 verstießen gegen das Behinderungsverbot des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/106/EWG - Bauproduktenrichtlinie -. Denn für ihre Mineralwollprodukte gelte die harmonisierte Norm DIN EN 13 162, so dass das Behinderungsverbot Anwendung finde. Es liege keine Regelungslücke vor, die Glimmvorgaben noch zuließe. Auch gelte für die Glimmvorgaben keine Ausnahme vom Behinderungsverbot. Die Glimmvorgaben seien keine Klassen oder Leistungsstufen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Bauproduktenrichtlinie. Als zusätzliche nationale Beschränkungen der Verwendung und Vermarktung der Mineralwollprodukte seien sie vielmehr nach Art. 6 Abs. 1 Bauproduktenrichtlinie verboten. Es fehle zudem an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage, die dem Beklagten erlaube, für die Mineralwollprodukte Glimmvorgaben in die Nebenbestimmungen der Zulassungen aufzunehmen. Der Beklagte könne die Aufnahme der Glimmvorgaben in die Zulassung nicht auf § 21 Abs. 4 S. 2 BauO NRW stützen. § 21 BauO NRW finde nur auf nicht geregelte Bauprodukte im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2. Alt., Abs. 3 BauO NRW Anwendung. Die in den Zulassungsbescheiden des Beklagten aufgeführten Mineralwollprodukte seien aber harmonisierte Bauprodukte im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) BauO NRW. Für sie dürfe der Beklagte daher überhaupt keine Zulassung für die Verwendung verlangen und damit erst recht auch keine Glimmvorgaben erlassen. Glimmvorgaben könnten auch nicht über § 21 Abs. 4 S. 2 BauO NRW in die Zulassung aufgenommen werden. Der Beklagte dürfe für harmonisierte Bauprodukte nur solche Vorgaben in die Nebenbestimmungen aufnehmen, die die Bauregelliste B Teil 1 erlaube. Andere Vorgaben dürften für die Verwendung harmonisierter Bauprodukte nicht vorgeschrieben werden. Anlage 1/5.2 der Bauregelliste B Teil 1 enthalte zwar Glimmvorgaben für Mineralwollprodukte. Die Anlage 1/5.2 sei aber selbst rechtswidrig und legitimiere die Aufnahme von Glimmvorgaben in die Zulassung damit nicht. Die Glimmvorgaben in Anlage 1/5.2 seien keine Klassen und Leistungsstufen der DIN EN 13 162 im Sinne des § 20 Abs. 7 Nr. 1 BauO NRW. Zudem verstoße Anlage 1/5.2 gegen § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauO NRW, da für harmonisierte Bauprodukte keine zusätzlichen Vorgaben wie die Glimmvorgaben erlaubt seien. Ferner sei Anlage 1/5.2 nicht hinreichend bestimmt. Die Aufnahme der Glimmvorgaben in die Zulassung verstoße zudem selbst gegen § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauO NRW. Nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 7 Nr. 1 BauO NRW dürfe die Verwendung eines Bauprodukts, das einer harmonisierten Norm entspreche, nicht durch zusätzliche Vorgaben behindert werden. Bei den Glimmvorgaben in der Zulassung handele es sich aber um solche zusätzlichen Vorgaben, die die Verwendung behinderten. Schließlich seien die in den Zulassungen vorgesehenen Brandschachttests zum Nachweis des Glimmverhaltens rechtswidrig, weil sie nicht der realen Einbausituation entsprächen. Sie seien nicht geeignet, ein eventuelles, tatsächlich nicht vorhandenes Risiko abzuschätzen. Die Klägerin beantragt nunmehr: I. Es wird festgestellt, dass die von ihr und den mit ihr verbundenen Konzerngesellschaften produzierten Bauprodukte, die in den Anwendungsbereich der DIN EN 13 162 fallen, für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 21 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) verwendet werden dürfen. II. Hilfsweise: 1. Unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 29. Januar 2010 die Nebenbestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Z-23.15-0000 des Beklagten vom 27. November 2009 (zuletzt geändert mit Bescheid vom 16. April 2012) folgendermaßen zu ändern: a) Nr. 1.2 Abs. 2 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung wird aufgehoben, soweit sie den Zusatz "und dem geführten Nachweis des Glimmverhalts der Dämmstoffe" enthält. b) Nr. 2.1.3.2 Abs. 1 und Abs. 2 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung werden aufgehoben. c) Nr. 2.2.2, letzter Spiegelstrich der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung: "- ‚Bauprodukt glimmt nicht? (gilt für Dämmstoffe der Klasse A1 nach DIN EN 13 501-1)" wird aufgehoben. d) Der folgende Absatz des gemäß Nr. 2.3.3 Abs. 2 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zum Bestandteil des Zulassungsbescheides gemachten "Prüf- und Überwachungsplans" wird aufgehoben: "Das Glimmverhalten ist durch Bestimmung des Glühverlusts nach DIN EN 13 820 chargenweise bzw. täglich nachzuweisen. Der Glühverlust muss = 4,0 Masse-% betragen. Bei Überschreiten des Grenzwertes ist das Glimmverhalten entsprechend Abschnitt 2.1.3.2 der Zulassung im Brandschacht nachzuweisen. Unabhängig davon ist im Zeitraum von 5 Jahren ein Glimmnachweis im Brandschacht durchzuführen." 