Urteil
6 K 1093/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0122.6K1093.12.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt seit dem 20. April 2011 ein Gewerbe in den Räumlichkeiten im Erdgeschoss auf dem Grundstück C.-------straße 67 in H. . Mit Baugenehmigung vom 18. September 2009 wurde die Nutzung als Schankwirtschaft zum Ausschank kalter und warmer Getränke genehmigt. Am 17. Juni 2011 führte die Beklagte eine Ortsbesichtigung in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten durch und stellte fest, dass sich dort ein Wettterminal, mehrere internetfähige Touchscreen-PCs zur Wettabgabe sowie Monitore und Bildschirme, auf denen Wettergebnisse sowie Sportereignisse dargeboten wurden, befinden. Mit Ordnungsverfügung vom 31. August 2011 gab die Beklagte der Klägerin auf, die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück C.-------straße 67 in H. als Wettbüro innerhalb von einer Woche nach Zustellung einzustellen. Im Zuge einer Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass die Räumlichkeiten als Wettbüro genutzt würden. Die in Rede stehende Nutzungseinheit sei jedoch zum Betrieb einer Schankwirtschaft bauaufsichtlich genehmigt. Im Vergleich zu der genehmigten Nutzung halte die neu aufgenommene Nutzung nicht die Variationsbreite der zulässigen Nutzung ein und stelle daher eine anzeigepflichtige bzw. genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Für den Fall der Nichtbeachtung der Nutzungsuntersagung drohte die Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro an. Hiergegen erhob die Klägerin am 8. September 2011 Klage. Mit Ordnungsverfügung vom 17. Februar 2012 setzte die Beklagte das mit Verfügung vom 31. August 2011 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro fest und forderte die Klägerin nochmals auf, der Ordnungsverfügung innerhalb von drei Tagen ab Zustellung nachzukommen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie der Klägerin unmittelbaren Zwang in Form der Versiegelung der in Rede stehenden Räumlichkeiten auf dem Grundstück C.-------straße 67 an. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Klägerin das streitgegenständliche Objekt weiterhin ohne Genehmigung als Wettbüro betreibe. Dies habe eine Ortsbesichtigung am 14. Februar 2012 ergeben. Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes sowie der Androhung des unmittelbaren Zwanges müsse der bauaufsichtlichen Forderung Nachdruck verliehen werden. Die Klägerin hat am 24. Februar 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Durch die Versiegelung des Lokals würde nicht nur die Wettvermittlung, sondern auch die Gaststättennutzung vereitelt werden. Um die wettbüroartige Nutzung zu verhindern, würde bereits die Versiegelung der Touchscreengeräte, Wettterminals und Wetteinlesegeräte ausreichen. Eine vollständige Unterbindung jedweder Wettaktivitäten sei von der Nutzungsuntersagungsverfügung ohnehin nicht gedeckt. Am 15. Mai 2012 hob die Beklagte die Androhung des unmittelbaren Zwanges in Form der Versiegelung auf, nachdem die Kammer dem Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage mit Beschluss vom 22. März 2012 teilweise stattgegeben hat (6 L 230/12) und das Oberverwaltungsgericht NRW die Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 7. Mai 2012 (10 B 459/12) zurückgewiesen hat. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Beklagte den Bescheid vom 17. Februar 2012 aufgehoben hat. Die Klägerin beantragt nunmehr noch, den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2012 insoweit aufzuheben, als insoweit darin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro festgesetzt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage entgegen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). In ihrem Beschluss vom 22. März 2012 (6 L 230/12) hat die Kammer zur Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung der Beklagten ausgeführt: "Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,- EUR findet ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 64 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Ordnungsverfügung vom 31. August 2011 aufgegeben, die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück C.-------straße 67 in H. als Wettbüro innerhalb von einer Woche ab Zustellung einzustellen und ihr für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR angedroht. Die Antragstellerin ist der mit Ordnungsverfügung vom 31. August 2011 auferlegten Pflicht nicht nachgekommen, § 64 Satz 1 VwVG NRW. Gegenstand der Ordnungsverfügung war die Untersagung der Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Wettbüro. Die Antragsgegnerin stellte anlässlich einer Vielzahl von Ortsbesichtigungen - allein in der Zeit vom 21. Januar 2012 bis zum 27. Februar 2012 suchte ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu fünf Gelegenheiten das Lokal auf - fest, dass die Räumlichkeiten weiterhin zur Vermittlung von Sportwetten u.a. durch Aufstellen von Wettautomaten sowie die Möglichkeit der Abgabe von Wettscheinen an der Theke genutzt werden. Auf die im Rahmen der Ortsbesichtigungen angefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die auferlegte Verpflichtung in der Ordnungsverfügung auch hinreichend bestimmt zum Ausdruck gekommen. Hierzu nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen ihres Beschlusses vom 6. Februar 2012 (6 L 949/11). Das festgesetzte Zwangsgeld ist der Höhe nach verhältnismäßig, § 58 Abs. 1 VwVG NRW. Der festgesetzte Betrag entspricht der Androhung, die die Kammer in ihrem Beschluss vom 6. Februar 2012 (6 L 949/11) als angemessen erachtet hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Betrag zu reduzieren gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich." Hieran hält die Einzelrichterin nach neuerlicher Prüfung fest. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Billigkeit entspricht es, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da sie hinsichtlich des erledigten Teils im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss der Kammer vom 22. März 2012 (6 L 230/12) sowie den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 7. Mai 2012 (10 B 459/12). Im Übrigen richtet sich die Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.