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Urteil

13 K 355/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0228.13K355.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des in N. gelegenen Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung G. -X. -X2. -Straße 76 (Gemarkung N. , Flur 81, Flurstücke 1594, 1662, 2493). Es ist von der G. -X. -X2. -Straße über eine ca. 58 m lange private Stichstraße (Gemarkung N. , Flur 81, Flurstück 383) fußläufig und mit Kraftfahrzeugen erreichbar. Zugunsten des Klägers und der Eigentümer der übrigen an der Stichstraße gelegenen Grundstücke ist im Grundbuch von N. , Blatt 4816, in Abteilung II ein Wegerecht eingetragen.Die Flurstücke 1594, 1662 und 2493 sind im Grundbuch von N. , Blatt 9301, unter den laufenden Nummern 3, 4 und 5 im Bestandsverzeichnis eingetragen. Das Flurstück 1594 ist mit einem Wohnhaus bebaut. Die westliche Grenzlinie des Flurstücks liegt direkt an der Stichstraße, seine nördliche Grenze verläuft mit einer Länge von 24,8 m nahezu parallel zur G. -X. -X2. -Straße. Das südlich hiervon gelegene Flurstück 1662 grenzt mit seiner ca. 28 m langen, ebenfalls nahezu parallel zur G. -X. -X2. -Straße verlaufenden nördlichen Grenzlinie teilweise an das sackgassenartige Ende der Stichstraße. An die beiden Flurstücke 1594 und 1622 grenzt im Osten das Flurstück 2493 an. Dieses Flurstück grenzt „rückwärtig“ direkt an die G. -X. -Straße an, die in ihrem Verlauf etwa 30 m nach der Einmündung der zum Grundstück des Klägers führenden Stichstraße rechtwinklig in südöstlicher Richtung abknickt. Die direkt an die G. -X. -X2. -Straße angrenzende östliche Grenze des Flurstücks 2493 ist ca. 12,2 m lang.Die Beklagte zog den Kläger erstmals im Jahr 1981 zur Zahlung von Straßenreini-gungsgebühren für die Gebührenjahre 1979 bis 1981 auf der Grundlage einer Front-meterzahl von 27 m heran. Im April 1982 erließ die Beklagte einen Bescheid, mit dem diese Veranlagung wieder aufgehoben wurde.Im Oktober 1988 zog die Beklagte den Kläger erneut zur Zahlung von Straßen-reinigungsgebühren - diesmal für den Gebührenzeitraum 1984 bis 1988 - heran. Der Veranlagung lag eine Frontmeterzahl von 25 m zugrunde. Den Gebührenbescheid hob die Beklagte noch im gleichen Monat wieder auf. In den Verwaltungsvorgängen ist handschriftlich vermerkt: „aufgehoben, da Anlieger an I. -T. -X3. (0.1)“.In einem Aktenvermerk vom 1. Dezember 2010 hielt die Beklagte fest, dass anlässlich einer Überprüfung festgestellt worden sei, dass für das Objekt G. -X. -X2. -Straße 76 in der Vergangenheit keine Straßenreinigungsgebühren erhoben worden seien. Bei dem Grundstück handele es sich um ein so genanntes Hinterliegergrundstück. Im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist sei eine Nachveranlagung ab dem 1. Januar 2006 für 28 laufende Meter vorzunehmen. Auf einem beigefügten Lageplan ist die nördliche, parallel zur G. -X. -X2. -Straße verlaufende Grenze des Flurstücks 1662 farblich markiert.Mit Änderungsbescheid vom 20. Dezember 2010 zog die Beklagte den Kläger zu Straßenreinigungsgebühren im Zeitraum von Januar 2006 bis Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 329,28 € heran, und zwar auf der Grundlage einer Frontmeterzahl von 28 m.Der Kläger hat am 27. Januar 2011 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, dass die Beklagte fälschlicherweise davon ausgehe, dass er nur Eigentümer des Flurstücks 1662 sei. Er sei auch Eigentümer des Flurstücks 2493, das unmittelbar an die G. -X. -X2. -Straße angrenze, weshalb es nicht darauf ankomme, ob es sich bei dem Flurstück 1662 um ein so genanntes Hinterliegergrundstück handele. Er selbst sei verpflichtet, den Straßenbereich der G. -X. -X2. -Straße, an den sein Grundstück grenze, zu reinigen und auch für den Winterdienst zu sorgen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die Beklagte entsprechende Leistungen erbringe. Die Beklagte reinige die Straße lediglich bis zur Hausnummer 72 (Flurstück 1596). An der Hausnummer 74 (Flurstück 2494) und dem klägerischen Flurstück 2493 fahre der Reinigungswagen nicht vorbei, da er nach Passieren der Hausnummer 74 nicht mehr wenden könne. Die Straße sei dort nur noch einspurig befahrbar und ende in einer Sackgasse. Der Bereich diene als Zuwegung für die Häuser G. -X. -X2. -Straße 80 - 90. Die Mülltonnen dieser Grundstücke würden von den städtischen Müllfahrzeugen abgeholt bzw. entleert. Die Müllfahrzeu-ge passierten genau den Straßenbereich, der von dem Reinigungsfahrzeug der Beklagten nicht befahren werde. Die Reinigung des Bereichs durch eine kleine Kehrmaschine sei durchaus möglich. Bereits in der Vergangenheit seien fälschlicherweise Straßenreinigungsgebühren erhoben worden, aufgrund des daraufhin eingelegten Widerspruchs sei die Festsetzung jedoch im April 1982 wieder aufgehoben worden.Der Kläger beantragt, den Änderungsbescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Bei dem klägerischen Grundstück G. -X. -X2. -Straße 76 - Gemarkung N. , Flur 81, Flurstück 1662 - handele es sich um ein Hinterliegergrundstück.In § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung der Stadt N. sei geregelt, dass an Stelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt werde, wenn ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an die Straße grenze. Als der Straße zugewandt gelte eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 ° zur Straße verlaufe. Aus dem in den Akten befindlichen Lageplan sei die Grundstücksseite erkennbar, die der Gebührenveranlagung zugrunde liege.Die G. -X. -X2. -Straße sei in die Reinigungsklasse 1.1 eingestuft. Sie diene überwiegend dem Anliegerverkehr. Die Reinigung der Fahrbahn erfolge mittels einer Großkehrmaschine einmal wöchentlich. Die südliche Seite werde einmal wöchentlich mittwochs zwischen 8 und 10 Uhr und die nördliche Seite einmal wöchentlich donnerstags zwischen 8 und 10 Uhr gereinigt. Die Veranlagung des Klägers erfolge für die Reinigung der gesamten G. -X. -X2. -Straße. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Straße in ihrer Gesamtheit bis in den letzten Winkel gereinigt, geräumt oder gestreut werde. Aus dem vorgelegten Katasterplan ergäben sich die Flächen, die mit der Großkehrmaschine nicht gereinigt werden könnten. Die Gesamtlänge der zu reinigenden Hauptfahrbahn der G. -X. -X2. -Straße betrage 672 m, die von der Reinigung ausgeschlossene anteilige Fahrbahnlänge belaufe sich auf lediglich ca. 20 - 25 m. Die unterlassene Reinigung dieser nur geringen Flächen der G. -X. -X2. -Straße mindere den Reinigungserfolg nicht.Mit Beschluss vom 31. Januar 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2010, mit dem der Kläger zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren für die Veranlagungsjahre 2006 - 2010 herangezogen wird, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).Rechtsgrundlage für diesen Bescheid sind die §§ 1, 6 der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt N. vom 10. Dezember 1993 (StrRS) in der in den Veranlagungsjahren 2006 bis 2010 jeweils geltenden Fassung i.V.m. den Vorschriften der Gebührensatzung vom 20. Dezember 1982 zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt N. (GebS) in der in den Veranlagungsjahren 2006 bis 2010 jeweils geltenden Fassung. Danach erhebt die Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren gemäß § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) i.V.m. § 3 Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG) nach dem Maßstab und den Gebührensätzen des § 3 Abs. 5 GebS. Gebührenpflichtig ist gemäß § 2 Abs. 1 GebS der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks, von dem die Gebühr nach §§ 4, 6 GebS durch Heranziehungsbescheid als Jahresgebühr zu erheben ist.Anhaltspunkte für einen Verstoß der vorgenannten Regelungen gegen höherrangige Vorschriften, namentlich gegen § 6 KAG und § 3 StrReinG, liegen nicht vor. Insbesondere stellt der in § 3 GebS geregelte modifizierte Frontmetermaßstab nach ständiger Rechtsprechung einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar, der auch für die Heranziehung sog. „Hinterliegergrundstücke“ maßgeblich ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 - ZKF 1982, 213; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 ‑ 9 A 2355/00 -, NVwZ-RR 2004, 68 = DWW 2003, 195 m.w.N. In Anwendung dieser satzungsrechtlichen Vorschriften hat die Beklagte den Kläger zutreffend zu Gebühren für die Reinigung des Grundstücks G. -X. -X2. -Straße 76 auf Grundlage einer Frontlänge von 28 m herangezogen.Der Veranlagung hat die Beklagte vorliegend allein das Flurstück 1662 zugrunde gelegt. Dies ist im straßenreinigungsrechtlichen Sinne nicht zu beanstanden und gereicht dem Kläger auch nicht zum Nachteil. Denn der Grundstücksbegriff des Straßenreinigungsrechts ist der des Buchgrundstücks. Darunter ist ein solcher Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1989 - 9 A 79/87 -, in: NWVBl 1990, S. 162 und Beschluss vom 13. Februar 2008 - 9 A 173/06 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. August 2012 - 13 K 2728/10 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 17 K 5488/11 -, juris; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl. 2009, Rdnr. 329. Um solche, im Grundbuch von N. zwar auf demselben Grundbuchblatt, aber jeweils unter einer eigenständigen Nummer im Bestandsverzeichnis geführte Grundstücke handelt es sich bei den im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücken 1662, 1594 und 2493.Darauf, ob es straßenreinigungsrechtlich vorliegend ausnahmsweise geboten sein könnte, die einzelnen Buchgrundstücke als wirtschaftliche Einheit zu betrachten, kommt es nicht an. Denn auch in diesem Fall ergebe sich eine zu veranlagende Frontmeterlänge von (mindestens) 28 m. Das der Berechnung von der Beklagten zugrunde gelegte Flurstück 1662 wird von der G. -X. -X2. -Straße auch im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen. Ein Grundstück wird durch eine Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung ermöglicht wird. Es muss nicht an die Straße angrenzen. Dieser Erschließungsbegriff ist straßenreinigungsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung anerkannt. Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 -9 A 1974/87 -, NVwZ-RR 1990, 508; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl. 2009, Rn. 331 m.w.N. Das Flurstück 1662 hat eine rechtlich gesicherte, tatsächliche Zugangsmöglichkeit zur G. -X. -X2. -Straße. Denn das zugunsten des Klägers im Grundbuch eingetragene Wegerecht an der im Privateigentum stehenden Stichstraße (Flurstück 383) ermöglich den Zugang zur G. -X. -X2. -Straße. Diese - nach dem vorliegenden Bild- und Kartenmaterial nur etwa 58 m lange Zuwegung - unterbricht den Erschließungszusammenhang zur G. -X. -X2. -Straße nicht. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 - 9 A 7244/95 ‑; Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - 9 A 2634/09 - und vom 14. Januar 2004 - 9 A 2163/02, jeweils zitiert nach juris. Darüber hinaus ist die G. -X. -X2. -Straße fußläufig über das angrenzende, ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Flurstück 2493 erreichbar. Hiernach war die der G. -X. -X2. -Straße zugewandte - zu ihr parallel verlaufende, hinterliegende - nördliche Grenzlinie des Flurstücks 1662 gemäß § 3 Abs. 1 GS mit einer Länge von 28 m zu berücksichtigen.Der satzungsgemäß angewendete sog. Frontmetermaßstab einschließlich des Projektionsverfahrens zur Ermittlung fiktiver Frontmeter ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzender grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW für die Veranlagung von Anliegern und Hinterliegern. Die Anwendung dieser Vorschriften führt nicht zu einer unzulässigen Mehrfachveranlagung derselben Leistung oder zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Die Straßenreinigungsgebühren werden - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht für die Reinigung des vor dem jeweiligen Grundstück gelegenen Straßenteils, sondern für die Reinigung der erschließenden Straße insgesamt erhoben. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2004‑ 9 B 1640/04 -. Der Frontmetermaßstab hat mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit nichts zu tun, er legt keine Reinigungsmeter fest. Er dient allein der Berechnung der grundstücksbezogenen Maßstabseinheiten, durch die die ansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -, in: NVwZ - RR 2002, S. 599 f. Die unterschiedslose Berücksichtigung von Anliegergrundstücken und (Teil-) Hinterliegergrundstücken, die keinen oder einen nur teilweisen gemeinsamen Grenzverlauf mit der Straße haben, trägt der Erwägung Rechnung, dass die Eigentümer von erschlossenen (Teil-) Hinterliegergrundstücken von der Straßenreinigung keine geringeren Vorteile haben als die Eigentümer von erschlossenen Grundstücken, die unmittelbar an die gereinigte Straße grenzen. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. August 2012 - 13 K 2728/10 -, juris, m.w.N. Vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, S. 169 f. und vom 15. Dezember 1995 - 9 A 3499/95 - ZKF 1996, S. 181. Entgegen der Auffassung des Klägers erfordert die Reinigung der ganzen Fahrbahn als die von der Gemeinde zu erbringende Leistung schließlich nicht, dass jeder einzelne Quadratmeter der Fahrbahn gereinigt werden müsste, um von einer die Straßenreinigungsgebühr rechtfertigenden Reinigungsleistung sprechen zu können. Einerseits orientiert sich die Straßenreinigung nach dem Straßenreinigungsgesetz an dem Reinigungsstandard, wie er nach den gegebenen Verkehrsverhältnissen an der jeweiligen Straße ohne einschneidende und unverhältnismäßige Störungen des flies-senden und ruhenden Verkehrs sinnvollerweise erreicht werden kann. Dementspre-chend müssen bestimmte Unvollkommenheiten der Reinigung als situationsgegeben hingenommen werden. Zum anderen besteht für die Gemeinden ein gewisser Beur-teilungsspielraum, wonach sie sich im Interesse einer kostengünstigen Straßen-reinigung aus Zweckmäßigkeitsgründen auf einen im Vergleich zu anderen Reini-gungsmethoden niedrigeren Reinigungsstandard beschränken dürfen, wie er zum Beispiel mit einer geringeren Reinigungshäufigkeit oder auch einer rein maschinellen Straßenreinigung verbunden sein kann. Hiernach hat es die Gemeinde zwar nicht in der Hand zu bestimmen, was im Sinne des Gesetzes eine sach- und ordnungsge-mäße Reinigung der Straße ist. Nach der vom Gesetz gewollten praktikablen Straßenreinigung und der an eine solche Reinigung anknüpfenden Gebührenerhe-bung ist es angesichts der bestehenden Verkehrsverhältnisse in heutiger Zeit und des dargestellten Beurteilungsspielraumes der Gemeinden aber geboten, bei der Beurteilung, ob die die Gebühr rechtfertigende Reinigungsleistung erbracht ist, einen großzügigen Maßstab anzulegen. Dementsprechend kann von einer die Gebührener-hebung ausschließenden oder zur Minderung der Gebühr führenden Nicht- oder Schlechterfüllung der Reinigungspflicht der Gemeinde nur gesprochen werden, wenn nach Art und Umfang erhebliche Mängel der Reinigung der betreffenden Straße feststellbar sind. Vgl. OVG NRW; Urteil vom 2. März 1990 - 9 A 299/88 -, juris, m.w.N. Anhaltspunkte dafür liegen, auch nach dem Vortrag des Klägers, nicht vor.Ebenso wenig drängt sich aus Anlass des vorliegenden Verfahrens auf, dass die in den Veranlagungsjahren 2006 bis 2010 jeweils geltenden Gebührensätze für die durchgeführten Straßenreinigungsleistungen unwirksam sein könnten. Darauf gerichtete Einwände hat der Kläger auch nicht erhoben.Die nachträgliche Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren für die Veranlagungs-jahre ab 2006 erfolgte innerhalb der maßgeblichen Verjährungsfrist, § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 Abgabenordnung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.