Leitsatz: 1. Die aus Gründen des Denkmalschutzes erfolgreiche Anfechtung der Baugenehmigung eines benachbarten Vorhabens setzt voraus, dass die Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von Gewicht für den Denkmalwert ist und dieser Denkmalwert durch das angegriffene Vorhaben erheblich beeinträchtigt wird. 2. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist der von außen sichtbare Teil des Denkmals, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den dem Denkmal innewohnenden Wert abzulesen vermag. Da das Erscheinungsbild des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geschützt wird, muss die Beziehung des Denkmals zu dieser Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung sein. 3. Zur Ermittlung des individuellen Aussagewertes eines Denkmals ist in erster Linie auf die für die Denkmaleigenschaft konstitutive Eintragung des Objektes in der Denkmalliste und die dieser Eintragung beigefügte Begründung abzustellen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 3015/11) gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2011, soweit darin der Neubau einer Lagerhalle genehmigt ist, anzuordnen, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, ist es gerechtfertigt und geboten, den Erfolgsaussichten der Nachbarklage bei der Entscheidung, welchem der beiden einander widersprechenden Interessen der Vorrang einzuräumen ist, wesentliche Bedeutung beizumessen. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben muss. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und die Nachbarklage daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird. Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im baurechtlichen Nachbarstreit - und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzes - keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsschutzsuchenden in seinen subjektiven Rechten verletzt. Nach diesem Prüfungsmaßstab geht die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten der Antragsteller aus. Ihre Klage gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2011 wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Aller Voraussicht nach liegt, soweit der streitgegenständliche Neubau einer Lagerhalle genehmigt ist, kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu Lasten der Antragsteller als Erbbauberechtigte des E. vor. Zunächst lässt sich kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, die in dem hier durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zu prüfen sind, feststellen. Insbesondere sind gegenüber dem Grundstück der Antragsteller die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen - hier maßgeblich die Abstandflächen T 2 (zum E1. selbst) und T 1 (zur Reithalle der Antragsteller) - eingehalten. Dies ergibt sich aus dem der streitgegenständlichen Baugenehmigung durch Grünstempelung inkorporierten Lageplan sowie den zugehörigen Abstandflächenberechnungen in Beiakte Heft 1 zu 5 K 3015/11 Bl. 29 u. 30. Bedenken hiergegen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die in der Hauptsache streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt im Umfang ihrer Anfechtung auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, da sich das Vorhaben nicht als rücksichtslos darstellt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Streit stehenden Vorhabens richtet sich nach Lage der Dinge nach § 35 BauGB, da das Vorhabengrundstück weder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils noch im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Die genehmigte Lagerhalle ist auch nicht den privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB zuzuordnen, da es insbesondere weder einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) noch einem betreib der gartenbaulichen Erzeugung (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) dient. Es handelt sich ausweislich der Betriebsbeschreibung vielmehr um einen Betrieb des Handels mit landwirtschaftlichen Gütern (Beiakte Heft 1 Bl. 9). Dies hat zur Folge, dass sich die Antragsteller allein auf das Gebot der Rücksichtnahme, welches sich bei Außenbereichsvorhaben wie hier aus § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 3 BauGB herleitet, in Bezug auf die genehmigte Lagerhalle berufen können. Vgl. dazu insgesamt Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 59/79 -, BauR 1983, 143; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 24. Januar 1983 - 7 A 733/81 -, BauR 1984, 148; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 89; Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage, § 35 Rdnr. 110. Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, UPR 1999, 68 = NuR 2000, 87, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 und zum Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR 1994, 354. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Ergänzend darf nicht übersehen werden, dass Beeinträchtigungen, die ein Vorhaben dadurch verursacht, dass es beim Grenzabstand ein bestimmtes Maß unterschreitet, vom hierdurch betroffenen Nachbarn grundsätzlich dann hingenommen werden müssen, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind. Diese landesrechtlichen Abstandsvorschriften zielen im Interesse der Wahrung sozial verträglicher Verhältnisse nicht zuletzt darauf ab, eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäude- und sonstige Teiles des Nachbargrundstücks sicherzustellen. Der Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zu Wehr setzt, kann unter diesem Blickwinkel grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des Abstandsflächenrechts hinausgeht, da die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften insoweit ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215/96 -, Juris-Dokument, Rn 9 m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der vom Berichterstatter im Ortstermin am 20. November 2012 festgestellten und der Kammer vermittelten örtlichen Verhältnisse stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben gegenüber den Antragstellern nicht als rücksichtslos dar. Eine erdrückende Wirkung ergibt sich nur in den Fällen, in denen eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl "des Eingemauertseins" entsteht. Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2010 - 10 A 1417/09 -, Juris-Dokument m.w.N. Angesichts der räumlichen Zuordnung, der verbleibenden Freiflächen und der Größe des E. scheidet ein solcher Eindruck des Eingemauertseins offenkundig aus. Dem Grundstück der Kläger wird auch nicht in rücksichtsloser Weise Sonnenlicht entzogen. Es mag unterstellt werden, dass je nach Sonnenstand gewisse Verschattungswirkungen eintreten. Diese erreichen aber weder in zeitlicher Hinsicht noch in ihrem konkreten Ausmaß ein solches Gewicht, dass das Grundstück trotz eingehaltener Abstandflächen quasi als "sonnenlose Nordlage" einzustufen wäre. Schlussendlich vermag die Kammer auch aus dem Umstand, dass der E1. denkmalgeschützt ist, keine Bedenken gegen das streitgegenständliche Vorhaben herzuleiten. Die Kammer wendet hierzu die Grundsätze an, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit formuliert hat. Danach setzt die erfolgreiche Anfechtung der Genehmigung eines Vorhabens voraus, dass die Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von Gewicht für den Denkmalwert ist und dieser Denkmalwert durch das angegriffene Vorhaben erheblich beeinträchtigt wird. In Fällen, in denen als zu berücksichtigender denkmalrechtlicher Belang nach den Umständen des Falles der Schutz des Erscheinungsbildes des Denkmals im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchst. b) des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) im Vordergrund steht, gilt weiterhin, dass das denkmalrechtliche Erscheinungsbild nicht zu verwechseln ist mit dem bloßen ungestörten Anblick des Denkmals als Objekt. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist der von außen sichtbare Teil des Denkmals, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den dem Denkmal innewohnenden Wert abzulesen vermag. Da das Erscheinungsbild des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geschützt wird, muss die Beziehung des Denkmals zu dieser Umgebung außerdem für den Denkmalwert von Bedeutung sein. Zur Ermittlung des individuellen Aussagewertes eines Denkmals ist in erster Linie auf die für die Denkmaleigenschaft konstitutive Eintragung des Objektes in der Denkmalliste und die dieser Eintragung beigefügte Begründung abzustellen. Eine Beeinträchtigung des denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsbildes eines Baudenkmals im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchst. b) DSchG NRW liegt vor, wenn der mit dem Erscheinungsbild angesprochene Denkmalwert durch das Vorhaben herabgesetzt wird. Diese Beeinträchtigung muss erheblich sein. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, Juris-Dokument. Auf der Grundlage der Eintragung in die Denkmalliste ist der Denkmalwert des E. durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht betroffen. Die Denkmalliste der Antragsgegnerin enthält zum E1. , folgende "Darstellung der wesentlichen Merkmale des Denkmals": "1840; Quertrakt 1896 inschriftlich datiert; Ursprünglich ein 2-geschossiges Bruchsteingebäude mit Krüppelwalmdach, gestuftem First (Wirtschaftsteil liegt höher); giebelseitig große Einfahrt; Fenster im Wohnteil stichbogig mit Sandsteingewände; im Wirtschafsteil 2 Fensterreihen dicht übereinander; giebelseitiger Mitteleingang mit originalem Türblatt, der traufseitige Eingang hat ein Türblatt vom Ende des 19. Jahrhunderts; Stallgebäude mit Krüppelwalmdach, großen Einfahrten, Bruchstein, liebt parallel; 1896 zur 3-Flügelanlage ergänzt durch einen 1-geschossigen Wirtschaftstrakt mit großer Einfahrt, Zwerchgiebel mit Zierfachwerk, rundbogigen Fenstern mit Fenstersprossen aus Gußeisen." Dieses Denkmal wird ohne Konkretisierung als bedeutend für die Geschichte des Menschen eingestuft. Die Erhaltung und Nutzung liegt - so ebenfalls ohne nähere Konkretisierung der Eintragung in die Denkmalliste - aus wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse. Für die Geschichte des Menschen ist eine Sache bedeutend, wenn sie einen Aussagewert für das Leben der Menschen in bestimmten Epochen sowie für die damaligen politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Wissenschaftliche Gründe sprechen für die Erhaltung und Nutzung eines Denkmals, wenn es beispielsweise zur Erforschung und Dokumentation der Bau-, Architektur- oder Kunstgeschichte geeignet ist. Vgl. ebenfalls OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, Juris-Dokument. Das Erscheinungsbild des E2. , wie es sich aus der Eintragung ergibt, wird durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht beeinträchtigt. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem der Kammer vorliegenden Bild- und Kartenmaterial sowie aus dem Eindruck der Örtlichkeit, den der Berichterstatter der Kammer aus dem Ortstermin am 20. November 2012 vermittelt hat. Zwar wird die Sicht auf den E1. aus Richtung Osten in gewissem Umfang beeinträchtigt, es ist aber nicht zu erkennen, dass durch dieses Vorhaben für einen sachkundigen Betrachter der Wert des E. für die Geschichte des Menschen an diesem nicht mehr ablesbar wäre. Ob es dazu überhaupt größerer Freiflächen um den E1. herum bedarf, kann hier dahinstehen, jedenfalls bedarf es keines größeren als dem nach Errichtung der Lagerhalle verbleibenden Freiraum. Soweit die Antragsteller über den konkreten Inhalt der Denkmalliste hinaus auf eine Museumslandschaft bzw. Kulturlandschaft E3. insgesamt abstellen, die in ihrer Bedeutung der Zeche Zollverein vergleichbar sei, lassen sich entsprechende Bezüge des E. zum gesamten E3. der Eintragung des E. in die Denkmalliste nicht einmal ansatzweise entnehmen. Auch eine gewisse Ensemblewirkung aus E1. und benachbarter E4. Mühle, in deren Erscheinungsbild als Ensemble die streitgegenständliche Lagerhalle störend eingriffe, ist in der Eintragung in die Denkmalliste ersichtlich nicht enthalten. Eine solche Ensemblewirkung liegt auch nicht aus anderen Gründen auf der Hand. Der E1. und E4. Mühle sind zwar in räumlicher Hinsicht benachbart, Anhaltspunkte dafür, beide Objekte seien in der Vergangenheit Teil einer (z.B. Wirtschafts-) Einheit gewesen, deren Erkennbarkeit offenkundig tradiert werden sollte, ergeben sich aber nicht. Die Gründe der Unterschutzstellung der E4. Mühle, deren erste urkundliche Erwähnung wohl schon auf das Jahr 1522 zurückgeht, sprechen vielmehr gegen ein solches Ensemble. In der Denkmalliste heißt es zur E4. Mühle u.a.: "Die Mühle dokumentiert die vorindustrielle mechanisierte Mehlherstellung und hat insofern Bedeutung für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Als Anschauungsobjekt und Gegenstand historischer Forschung ist die Mühle aus wissenschaftl. Gründen erhaltens- und nutzenswert." Daraus ist ersichtlich, dass für die Unterschutzstellung der E4. Mühle gerade andere denkmalrechtliche Aspekte maßgeblich waren als für die Unterschutzstellung des E. . Die Kammer verkennt nicht, dass die Begründung des Denkmalwertes des E. insgesamt sehr knapp und pauschal geraten ist. Allerdings enthält die Eintragung in die Denkmalliste insofern schon eine Konkretisierung, als sie die Erhaltung und Nutzung des Denkmals nur aus bestimmten Gründen beschränkt (Bedeutung für die Geschichte des Menschen, wissenschaftliche Gründe für Erhaltung und Nutzung). Demgegenüber ist festzustellen, dass die von Antragstellerseite weiterhin angeführten Gründe, aus denen zum Schutze des Denkmalwertes des E. der Neubau der Lagerhalle verhindert werden soll, nach Lage der Dinge anderen Gründen für eine Unterschutzstellung des E. zuzuordnen sind. Soweit auf die Ablesbarkeit der Entwicklung von Landwirtschaft zur industriellen Produktion abgestellt wird, bedarf es keiner näheren Erläuterung, dass es um die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW geht. Ferner ist mit den von Antragstellerseite angeführten Aspekten die Bedeutung einer Sache für Städte und Siedlungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG angesprochen. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist eine Sache nämlich dann, wenn sie durch ihre Anordnung oder Lage in der Örtlichkeit, durch ihre Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Ortslage in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, Juris-Dokument. Ferner sind die die von Antragstellerseite angeführten Gründe für die Erhaltung und Nutzung des E. als Teil der Museumslandschaft E3. den städtebaulichen Gründen zuzuordnen. Solche Gründe liegen nämlich vor, wenn das Denkmal in seinem konkreten Bestand aus der ihm innewohnenden funktionalen Einbindung in die gegebene städtebauliche beziehungsweise siedlungsbezogene Situation nicht herausgelöst werden kann, ohne zugleich die erhaltenswerte Situation in ihrer denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft wesentlich zu beeinträchtigen oder sogar zu zerstören. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, Juris-Dokument. Aus diesen Gründen einen Umgebungsschutz des E. im konkreten Fall abzuleiten, hieße demzufolge, der Unterschutzstellung des E. einen anderen Inhalt zu geben. Das geht nicht. Die Kammer sieht auch keine Möglichkeit, aus der zeichnerischen Darstellung des E. in der Denkmalliste (Gartenland auf dem Vorhabengrundstück) einen Umgebungsschutz im Sinne der Antragsteller abzuleiten. Der maßgebliche Inhalt der Denkmalliste ergibt sich aus § 3 DSchG NRW i.V.m. § 2 der Verordnung über die Führung der Denkmalliste. Danach muss die Denkmalliste die Kurzbezeichnung des Denkmals enthalten, die lagenmäßige Bezeichnung des Denkmals (Koordinatenbezeichnung oder Straßenname und Hausnummer oder Grundbuchbezeichnung), die Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals und den Tag der Eintragung. Andere Angaben können nachrichtlich in die Denkmalliste aufgenommen werden. Der von Antragstellerseite angeführte Lageplan und seine zeichnerischen Inhalte haben daher allenfalls nachrichtlichen Charakter zur optischen Verdeutlichung des Ist-Zustandes unter Hervorhebung des Baudenkmals E1. selbst. Insofern kann der Lageplan zwar zur Auslegung des maßgeblichen Inhaltes der Unterschutzstellung herangezogen werden, er fügt aber diesem maßgeblichen Inhalt der Unterschutzstellung keine weiteren Inhalte - hier im Sinne einer aus denkmalbezogenen Gründen freizuhaltenden Fläche - hinzu. Aber selbst unterstellt, der Wert des E. sei durch die Lagerhalle in denkmalschutzrechtlich relevanter Weise berührt, so fehlen doch Anhaltspunkte für eine Erheblichkeit dieser unterstellten Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des E. . Erheblich ist diese Beeinträchtigung erst, wenn die Belastungen, die dem Denkmaleigentümer zum Schutz und zur Erhaltung des Denkmals auferlegt sind, den mit der Unterschutzstellung angestrebten Zweck tatsächlich und auf Dauer nicht mehr erreichen können. Eine nur geringfügige Entwertung getätigter Erhaltungsaufwendungen in diesem Sinne bleibt angesichts des hohen Gutes des Denkmalschutzes jedenfalls außer Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, Juris-Dokument. So ist es hier. Die Ablesbarkeit des - mit welchem Tatbestandsmerkmal aus § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW auch immer begründeten - Denkmalwertes des E. bleibt für einen kundigen Betrachter auch dann voll erhalten, wenn die genehmigte Lagerhalle errichtet sein wird, da ein kundiger Betrachter zwischen historischem Bestand und neuer Entwicklung zu unterscheiden in der Lage sein wird. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Die Kammer hat den Wert der geltend gemachten Beeinträchtigung in Anlehnung an Ziffer 7 Buchst. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883) mit 10.000,00 EUR bewertet und diesen Betrag mit Blick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung halbiert.