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Beschluss

7 L 126/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0307.7L126.13.00
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Tenor
  • 1

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2

    Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

  • 3

    Der Streitwert wird auf 2.525,91 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2 Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3 Der Streitwert wird auf 2.525,91 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 261/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Januar 2013 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, ist, soweit er sich auch gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen (Ziffern 5 und 6 der Ordnungsverfügung vom 11. Januar 2013) richtet, unzulässig, da der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung dieser Anordnungen zuvor hätte bei der Behörde beantragen müssen (§ 80 Abs. 6 VwGO). Im Übrigen ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung ausreichend begründet. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung auf die akute Gefahr gestützt, dass der Antragsteller unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilnehmen und so unmittelbar andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte. Damit liegt eine auf den Einzelfall bezogene Begründung vor, die den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Dass diese Begründung naturgemäß eine Mehrzahl von Fällen betreffen kann, ändert daran nichts. Die Vollzugsanordnung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - entzogen. Der Antragsteller hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Dies ergibt sich aus dem inzwischen bestandskräftigen Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises S. vom 13. Dezember 2012. Diesem Bußgeldbescheid nach wurde der Antragsteller am 6. November 2012 von der Polizei kontrolliert. Die anschließend entnommene Blutprobe enthielt dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster vom 5. Dezember 2012 zufolge 96 ng/ml Benzoylecgonin; damit ist der Konsum von Kokain forensisch nachgewiesen. Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.; HessVGH, Beschluss vom 31. März 2012 ‑ 2 B 1570/11 ‑. Der Antragsteller muss den Bußgeldbescheid gegen sich gelten lassen. Nach § 3 Abs. 4 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren, das Gegenstand einer Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Gleiches gilt nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StVG für eine Bußgeldentscheidung, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage bezieht. Mit der Vorschrift des § 3 Abs. 4 StVG und dem grundsätzlichen Vorrang strafrichterlicher bzw. bußgeldrechtlicher vor verwaltungsbehördlichen Feststellungen sollen unnötige, aufwändige und sich widersprechende Doppelprüfungen möglichst vermieden werden. Daher muss ein Kraftfahrer einen bestandskräftigen Bußgeldbescheid mit dem darin festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen. Nur ausnahmsweise kann mit Blick auf das Gebot materieller Einzelfallgerechtigkeit etwas anderes gelten, wenn die im Bußgeldverfahren ergangene Entscheidung evident unrichtig ist, vgl. zu § 2a StVG OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 16 B 1316/09 -; Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 1999 - 3 Bs 250/99 -, juris, Rdnr. 6.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Oktober 2010 - 7 L 1192/10 -, juris, Rdnr. 7 ff. Der Bußgeldbescheid vom 13. Dezember 2012 ist nicht evident unrichtig. Es ist nicht offensichtlich, dass nicht der Antragsteller, sondern sein Bruder am 6. November 2012 von der Polizei kontrolliert wurde und anschließend eine Blutprobe abgab. Den eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und seines Bruders vom 1. Februar 2013 kann nicht gefolgt werden. Aus der Bußgeldakte ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im Bußgeldverfahren versucht hätte, die Identitätstäuschung durch seinen Bruder aufzuklären. Auch das vom Antragsteller vorgelegte Protokoll über eine erkennungsdienstliche Behandlung durch die Polizei am 12. November 2012 führt nicht zur evidenten Unrichtigkeit des Bußgeldbescheids, da es keine Vergleichsdaten desjenigen, der am 6. November 2012 kontrolliert wurde, gibt. Bei der Polizeikontrolle wurden weder Lichtbilder gemacht noch Fingerabdrücke genommen oder andere Erkennungsmerkmale festgestellt, die nun mit den Daten des Antragstellers und seines Bruders verglichen werden könnten. Auch aus dem vom Antragsteller vorgelegten Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts N. vom 19. Februar 2013 (Az.: 18 Ds-32 Js 2609/12-71/13) ergibt sich keine evidente Unrichtigkeit des Bußgeldbescheids. Aus dem Beschluss geht lediglich hervor, dass gegen den Bruder des Antragstellers eine Anklage wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Hauptverhandlung zugelassen wurde. Ob es sich bei der angeklagten Tat um den Sachverhalt des Bußgeldbescheids handelt, geht daraus nicht hervor. Weitere Belege für seinen Vortrag, zum Beispiel einen Abgleich der dem Gutachten vom 5. Dezember 2012 zugrunde liegenden Blutprobe mit seinem eigenen Blut und dem seines Bruders, hat der Antragsteller bislang nicht vorgelegt. Dies obliegt angesichts der Bindungswirkung des Bußgeldbescheids ihm. Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de. Hinzu kommt gemäß ständiger Rechtsprechung ¼ der Gebühren und Auslagen.