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Urteil

6a K 5617/10.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:1212.6A.K5617.10A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2010 wird in Ziffer 1 und 2 insoweit aufgehoben, als darin eine Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 3 AsylVfG enthalten ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2010 wird in Ziffer 1 und 2 insoweit aufgehoben, als darin eine Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 3 AsylVfG enthalten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Tatbestand: Die am 18. August 1979 geborene Klägerin ist armenische Staatsangehörige und armenischer Volkszugehörigkeit. Die Klägerin reiste am 11. September 2010 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Bei der am 3. November 2010 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab sie an, sie habe vor ihrer Ausreise aus Armenien bei einem Taxiunternehmen in Eriwan als Computerhilfe gearbeitet. Der Chef des Unternehmens sei ein Hauptmann der Miliz gewesen. Da ihr Bruder für den Aufbau einer Schweinezucht Geld benötigt habe, habe sie sich im Februar 2009 Geld von ihrem Chef (ca. 60.000 US-Dollar) geliehen. Der Bruder habe jedoch aufgrund einer Schweineepidemie viele Tiere schlachten müssen. Staatliche Unterstützung habe er daher nicht mehr in Anspruch nehmen können und sie hätten den Kredit nicht zurückzahlen können. Der Chef habe sich auch nicht auf einen Aufschub der Tilgung oder eine Ratenzahlung eingelassen. Er habe die Klägerin für sich "als Geliebte haben wollen", da er für sie bezahlt habe. Der Chef habe sie täglich bei der Arbeit belästigt. Am 19. Januar sei es dann zu einem Streit zwischen ihrem Chef und ihrem Freund gekommen. Im Anschluss daran habe der Chef sie gewaltsam zu seinem Haus verbracht und dort drei Tage festgehalten und geschlagen. Er habe sie auch vergewaltigt. Der Bruder des Chefs habe sie dann freigelassen. Bei der Polizei habe man ihr nicht weitergeholfen. Sie habe dann bei ihrer Großmutter gelebt, damit ihr Chef sie nicht habe finden können. Dort sei dieser dann aber Ende Juli, Anfang August aufgetaucht. Sie sei dann mit ihrem Vater aus Armenien ausgereist. Mit Bescheid vom 12. November 2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Es forderte die Klägerin zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung nach Armenien an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, eine Anerkennung als Asylberechtigte scheitere bereits an der Einreise über einen sicheren Drittstaat. Eine politische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG sei nicht festzustellen, weil die Schilderungen der Klägerin nicht glaubhaft seien. Die Klägerin hat am 10. Dezember 2010 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der Anhörung. Im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG sei zu berücksichtigen, dass sie in Deutschland mit ihrem schwer kranken Vater zusammenlebe, für den das Bundesamt ein Abschiebungshindernis festgestellt habe. Der Vater sei auf ihre Anwesenheit angewiesen. Die Klägerin hat zunächst (schriftsätzlich) beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. November 2010 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 2. hilfsweise festzustellen, dass für sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG vorliegen und dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. November 2010 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, 3. hilfsweise die qualifizierte Antragsablehnung zu den Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. November 2010 als offensichtlich unbegründet aufzuheben, 4. hilfsweise die Entscheidung des Bundesamtes aufzuheben, diese Offensichtlichkeitsentscheidung auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu stützen. Mit Schriftsatz vom 27. September 2012 sowie 7. Dezember 2012 hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der Anträge, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungshindernisse festzustellen, zurückgenommen (Klageanträge 1 und 2). Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der geschilderte Sachverhalt habe nur zivil- und strafrechtliche Relevanz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27. September 2012 sowie 7. Dezember 2012 die Klage zurückgenommen, soweit sie nicht die Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidung betrifft. Im Übrigen ist die Klage teilweise zulässig und begründet. Soweit die Klägerin die Aufhebung einer Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid begehrt, die nicht oder nicht allein auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützt ist (worauf sowohl die ursprünglichen Anträge als auch die Klarstellung des Antrags vom 7. Dezember 2012 schließen lassen), ist die Klage unzulässig. Das Bundesamt hat seine Entscheidung ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG und nicht auf § 30 Abs. 1 AsylVfG gestützt. Der Antrag geht somit ins Leere. Eine auf die Aufhebung einer Offensichtlichkeitsentscheidung im allgemeinen gerichtete Klage wäre im Übrigen auch unbegründet, wie sich aus den Gründen des Beschlusses der Kammer im korrespondierenden Eilverfahren 6 L 126/11.A entnehmen lässt. Soweit die Klägerin die Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG begehrt, ist die Klage zulässig. Es besteht insbesondere ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der isolierten Aufhebung der auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützten Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid. Ein solches ergibt sich aus der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Danach darf die Ausländerbehörde grundsätzlich - von den in Satz 3 der Vorschrift geregelten Ausnahmen abgesehen - vor der Ausreise keinen Aufenthaltstitel erteilen, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Aufgrund dieser gesetzlichen Sperre für die Erteilung von Aufenthaltstiteln ergeben sich für diejenigen Ausländer, deren Asylantrag das Bundesamt nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt hat, auch insoweit aus dem angegriffenen Asylbescheid eigenständige nachteilige Rechtsfolgen, die nur mit der gerichtlichen Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidung - soweit sie auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt wird - abgewendet werden können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2006 - 1 C 10/06 - und vom 25. August 2009 - 1 C 30/09 -; VG Braunschweig, Urteil vom 3. März 2008 - 6 A 141/05 -; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11. Juli 2012 - VG 6 K 217/10.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. September 2007 - 21 K 2318/07.A -, jeweils juris. Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches kann allerdings nur soweit reichen, wie auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG reicht, mithin sich nur auf eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet beziehen, die konkret auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt ist. Maßgeblich dafür, ob der Asylantrag gerade wegen § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde, ist der Inhalt des Bundesamtsbescheides; dieser muss sich ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 AsylVfG beziehen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. September 2007 - 21 K 2318/07.A -, juris. Dies ist vorliegend der Fall. Im Bescheid vom 12. November 2010 werden die Anträge der Klägerin ausdrücklich als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG abgelehnt, weil das Vorbringen insoweit als widersprüchlich und unsubstantiiert angesehen wird. Die Klage ist hinsichtlich der Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 3 AsylVfG auch begründet, da die Ablehnung des Asylantrages und des Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist ein unbegründeter Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Die vom Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid getroffene Einschätzung, dass der Vortrag der Klägerin in wesentlichen Punkten unsubstantiiert sowie in sich widersprüchlich sei und offenkundig nicht den Tatsachen entspreche, trifft nach Auffassung der Einzelrichterin nicht zu. Zum einen ist bereits in dem Bescheid nicht dargelegt, woraus sich die Widersprüchlichkeit und Unsubstantiiertheit genau ergeben soll. An dieser Stelle fehlt jegliche Subsumtion. Das Bundesamt beschränkt sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes. Zum anderen hat die Klägerin nachvollziehbar, stimmig und hinreichend detailreich geschildert, aus welchem Grunde sie ihr Heimatland verlassen hat. Bei der Darlegung der Geschehnisse hat sie zudem nichts in wesentlichen Punkten in sich Widersprüchliches vorgetragen. Allein der Umstand, dass die Klägerin selbst das Heimatland verlassen hat, obwohl sie sich den Kredit nach ihrem Vortrag für ihren Bruder geliehen hat, führt nicht per se zu der vom Bundesamt angenommen Widersprüchlichkeit. Immerhin war die Klägerin nach ihrem Vorbringen die Kreditnehmerin und ist gegenüber ihrem Chef als solche aufgetreten. Dass es sich bei den geschilderten Erlebnissen im Ergebnis nicht um asylerhebliche Umstände handelt, ist im Rahmen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zunächst unerheblich. Aufgrund des Vorgesagten ist die vom Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid getroffene und ausschließlich auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützte Offensichtlichkeitsentscheidung aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat und soweit die Klage abgewiesen worden ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei der Bildung der Kostenquote hält die Kammer es für angemessen, den Teil der Klage, mit dem die Klägerin obsiegt, mit 1/6 zu bemessen.