Urteil
10 K 5629/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0226.10K5629.10.00
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Leitsätze
Erfolgreiche Klage gegen Feststellung eines Angebotes des "Betreuten Wohnens" zum Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2010 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Klage gegen Feststellung eines Angebotes des "Betreuten Wohnens" zum Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes Der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist ein Wohnungsunternehmen in der Unternehmensform einer Genossenschaft. Sie errichtete eine Wohnanlage in der E.-----straße 25 in C. , die 2008 bezugsfertig wurde und über 41 Wohneinheiten verfügt. Hierbei handelt es sich um überwiegend 2 1/2 Raum-Wohnungen, die zwischen 54 m² und 68 m² groß sind. Die Klägerin überlässt diese Wohnungen ihren Mitgliedern auf der Grundlage eines Dauernutzungsvertrages. In § 1 Abs. 5 des Dauernutzungsvertrages wird u.a. geregelt, dass das Recht zur Nutzung der Wohnung an die Mitgliedschaft in der Genossenschaft und an den mit dem Kooperationspartner abgeschlossenen Grundserviceleistungsvertrag gebunden sei. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Zusatzvereinbarung „Wohnen mit Service“ Bestandteil des Dauernutzungsvertrages sei. In dieser Zusatzvereinbarung zum Dauernutzungsvertrag wird u.a. ausgeführt, dass es sich bei der überlassenen Wohnung um eine Seniorenwohnung mit Service handele. Die Klägerin habe sich zum Ziel gesetzt, eine Form des Wohnens und Zusammenlebens für die älteren Mitglieder der Genossenschaft zu schaffen. Um diese Vorstellungen zu verwirklichen, arbeite die Klägerin auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages mit der in diesem Bereich erfahrenen G. - und L. C. gGmbH zusammen. Diese biete den Bewohnern der Wohnanlage E.-----straße 25 in C. ein Grundleistungsservicepaket, das in dem beigefügten Vertrag über Grundserviceleistungen näher bezeichnet sei. Das Mitglied sei verpflichtet, den Servicevertrag mit der G. - und L. C. gGmbH abzuschließen und während der gesamten Laufzeit des Dauernutzungsvertrages aufrecht zu erhalten. Die G. - und L. C. gGmbH ist in der ambulanten Pflege tätig. Sie berät, betreut und pflegt ältere Menschen, Kranke und Behinderte in schwierigen Lebenssituationen. Im Oktober bzw. Dezember 2007 schloss die Klägerin mit der G. - und L. C. gGmbH einen Kooperationsvertrag. Gemäß § 1 dieses Kooperationsvertrages vereinbaren die Klägerin und die G. - und L. C. gGmbH die Sicherstellung eines Betreuungsangebots für die Bewohner des Wohnprojekts in der E.-----straße in C. . Nach § 2 des Kooperationsvertrages richtet die G. - und L. C. gGmbH in der Wohnanlage einen Servicedienst für Betreutes Wohnen ein und bietet nach Bedarf, aber mindestens einmal wöchentlich, persönlich als Sprechstunde für alle Bewohner der Wohnanlage durch fachlich geschulte Mitarbeiter einen Grundservice an. Weiter wird ausgeführt, dass nachfragekonforme und bedarfsgerechte, kostenpflichtige Angebote nach dem Prinzip „Alles ist machbar“ bei der G. - und L. C. gGmbH, aber auch bei jedem anderen Dienstleister angefordert werden können. Die Wahlfreiheit des Mieters bleibe vom Angebot der G. - und L. C. gGmbH unberührt. In § 3 des Kooperationsvertrages verpflichtet sich die Klägerin zum Zwecke der Betreuung der Wohnanlage durch die G. - und L. C. gGmbH, dieser entsprechende Räumlichkeiten mit Aufenthaltsbereich und Büro kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ausweislich der Präambel des Vertrages über Grundserviceleistungen, den die G. - und L. C. gGmbH mit den Bewohnern der Wohnanlage E.-----straße 25 in C. abschließt, haben die Bewohner auch die Möglichkeit, den angebotenen Wahlservice in Anspruch zu nehmen, wobei es ihnen jedoch freistehe, diesbezüglich auch einen anderen Dienstleistungserbringer in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der angebotenen Kombination von Grund- und Wahlservice werde sichergestellt, dass der Bewohner alle erforderlichen Hilfen erhält, um im Wohnprojekt verbleiben zu können, so lange das medizinisch vertretbar ist. In § 1 des Vertrages wird darauf hingewiesen, dass die G. - und L. C. gGmbH einen Servicedienst für Betreutes Wohnen einrichte und nach Bedarf, aber mindestens einmal wöchentlich, persönlich als Sprechstunde für alle Bewohner der Wohnanlage durch fachlich geschulte Mitarbeiter einen Grundservice anbiete. Zu dem Grundservice gehören danach regelmäßige Beratungsangebote zur alltäglichen Lebensführung, zu Hilfemöglichkeiten und zur Wohnsituation, Beratung in der Eingewöhnungsphase nach dem Umzug, umfassende Pflegeberatung, Vermittlung von Betreuungsangeboten, Leistungen des Pflegedienstes, Dienstleistungen und weitere Leistungen des Bedarfs, Pflege der Kommunikation unter den Bewohnern des Quartiers durch geeignete Angebote, Beratung, Unterstützung, Organisation von Freizeit, Gesundheits- und Gemeinschaftsaktivitäten sowie bei der Vermittlung solcher Aktivitäten z.B. geselliges Beisammensein, Spielerunden, Ausflüge, Urlaub, gesundheitliche Aktivitäten, Unterstützung von Selbsthilfeaktivitäten und Begegnungen der Generationen, Kontrolle