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Urteil

6a K 4709/11.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0115.6A.K4709.11A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand: Der am 6. November 1982 in L. (Georgien) geborene Kläger ist nach eigenen Angaben georgischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger christlich-orthodoxen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben im März 2009 von Georgien aus nach Griechenland ein und stellte dort erfolglos einen Asylantrag. Von Griechenland aus reiste der Kläger sodann im November 2009 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte einen (weiteren) Asylantrag. Bei den am 13. und 20. Januar 2010 durchgeführten Anhörungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger an: Er habe von 1988 bis 1999 in Georgien die Schule besucht. Er sei an chronischer Hepatitis C erkrankt, die aber nicht behandlungsbedürftig sei. In Georgien habe er bis Ende 2008 einen eigenen Lebensmittelladen betrieben. Dieser sei einschließlich des Warenbestandes durch einen Brand des Gebäudes vernichtet worden. Er sei infolge dieses Brandes im Umfang von etwa 50.000,- US-Dollar verschuldet. Dies sei der Grund für seine Ausreise gewesen. Es könne sein, dass seine Gläubiger ihn im Falle der Rückkehr nach Georgien umbringen würden. Er habe im Übrigen von Kindheit an den Wunsch gehabt nach Deutschland zu kommen. Mit Bescheid vom 25. Mai 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Griechenland auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) an. Die Vollziehung dieser Anordnung scheiterte in der Folgezeit daran, dass der Kläger untergetaucht war. Am 20. September 2011 stellte der Kläger beim Bundesamt einen weiteren Asylantrag und gab in seiner schriftlichen Begründung an: Er habe im Jahre 2010 nach etwa drei Monaten Deutschland wieder verlassen und sei nach Georgien zurückgekehrt. Dort sei er nach seiner Rückkehr "einer Oppositionspartei" beigetreten und habe begonnen aktiv zu arbeiten. Im Mai 2011 hätten die Proteste mit der Rücktrittsforderung an den Präsidenten begonnen. Darauf sei eine gewalttätige Auflösung der Demonstration gefolgt. Die Festnahmen, Prügel und Drohungen hätten noch mehrere Tage angedauert. Er habe sich verstecken müssen, weil er mit einer Überwachungskamera aufgenommen worden sei. Dann sei er von der Staatsanwaltschaft einberufen worden und habe Georgien verlassen müssen. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Das Bundesamt forderte den Kläger zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihm die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte die Behörde an, Wiederaufgreifensgründe lägen nicht vor. Der Kläger habe weder eine Rückkehr nach Georgien noch eine Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft gemacht. Sein Vortrag sei völlig substanzlos. Am 10. November 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Er habe "an Mai-Demonstrationen teilgenommen", bei denen es auch zu Sachbeschädigungen gekommen sei. Teilnehmer dieser politischen Kundgebungen würden seitens der Behörden verfolgt und mit erheblichen Repressalien belegt. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), "den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2011 aufzuheben". Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Der Kläger hat sich ausweislich der Ausländerakten der Stadt Dortmund zu keinem Zeitpunkt in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten. Sein Wohn- und Aufenthaltsort ist seit längerem unbekannt. Auf Nachfrage der Kammer im Vorfeld der mündlichen Verhandlung haben weder die Prozessbevollmächtigten des Klägers noch die Ausländerbehörde eine aktuelle Wohnanschrift des Klägers benennen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten (der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten) ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. Die Klage ist sowohl unzulässig als auch unbegründet. Die Klage ist unzulässig, weil dem Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Das geltend gemachte Klagebegehren setzt voraus, dass der Kläger am Fort- und Ausgang seines Verfahrens ernsthaft interessiert ist. Gerade dieses Interesse hat der Kläger offensichtlich nicht (mehr). Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Eine aktuelle ladungsfähige Anschrift hat er nicht, auch nicht bei seinen Bevollmächtigten, hinterlassen. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift dient dem Zweck, den Kläger zu individualisieren und dessen Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen. § 10 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) sieht daher ausdrücklich vor, dass der Asylbewerber für die angerufenen Gerichte stets erreichbar sein muss und er jeden Wechsel seiner Anschrift mitzuteilen hat. Kommt der Asylbewerber dieser Pflicht nicht nach, deutet dies regelmäßig darauf hin, dass er an einem Fortgang seines Verfahrens nicht interessiert ist. Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 169.95 -, BVerwGE 101, 323; OVG NRW, Urteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 - und Beschluss vom 1. Februar 2002 - 21 A 1550/01.A -; BayVGH, Beschluss vom 10. September 2001 - 21 B 00.31685 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 2 M 153/07 -, alle bei juris veröffentlicht. Die Kammer hat die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Telefax vom 18. Dezember 2012 - vier Wochen vor der mündlichen Verhandlung - aufgefordert, eine aktuelle Anschrift des Klägers mitzuteilen. Den Prozessbevollmächtigten ist es nicht gelungen, entsprechende Informationen beizubringen. Offensichtlich haben sie zu dem Kläger, der aus Sicht der Ausländerbehörde schon seit längerem "untergetaucht" ist, keinen Kontakt mehr. Die Klage ist im Übrigen auch unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71 Abs. 1 AsylVfG) liegen nicht vor. Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Georgiens. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 2011 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Auf der Basis der völlig unsubstanziierten Erklärungen in der schriftlichen Begründung des Folgeantrags lassen sich die Voraussetzungen der vorgenannten, in Art. 16a GG und § 60 AufenthG enthaltenen Anspruchsgrundlagen nicht feststellen. Die Möglichkeit, den Kläger ergänzend zu den behaupteten Geschehnissen zu befragen, hat dieser durch sein "Untertauchen" vereitelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.