2. Die Nebenbestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Z-23.15-0001 des Beklagten vom 10. Januar 2010 (geändert mit Bescheid vom 4. Mai 2012) wie folgt zu ändern: a) Nr. 1.2 Abs. 2 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung wird aufgehoben, soweit sie den Zusatz "und dem geführten Nachweis des Glimmverhalts der Dämmstoffe gelten die Dämmstoffe als normalentflammbare Baustoffe" enthält. b) Nr. 2.1.3 Abs. 2 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung wird aufgehoben. c) Nr. 2.2.2, letzter Spiegelstrich der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung: "-normalentflammbar" wird aufgehoben. d) Der Verweis auf die sinngemäße Anwendbarkeit der "Richtlinie zum Übereinstimmungsnachweis schwerentflammbarer Baustoffe (Baustoffklasse DIN 4102-B1) nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung" in Absatz 8 des Prüf- und Überwachungsplans vom 10. Januar 2011 wird aufgehoben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, der Übergang von der ursprünglichen Anfechtungsklage auf eine Feststellungsklage sei unzulässig. Darüberhinaus sei die Klage aber auch unbegründet. Der Umstand, dass die in Rede stehenden Bauprodukte Gegenstand einer europäischen Norm seien, schließe eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nicht aus. Die Merkmale für die Brauchbarkeit der streitgegenständlichen Bauprodukte im Sinne der Bauproduktenrichtlinie seien in der europäischen Norm nicht vollständig harmonisiert. Das Glimmverhalten von Bauprodukten sei ein relevantes Risiko im Rahmen des Brandschutzes und deshalb im Hinblick auf die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauwerke zu prüfen. Die Mitgliedstaaten seien nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, das Inverkehrbringen und die Verwendung von solchen Bauprodukten von einer Prüfung des Glimmverhaltens abhängig zu machen. Das Zulassungserfordernis werde vorliegend nicht durch die Regelung zur Zulässigkeit des Inverkehrbringens von "harmonisierten Bauprodukten" nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW verdrängt. Die Übereinstimmung der Produkte der Klägerin mit der europäischen Norm und das Tragen der CE-Kennzeichnung genügten nicht für den Nachweis der Brauchbarkeit. Die Produkte erfüllten deshalb - vorbehaltlich des Nachweises des Glimmverhaltens - nicht die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Inverkehrbringens nach § 20 Abs. 1 BauO NRW. Überdies sei nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 BauO NRW nicht ausgeschlossen, dass auch für Bauprodukte nach Abs. 1 Nr. 2 ergänzende technische Regeln gelten könnten. Aus dem Vorliegen einer europäischen harmonisierten Norm folge nicht, dass § 21 BauO NRW unanwendbar sei, weil dieses Zulassungserfordernis nur für nicht geregelte Bauprodukte gelte. Die Frage, ob ein nach nationalem Recht geregeltes oder nicht geregeltes Bauprodukt vorliege, habe nichts mit der Frage zu tun, ob ein Bauprodukt nach dem Bauproduktengesetz bzw. der Bauproduktenrichtlinie in Verkehr gebracht werden dürfe und verwendbar sei. Es möge sein, dass die Unterscheidung im nationalen Recht zwischen "geregelten" und "ungeregelten" Bauprodukten bedeutungslos werde, wenn ein Produkt wegen seiner Übereinstimmung mit einer harmonisierten europäischen Norm in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfe. In diesem Falle stelle sich die Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten noch zusätzliche Anforderungen stellen könnten. Vorliegend sei jedoch keine (vollständige) Harmonisierungswirkung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW eingetreten. Begrifflich handele es sich somit um "nicht geregelte" Bauprodukte im Sinne des Bauordnungsrechts, die nach der Systematik des Gesetzes gerade dadurch gekennzeichnet seien, dass für sie keine nationalen, in der Bauregelliste A bekanntgemachten technischen Regeln gelten bzw. sie von solchen wesentlich abweichen würden. Es gebe keine nationalen technischen Regeln im Sinne des § 20 Abs. 2 BauO NRW für diese Produkte. In der Bauregelliste A Teil 1 (Ausgabe 2009/1) werde in Anlage 0.2.2 unter Fußnote 1 lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass in den europäischen Prüf- und Klassifizierregeln das Glimmverhalten von Baustoffen nicht