der Wohnung bei Abwesenheit auf Wunsch, Angehörigenberatung bei Bedarf, 14-tägige Pflege in einem Zeitraum von 12 Monaten bei vorübergehender Krankheit, Notrufanlage. Gemäß § 2 des Grundserviceleistungsvertrages werden die vorgenannten Grundserviceleistungen durch eine monatliche Pauschale abgegolten; die darüber hinaus in Auftrag gegebene Wahlleistung werde von dem jeweiligen Leistungserbringer unmittelbar mit dem Leistungsempfänger/Bewohner bzw. mit dem jeweiligen Kostenträger abgerechnet. Die Grundpauschale beträgt gemäß § 3 für jeden Bewohner einer Wohnung 45,00 €; bei Mehrfachbelegung einer Wohnung ist für jeden weiteren Bewohner ein weiterer Betrag in Höhe von 30,00 € monatlich zu zahlen. Die Betreuungspauschale könne zusammen mit der Nutzungsgebühr im Einzugsverfahren von der Klägerin eingezogen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des vorgenannten Kooperationsvertrages, des Dauernutzungsvertrages sowie des Vertrages über Grundserviceleistungen wird auf diese dem von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang beiliegenden Verträge verwiesen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 wandte sich die G. - und L. C. gGmbH an die Beklagte und bat diese, zu prüfen, ob ihre Aktivitäten im Bereich des Betreuten Wohnens im Objekt an der E.-----straße unter das Wohn- und Teilhabegesetz fielen. Der Beklagten war ausweislich eines Vermerkes das Objekt E.-----straße 25 bislang unbekannt. Die Beklagte forderte sodann sowohl bei der G. - und L. C. gGmbH als auch bei der Klägerin die Vorlage von sämtlichen mit den Bewohnern abgeschlossenen Verträgen bzw. Vereinbarungen, der Konzepte für dieses Wohnprojekt, von Werbeunterlagen für dieses Wohnprojekt und auch die zwischen der Klägerin und der G. - und L. C. gGmbH abgeschlossenen Verträge an. Dieser Aufforderungen kamen sowohl die Klägerin als auch die G. - und L. C. gGmbH nach. Mit Bescheid vom 9. November 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Prüfungen der Heimaufsicht nach § 18 Abs. 7 WTG ergeben hätten, dass es sich bei dem Wohnprojekt E.-----straße 25 um eine Einrichtung gemäß § 2 Abs. 2 WTG handele. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin Wohnraum überlasse und die G. - und L. C. gGmbH Betreuungsleistungen vorhalte und diese zur Verfügung stelle. Die beiden vorgenannten juristischen Personen seien durch den Abschluss eines Kooperationsvertrages rechtlich miteinander verbunden. Gegenstand dieses Vertrages sei die Sicherstellung eines Betreuungsangebotes für die Bewohner des Wohnprojektes mit ca. 40 Wohnungen. In den Fällen der rechtlichen Verbundenheit seien alle rechtlich miteinander Verbundenen Betreiber einer Betreuungseinrichtung. Zwar sei gemäß § 3 WTG der Ausschluss der Anwendung des Wohn- und Teilhabegesetzes möglich, wenn allgemeine und soziale Betreuungsleistungen in geringem Umfang angeboten würden. Hier sei jedoch die Anwendung des § 3 WTG ausgeschlossen, da auch pflegerische Leistungen angeboten, vorgehalten und erbracht würden. Die Wahlfreiheit der Bewohner bei der Inanspruchnahme weiterer Betreuungsdienstleister habe keinen Einfluss auf die Entscheidung nach § 2 Abs. 2 WTG. Denn hier werde nicht auf die Verbundenheit der Leistungen, sondern auf die Verbundenheit der Leistungserbringer abgestellt. Ein Schutzbedürfnis bestehe auch dann, wenn die Bewohner rechtlich ihren Betreuungsdienst frei wählen könnten, jedoch ‑ möglicherweise wegen der auch ihnen bekannten rechtlichen Verbundenheit ‑ davon tatsächlich keinen Gebrauch machten. Die G. - und L. C. gGmbH erhielt unter dem 9. November 2010 einen gleichlautenden Bescheid betreffend das Wohnprojekt E.-----straße 25 in C. . Die Klägerin hat am 10. Dezember 2010 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Zwar bestünde zwischen ihr und der G. - und L. C. gGmbH eine Kooperationsvereinbarung aus dem Jahre 2007. Durch diese Vereinbarung sei jedoch der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 WTG nicht eröffnet. Mit diesem Vertrag seien lediglich Grundsicherungsleistungen für die Mieter vereinbart worden. Darüber hinaus existiere keine Verpflichtung der Mieter, weitere Leistungen der G. - und L. C. gGmbH in Anspruch zu nehmen. Wegen der Geringfügigkeit der vereinbarten Grundsicherungsleistungen falle die Kooperation schon nicht unter den Anwendungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes. Nach dem Schutzzweck des Wohn- und Teilhabegesetzes sei sein Anwendungsbereich hier nicht eröffnet, da die Bewohner des vorliegenden Wohnprojekts nicht schutzbedürftig seien. Nicht jede Vereinbarung begründe die Anwendbarkeit des Gesetzes, insbesondere dann nicht, wenn die Bewohner aufgrund freier Wählbarkeit der unterschiedlichen Angebote nicht schutzbedürftig seien. Der Anwendungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes sei nur dann eröffnet, wenn die rechtliche Verbundenheit auch zu einer strukturellen Abhängigkeit der Bewohner führe. Aus den gesetzlichen Bestimmungen könne nicht geschlossen werden, dass sämtliche Absprachen zwischen einem Vermieter und einem Anbieter von Betreuungs- und Pflegeleistungen zur Eröffnung des Anwendungsbereichs führten. Maßgeblich