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Urteil

13 K 1064/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0307.13K1064.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstückes T.------straße 64 (H. Gladbeck, Flur 77, Flurstück 826). Das Grundstück grenzt nicht unmittelbar an die T.------straße an, sondern ist über einen von der T.------straße in südwestlicher Richtung abzweigenden und im Miteigentum der Kläger stehenden Privatweg (H. Gladbeck, Flur 77, Flurstücke 773, 774, 775, 776 und 777) von dieser aus (zumindest) fußläufig zu erreichen. Der Privatweg hat dem Verlauf nach in etwa die Form des Buchstaben U. Er verläuft zunächst über ca. 71 m gradlinig in einer Breite von ca. 3 m und knickt sodann rechtwinklig in nordwestlicher Richtung ab. Sodann verläuft er ca. 30 m mit einer Breite von ca. 2 m geradlinig in nordwestlicher Richtung, um sodann wiederum in nordöstlicher Richtung in einer Breite von 3m auf die T.------straße zu münden. Zwischen dem klägerischen Grundstück und der T.------straße liegt ein Garagenhof, der von der T.------straße unmittelbar angefahren werden kann. Im weiteren Verlauf des Privatweges liegen westlich des klägerischen Grundstückes fünf weitere Flurstücke, die ebenfalls über den Privatweg einen Zugang zur T.------straße haben. Das klägerische Grundstück weist eine der T.------straße zugewandte Grundstücksseite von 25 m und eine an den Privatweg angrenzende Schmalseite von 8 m auf. Durch Satzung vom 12. Dezember 2011 zur Änderung der Satzung der Stadt H1. über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 18. Dezember 2006 wurde die T.------straße in das Straßenverzeichnis unter Ziffer 1 aufgenommen, nachdem diese zuvor als öffentliche Straße gewidmet worden war. Die Fahrbahnen der Straßen unter Ziffer 1des Straßenverzeichnisses sind danach einmal wöchentlich durch die Beklagte zu reinigen. Mit Bescheid vom 24. Januar 2012 setzte die Beklagte u.a. Straßenreinigungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2012 nach einer Frontlänge von 25 m in Höhe von 83,50 € fest. Die Kläger haben am 27. Februar 2012 Klage erhoben. Die Kläger machen geltend, die mit Grundbesitzabgabenbescheid erfolgte Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren sei schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die der Heranziehung zu Grunde liegende Satzung der Stadt H2. keinen Hinweis auf sogenannte Hinterliegergrundstücke enthalte. Der Ansatz von 25 m als Bemessungsgrundlage sei auch deshalb rechtswidrig, da alle hinterliegenden Grundstücke der T.------straße 64 gleichfalls auf der Bemessungsgrundlage von 25 m abgerechnet worden seien. Durch die Einbeziehung mehrerer Hinterlieger bei der Ermittlung der Gebührensätze steige die gesamte Zahl der zu berücksichtigenden Veranlagungsmeter, wobei jedoch die gesamten ansetzbaren Kosten der Straßenreinigung zu teilen seien. Diese Teilung habe die Beklagte nicht vorgenommen, sondern statt dessen jeden einzelnen Eigentümer zu vollen Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 3,34 € je Meter Grundstücksseite herangezogen. Durch die Praxis der Beklagten komme es zu einer mehrfachen Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für die selbe Reinigungsleistung. Die Gesamtkosten der Straßenreinigung müssten daher aufgeteilt und nicht jedem einzelnen Eigentümer in voller Höhe in Rechnung gestellt werden. Im Übrigen verfüge das Grundstück lediglich über eine Frontlänge von ca. 8 Metern. Die Kläger beantragen, den Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 24. Januar 2012 hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, das Grundstück sei gemäß § 5 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung durch die T.------straße erschlossen. Es sei mit einer Frontlänge von 25 m gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 der Satzung auch der T.------straße zugewandt, ohne dass es allerdings direkt an sie angrenze. Mit dieser Formulierung seien aber auch sogenannte Hinterliegergrundstücke erfasst, auch wenn dieser Terminus nicht explizit in der Satzung angeführt werde. Es entspreche daher den Maßstäben, die das erkennende Gericht an die Gebührenpflicht für Hinterliegergrund-stücke angelegt habe. Sie - die Beklagte - habe auch zu Recht die hinter bzw. neben dem Grundstück der Kläger gelegenen Reihenhausgrundstücke mit einer Frontlänge von 25 m herangezogen. Diese Frontmeterlängen seien in ihrer Gesamtheit in die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren einbezogen worden, so dass bei der Verteilung jeweils wiederum 