erfasst sei. Für Verwendungen, in denen das Glimmverhalten erforderlich sei, sei das Glimmverhalten nach nationalen Regeln nachzuweisen. Nach dieser Auslegung der maßgeblichen Vorschriften greife das Zulassungserfordernis nach § 21 Abs. 1 BauO NRW nicht nur dann, wenn ein Bauprodukt "nicht geregelt" sei, sondern auch dann, wenn es durch eine europäische Norm größtenteils geregelt sei, aber ein wichtiger Anforderungsbereich weder in der europäischen Norm noch in nationalen technischen Regeln nach § 20 Abs. 2 BauO NRW normiert sei. Diese Auslegung sei nach Systematik und Zweck der §§ 20 bis 24 BauO NRW auch geboten. In Fällen, in denen die europäische Harmonisierung lückenhaft bleibe, sei die Verwendbarkeit nach dem Bauordnungsrecht der Länder mit den dafür vorgesehenen Instrumenten (§§ 21 ff. BauO NRW) zu prüfen. Soweit die Anforderungen in einer gültigen europäischen Norm harmonisiert seien, entfalle die materielle Prüfungskompetenz. Ihm verbleibe aber nach dem Zweck des von der Klägerin selbst eingeleiteten Zulassungsverfahrens nach § 21 BauO NRW die Befugnis, ergänzende Anforderungen an die Verwendbarkeit der Bauprodukte zu bestimmen, soweit die europäische Norm Lücken enthielte. Die "Glimmvorgaben" in den bauaufsichtlichen Zulassungen seien ungeachtet dessen auch zulässig. Sie seien erforderlich, um das Glimmverhalten der streitgegenständlichen Bauprodukte zu überwachen und um sicherzustellen, dass sie dauerhaft die geforderten Eigenschaften aufwiesen. Die Brandschachtprüfung sei eine seit Jahren bewährte Prüfungsanordnung, die in einschlägigen technischen Normen vorgegeben sei und zu der bislang keine gleichwertige Alternative zur Verfügung stehe. Die Kammer hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2012 die Klageverfahren 9 K 906/10 und 9 K 703/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Übergang der Klägerin von dem ursprünglich gestellten Anfechtungsantrag zu dem nunmehr im Hauptantrag verfolgten Feststellungsbegehren ist zulässig. Es liegt insoweit keine Klageänderung im Sinne von § 91 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vor, weil keine Änderungen des sachlichen Klagebegehrens und damit auch nicht des Klagegrundes vorgenommen wird. Vielmehr ist die Umstellung als Erweiterung bzw. Beschränkung des Klageantrages zu qualifizieren, die als solche nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - nicht als eine Änderung der Klage anzusehen ist, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. März 1983 - 3 C 4.82 -, Bayerischer VGH, Urteil vom 14. März 2002 - 12 B 01.2150 -, beide zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 91 Rd-Nr. 2 ff.; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 91 Rd-Nr. 10 ff. Der Klagegrund ist vorliegend - wie von § 264 ZPO vorausgesetzt - derselbe geblieben. Denn die Klägerin verfolgt mit ihrem Feststellungsbegehren die ebenfalls im Rahmen ihres zuvor formulierten Anfechtungsbegehrens (inzident) zu klärende Rechtsfrage, ob die von ihr produzierten Dämmstoffe aus Mineralwolle in den Anwendungsbereich der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nach § 21 Abs. 1 BauO NRW fielen. Damit tritt anstelle des durch den ursprünglichen Anfechtungsantrag bestimmten Streitgegenstandes - nämlich die Auseinandersetzung der Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einzelner Nebenbestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen - der Streit darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist bzw. der Beklagte berechtigt ist, ein bauaufsichtliches Zulassungsverfahren nach § 21 BauO NRW für die Verwendung der streitbefangenen Mineralwolle durchzuführen. Hierbei handelt es sich um eine notwendige Teilfrage des ursprünglich mit der Anfechtungsklage verfolgten Rechtsschutzantrages. Dieser umfasste neben der Frage, ob die vom Beklagten getroffenen Auflagen rechtmäßig sind, zugleich die Vorfrage der Anwendbarkeit des § 21 BauO NRW auf die von der Klägerin produzierten Mineralwollprodukte. Dass der Beklagte einer (vermeintlichen) Klageänderung nach § 91 VwGO nicht zustimmt, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Das erkennende Gericht ist für das gegen den Beklagten gerichtete Feststellungsbegehren im Hauptantrag auch örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit für den ursprünglichen Rechtsschutzantrag ergab sich aus § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist für eine Anfechtungsklage das Verwaltungsgericht (örtlich) zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat, wenn der Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen wird, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder wenn es sich um eine gemeinsame Behörde mehrerer oder aller Länder handelt. Diese Voraussetzungen lagen bezogen auf die ursprünglichen Anfechtungsanträge der Klägerin vor. Der Beklagte ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in C. , die mit dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik von allen Ländern errichtet wurde und dessen Zuständigkeit sich auf alle Bundesländer, mithin über mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Der Sitz der Klägerin befindet sich zudem im Gerichtsbezirk. Das erkennende Gericht ist trotz der Umstellung des ursprünglichen Anfechtungsantrags in einen Feststellungsantrag und einen hilfsweisen Aufrechterhaltung des ursprünglichen Anfechtungsantrags weiterhin örtlich zuständig. Zwar ist die - hier im Hauptantrag vorliegende - (eigentliche) eventuale Klagehäufung im Sinne des § 44 VwGO dadurch gekennzeichnet, dass sich die örtliche Zuständigkeit für den gesamten Rechtsstreit nach dem Hauptantrag bestimmt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 1992 - 23 A 1471/90 -; VG Koblenz, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 7 K 200/05.KO -, beide zitiert nach Juris; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt Stand: April 2006, § 83 Rd-Nr. 11; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 52 Rd-Nr. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 44 Rd-Nr. 6 ff. Die bei Klageerhebung gegebene örtliche Zuständigkeit bleibt aber nach § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - jedenfalls bei einer - hier vorliegenden - Umstellung des Klageantrags nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO unberührt. Nach § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 GVG wird die örtliche Zuständigkeit durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Zielsetzung der Regelungen ist es, die einmal begründete Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu wahren, vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt Stand: April 2006, § 83 Rd-Nr. 10; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 83 Rd-Nr. 5. Eine Verweisung des Rechtsstreits wäre nach Auffassung der Kammer wegen der - wie dargelegt - gleichgelagerten Rechtsfrage zudem im vorliegenden Fall auch mit dem Grundsatz der Prozessökonomie nicht vereinbar. Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags bestehen keine Bedenken. Die Erforderlichkeit der Durchführung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens für die von der Klägerin produzierten Mineralwollprodukte ist ein der Feststellung nach § 43 Abs. 1 VwGO zugängliches Rechtsverhältnis. Die Klägerin hat an der begehrten Feststellung auch ein berechtigtes Interesse, weil sie eine Vielzahl von Mineralwollprodukten auf dem Markt anbietet und zukünftig neu entwickelte Mineralwollprodukte anbieten will, die nach Auffassung des Beklagten einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen und deren Verwendbarkeit mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) gekennzeichnet werden müssten. Ein gerichtlicher Feststellungsausspruch im Sinne des klägerischen Feststellungsbegehrens würde die zwischen den Beteiligten streitige Frage grundsätzlich klären. Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen. Die Klägerin ist nicht darauf zu verweisen, die von ihr erstrebte Klärung der streitigen Rechtsfrage durch einen - nach ihrer Auffassung nicht erforderlichen - Antrag auf Erlass einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und anschließender Anfechtung des Bescheides (mit der Begründung, ein allgemeines bauaufsichtliches Zulassungsverfahren sei entbehrlich) klären zu lassen. Das Feststellungsurteil führt insoweit zu einer umfassenden Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfrage. Der Klage mangelt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Dass die Klägerin bei dem Beklagten eine Zulassung beantragt hat, obwohl sie eine solche nicht für erforderlich hält, ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht "unschlüssig". Die Klägerin hat in einem Erörterungstermin nachvollziehbar dargelegt, das vom Beklagten im Rahmen des allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens vergebene Ü-Zeichen begründe wegen der (bisherigen) Zulassungspraxis des Beklagten auf dem Baustoffmarkt einen derartigen Wettbewerbsvorteil, dass ohne eine grundlegende Änderung dieser Verwaltungspraxis fairer Wettbewerb ohne das Ü-Zeichen nicht gewährleistet sei. Vor dem Hintergrund sei sie derzeit aufgrund der anderenfalls zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile (noch) auf die in Rede stehenden allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen angewiesen. Das Feststellungsbegehren ist geeignet, allgemein eine Änderung der Verwaltungspraxis herbeizuführen. Die Klage ist zudem begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf gerichtliche Feststellung, dass die von ihr und den mit ihr verbundenen Konzerngesellschaften produzierten Bauprodukte, die in den Anwendungsbereich der DIN EN 13 162 fallen, für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 21 BauO NRW verwendet werden dürfen. Nach § 21 Abs. 1 BauO NRW erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 BauO NRW nachgewiesen ist. Die unter DIN EN 13 162 fallenden Mineralwollprodukte der Klägerin sind keine nicht geregelten Bauprodukte im Sinne des § 21 Abs. 1 BauO NRW. Nach § 20 Abs. 3 S. 1 BauO NRW sind nicht geregelte Bauprodukte nur diejenigen, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach § 20 Abs. 2 BauO NRW bekannt gemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es allgemeine Regeln der Technik nicht gibt. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen zwei Gruppen von nicht geregelten Bauprodukten. Erfasst werden zum einen Bauprodukte, die von technischen Regeln, die für sie in der Bauregelliste A bekannt gemacht worden sind, wesentlich abweichen. Zum anderen werden solche Bauprodukte erfasst, für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt. Die verfahrensgegenständlichen Bauprodukte erfüllen keine der beiden Tatbestandsalternativen. Ein nicht geregeltes Bauprodukt i.S.v. § 20 Abs. 3, 1. Alt. BauO NRW liegt nicht vor, weil Mineralwollprodukte, die in den Anwendungsbereich der DIN EN 13 162 fallen, nicht in der Bauregelliste A, sondern in der Bauregelliste B geführt werden. Auch die Voraussetzungen von § 20 Abs. 3, 2. Alt. BauO NRW liegen nicht vor, denn DIN EN 13 162 ist als eine anerkannte Regel der Technik im Sinne dieser Vorschrift einzustufen. Im Übrigen setzt die Aufnahme in die Bauregelliste B gerade voraus, dass für das Bauprodukt eine harmonisierte Norm Anwendung findet (vgl. § 20 Abs. 7 BauO NRW), anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 20 Abs. 3 BauO NRW mithin bestehen. Vgl. Czepuck, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage, § 20 Rd-Nr. 51; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Loseblatt Stand: Jan. 2012, § 20 BauO NRW Rd-Nr. 27. Handelt es sich bei der von der Klägerin produzierten Mineralwolle, die in den Anwendungsbereich der DIN EN 13 162 fällt, folglich nicht um ein nicht geregeltes Bauprodukt in Sinne des § 21 Abs. 1 BauO NRW, ist jedenfalls auch für eine - von dem Beklagten angeführte - entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 1 BauO NRW auf - hier gegebene - harmonisierte Bauprodukte i.S.d. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauO NRW kein Raum. Es mangelt insoweit bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Die in § 21 BauO NRW genannten nicht geregelten Bauprodukte stehen alternativ (und nicht etwa kumulativ) zu den von § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauO NRW erfassten Bauprodukten. Nach letztgenannter Vorschrift dürfen Bauprodukte für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen und Leistungsstufen aufweist. Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung kommt nach allgemeiner Auffassung daher für unionsrechtskonform auf dem Markt bereitgestellte Bauprodukte im Sinne des § 20 BauO NRW nicht in Betracht, vgl. Czepuck, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage, § 21 Rd-Nr. 3; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Loseblatt Stand: Jan. 2012, § 21 BauO NRW Rd-Nr. 2; Brenner, LKV 1996, 305 (306); Runkel, ZfBR 1992, 199 (200 ff); zur nahezu wortgleichen Vorschrift der Bayerischen BauO Busse/Simon, BayBO, Loseblatt Stand: März 2009, Art. 15 BayBO Rd-Nr. 1. Von einem systematischen Alternativverhältnis der Vorschriften § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 21 BauO NRW ging in der Vergangenheit wohl auch das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen aus. Nach der (infolge von Befristung im Jahr 2005 ausgelaufenen) Verwaltungsvorschrift Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist zu unterscheiden zwischen Bauprodukten, die nach EG-Richtlinien umsetzenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden müssen, und geregelten und nicht geregelten Bauprodukten, die ihre Übereinstimmung mit zugrundeliegenden technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall durch Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen ausweisen müssen. Vgl. Nr. 20.2 ff. VV BauO NRW, abgedruckt in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage, § 20. Für dieses Verständnis der vorgenannten Regelungen streiten auch die Erwägungsgründe der Bauproduktenrichtlinie. In diesen wird festgestellt, dass die Anforderungen an Bauprodukte, die oft in einzelstaatlichen Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften niedergelegt sind, die Beschaffenheit der verwendeten Bauprodukte unmittelbar beeinflussen und sich in den nationalen Produktnormen, den technischen Zulassungen, anderen technischen Spezifikationen und Bestimmungen widerspiegeln, infolge ihrer Verschiedenheit den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft behindern. Durch die Erstellung harmonisierter Normen sollen daher die wesentlichen Anforderungen, die Bauprodukte erfüllen müssen, auf europäischer Ebene einheitlich sichergestellt werden. Stimmt ein Bauprodukt mit einer harmonisierten Norm überein, ist das Produkt brauchbar, mit dem CE-Symbol kenntlich zu machen und kann sodann im gesamten Gebiet der Gemeinschaft frei verkehren und für den vorgesehenen Zweck frei verwendet werden. Mit dieser, den freien Warenverkehr gewährleistenden Regelungssystematik wäre es nicht vereinbar, wenn trotz Übereinstimmung des Bauprodukts mit der harmonisierten Norm der Mitgliedstaat mit der (zusätzlichen) Durchführung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens faktisch eine "Doppelprüfung" des Bauprodukts installieren könnte, die letztlich die Absicht der Beseitigung von Handelshemmnissen konterkarieren würde. Entspricht ein Bauprodukt den Vorschriften des § 3 Bauproduktengesetz - BauPG - bzw. zukünftig der Verordnung (EU) Nr. 305/211 ist es brauchbar und damit verwendungsfähig, weil es die Vorgaben einer harmonisierten oder anerkannten Norm oder einer europäischen technischen Zulassung erfüllt, vgl. Czepuck, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage, § 21 Rd-Nr. 3. Die streitbefangenen Mineralwollprodukte der Klägerin stellen harmonisierte Bauprodukte i.S.d. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauO NRW dar, die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes in den Verkehr gebracht werden dürfen. Mineralwolle fällt in den Anwendungsbereich des Bauproduktengesetzes. Nach § 3 Abs.1 BauPG gelten die Vorschriften des Bauproduktengesetzes für Bauprodukte, für die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Fundstellen der harmonisierten oder anerkannten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlich hat (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauPG); das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung gibt die Normen, in denen die harmonisierten Normen umgesetzt worden sind, im Bundesanzeiger bekannt (§ 3 Abs. 1 S. 2 BauPG). Die Mineralwollprodukte der Klägerin sind zunächst Bauprodukte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BauPG, Art. 1 Abs. 2 Bauproduktenrichtline bzw. Art. 1 Nr. 1 VO (EU) Nr. 305/2011, da es sich um Baustoffe handelt, die hergestellt werden, um dauerhaft in baulichen Anlagen des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden. Ferner existiert für die von der Klägerin produzierte Mineralwolle eine harmonisierte Norm im Sinne des § 3 Abs. 1 BauPG. Einschlägig ist insoweit - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - EN 13 162:2001, die für werksmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle zur Wärmedämmung für Gebäude gilt und die entsprechend Art. 7 Abs. 3 Bauproduktenrichtline am 15. Dezember 2001 in der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Bauproduktenrichtline im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlich wurde. Diese Vorschrift wurde sodann nach § 3 Abs. 1 S. 2 BauPG am 26. März 2008 im Bundesanzeiger Nr. 46 bekannt gemacht. Die EN 13 162:2001 wurde zwischenzeitlich teilweise geändert und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Juli 2009 unter der Kennzeichnung EN 13 162:2008 veröffentlicht. Die anschließende Bekanntmachung im Bundesanzeiger Nr. 122 erfolgte am 19. August 2009. Die in Streit stehenden Mineralwollprodukte der Klägerin sind brauchbar i.S.d. § 5 BauPG. Nach § 5 Abs. 2 BauPG gilt ein Bauprodukt als brauchbar, wenn es bekannt gemachten harmonisierten oder anerkannten Normen entspricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht. Die Brauchbarkeit wird vorliegend vermutet, da die Mineralwollprodukte der Klägerin - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - in den Anwendungsbereich der