Beschluss
6 L 71/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0312.6L71.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (6 K 275/13) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. Dezember 2012 (689-12-01) wird angeordnet.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese Kosten selbst trägt. 2 Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag ist zulässig und begründet. 3 Hat eine Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212 a Baugesetzbuch (BauGB) – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. 4 Der Prüfungsumfang ist bei Rechtsbehelfen des Nachbarn allerdings stets begrenzt: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben wird die angefochtene Baugenehmigung vom 13. Dezember 2012 im Hauptsacheverfahren voraussichtlich aufzuheben sein. Damit geht die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen aus. 5 Die Baugenehmigung vom 13. Dezember 2012 leidet an einem durchgreifenden Bestimmtheitsmangel und verstößt daher gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Was mit dieser Baugenehmigung genehmigt worden ist, lässt sich nicht mit hinreichender Genauigkeit feststellen; die Verletzung nachbarschützender Vorschriften ist dabei nicht ausgeschlossen. 6 Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung ( § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ) für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant. Allerdings ist die Baugenehmigungsbehörde gehalten, Bauanträge unter Einbeziehung der ihr bekannten Umstände des jeweils zu Grunde liegenden Sachverhalts auszulegen, über den so ermittelten Verfahrensgegenstand zu entscheiden und dies in der ggf. zu erteilenden Baugenehmigung deutlich zu machen. 7 Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2005 - 10 A 2017/03 - und vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, juris. 8 Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Baugenehmigung nicht, weil die zugehörigen Bauvorlagen in mehrfacher Hinsicht ungenau oder widersprüchlich sind. 9 Dies gilt zunächst für die mit Datum vom 5. November 2012 geänderte Ansichtszeichnung, die das Gebäude offenbar aus südlicher Richtung darstellen soll (Bl. 37 der Bauakte). Hier ist schon nicht zweifelfsfrei erkennbar, ob die 1,80 m hohe Sichtschutzwand grenzständig oder mit einem (kleinen) Abstand errichtet werden soll. Vor allem aber findet sich auf dieser Ansichtszeichnung ein horizontaler Strich, den das Gericht nicht recht zu deuten weiß. Im Bereich der Dachterrasse könnte es sich um deren Absturzsicherung handeln. Allerdings setzt sich der horizontale Strich über die gesamte Breite des Anbaus bis zur westlichen Grundstücksgrenze fort. Ob es sich insoweit auf gesamter Länge um eine Absturzsicherung handelt oder ob hier lediglich eine konstruktive Verbindung zur Stützung der Sichtschutzwand vorliegt und in welchem Abstand zur Hauswand die Absturzsicherung bzw. die Konstruktion errichtet werden soll, ist nicht festzustellen. Da dieses Bauteil indessen wegen des Grenzverlaufs durchaus in abstandflächenrechtlicher Hinsicht zu hinterfragen ist, kann sich der Bestimmtheitsmangel zu Lasten der Antragsteller auswirken, vermag also eine Nachbarrechtsverletzung zu begründen. 10 Da es sich um eine Modifizierung der ursprünglichen Baugenehmigung vom 27. Juni 2012 handelt, sind im Übrigen auch die zu dieser Baugenehmigung gehörenden Bauzeichnungen mit einzubeziehen. Hier ergibt sich ein weiterer, gravierender Bestimmtheitsmangel, da die Bauzeichnungen hinsichtlich des Abstands der südlichen Außenwand des Obergeschosses zur südlichen Grundstücksgrenze widersprüchlich sind. Auf dem Lageplan (Bl. 7 der Bauakte) und auf der Schnittzeichnung (Bl. 9 der Bauakte) ist jeweils die Tiefe des eingeschossigen Anbaus mit 4,00 m und der Abstand dieses Anbaus zur südlichen Grundstücksgrenze mit 1,00 m angegeben. Der Abstand zwischen der hinteren Außenwand des Hauptgebäudes und der Grenze betrüge demnach 5,00 m. Der Grundriss Obergeschoss (Bl. 8 der Bauakte) hingegen weist einen Abstand zwischen Hauswand und Grenze von insgesamt (4,225 m + 1,00 m =) 5,225 m aus. Diese Diskrepanz könnte in baunachbarrechtlicher Hinsicht durchaus von Belang sein. Wenn der Abstand zwischen der Hauswand und der Grenze nämlich 5,00 m beträgt, dann unterschreitet die auf dem Grundriss mit 2,225 m Tiefe vermaßte Dachterrasse den abstandflächenrechtlichen Mindestabstand von 3,00 m. Da eine Abweichung gemäß § 6 Abs. 15 oder § 73 BauO NRW offenbar nicht erteilt worden ist und die Rechtmäßigkeit einer solchen Abweichung nach Lage der Dinge zumindest zweifelhaft wäre, wirkt sich auch dieser Bestimmtheitsmangel zu Lasten der Antragsteller aus. 11 Dass südliche Abstandflächen für die genannten Bauteile wegen der am 28. August 1995 eingetragenen Baulast (Baulastenblatt-Nr. XIII-48/1995) entbehrlich sind, ist bei summarischer Betrachtung nicht anzunehmen, da die Baulast aufgrund der im Verpflichtungstext enthaltenen Bezugnahme auf die Baugenehmigung Az. 493/95 vorhabenbezogen sein dürfte; eine Dachterrasse wird von ihr nicht erfasst. 12 Offen bleiben kann angesichts der vorstehenden Überlegungen, ob eine Dachterrasse auf dem eingeschossigen rückwärtigen Anbau überhaupt genehmigungsfähig ist. Unabhängig von der Frage, ob dieser Anbau, der die Mindestabstandfläche deutlich unterschreitet, auch nach der Teilzerstörung des Hauses noch durch die vorhabenbezogene Baulast gedeckt ist oder ob er sich inzwischen nur noch auf Bestandsschutz berufen kann, ist die Veränderung dieses Gebäudeteils durch Anbringung einer Dachterrasse jedenfalls nicht unproblematisch. 13 Der am 5. Juli 2001 in dem Verfahren 5 L 1108/01 geschlossene Prozessvergleich lässt sich dem Antrag und der Klage der Antragsteller nicht entgegen halten. Denn in diesem Vergleich finden sich unter Ziffer 2. zwar eine Regelung betreffend die Sichtschutzwand „für den Fall, dass die [Nachbarn I. ] ebenfalls eine Dachterrasse errichten möchten“. Dass die Antragsteller durch diesen Vergleich auf Rechtsbehelfe gegen jede denkbare Dachterrasse auf dem Grundstück Haus-Nr. 24 verzichtet haben, lässt sich dem Vergleichstext indessen nicht entnehmen. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragsgegnerin nicht die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit seinerseits gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens in Nachbarstreitigkeiten von 1.500,00 € bis 15.000,00 € angemessen an dem Interesse der Antragsteller an der begehrten vorläufigen Regelung, wobei für das Eilverfahren eine Halbierung vorgenommen worden ist.