25 m hätten zugrunde gelegt werden können und müssen. So betrage nach der städtischen Straßendatenbank die Gesamtlänge des städtischen Straßennetzes 223.000 m. Bei der vorgenommenen Gebührenkal-kulation seien allerdings 359.761 Berechnungsmeter zugrunde gelegt worden. In die letztgenannte Zahl hätten gerade die Frontlängen der Hinterliegergrundstücke Eingang gefunden. Es wäre eine nicht gerechtfertigte Besserstellung von Hinterliegern, würden sie nicht in die Berechnung mit einbezogen, obwohl ihnen durch die Reinigung der Straße die entsprechenden Vorteile vermittelt würden. Das Verfahren ist mit Beschluss der Kammer vom 30. Januar 2013 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter über die vorliegende Klage. Die als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 24. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie für ihr Wohnhausgrundstück zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der T.------straße herangezogen worden sind. Rechtsgrundlage für die strittige Gebührenerhebung im Veranlagungsjahr 2012 ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW i.V.m. den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und die Satzung der Stadt H2. über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - StrRGS -) vom 18. Dezember 2006 in der Fassung der Änderungssatzung vom 12. Dezember 2011. Diese Satzung bestimmt in § 7 Abs. 1 bis 4 im Einzelnen und in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NRW, dass Straßenreinigungsgebühren nach der Frontlänge entlang der Straße erhoben werden, durch die das Grundstück erschlossen ist bzw. - bei Hinterliegern - nach den der öffentlichen Straße zugewandten Grundstücksseiten. Die der Veranlagung zugrunde liegenden Satzungsregelungen sind - auch soweit sie von den Klägern weiterhin beanstandet werden - wirksam. Das Grundstück der Kläger ist i.S.v. § 7 Abs. 1 StrRGS durch die gereinigte T.------straße erschlossen. Der von der gereinigten öffentlichen Straße abgehende Privatweg als private Zuwegung unterbricht den Erschließungszusammenhang zu dieser öffentlichen Straße nicht. Zwar ist ein Erschließungszusammenhang zu der gereinigten Straße bei einem die Zuwegung verschaffenden Privatweg dann unterbrochen, wenn dieser eine selbständige (private) Erschließungsstraße darstellt. Dies ist nach neuerer Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in der Regel bereits dann der Fall, wenn es sich hierbei um einen für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehenen Stichweg in einer Länge von mehr als 100 m handelt. Beschluss vom 20. Januar 2011 - 9 A 2634/09 - Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2011, S. 79 f. Aber auch unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze dürfte es sich bei dem Stichweg bereits aufgrund seiner geringen Breite von maximal 3 m nicht um einen zum Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art, insbesondere von Versorgungsfahrzeugen, vorgesehenen Stichweg handeln. Jedenfalls ist er aufgrund seiner geringen Länge von lediglich ca. 70 m mit einer Breite von 3 m, an die sich ein für Kraftfahrzeuge aller Art nicht nutzbarer abzweigender Stichweg von lediglich 2 m Breite anschließt, nicht als selbständig zu qualifizieren. Auch ist der in § 7 - StrRGS - festgelegte Gebührenmaßstab nicht zu beanstanden. Gebührenmaßstab sind nach dieser Satzungsregelung die Seiten eines Grundstücks entlang der gereinigten Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlängen nach Berechnungsmetern), die Straßenart und die Häufigkeit der Reinigungen gemäß Straßenverzeichnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 StrRGS). Nach Absatz 2 Satz 1 dieser Norm sind als Frontlängen die Seiten zu berücksichtigen, die mit der Straßengrenze gleich verlaufen (angrenzende Fronten) und die ihr zugewandt sind (zugewandte Fronten). Zugewandte Fronten sind die Seiten und Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straßengrenze verlaufen (Satz 2). Die Satzung enthält somit in § 7 Abs. 2 für Grundstücke mit zugewandten Seiten eine spezielle Regelung für sog. Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke. Der Verwendung des Begriffes „Hinterliegergrundstück“ in der Satzung war daher nicht erforderlich. Auch in den Fällen, die den von der Beklagten genannten Urteilen des erkennenden Gerichts zugrunde lagen, war in den Straßenreinigungs- und Gebührensatzungen lediglich der Begriff „zugewandte Seiten“ ohne weiteren Zusatz verwendet worden. Soweit in den Tatbeständen der Urteile in Gedankenstrichen die Worte „bei Hinterliegern“ enthalten sind, sollte hierdurch allein der Sinn der Vorschrift erläutert werden, ohne dass diese Formulierung auch Inhalt der Satzungsregelung gewesen wäre. Die hiernach der streitgegenständlichen Gebührenerhebung zugrunde zu legende Längsseite des Grundstücks der Kläger verläuft fast parallel zur T.