Urteil
5 K 712/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:1213.5K712.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks I. . 3a in C. -X. (Gemarkung X. , Flur 9, Flurstück 769). Er wehrt sich gegen die Baugenehmigung für einen westlich seines Grundstücks geplanten Lebensmittel-Nahversorgungs-Markt (ALDI). Das Grundstück, auf dem der Markt errichtet werden soll, liegt innerhalb des Straßengevierts, das gebildet wird aus dem Werner Hellweg, der Heroldstraße, der Straße Deutsches Reich sowie dem innen liegenden Nörenbergskamp. Für den südlichen Teil dieses Bereichs entlang des Werner Hellwegs mit dichtem Besatz an Einzelhandel und Dienstleistungen bis zum Grundstück I. . 3 bzw. 3a auf der östlichen sowie zum Grundstück Deutsches Reich 52 auf der westlichen Seite enthält der Bebauungsplan Nr. 624 "Werner Zentrum" vom 31. Januar 1991 die Festsetzung Mischgebiet. Der nördliche Teil des Straßengevierts ist unbeplant. Hier herrscht an der Heroldstraße, am Nörenbergskamp sowie an der Straße Deutsches Reich Wohnbebauung vor mit wenigen Gewerbebetrieben (Heroldstraße 49: "MAD Discount" mit Anhängerverleih, Dienstleistungen, Kleintransporte; Deutsches Reich 62/64: Seniorenwohnanlage; Bäckerei an der Ecke Deutsches Reich/Werner Hellweg). Außerdem befinden sich im Bereich Nörenbergskamp/ Deutsches Reich eine Kindertagesstätte, ein Jugendfreizeithaus, die Von-Waldthausen-Schule mit mehreren Nebengebäuden sowie eine Turnhalle. Im Zentrum des Innenraums zwischen der Rückseite der Hausgärten an der Heroldstraße, am Werner Hellweg und am Nörenbergskamp sowie den Schul- bzw. Jugendeinrichtungen an der Straße Deutsches Reich befindet sich eine ca. 6.000 m² große zum Teil bewaldete Brachfläche. Zunächst hatte die Beklagte der Beigeladenen mit Bauschein vom 21. Dezember 2010 die Baugenehmigung für die Errichtung eines ALDI-Marktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.000 m² und 137 Stellplätzen auf den Flurstücken 14-19, 398 und 755 (teilweise) erteilt. Unter Wegfall der bestehenden Bebauung auf den Flurstücken 14-19 sollte sich das Verkaufs- und Bürogebäude auf einer Länge von ca. 72,50 m vom Rand des Werner Hellwegs in einem Abstand von 3,50 m entlang der westlichen Grundstücksgrenze bis etwa in Höhe des Grundstücks I. . 5 (Flurstück 269) erstrecken; die Breite des Gebäudes betrug laut Planung ca. 19 bis 23 m. Von den Stellplätzen waren 34 entlang der östlichen Grundstücksgrenze in Höhe des Flurstücke 13, 769, 269, 270, 343 sowie 470 vorgesehen, 19 am nördlichen Grundstücksende, die restlichen Stellplätze entlang des Verkaufsgebäudes (20) bzw. im hinteren Grundstücksbereich (64) zwischen der Turnhalle und den rückwärtigen Seiten der Flurstücke 269, 342 und 343. Außerdem verlief die Lkw-Anlieferung zwischen dem Verkaufsgebäude, den östlichen und hinteren Stellplätzen zur Rückseite des Verkaufsgebäudes. An der gesamten östlichen Grundstücksgrenze sollte eine 2 m hohe Schallschutzwand errichtet werden. Gegen diese Baugenehmigung hatte der Kläger Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Kammer ordnete nach Durchführung einer Ortsbesichtigung mit Beschluss vom 31. März 2011 (5 L 106/11) die aufschiebende Wirkung der Klage an. Zur Begründung wies die Kammer darauf hin, dass das Vorhaben gegen § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO verstoße, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe in einem Mischgebiet grundsätzlich nicht zulässig seien. Mit Urteil vom 19. März 2012 hat die Kammer die Baugenehmigung aufgehoben (5 K 453/11). Mit Bauantrag vom 21. April 2011 stellte die