vorgenannten Norm fallen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist diese Vermutung hier auch nicht widerlegt, vgl. zur Widerlegbarkeit der Vermutung: Runkel, ZfBR 1992, 199 (203), Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merkmale aufweist, dass die bauliche Anlage, für die es verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Instandhaltung dem Zweck entsprechend während einer angemessenen Zeitdauer und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich ist und die wesentlichen Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes sowie der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllt (vgl. § 5 Abs. 1 BauPG). Dies entspricht den Maßgaben der Bauproduktenrichtlinie, nach der ein Bauprodukt den wesentlichen Anforderungen für Bauwerke entsprechen muss, die in Art. 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Anhang I Bauproduktenrichtlinie aufgeführt sind. Diese Anforderungen, zu denen unter anderem der Brandschutz zählt, werden für jedes einzelne Bauprodukt in der Regel durch eine harmonisierte Norm auf Grundlage der Bauproduktenrichtlinie konkretisiert. Vorliegend ist diese Konkretisierung für Mineralwollprodukte - wie dargelegt - erfolgt durch EN 13 162. Diese enthält durch Verweis unter Ziffer 4.2.8 auf EN 13 501-1 insbesondere Anforderungen zum Brandverhalten der Mineralwolle; hiernach ist die wesentliche Anforderung des Brandschutzes erfüllt. Das Glimmverhalten ist hingegen keine in Art. 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Anhang I Bauproduktenrichtlinie ausdrücklich genannte wesentliche Anforderung im Sinne der Richtlinie und als solche auch nicht im Bauproduktengesetz aufgeführt. Zwar ist unter Ziffer 4.3.14 der Punkt "Anhaltendes Glimmen" genannt. Ein Prüfverfahren ist jedoch (noch) nicht Bestandteil der Norm. Hierzu heißt es unter Ziffer 4.3.14: "ANMERKUNG Ein Prüfverfahren ist in der Entwicklung. Diese Norm wird nach Verfügbarkeit des Prüfverfahrens geändert." Da somit weder das Bauproduktengesetz noch die Bauproduktenrichtlinie derzeit das Glimmverhalten als wesentliche Anforderung definieren, kann - entgegen der Auffassung des Beklagten - die Nichtregelung des Glimmverhaltens nicht zur Widerlegung der Brauchbarkeit herangezogen werden. Die fehlenden Regelungen zum Glimmverhalten des Bauprodukts in der harmonisierten Norm führen indes nicht dazu, dass das nationale Zulassungsverfahren wegen einer Regelungslücke zur Anwendung gelangt und in diesem dann über die Bestimmungen in EN 13 162 hinaus Anforderungen an das Bauprodukt gestellt werden dürften. Beabsichtigt der nationale Vorschriftengeber erhöhte Anforderungen an ein Bauprodukt - etwa an das Brandverhalten - zu stellen, kann er dies nur in dem Rahmen, in dem die harmonisierte Norm nach der Bauproduktenrichtlinie hierfür Klassen und Leistungsstufen vorsieht, vgl. Runkel, ZfBR 1992, 199 (200); Czepuck, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage, § 20 Rd-Nr. 50. Weitere (nationale) Anforderungen an ein Bauprodukt sind unzulässig, wenn sie nicht in der harmonisierten Norm bereits vorgesehen sind. Aus EN 13 162 selbst ergibt sich nicht, dass ein allgemeines bauaufsichtliches Zulassungsverfahren parallel zur harmonisierten Vorschrift statthaft ist. Es obliegt demzufolge den Institutionen der Europäischen Gemeinschaften, entsprechende Änderungen bzw. Erweiterungen der EN 13 162 hinsichtlich des Glimmverhaltens von Mineralwollprodukten vorzunehmen. Der Einwand des Beklagten, nationale Behörden müssten die Möglichkeit haben, bei "Regelungslücken" in den harmonisierten (europäischen) Normen diese durch weitergehende Anforderungen auf Grundlage des nationalen Rechts zu schließen, führt zu keiner anderen Bewertung. Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, eine harmonisierte oder anerkannte Norm entspreche nicht den wesentlichen Anforderungen, es liege mithin eine "Regelungslücke" vor, steht ihm nach Art. 5 Bauproduktenrichtlinie die Möglichkeit zu, Änderungen der harmonisierten Vorschrift herbeizuführen. Ferner eröffnen Art. 15 und 21 Bauproduktenrichtlinie die Möglichkeit des Mitgliedstaates, Bauprodukte unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Markt zu nehmen, ihr Inverkehrbringen zu verbieten oder ihren freien Verkehr einzuschränken. Vgl. BT-Drs. 479/91 S. 29. Der Mitgliedstaat ist in diesen Fällen allerdings gehalten, sich des hierfür jeweils in der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen besonderen Verfahrens zu bedienen und kann nicht unter dessen Umgehung auf das allgemeine bauaufsichtliche Zulassungsverfahren