sei der Grad der Abhängigkeit. Nach dem Willen des Gesetzgebers komme es bei der Fallkonstellation des § 2 Abs. 2 WTG nicht nur auf die rechtliche Verbundenheit der Kooperationspartner, sondern auch auf die Frage an, ob eine strukturelle Abhängigkeit zwischen den Vertragspartner gegeben sei, so dass die Bewohner tatsächlich in ihrer Wahlfreiheit eingeschränkt seien. Hier bestehe jedoch weder eine rechtliche noch eine faktische Verpflichtung für die Bewohner der Wohnanlage, die G. - und L. C. gGmbH für Pflegeleistungen bei Pflegebedürftigkeit in Anspruch zu nehmen. Die Wahlfreiheit werde auch tatsächlich gelebt. Zur Zeit wohnten 45 Bewohner in 40 Wohneinheiten. Davon seien zehn Personen pflegebedürftig, acht von diesen Personen würden von der G. - und L. C. gGmbH gepflegt, zwei weitere Personen von anderen Pflegediensten. Eine Verpflichtung über den Grundservice hinaus bestehe nicht. Für den Fall, dass diese Wohnform unter das Wohn- und Teilhabegesetz fallen sollte, werde sie, d.h. die Klägerin, das Projekt nicht weiter betreiben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, dass es sich bei dem in Rede stehenden Wohnprojekt in der E.-----straße 25 in C. um eine Einrichtung im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes handele. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid und in ihren Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren. Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 WTG sei eröffnet. Aus der Gesetzesbegründung zum Wohn- und Teilhabegesetz werde deutlich, dass für die erforderliche rechtliche Verbundenheit eine Kooperationsvereinbarung - wie vorliegend - ausreichen solle. Nach der gesetzlichen Systematik komme es im Rahmen von § 2 Abs. 2 WTG nicht entscheidend auf die freie Wählbarkeit der Angebote an, sondern lediglich auf die rechtliche Verbundenheit. Ein Ausschluss nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WTG greife hier nicht, da zumindest auch eine pflegerische Betreuung bei Krankheit angeboten werde. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides bestünden nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Behördenprinzip des § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW ist mit Außerkrafttreten dieses Gesetzes und Inkrafttreten des JustG NRW zum 1. Januar 2011 weggefallen, so dass Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger zu richten sind, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Dementsprechend hat die Kammer das Passivrubrum wie oben ersichtlich berichtigt. Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2010, durch den die Beklagte verbindlich regelnd feststellt, dass es sich bei dem Wohnprojekt E.-----straße 25 in C. um eine Einrichtung gemäß § 2 Abs. 2 WTG handelt, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der streitgegenständliche Feststellungsbescheid findet seine gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des Wohn- und Teilhabegesetzes. Ein feststellender Verwaltungsakt, der – wie hier – auf das Bestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten als für die Durchführung des Gesetzes zuständiger Behörde gerichtet ist, bedarf der gesetzlichen Grundlage. Insoweit ist jedoch eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage nicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn sie dem Gesetz im Wege der Auslegung entnommen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 2003 – 6 C 23.02 -, BVerwGE 119,123 und vom 9. Mai 2001 – 3 C 2.01 -, BVerwGE 114, 226. Gemäß § 13 WTG sind die Kreise und kreisfreien Städte für die Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes zuständig. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind diese ermächtigt, im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Wohn- und Teilhabegesetzes auch feststellende Verwaltungsakte gegenüber den Betreibern von Einrichtungen auszusprechen. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 6 WTG und § 18 Abs. 7 WTG. Nach der erstgenannten Vorschrift lässt die Feststellung, ob eine Einrichtung dem Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes unterfällt, die leistungsrechtliche Einordnung der Einrichtung unberührt. Dies setzt voraus, dass eine derartige Feststellung durch die zuständige Behörde zulässigerweise erfolgen kann. Nach § 18 Abs. 7 WTG sind bestimmte in § 18 Abs. 1 bis 6 WTG bezeichnete Maßnahmen zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung eine Betreuungseinrichtung ist. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2012 – 26 K 293/11 -, Juris-Dokument und VG Minden, Urteil vom 26. Oktober 2012 – 6 K 2740/11 -, Juris-Dokument. Zwar unterfällt das Wohnprojekt E.-----straße 25 in C. gemäß § 2 Abs. 2 WTG grundsätzlich dem Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes (1.); das vorgenannte Wohnprojekt ist jedoch gemäß § 3 Abs. 1 WTG vom Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes ausgeschlossen (2.). 1. Das Wohnprojekt E.-----straße 25 in C. unterfällt dem Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes nach § 2 WTG. Das Wohn- und Teilhabegesetz gilt gemäß § 2 Abs. 1 WTG zunächst für Einrichtungen, die den Zweck haben, ältere Menschen, Volljährige mit Behinderung oder pflegebedürftige Volljährige aufzunehmen, ihnen entgeltlich Wohnraum zu überlassen und damit verbunden verpflichtend Betreuung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten und die in ihrem Bestand vom Wechsel der Bewohner unabhängig sind. Um eine derartige Betreuungseinrichtung handelt es sich vorliegend bei dem vorgenannten Wohnprojekt nicht, weil die Wohnraumüberlassung und die Zurverfügung-stellung bzw. Vorhaltung von Betreuungsleistungen nicht durch denselben Anbieter („aus einer Hand“) erfolgt; vielmehr wird der Wohnraum von der Klägerin überlassen, und die Betreuungsleistungen werden von der G. - und L. C. gGmbH erbracht. Gleiches gilt für § 2 Abs. 3 WTG. Danach gilt das Wohn- und Teilhabegesetz auch, wenn ein Anbieter Wohnraum überlässt und derselbe Anbieter davon rechtlich unabhängig Betreuungsleistungen zur Verfügung stellt oder vorhält. Vorliegend überlässt nicht derselbe Anbieter Wohnraum und stellt rechtlich unabhängig davon Betreuungsleistungen zur Verfügung, sondern zwei verschiedene Anbieter. Das Wohn- und Teilhabegesetz gilt jedoch auch dann, wenn von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen Wohnraum überlassen und Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und diese Personen (und nicht deren jeweilige Leistungen) rechtlich miteinander verbunden sind, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG. Soweit die Voraussetzungen der vorgenannten Regelung mit denen in § 2 Abs. 1 WTG übereinstimmen, liegen diese vor: Die Wohnanlage E.-----straße 25 in C. hat den Zweck, ältere Menschen aufzunehmen, denen entgeltlich Wohnraum überlassen wird und für die Betreuungsleistungen (vgl. hierzu § 4 Abs. 1 WTG) zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden; sie ist zudem nicht davon abhängig, ob die Bewohner im Laufe der Zeit wechseln. Darüber hinaus handelt es sich bei der Klägerin, die den Wohnraum zur Verfügung stellt, und der G. - und L. C. gGmbH um verschiedene juristische Personen. Schließlich sind die vorgenannten juristischen Personen rechtlich miteinander verbunden. Nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 3 WTG sind natürliche oder juristische Personen rechtlich miteinander verbunden, die gemeinschaftlich ältere Menschen, Volljährige mit Behinderung oder pflegebedürftige Volljährige in Betreuungseinrichtungen aufnehmen. Satz 2 der vorgenannten Vorschrift benennt vier Regelbeispiele („insbesondere“) einer solchen rechtlichen Verbundenheit. Vorliegend besteht eine rechtliche Verbundenheit in Form von § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 WTG. Danach sind u.a. juristische Personen rechtlich miteinander verbunden, die eine Vereinbarung zu dem Zweck geschlossen haben, denselben Menschen Wohn- und Betreuungsleistungen anzubieten. Ausweislich der Gesetzesbegründung erfolgt hiermit eine Präzisierung gegenüber den Regelungen des bisher geltenden Heimgesetzes. Das Heimgesetz war nicht schon dann anwendbar, wenn ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten sichergestellt hatte, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden; erst aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung war zu entscheiden, ob eine „heimmäßige“ Versorgung vorlag. Nach der neuen Regelung begründet eine Vereinbarung zwischen natürlichen oder juristischen Personen, die ausdrücklich zu dem Zweck abgeschlossen wird, denselben Menschen Leistungen nach § 2 Abs. 1 anzubieten bereits eine rechtliche Verbundenheit. Damit sind in der Praxis insbesondere die Fälle angesprochen, in denen ein Wohnungsvermieter eine Kooperationsvereinbarung mit einem Pflegedienst abschließt. Vgl. Gesetzesbegründung zu §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 3, LT-Drs. 14/6972, S. 44, 47. Zudem geben die Auslegungsregeln zum Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) vom 5. Februar 2009 – VA 3 – 5401.1 –, S. 7, weitere Anhaltspunkte dafür, wie die von § 2 Abs. 2 WTG vorausgesetzte rechtliche Verbundenheit zu verstehen ist: Danach muss eine gemeinsame Leistungserbringung erkennbar sein, die über eine - in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 WTG exemplarisch aufgezählte - rechtliche Sonderverbindung vermittelt wird. Vermieter und Betreuungsdienstleister müssen so zusammenwirken, dass die jeweils eine Leistung auch im Interesse des anderen Anbieters erbracht wird. Als verlässliche Anhaltspunkte für eine rechtliche Verbundenheit nennt der Erlass u.a. eine gemeinsame Werbung; Hinweis auf die Leistungen des jeweils anderen Anbieters; in der Wohnanlage ist ein Dienstzimmer für den Betreuungsdienstleister vorhanden. Davon ausgehend besteht zwischen der Klägerin und der G. - und L. C. gGmbH eine rechtliche Verbundenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 WTG bzw. § 4 Abs. 3 WTG. Die vorgenannten juristischen Personen haben am 31. Oktober bzw. 12. Dezember 2007 eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen. Dieser Vertrag hat nach wie vor Bestand – etwas anderes ist von den Beteiligten nicht vorgetragen worden. Die einzelnen Regelungen der Kooperationsvereinbarung zeigen, dass hier eine gemeinsame, untereinander abgestimmte Leistungserbringung der Klägerin und der G. - und L. C. gGmbH gewollt ist und die eigene Leistung im Interesse des jeweils anderen Anbieters erbracht wird. So wird in § 1 des Vertrages ausgeführt, dass die Klägerin und die G. - und L. C. gGmbH die Sicherstellung eines Betreuungsangebotes für die Bewohner der Wohnanlage E.-----straße 25 in C. vereinbaren. Weiter ergibt sich aus § 2 Nr. 1 des Vertrages, dass die Klägerin sich verpflichtet, der G. - und L. C. gGmbH für neun Wohnungen ein Vorschlagsrecht für von dieser zu benennende Mieter einzuräumen. In § 2 Nr. 1 verpflichtet sich die G. - und L. C. gGmbH weiter, in der Wohnanlage einen näher beschriebenen Service-Dienst für „Betreutes Wohnen“ einzurichten und mindestens einmal wöchentlich für alle Bewohner der Wohnanlage als Sprechstunde den Grundservice anzubieten. Die Klägerin verpflichtet sich zudem in § 3 Nr. 2 des Vertrages, der G. - und L. C. gGmbH für die Durchführung des Service-Dienstes entsprechende Räumlichkeiten mit Aufenthaltsbereich und Büro kostenlos zur Verfügung zu stellen. Schließlich verpflichtet sich die Klägerin in § 4 Nr. 2 des Vertrages, Wohnungsmietverträge bezüglich der 31 Wohneinheiten, für die kein Vorschlagsrecht der G. - und L. C. gGmbH besteht, nur mit den Mietern abzuschließen, die bereit sind, einen Betreuungsleistungsvertrag über den angebotenen Grundservice mit der G. - und L. C. gGmbH abzuschließen; die Klägerin weist ferner die Mieter bei Abschluss des Mietvertrages darauf hin, dass die G. - und L. C. gGmbH neben dem Grundservice auch den Wahlservice bei entsprechender Vergütung anbietet. Diese Verpflichtungen finden sich in dem von der Klägerin im Verwaltungsverfahren der Beklagten vorgelegten Muster eines Dauernutzungsvertrages wieder: Nach § 1 Abs. 5 dieses Vertrages ist das Recht zur Nutzung der Wohnung u.a. an den mit dem Kooperationspartner abgeschlossenen Grundserviceleistungs-Vertrag gebunden, die Zusatzvereinbarung „Wohnen mit Service“ ist Bestandteil des Dauernutzungsvertrages. Danach ist es für den Abschluss des Mietvertrages mit der Klägerin zwingend erforderlich, den Servicevertrag mit der G. - und L. C. gGmbH abzuschließen. Darüber hinaus verpflichtet sich die Klägerin in § 5 Nr. 4 des Kooperationsvertrages, bei einem Leerstand der 31 Wohneinheiten, für die die G. - und L. C. gGmbH kein Vorschlagsrecht hat, für den Zeitraum von bis zu einem halben Jahr Ausgleichszahlungen an die G. - und L. C. gGmbH zu erbringen, da entsprechend bezüglich dieser Wohnungen kein Vertrag über die Betreuungsleistungen für den Grundservice vorliegt und der Kalkulation der Preise für die Betreuungsleistungen die Vollauslastung zugrundeliegt. Diese vorgenannten Regelungen des im Jahre 2007 abgeschlossenen Kooperationsvertrages belegen, dass die Klägerin und die G. - und L. C. gGmbH die Wohn- und Betreuungsleistungen aufeinander abgestimmt haben und gemeinsam erbringen. Insbesondere die Verpflichtung der Klägerin, Mietverträge für die 31 Wohneinheiten, für das die G. - und L. C. gGmbH kein Vorschlagsrecht besitzt, nur dann abzuschließen, wenn die potentiellen Mieter auch bereit sind, den Betreuungsleistungsvertrag über den angebotenen Grundservice mit der G. - und L. C. gGmbH abzuschließen, belegt, dass beide Parteien ihre eigenen Leistungen auch jeweils im Interesse des anderen erbringen. Gleiches gilt für die Vereinbarung der Ausgleichszahlungen bei Leerstand einer der 31 Wohneinheiten – dies zeigt, dass sowohl die Klägerin als auch die G. - und L. C. gGmbH ein vitales Eigeninteresse an einer (möglichst 100%igen) Vermietung der Wohnungen in dieser Wohnanlage haben. Ausdruck der rechtlichen Verbundenheit der Klägerin und der G. - und L. C. gGmbH ist weiter der Umstand, dass nach § 3 des Vertrages über Grundserviceleistungen die monatliche Grundpauschale für die Grundserviceleistungen (45 € bzw. 30 €) zusammen mit der Nutzungsgebühr (für die Wohneinheit) im Einzugsverfahren von der Klägerin eingezogen werden kann. Über diese Verträge hinaus, insbesondere den Kooperationsvertrag zwischen der Klägerin und der G. - und L. C. gGmbH, gibt es weitere Anhaltspunkte für die für die Anwendung des Wohn- und Teilhabegesetz erforderliche rechtliche Verbundenheit: Dass die G. - und L. C. gGmbH neben den Betreuungsleistungen die Wohnraumvermietung, die durch die Klägerin erfolgt, auch als ihre eigene Leistung versteht und dass damit die Klägerin ihre Vermietungsleistung auch im Interesse der G. - und L. C. gGmbH erbringt, ergibt sich auch aus dem Internetauftritt der G. - und L. C. gGmbH unter www.G. -C. .de/?top=Wohnprojekte&seite=E. . Unter der Rubrik Wohnprojekt führt sie die Wohnanlage E.-----straße an. Als Ansprechpartnerin für Fragen der Vermietung wird Frau Müller angeführt, bei der es sich nach den Recherchen der Beklagten (vgl. VV Bl. 28 R) um eine Mitarbeiterin der G. - und L. C. gGmbH handelt. Auch in dem dem Verwaltungsvorgang der Beklagten beiliegenden Werbeprospekt der G. - und L. C. gGmbH werden die Wohnungen der Wohnanlage E.-----straße 25, die von der Klägerin vermietet werden, beschrieben und damit für sie geworben. Schließlich weist die Klägerin auf ihrer Internetseite ( www.H. -C. .de/indes.php?module=apartments&index ) unter Wohnungsangeboten auf freie Wohnungen in der Wohnanlage E.-----straße 25 hin - Ausdruck vom 9. Januar 2013 - mit der Anmerkung, dass zuzüglich zur Miete 75 € für die Betreuung anfallen, wenn die Wohnung mit zwei Personen bewohnt wird. Darüber hinaus wurde in dem dem Verwaltungsvorgang der Beklagten beiliegenden Magazin der G. - und L. C. gGmbH „Gesundheit vor Ort“ in der Ausgabe 4/2007, d.h. vor Fertigstellung der Wohnanlage, in Form eines Interviews mit dem Geschäftsführer und dem technischen Vorstand der Klägerin über die Wohnanlage berichtet. In der Überschrift dieses Artikels ist vermerkt, dass die Klägerin die Wohnungen baut und die G. - und L. C. gGmbH Service-Partner wird. Auch in diesem Artikel wird für weitere Informationen zu diesem Wohnprojekt die Internetseite der G. - und L. C. gGmbH sowie die Rufnummer einer ihrer Mitarbeiterinnen aufgeführt. In diesem Artikel und nicht zuletzt in den beigefügten Illustrationen wird die Wohnanlage nebst Betreuung als gemeinsames Projekt dargestellt. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 WTG und der Gesetzesbegründung soll für die rechtliche Verbundenheit eine – wie hier – vorliegende Kooperationsvereinbarung ausreichen. Auch nach der gesetzlichen Systematik kommt es nicht auf die freie Wählbarkeit der Angebote an. Eine strukturelle Abhängigkeit der Bewohner ist neben der rechtlichen Verbundenheit für die Anwendung des § 2 Abs. 2 WTG damit nicht erforderlich. Zusammenfassend liegt danach eine rechtliche Verbundenheit zwischen der Klägerin und der G. - und L. C. gGmbH im Sinne der §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 3 WTG vor, so dass danach das Wohn- und Teilhabegesetz grundsätzlich gilt. Die Klägerin ist gemäß § 4 Abs. 2 b) WTG Betreiberin einer Betreuungseinrichtung. 2. Die Wohnanlage E.-----straße 25 in C. ist jedoch nach § 3 Abs. 1 WTG vom Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes ausgeschlossen. Gemäß § 3 Abs. 1 WTG gilt das Gesetz nicht, wenn von der Einrichtung nur allgemeine und soziale Betreuungsleistungen in geringfügigem Umfang angeboten werden. Die allgemeine und soziale Betreuung ist von geringfügigem Umfang, wenn das Entgelt dafür 25 Prozent der vereinbarten Miete (Nettokaltmiete), mindestens jedoch den Betrag des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches nicht überschreitet. Mit § 3 Abs. 1 WTG wird die Abgrenzung zum „betreuten Wohnen“ vorgenommen. Darunter ist eine Wohnform zu verstehen, bei der im Interesse der Wahrung einer möglichst lang dauernden eigenständigen Lebensführung neben der alten- oder behindertengerechten Wohnung die Sicherheit einer Grundversorgung gegeben ist und im Bedarfsfall weitere Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können. Es handelt sich um die Fälle von „Wohnen mit Service“ oder „Wohnen mit Grundleistung“. In aller Regel soll bei Konzepten des „betreuten Wohnens“ die Anwendbarkeit des Wohn- und Teilhabegesetzes vermieden werden. Vgl. Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1, LT-Drs. 14/6972, S. 45; Dahlem/Giese/Igl, Heimrecht des Bundes und der Länder, Band III, Loseblattsammlung 47. Lfg. Stand: Januar 2013, § 3 Rdnr. 2; Dickmann, Wohn- und Teilhabegesetz, § 3 Rdnr. 1 und 2 m.w.N.. Ausweislich der vorgenannten Gesetzesbegründung übernimmt § 3 Abs. 1 WTG die bisherige Bundesregelung, (vgl. § 1 Abs. 2 HeimG), präzisiert sie jedoch insoweit, als sie den geringfügigen Umfang definiert. Das Betreuungsangebot in dem Wohnprojekt E.-----straße 25 in C. geht nicht über allgemeine und soziale Betreuungsleistungen in geringfügigem Umfang im Sinne von § 3 Abs. 1 WTG hinaus. Allgemeine Betreuung bedeutet, dass Menschen in solchen Angelegenheiten informiert, beraten und unterstützt werden, die nicht überwiegend auf einen alters-, pflege- oder behinderungsbedingten Hilfebedarf zurückzuführen sind, § 4 Abs. 1 Nr. 1 WTG. Soziale Betreuung richtet sich auf die Erfüllung der sozialen, seelischen und kognitiven Bedürfnisse der Menschen, um Teilhabe am Gemeinschaftsleben zu fördern, bei der Gestaltung und Strukturierung ihres Alltagslebens und bei der Erhaltung oder Wiederherstellung ihrer körperlichen Mobilität Hilfestellung zu geben, bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder bei der Gestaltung ihrer sozialen Beziehungen und ihrer Freizeit anleitend zu unterstützen, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WTG. Ausweislich des von der G. - und L. C. gGmbH im Verwaltungsverfahren und von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Musters des Vertrages über Grundserviceleistungen bietet die G. - und L. C. gGmbH allgemeine und soziale Betreuung im Rahmen des von den Mietern zwingend abzuschließenden Grundservicevertrages an. Ausweislich der Gesetzesbegründung umfasst der Begriff der allgemeinen Betreuung das, was Voraussetzung für das „Qualitätssiegel Betreutes Wohnen“ ist. Auch die Notrufanlage als Angebot eines Notrufdienstes unterfällt dem Begriff der allgemeinen Betreuung. Vgl. Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1, LT-Drs. 14/6972, S. 47. Darüber hinaus fällt auch die im Rahmen dieses Grundservices ebenfalls angebotene 14-tägige Pflege in einem Zeitraum von 12 Monaten bei vorübergehender Krankheit unter den Begriff der allgemeinen und sozialen Betreuung und ist nicht der pflegerischen Betreuung zuzuordnen. Pflegerische Betreuung gewährt Menschen Hilfe, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht nur vorübergehend für die gewöhnlichen und wiederkehrenden regelmäßigen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 WTG und § 14 SGB XI. Eine Zuordnung der angebotenen 14-tägigen Pflege zur pflegerischen Betreuung in diesem Sinne ist bereits aufgrund des Zeitmoments ausgeschlossen. Bei der vom Grundservice umfassten 14-tägigen Pflege handelt es sich nur um eine vorübergehende, keine dauerhafte pflegerische Betreuung. Darüber hinaus stellt dieses Angebot eine Unterstützung dar, die nicht überwiegend auf einen alters-, pflege- oder behinderungsbedingten Hilfebedarf zurückzuführen ist, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 WTG. Es handelt sich hierbei um ein Bedürfnis, dass alle Menschen bei einer vorübergehenden Erkrankung haben können. Damit werden von der Einrichtung E.-----straße 25 in C. nur allgemeine und soziale Betreuungsleistungen angeboten und zwar in geringfügigem Umfang. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WTG ist die allgemeine und soziale Betreuung von geringfügigem Umfang, wenn das Entgelt dafür 25 Prozent der vereinbarten Nettokaltmiete, mindestens jedoch den Betrag des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches nicht überschreitet, § 3 Abs. 1 Satz 2 WTG. Dies ist bei der hier zu leistenden Betreuungspauschale von 45 € anzunehmen. Ab dem 1. Januar 2013 beträgt der Eckregelsatz der Regelbedarfsstufe 1 – erwachsene leistungsberechtigte Person, die einen eigenen Haushalt führt - 382 €. Eine andere rechtliche Bewertung folgt nicht daraus, dass die G. - und L. C. gGmbH in der Wohnanlage E.-----straße weitere Leistungen, zu denen auch der (dauerhafte) pflegerische Betreuung gehört, in Form von Wahlleistungen anbietet, vgl. § 2 Nr. 2 des zwischen der Klägerin und der G. - und L. C. gGmbH abgeschlossenen Kooperationsvertrages und Präambel des Vertrages über Grundserviceleistungen. Diese Wahlleistungen, die – neben anderen Betreuungsdienstleistern – auch von der G. - und L. C. gGmbH angeboten werden, sind für die Beurteilung der Betreuungsleistungen für § 3 Abs. 1 Satz 1 WTG hier nicht mit in den Blick zu nehmen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass ausgehend vom Wortlaut unter den Begriff des „Angebots“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 WTG nicht nur die Betreuungsleistungen subsumiert werden könnten, die zwingend von den Bewohnern bei Abschluss eines Mietvertrages in einer Einrichtung in Anspruch genommen werden müssen, sondern sämtliche mögliche Betreuungsleistungen, die von der betreffenden Einrichtung bzw. dem dort tätigen Betreuungsdienstleister angeboten werden. Vgl. so auch VG Münster, Urteil vom 18. November 2011 – 6 K 1576/10 -, Juris-Dokument. Aus der Systematik des § 3 Abs. 1 WTG folgt jedoch, dass unter „Angebot“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 WTG nicht sämtliche Betreuungsdienstleistungen eines Anbietens in den Blick zu nehmen sind – unabhängig davon, ob sie zwingend von den Bewohnern in Anspruch genommen müssen oder nicht. Dies folgt zunächst aus Satz 2 des § 3 Abs. 1 WTG. Dort wird für die Definition der Geringfügigkeit der angebotenen allgemeinen und sozialen Betreuungsleistungen auf das Verhältnis des dafür zu entrichtenden Entgelts zur Nettokaltmiete bzw. auf den Eckregelsatz abgestellt. Sollte auf die umfassend angebotenen möglichen Leistungen, deren Inanspruchnahme den Bewohnern einer Einrichtung freisteht, d.h. unabhängig von einer Verpflichtung zur Inanspruchnahme, abgestellt werden, könnte die Frage, ob die erforderliche Geringfügigkeit gegeben ist, nicht hinreichend beantwortet werden, da der Umfang und damit das Entgelt dieser nicht verpflichtenden Wahlleistungen völlig offen ist. Aus diesem Umkehrschluss folgt, dass unter „Angebot“ nur die auch tatsächlich – verpflichtend – in Anspruch genommenen Leistungen zu verstehen sind. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die in § 3 Abs. 1 WTG gewählte Formulierung „Angebot“ im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 bis 3 WTG steht, der von „Vorhalten“ von Betreuungsleistungen spricht. Darüber hinaus sollte ausweislich der oben bereits zitierten Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1 WTG die bisherige Bundesregelung übernommen werden. Die entsprechende Regelung in § 1 Abs. 2 HeimG nennt aber als Voraussetzung für die Anwendung des Heimgesetzes die vertragliche Verpflichtung der Mieter zur Inanspruchnahme von weitergehenden Betreuungsleistungen. Sollte ferner das bloße Angebot – unabhängig von der rechtlichen bzw. faktischen Verpflichtung zur Inanspruchnahme – für die Annahme der Anwendbarkeit des Wohn- und Teilhabegesetzes genügen, ist nicht ersichtlich, ob und wann ein „Wohnen mit Service“ bzw. „Wohnen mit Grundleistung“, das nach dem Willen des Gesetzgebers nicht vom Wohn- und Teilhabegesetz erfasst werden soll, vorliegen könnte. Schließlich widerspricht diese