Beigeladene ein abgeändertes Bauvorhaben zur Genehmigung. Auf einer kaum veränderten Grundfläche war nunmehr ein Lebensmittel-Nahversorgungsmarkt mit 799 m² Verkaufsfläche und 70 Stellplätzen beabsichtigt. Zu den Flurstücken 13, 769 (Kläger) und 270 sollte eine 2 m hohe begrünte Schallschutzmauer errichtet werden. Zu den nördlich angrenzenden Flurstücken 269, 342, 343 und 470 war eine 5 m hohe begrünte Schallschutzwand in einem Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze geplant. Von den 70 Stellplätzen waren 11 an der 2 m hohen Schallschutzwand zu den Flurstücken 769 und 270 sowie 3 an der 5 m hohen Wand zum Flurstück 269 vorgesehen. Laut Betriebsbeschreibung sollte die Anlieferung täglich in folgendem Umfang erfolgen: 2 x Lkw (Grundsortiment) 1 x Klein-Lkw (Brot) 1 x Klein-Lkw (Tiefkühlwaren) 1 x Pkw (Zeitschriften) An der Zufahrt zum Grundstück sollte eine Schrankenanlage errichtet werden, um sicherzustellen, dass das Betriebsgelände nicht vor 6 Uhr und nicht nach 22 Uhr befahren würde. Öffnungszeiten: Mo-Sa 7 - 21:30 Uhr Anlieferung: Mo-Sa 6 - 22 Uhr Zeitschriftenanlieferung: Mo-Sa 6 - 8 Uhr Mit Bauschein vom 26. Januar 2012 erteilte die Beklagte die begehrte Baugenehmigung, u. a. mit folgenden Auflagen: Nr. 5: Die Warenanlieferung ist im Zeitraum von 6 bis 22 Uhr auf dem Betriebsgelände abzuwickeln. Nr. 6: Die Ladetätigkeiten sind bis spätestens 21:45 Uhr abzuschließen und das Anlieferfahrzeug hat bis 22 Uhr das Betriebsgelände zu verlassen. Nr. 7: Vor 6 Uhr und nach 22 Uhr dürfen auf dem Betriebsgelände keine Fahrzeugbewegungen stattfinden. Nr. 8: Die max. Anzahl von Lkw-Fahrzeugbewegungen im Anlieferzeitraum von 6 bis 22 Uhr wird auf 8 Bewegungen festgelegt. Nr. 10, 11: Hier waren Einzelheiten zu zulässigen Betriebszeiten einzelner gebäudetechnischer Anlagen sowie max. Schallleistungspegel festgelegt. Zu den mit Genehmigungsvermerk versehenen grüngestempelten Bauvorlagen gehörte u. a. das Schallgutachten der Fa. V. und Partner vom 25. Oktober 2011. Außerdem erteilte die Beklagte der Beigeladenen einen Abweichungsbescheid für Abweichungen von folgenden Vorschriften: 32 Abs. 1 BauO NRW: Das 78,20 m lange Gebäude wird nicht mit einer Brandwand unterteilt. § 6 Abs. 1 BauO NRW: Die Abstandfläche des Schneckenverdichters an der westlichen Grundstücksgrenze liegt nicht auf dem eigenen Grundstück. Der Kläger wurde am 4. Februar 2012 von der Baugenehmigung unterrichtet. Er hat am 8. Februar 2012 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass der nördliche Teil des Vorhabens in einem reinen Wohngebiet liege, wo Läden nicht zulässig seien. Aber auch im Mischgebiet sei das Vorhaben planungsrechtlich nicht zulässig, weil es sich um einen großflächigen Handelsbetrieb im Sinne des § 11 BauNVO handele. Die Geschossfläche überschreite nach wie vor die Grenze von 1.200 m². Deshalb sei auch der Gebietsgewährleistungsanspruch verletzt. Es liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Das Schlafzimmerfenster des Klägers liege oberhalb der Schallschutzwand. Zudem sei die Benutzung des Parkplatzes während der Nachtstunden nicht ausgeschlossen. Die Baugenehmigung treffe keine hinreichend genauen Regelungen zur Einhaltung nachbarschützender Vorschriften. So enthalte die Baugenehmigung keine hinreichend konkreten Festlegungen, um sicherzustellen, dass die Auflagen zum Schallschutz auch eingehalten werden. Insbesondere die Schrankenanlage sei nicht Teil der Baugenehmigung, ebenso wenig seien Zeiten für das Öffnen und Schließen vorgeschrieben. Die angefochtene Baugenehmigung verstoße außerdem gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten vom 26. Januar 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass sie keinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb genehmigt habe. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bzw. 3 BauNVO komme nicht zur Anwendung, da eine Großflächigkeit nach der neueren Rechtsprechung erst ab einer Verkaufsfläche von 800 m² anzunehmen sei. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor: Die vorgelegte Schallprognose sei überzeugend und nachvollziehbar. Was die Schranke angehe, so verweist die Beklagte darauf, dass diese sowohl in der Betriebsbeschreibung als auch im Lageplan vermerkt sei; außerdem laute die ausdrückliche Auflage Nr. 7 der Baugenehmigung, dass vor 6 Uhr und nach 22 Uhr auf dem Betriebsgelände keine Fahrzeugbewegungen stattfinden dürften. Was § 51 Abs. 7 BauO NRW angehe, so übersehe der Kläger, dass sein Grundstück planerisch einem Mischgebiet zuzuordnen sei, es sei also mit der Errichtung lärmemittierender Betriebe vorbelastet. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie meint, das Vorhaben stelle keinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb dar; die Großflächigkeit werde ausschließlich durch die Verkaufsfläche definiert. Mit einer Verkaufsfläche von 799,967 m² bleibe das Vorhaben unterhalb der Grenze, die das Bundesverwaltungsgericht für die Annahme der Großflächigkeit gesetzt habe. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Der Kläger könne sich nur den Schutzanspruch einer Wohnbebauung in einem Mischgebiet berufen. Der zulässige Beurteilungspegel liege dort bei 60 dB(A) und werde um 5 dB(A) unterschritten. Zur Einhaltung der der Lärmrichtwerte seien ausreichende Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen worden. Die Kammer hat den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 22. Mai 2012 abgelehnt (5 L 164/12). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Verfahren 5 K 453/11, 5 K 471/11, 5 K 481/11, 5 L 98/11, 5 L 102/11, 5 L 106/11, 5 L 164/12, 5 L 176/12, 5 L 263/12, 5 L 264/12 sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 26. Januar 2012 nicht in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt und hat deshalb keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im baurechtlichen Nachbarstreit keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer (subjektiv) in seinen Rechten verletzt. Dies ist hier nicht der Fall. Das der Baugenehmigung zugrunde liegende Vorhaben verstößt weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- noch des Bauordnungsrechts. Zur Begründung nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 22. Mai 2012 im Verfahren 5 L 164/12 Bezug, gegen den Beschwerde nicht erhoben wurde. Die dort gemachten Ausführungen werden durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - vom 6. Juli 2012 im Verfahren 10 B 725/12 (Beschwerdeentscheidung im Parallelverfahren 5 L 176/12) nicht in Frage gestellt. Das OVG NRW hat dort den Gebietsgewährleistungsanspruch des Eigentümers des Grundstücks I. . 13A durch den genehmigten Aldi-Markt als verletzt angesehen. Anders als das Grundstück des Klägers liegt das Grundstück Nr. 13A in einer Umgebungsbebauung, die einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - entspricht, während das Grundstück des Klägers in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet nach § 6 BauNVO liegt. Hier ist das angefochtene Vorhaben, wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 22. Mai 2012 entschieden hat, durchaus gebietsverträglich. Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.