Beschluss
7 L 1476/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:1212.7L1476.12.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 15. Oktober 2012 gegen den Bescheid des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2012 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil Überwiegendes dafür spricht, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, 60, 64 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - berechtigt war, gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld von 2.500 Euro festzusetzen und für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro anzudrohen. Die hiergegen gerichtete Klage wird sich voraussichtlich als unbegründet erweisen. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein auf Handlung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Gewerbeuntersagungsverfügung vom 13. Januar 1993 des Rhein-Lahn-Kreises und die Erstreckungsverfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 24. September 2007 sind unanfechtbar. Zudem ist das festgesetzte Zwangsgeld in der Verfügung vom 24. September 2007 ordnungsgemäß angedroht worden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Der Antragsteller hat den Verfügungen vom 13. Januar 1993 und 24. September 2007 zuwidergehandelt. Mit diesen Verfügungen war ihm die Ausübung jeder gewerblichen Tätigkeit, die dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung unterliegt, sowie die Vertretung eines Gewerbetreibenden und die Leitung eines gewerberechtlichen Betriebes bezüglich aller Gewerbe, für die ihm selbst das Gewerbe untersagt worden ist, untersagt worden. Der Antragsteller hat gegen diese Verfügungen verstoßen, indem er als Bevollmächtigter der F. F1. Limited auftrat. Die F. F1. Limited hat bei der Antragsgegnerin ein Gewerbe u.a. im Bereich Kabel-, Kabelbahn- und Schutzrohrverlegung angemeldet (Bl. 82, 84 der Beiakte - BA - Heft 3). Als Betriebsinhaber ist in der Anmeldung Herr U. K. A. , wohnhaft in K1. , Südafrika, genannt. Es kann offen bleiben, ob die Annahme der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller unter Inanspruchnahme eines gefälschten südafrikanischen, auf den Nahmen U. K. A. ausgestellten Passes in England eine Firma gegründet und diese anschließend in C. gewerberechtlich angezeigt habe, zutrifft. Unabhängig davon, ob der in der Gewerbe-Anmeldung, der Gewerbe-Ummeldung vom 2. September 2011 (Bl. 83 der BA Heft 3) und weiteren Unterlagen genannte Herr U. K. A. tatsächlich existiert und gesetzlicher Vertreter der F. F1. Limited ist, trat der Antragsteller ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin bei mehreren Gelegenheiten nach außen als Vertreter des Unternehmens mit eigenständiger Entscheidungs- und Dispositionsbefugnis auf. Die Kammer verweist dazu auf die zahlreichen, in dem angegriffenen Bescheid vom 9. Oktober 2012 dargestellten Verstöße und macht sich die entsprechenden Ausführungen zueigen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Von den Zuwiderhandlungen sind insbesondere die folgenden hervorzuheben: Die von der F. F2. Limited beauftragte Kanzlei M. , T. & Partner aus C1. hat gegenüber dem Finanzamt Hannover mit Schreiben vom 1. September 2011 (Bl. 94 ff. der BA Heft 3) erklärt, dass der Antragsteller eine "mündliche Vollmacht durch den Geschäftsführer" erhalten" habe, durch welche die "Verträge und Entscheidungen in der Firma" gedeckt seien. Der Antragsteller selbst hat ein Schreiben mit Datum vom 13. September 2011 an die Antragsgegnerin, mit dem ein Verrechnungsscheck für die Gebühren der Gewerbe-Ummeldung übersandt wurde, unter dem Absender "F. F2. LIMITED" mit dem Zusatz "I.V. H. L. " unterzeichnet und sich damit selbst als Vertreter bezeichnet (Bl. 53 der BA Heft 1). In einem Werkvertrag zwischen der F. F2. und dem Unternehmen Elektro-U1. GmbH aus L1. vom 4. Juni 2012 (Bl. 239 ff. der BA Heft 3) wird der Antragsteller ausdrücklich als "Bevollmächtigter" des Auftragnehmers F. F2. bezeichnet. Aus diesen und den in dem angegriffenen Bescheid geschilderten weiteren Vorgängen ergibt sich, dass der Antragsteller nach außen Funktionen wahrgenommen hat, die auf eine eigene Entscheidungs- und Dispositionsbefugnis in zentralen Bereichen des Gewerbes schließen lassen bzw. dass er rechtsgeschäftlich zur Vertretung der F. F2. Limited berechtigt war. Er hat damit als Betriebsleiter oder Vertreter der F. F3. Limited gehandelt und gegen die Verfügungen vom 13. Januar 1993 und 24. September 2007 verstoßen. Die Festsetzung des Zwangsgelds vom 9. Oktober 2012 ist auch ausreichend begründet und verhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat unter Verweis auf § 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung - GewO - und die möglichen Nachahmungseffekte einer Fortsetzung der Tätigkeit des Antragstellers dargelegt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Gewerbeuntersagung das finanzielle Interesse des Antragstellers an der weiteren Ausübung seiner Tätigkeit überwiegt. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von 2.500 Euro entspricht dem in der bestandskräftigen Untersagungsverfügung vom 24. September 2007 angedrohten Betrag und ist verhältnismäßig. Insbesondere ist es in Anbetracht des überwiegenden öffentlichen Interesses im Vergleich zu den monatlichen Einkünften des Antragstellers nicht unverhältnismäßig hoch. Das Zwangsgeld dient der Durchsetzung der Untersagungsverfügungen und damit der Durchsetzung der öffentlichen Interessen wie in dem Festsetzungsbescheid der Antragsgegnerin dargelegt. Angesichts der wiederholten Verstöße des Antragstellers gegen die Untersagungsverfügungen ist auch ein Zwangsgeld, das der Höhe nach das Einkommen des Antragstellers überschreitet, angemessen. Die gleichzeitige Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro ist ebenfalls voraussichtlich rechtmäßig. Gemäß § 57 Abs. 3 S. 2 VwVG NRW können Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzt werden, wenn es - wie hier - um die Erzwingung einer Unterlassung geht. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgelds ist für den Fall einer wiederholten Zuwiderhandlung nicht zu beanstanden. Die Erhöhung ist angemessen, um den Druck auf den Antragsteller, die Untersagungsverfügungen zu befolgen, nach dem vorherigen Verstoß zu erhöhen und damit den Zweck der Untersagung durchzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei ist vom vollen Wert des festgesetzten Zwangsgelds zuzüglich des halben Wertes des angedrohten Zwangsgeldes auszugehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 12 B 15/11 -, juris). Der Betrag von 5.000 Euro ist wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren.