Gerichtsbescheid
6z K 4124/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0226.6Z.K4124.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die im Juni 1989 geborene Klägerin absolvierte nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung zunächst den Studiengang „International Business Management“ an der Hochschule für Wirtschaft und Recht C. . Im April 2012 wurde ihr nach erfolgreicher Abschlussprüfung der akademische Grad „Bachelor of Arts (B.A.)“ verliehen. Das Abschlusszeugnis enthält die Angabe, die Klägerin habe „completed the International Business Management Programme (Bachelor) with a final grade of 1,8. This grade refers to the ECTS-Grade B“. Der ECTS-Grad B wiederum ist in einer Fußnote definiert als „very good“. Am 15. Juli 2012 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Tiermedizin als Zweitstudium. In einem der Bewerbung beigelegten Schreiben berief sie sich in erster Linie auf wissenschaftliche Gründe. Sie wolle ein interdisziplinäres Forscher- und Unternehmer-Netzwerk für den Austausch von Ideen und Forschungsergebnissen zu Pharmapräparaten für Tiere aufbauen, um eine effizientere und umfassendere Seuchenkontrolle zu ermöglichen. Sie wolle dieses Netzwerk aufbauen und so lange organisatorisch betreuen, bis es stabil genug sei und den Charakter habe, welchen sie sich erhoffe. Hierfür seien ihre Kenntnisse des Internationalen Business Management unerlässlich, ebenso wie das Verständnis forscherischer Vorgänge und deren Ergebnisse, die ihr durch das Studium der Veterinärmedizin zur Verfügung stünden. Anschließend wolle sie sich lieber im forscherischen Bereich ansiedeln und sich somit hauptsächlich den veterinärmedizinischen Aspekten dieses Netzwerkes zuwenden. Alternativ wäre es für sie denkbar, im Anschluss an eingehende Erhebungen zu der Häufigkeit bestimmter Tierkrankheiten und zu deren Behandlung in verschiedenen repräsentativen Praxen in Kooperation mit Versicherungsunternehmen ein dem gesetzlichen Krankenversicherungssystem ähnliches System zur Versicherung von Heimtieren aufzubauen. Dies bedinge eine umfassende Kenntnis über Krankheiten und ihre Verläufe sowie über Behandlungsmöglichkeiten und deren Erfolgschancen und Risiken. Bei diesen Plänen kämen ihr unter anderem ihre erworbenen Kenntnisse im Management von Non-Profit-Organisationen, im Wirtschaftsrecht, im strategischen und internationalen Management, in interkultureller Kommunikation sowie in Forschungsmethoden, Unternehmensethik und Risikomanagement zugute. Aufgrund der vorgenannten Pläne lägen schließlich auch „besondere berufliche Gründe“ im Sinne von Fallgruppe 3 der Anlage 3 zur VergabeVO vor, da ihr Berufswunsch offensichtlich die Qualifikationen sowohl ihres Erststudiums des International Business Management mit dem Fokus auf Marketing und (nachhaltiges) Management als auch der Veterinärmedizin und ihrer forscherischen Aspekte zwingend erfordere. Die von der Klägerin angeschriebene Freie Universität C. erstattete unter dem 19. Juli 2012 ihr Gutachten zu den wissenschaftlichen Gründen der Klägerin, die sie mit null Punkten bewertete. Der Gutachter stellte fest, die Klägerin habe bislang keine nennenswerte wissenschaftliche Erfahrung vorzuweisen und sei daher auch nicht in der Lage, ihren durchaus interessanten Vorschlag in einem schlüssigen, wissenschaftlichen Kontext darzustellen. Mit Bescheid vom 14. August 2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe mit einer Messzahl von 4 und ohne „Dienst“ die für Zweitstudienbewerber geltenden Auswahlkriterien (Messzahl 4, nachrangiges Auswahlkriterium „Dienst“) nicht erfüllt. Mit E-Mail an die Klägerin vom 22. August 2012 führte die Beklagte ergänzend aus, sie habe die Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft und Recht eingesehen und bleibe bei der Bewertung des Erstabschlusses mit der Note „gut“ (3 Punkte). Denn die vergebene Punktzahl (1,8) entspreche in dem der Vergabeverordnung zugrunde liegenden vierstufigen Notensystem der Note „gut“. Der ECTS-Grad sei dem gegenüber nicht heranzuziehen, weil es sich dabei um eine relative Bewertung handele, die die Leistung der Prüflinge im Verhältnis zu einander benenne und fünfstufig aufgebaut sei. Die Klägerin hat am 10. September 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Das in der Anlage 3 zur Vergabeverordnung vorausgesetzte vierstufige Notensystem lasse sich mit dem fünfstufigen ECTS-System insoweit in Einklang bringen, als die Noten „ausgezeichnet“ mit „excellent“ und „sehr gut“ mit „very good“ übereinstimmten. Das deutsche Notensystem sei der Einstufung nicht zugrunde zu legen, da es dem Bewertungssystem der Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung an den Wertungsstufen „ausgezeichnet“ und „vollbefriedigend“ fehle. Dadurch komme es zu einer Benachteiligung im Vergleich zu Absolventen anderer Hochschulen, deren Bewertungssystem mit dem der Beklagten übereinstimme. Nicht nachvollziehbar sei das Aufrunden der Note von 1,8 auf 2,0. Ihr habe somit insgesamt die Messzahl 5 zugestanden, mit der sie auch ausgewählt worden wäre. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 14. August 2012 zu verpflichten, sie im Studiengang Tiermedizin im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2012/2013 zuzulassen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen aus ihrem Ablehnungsbescheid und der E-Mail vom 22. August 2012. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Tiermedizin nach den für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. Studienplätze im Studiengang Tiermedizin werden gemäß § 1 Satz 2 Vergabeverordnung (VergabeVO) i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Beklagte hat die für die Bewerbung der Klägerin maßgebliche Messzahl zutreffend ermittelt. Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums hat sie zu Recht drei Punkte („gut“) nach Anlage 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zur VergabeVO vergeben. Auf dem Bachelor-Zeugnis der Klägerin ist als Gesamtnote die Note „1,8“ ausgewiesen. Diese Note ist dem an deutschen Hochschulen üblichen vierstufigen Bewertungssystem zuzuordnen und liegt im Bereich der Note „gut“. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 der Rahmenprüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Hochschule für Wirtschaft und Recht C. vom 25. Januar 2011 (Mitteilungsblatt der HWR Nr. 25/2011). Nach dieser Vorschrift erfolgt die Bewertung stets anhand eines bestimmten Notenschemas. Es wird nämlich eine „Deutsche Note/HWR-Note“ vergeben, der eine bestimmte „ECTS-Note“ korrespondiert. Die Deutschen bzw. HWR-Noten entsprechen dabei dem üblichen vierstufigen System; die Note „gut“ erfasst die Spanne zwischen 1,6 und 2,5. Dass dieser Note im Bereich von 1,6 bis 2,0 der ECTS-Grad B („very good“) zugeordnet ist, spielt für die Anwendung von Anlage 3 Abs. 2 zur VergabeVO keine Rolle. Das aufgezeigte Notenschema lässt sich im Übrigen auch dem auf der Homepage der Hochschule für Wirtschaft und Recht verfügbaren Text „ECTS – European Credit Transfer and Accumulation System 2010/2011“ (abgerufen am 20. Februar 2013) entnehmen, in welchem es (unter Ziffer 1.4) zur Erläuterung heißt: Die ECTS-Bewertungstabelle „ergänzt die Benotung der Gasthochschule um zusätzliche Informationen, ersetzt jedoch nicht die vor Ort vergebene Zensur“. Die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gemäß Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO vergebene Punktzahl von einem Punkt trifft ebenfalls zu. Die Klägerin ist dieser Bewertung ihres Zweitstudienwunsches auch nicht entgegen getreten. Die von ihr in erster Linie angegebenen wissenschaftlichen Gründe hat die Freie Universität C. mit null Punkten bewertet. Diese von dem Prodekan für die Lehre des Fachbereichs Veterinärmedizin nachvollziehbar begründete Einschätzung ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin sich ergänzend auch auf berufliche Gründe für das Zweitstudium beruft, hat sie bereits keinen hinreichend konkreten Beruf benannt, in dem sie nach Abschluss des Zweitstudiums tätig werden will. Im Übrigen steht außer Zweifel, dass sie die nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebende Forderung, dass das Absolvieren zweier Vollstudiengänge erforderlich ist, um das angestrebte Berufsziel zu verwirklichen, Vgl. nur VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Oktober 2012 - 6z L 1169/12 -, abrufbar auf www.nrwe.de. nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).