------straße . Das Flurstück 826 weist damit i.S.d. § 7 Abs. 2 StrRGS eine Grundstücksseite mit einer Länge von 25 m auf, die der T.------straße zugewandt ist, weil sie in einem Winkel von weniger als 45° zu dieser Straße verläuft. Der satzungsgemäß angewendete sog. Frontmetermaßstab einschließlich des Projektionsverfahrens zur Ermittlung fiktiver Frontmeter ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht verletzender grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW, der mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit nichts zu tun hat, sondern allein zur Berechnung der Maßstabseinheiten dient, durch die die ansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) - RR 2002, S. 599 f. Die unterschiedslose Berücksichtigung von Anliegergrundstücken und (Teil-) Hinterliegergrundstücken, die keinen oder einen nur teilweisen gemeinsamen Grenzverlauf mit der Straße haben, trägt der Erwägung Rechnung, dass die Eigentümer von erschlossenen (Teil-) Hinterliegergrundstücken von der Straßenreinigung keine geringeren Vorteile haben als die Eigentümer von erschlossenen Grundstücken, die unmittelbar an die gereinigte Straße grenzen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 ‑, KStZ 1982, S. 169 f. und vom 15. Dezember 1995 - 9 A 3499/95 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1996, S. 181. Diese Satzungsregelung steht in Übereinstimmung mit der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Da die Bemessung der Straßenreinigungsgebühr nach einer bestimmten, dem Straßenverlauf folgenden Grundstückslänge den jeweiligen Reinigungsvorteil für das von der Straße erschlossene Grundstück ausschließlich unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten erfasst, besteht bei der genaueren Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes ein weites Ermessen des Satzungsgebers für ergänzende bzw. modifizierende Satzungsregelungen, in Sonderheit für Maßstabsregelungen, durch die ganz oder teilweise im Hinterland der Straße gelegene Grundstücke in vergleichbarer Weise wie die an die Straße angrenzenden Grundstücke erfasst werden sollen. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 -, in: Gemeindehaushalt (GHH) 1991, 17, 18 f.; vgl. auch Brüning, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2010, § 6 Rdnr. 481; Schmidt, Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in NRW, in: Städte- und Gemeinderat 1992, S. 293, 301. Eine rechtswidrige Mehrfachveranlagung aufgrund der Veranlagung sämtlicher Eigentümer von dem klägerischen Grundstück vor- und nachgelagerten Grundstücken wird auch deshalb nicht hervorgerufen, weil die Summe sämtlicher zu veranlagender Frontmeter - auch die der weiteren Hinterlieger - als Divisor in die Berechnung des Gebührensatzes einfließt. Damit ist durch die entsprechende Erhöhung des Divisors rechnerisch gesichert, dass durch den entsprechend geringeren Gebührensatz kein unzulässiger Überschuss durch die Gemeinde erzielt wird. Gegen die Ermittlung des in § 8 Abs. 1 StrRGS satzungsgemäß festgelegten Gebührensatzes in Höhe von 3,34 € je Meter Grundstücksseite für die Fahrbahnreinigung der unter Ziffer 1, 2 und 4 des Straßenverzeichnisses aufgeführten Straßen bei wöchentlich einmaliger Reinigung haben weder die Kläger Bedenken geltend gemacht und noch sind solche für das Gericht ersichtlich. Insbesondere bestehen auch hinsichtlich der satzungsmäßigen Erhebung einer die Sommerreinigung wie auch den Winterdienst umfassenden (einheitlichen) Straßenreinigungsgebühr grundsätzlich keine Bedenken, soweit in den gemeindlichen Straßen eine in etwa gleiche Winterdienstleistung erbracht wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 1996 - 9 A 1888/93 - Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1997, S. 271 f. Da insoweit Anhaltspunkte für eine unzulässige Maßstabsregelung nicht ersichtlich sind, besteht für die Kammer unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbegehrens der Kläger im Rahmen der sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle der Abgabenfestsetzung, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, keine Veranlassung zu einer weitergehenden detaillierten Überprüfung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Abs. 11, 711 ZPO.