zurückgreifen. Vor diesem Hintergrund ist der von dem Beklagten beschrittene Weg, auf Grundlage des allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens weitergehende Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte zu stellen, systemfremd und würde schließlich zu einer unzulässigen Verschiebung der Kompetenzen zwischen Europäischer Gemeinschaft und Mitgliedstaat führen. Ferner kann § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 7 Nr. 1 BauO NRW i.V.m. Nr. 1.5.1 und Anlage 1/5.2 der Bauregelliste B und § 21 BauO NRW nicht als Rechtsgrundlage für die Durchführung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens herangezogen werden. Soweit der Beklagte in Erwägung zieht, das in § 21 BauO NRW geregelte Zulassungsverfahren auch für harmonisierte Bauprodukte zu fordern, wenn und soweit dies in der Bauregelliste B aufgeführt ist, muss dem entgegengehalten werden, dass § 20 Abs. 7 Nr. 1 BauO NRW nicht dazu ermächtigt, die Durchführung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens für ein Bauprodukt zu bestimmen. Nach dieser Vorschrift ist das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde nur ermächtigt, in der Bauregelliste B festzulegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die unter anderem in Normen nach den Bauproduktengesetz enthalten sind, Bauprodukte nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauO NRW erfüllen müssen. Die Mineralwolle der Klägerin ist zunächst unter Nr. 1.5.1 in der Bauregelliste B Teil 1 (Ausgabe 2009/1) aufgeführt. Der Beklagte geht somit im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde - zutreffend - davon aus, dass es sich bei den Dämmstoffen aus Mineralwolle um ein harmonisiertes Bauprodukt handelt. Ausweislich Nr. 1.5.1 gelten für dieses Bauprodukt die harmonisierten Vorschriften EN 13 162: 2001 und EN 13 162: 2001/AC: 2005, in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13 162:2001-10 und DIN EN 13 162/Berichtigung 1: 2006-06. Unzulässig ist es jedoch, in der Bauregelliste B den Nachweis des Glimmverhaltens des Baustoffs im Rahmen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu fordern, vgl. insoweit aber Nr. 1.5.1 und Anlage 1/5.2 der Bauregelliste B. Denn § 20 Abs. 7 Nr. 1 BauO NRW ermächtigt nur zur Bestimmung von Klassen und Leistungsstufen. Der Nachweis des Glimmverhaltens eines Baustoffs im Rahmen eines allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens ist aber weder eine Bestimmung einer Klasse noch einer Leistungsstufe. Von einer Klasse ist auszugehen, wenn der Anforderungsbereich in verschiedenen Bandbreiten von Anforderungskategorien eingeteilt ist und jede Bandbreite eine eigens benannte Klasse bildet. Vgl. Czepuck, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage, § 20 Rd-Nr. 50. Eine Leistungsstufe liegt vor, wenn ein bestimmter Wert zu erreichen ist oder nicht unterschritten werden darf, Czepuck, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage, § 20 Rd-Nr. 50. Beide Begriffe bilden nur die in europäischen Normen festgelegten Eigenschaften eines Bauprodukts ab, ermächtigen aber nicht dazu, ein allgemeines bauaufsichtliches Zulassungsverfahren zu durchlaufen, in welchem weitergehende Anforderungen an das Bauprodukt gestellt werden dürfen. Schließlich ermächtigt auch § 20 Abs. 7 Nr. 2 BauO NRW nicht dazu, in der Bauregelliste B die Durchführung eines bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens zum Nachweis des Glimmverhaltens zu fordern. Nach dieser Vorschrift kann das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B bekanntmachen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG nicht berücksichtigen. Ungeachtet des Umstandes, dass von der Regelung nur Bauprodukte betroffen sind, die aufgrund von Vorschriften in Verkehr gebracht werden, die - anders als vorliegend - gerade nicht die Bauproduktenrichtlinie umsetzen, vgl. hierzu Czepuck, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage, § 20 Rd-Nr. 51, lässt sich ihrem Wortlaut keine Ermächtigung für die Bestimmung der Erforderlichkeit der Durchführung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs.1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob die Durchführung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens unzulässig ist, wenn ein Bauprodukt in den Anwendungsbereich einer harmonisierten Norm fällt, ist eine in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte Rechtsfrage, die mit Blick auf die bisherige Praxis des Beklagten im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung und der Fortbildung des Rechts geboten ist.