Auslegung auch nicht dem Sinn und Zweck des Wohn- und Teilhabegesetzes. Das Wohn- und Teilhabegesetz verfolgt das Ziel, diejenigen älteren, behinderten und pflegebedürftigen Menschen zu schützen, die sich als Bewohner einer Betreuungseinrichtung in einer strukturellen Abhängigkeit befinden. Strukturell abhängig und damit als schutzbedürftig gelten Menschen immer dann, wenn ihnen aus einer Hand verpflichtend Wohnraum überlassen und Betreuung angeboten werden. Dabei orientiert sich der Grad der Abhängigkeit auch an der (Ab-) Wählbarkeit der Betreuungsleistungen. Die freie Wählbarkeit des Anbieters von Betreuungsleistungen muss nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gewährleistet sein. Vgl. Gesetzesbegründung, A Allgemeines, LT-Drs. 14/6972, S. 39, 40. Das bloße Angebot – als Wahlleistung – eines Services von Betreuungsleistungen, die über der allgemeinen und sozialen Betreuungsleistung in geringfügigem Umfang hinausgehen, begründet allein noch keine derartige strukturelle Abhängigkeit. Das Gericht verkennt nicht, dass Betreuungsdienstleister – so wie hier die G. - und L. C. gGmbH - infolge eines verpflichtenden Grundservices auch einen faktischen Einfluss auf die Wahl der Bewohner betreffend die pflegerische Betreuungsdienstleistung haben können. Bewohner einer Einrichtung könnten dazu neigen, auch bei diesem Betreuungsdienstleister die über die geringfügigen allgemeinen und sozialen Betreuungsleistungen hinausgehenden Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen. Allein hieraus ist jedoch noch nicht grundsätzlich eine strukturelle Abhängigkeit herzuleiten. Allein die Tatsache, dass ein Betreuungsdienstleister in einer Einrichtung allgemeine und soziale Betreuungsleistungen in geringfügigem Umfang anbietet und sein Tätigkeitsspektrum darüber hinausgehende Betreuungsleistungen aufweist, die auch in Anspruch genommen werden können, führt noch nicht zur Nichtanwendbarkeit des § 3 Abs. 1 WTG. Etwas anderes gilt im Einzelfall jedoch dann, wenn – wie die Gesetzesbegründung ausführt – die freie Wählbarkeit des Anbieters von Betreuungsleistungen tatsächlich nicht gewährleistet ist, d.h. der Anbieter faktisch eine umfassende Versorgung übernimmt und damit eine Umgehung der erforderlichen Anwendung des Wohn- und Teilhabegesetzes vorliegt. Vgl. hierzu VG Münster, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 6 K 1576/10 -, a.a.O., das ausgehend von der Gesamtbetrachtung der vertraglichen Regelungen zu dem Ergebnis kam, das hinsichtlich der Wahlleistungen der Anbieter von Betreuungsleistungen faktisch eine derart dominierende Stellung einnahm, dass zumindest in dem zu entscheidenden Fall von einer erheblichen Beeinflussung der Wählbarkeit der Leistungen auszugehen war. Die Gesamtbetrachtung der hier vorliegenden vertraglichen Regelungen ergibt jedoch nicht, dass die freie Wählbarkeit des Anbieters von Betreuungsleistungen für die Bewohner der Wohnanlage E.-----straße 25 in C. nicht tatsächlich gewährleistet wäre, so dass die G. - und L. C. gGmbH faktisch eine umfassende Versorgung der Bewohner vornähme. So wird in § 2 Nr. 2 des Kooperationsvertrages das „Start-Programm“ der G. - und L. C. gGmbH angeführt, aber unter derselben Ziffer darauf hingewiesen, dass diese Angebote auch bei jedem anderen Dienstleister angefordert werden können, die Wahlfreiheit des Mieters bleibe unberührt. Im Dauernutzungsvertrag und seiner Anlage „Zusatzvereinbarung“ wird neben dem zwingend erforderlich abzuschließenden Grundserviceleistungsvertrag lediglich auf die Zusammenarbeit mit der G. - und L. C. gGmbH hingewiesen. In der Präambel des Vertrages über Grundserviceleistungen wird schließlich ebenfalls auf den Wahlservice hingewiesen, aber auch auf die Freiheit, einen anderen Dienstleister in Anspruch zu nehmen; nach § 2 dieses Vertrages werden die in Auftrag gegebenen Wahlleistungen von dem jeweiligen Leistungserbringer unmittelbar mit dem Leistungsempfänger/Bewohner bzw. mit dem jeweiligen Kostenträger abgerechnet. Davon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass die G. - und L. C. gGmbH bei der Wahl eines anderen Anbieters derart Einfluss auf die Bewohner ausübt, dass letztlich von einer umfassenden Versorgung der Bewohner der Wohnanlage E.-----straße in C. durch die G. - und L. C. gGmbH auszugehen wäre; eine strukturellen Abhängigkeit der Bewohner ist damit nicht gegeben. Anhaltspunkte für eine – von den vorgenannten vertraglichen Regelungen – abweichende Praxis der Klägerin bzw. der G. - und L. C. gGmbH in Bezug auf die Wahlfreiheit der über die geringfügigen allgemeinen und soziale Betreuungsleistungen hinaus gehenden Betreuungsleistungen sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Nach dem von der Beklagten unwidersprochenen Vortrag in der Klagebegründung werden von zehn pflegebedürftigen Personen in der Wohnanlage E.-----straße acht von der G. - und L. C. gGmbH und zwei von einem anderen Dienstleister gepflegt. Damit werden vorliegend von der Einrichtung nur allgemeine und soziale Betreuungsleistungen in geringfügigem Umfang angeboten. Davon ausgehend ist die Wohnanlage gemäß § 3 Abs. 1 WTG vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.