Beschluss
7 L 1654/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0107.7L1654.12.00
10Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5846/12 gegen die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2012 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass schon die einmalige Einnahme sog. harter Drogen ausreichend ist, um die Kraftfahreignung gemäß § 2 Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz - StVG - und § 11 i.V.m. Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV - zu verneinen, so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME 60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff.; HessVGH, Beschluss vom 31. März 2012 - 2 B 1570/11-. Der Kokainkonsum des Antragstellers ist forensisch belegt durch das Gutachten des Labors L. vom 20. August 2012. Die dem Gutachten zu Grunde liegende Blutprobe, die dem Antragsteller am 8. August 2012 mit dessen Einverständnis auf der Polizeiwache E. Nord entnommen wurde, ist auch verwertbar. Auf etwaige strafrechtliche Verwertungsverbote kommt es nicht an, da die Entziehung der Fahrerlaubnis im vorliegenden Fall aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs erfolgt, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2010 - 16 B 382/10 -, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Unabhängig davon steht der (einmalige) Kokainkonsum des Antragstellers auch aufgrund seiner eigenen Einlassung fest. Zwar hat er noch gegenüber der Polizei am Tattag angegeben, er habe "zu keinem Zeitpunkt Drogen konsumiert". Im Antragsschriftsatz vom 12. Dezember 2012 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers jedoch erklärt, der Antragsteller versichere, lediglich auf einer Feier am 4. August 2012 "einmalig und zum letzten Mal" Drogen konsumiert zu haben. Dies hat der Antragsteller in der eidesstattlichen Versicherung vom 12. Dezember 2012 bestätigt. Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Daher musste sie nicht in Betracht ziehen, anstelle der Entziehung der Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass seine Teilnahme am Straßenverkehr bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Mit der Einnahme von Drogen sind im Straßenverkehr erhebliche Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verbunden, so dass ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, die weitere Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken für diese Rechtsgüter zu unterbinden und die Entziehungsverfügung unmittelbar durchzusetzen. Daran kann die durch Urintests belegte Abstinenz des Antragstellers seit der ihm vorgeworfenen Tat nichts ändern. Die mit dem Konsum harter Drogen verbundenen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter, wie sie auch in der angegriffenen Entziehungsverfügung dargestellt werden, sind so hoch, dass eine vergleichsweise kurze Zeit der belegten Abstinenz (der erste Test stammt vom 19. Dezember 2012) nicht ausreichend ist, um eine diesen Gefahren angemessene Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass der Antragsteller keine Drogen mehr konsumiert. Zudem sind Drogentests allein nicht ausreichend, um die Kraftfahreignung nach dem Konsum harter Drogen zu belegen (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Es besteht daher ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Dieses Interesse überwiegt die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundenen beruflichen und privaten Nachteile für den Antragsteller. Er muss sie daher hinnehmen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den (weiteren) Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 EUR der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.