Beschluss
7 L 147/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0314.7L147.13.00
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Tenor
- 1
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
- 2
Der Streitwert wird auf 1.250 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1 Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2 Der Streitwert wird auf 1.250 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 603/13 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Januar 2013 insoweit anzuordnen, als die Fahrerlaubnis der Klasse T entzogen wurde, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber nicht begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG ‑ gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem (partiellen) Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit auch im Hinblick auf die Fahrerlaubnis der Klasse T rechtmäßig ist. Grundlage der Entziehungsverfügung ist § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Für den Antragsteller sind derzeit 19 Punkte zu berücksichtigen. Es ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen, dass diese Berechnung unrichtig ist. Vor der Entziehung waren gegen den Antragsteller auch die erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung) und Nr. 2 StVG (Aufbauseminar) ergriffen worden. Die Entziehungsverfügung ist in vollem Umfang rechtmäßig, da der Antragsteller auch zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse T ungeeignet ist. Das ergibt sich bereits aus den einschlägigen Vorschriften des StVG. § 4 und § 2 Abs. 4 StVG deuten darauf hin, dass charakterliche Mängel, die sich in Verstößen gegen die Verkehrsregeln zeigen, nicht zu einer nur eingeschränkten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führen. Denn die gesetzliche Vermutung in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG, dass derjenige ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, für den aufgrund von Verkehrsverstößen 18 oder mehr Punkte im VZR eingetragen sind, gilt unwiderlegbar ohne Rücksicht auf Zufälligkeiten bei der Punktebewertung oder mögliche besondere, entlastende Umstände im Hinblick auf die den Entscheidungen zugrunde liegenden Verstöße, vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Februar 2005 ‑ 10 S 2875/04 -, juris, Rdnr. 6 unter Verweis auf Bundesrats-Drucksache 821/96, S. 72. Dies spricht dafür, dass auch nicht zu prüfen ist, ob Verstöße zur uneingeschränkten Nichteignung eines Kraftfahrers führen oder die Kraftfahreignung nur einschränken, sondern dass der Fahrerlaubnisinhaber bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen uneingeschränkt ungeeignet ist. Die Fahrerlaubnis darf dann nicht lediglich teilweise entzogen werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1984 ‑ 7 B 216/84 -, juris, Rdnr. 4. Auch § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG, wonach bei bedingter Eignung aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel eine Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen zu erteilen ist, umfasst sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach der Intention des Gesetzgebers keine charakterlichen Mängel, vgl. Bundesrats-Drucksache 821/96, S. 67. Demgegenüber sind §§ 23 Abs. 2, 46 Abs. 2 FeV in ihrem Wortlaut nicht auf die körperliche und geistige Eignung beschränkt, sondern ermöglichen bei „bedingter Eignung“ die Erteilung bzw. Belassung einer eingeschränkten oder unter Auflagen stehenden Fahrerlaubnis. Aus den geschilderten Vorgaben des StVG ergibt sich jedoch, dass auch diese Normen es nicht erlauben, eine Fahrerlaubnis bei charakterlichen Mängeln nur teilweise zu erteilen oder zu entziehen. Die Verstöße, die der Antragsteller begangen hat, bestätigen zudem, dass er uneingeschränkt ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Sie lassen die Eignung des Antragstellers im Hinblick auf Kraftfahrzeuge der Klasse T nicht unberührt, wie dies in ähnlichen Fällen in einzelnen Gerichtsentscheidungen erwogen wurde, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 1993 - 10 S 1526/93 -, juris. Der Antragsteller hat überwiegend Geschwindigkeitsübertretungen begangen sowie jeweils einmal während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt und ein Rotlicht missachtet. Dies sind bewusste Verstöße, die zeigen, dass der Antragsteller nicht bereit ist, sich an die Verkehrsregeln zu halten, obwohl er bereits durch die Verwarnung und die Anordnung eines Aufbauseminars auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht wurde. Vergleichbare Verstöße sind beim Führen eines Fahrzeugs der Klasse T nicht bereits durch die Bauart ausgeschlossen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller bisher keinen dieser Verstöße mit einem Fahrzeug der Klasse T begangen hat, schließt dies für die Zukunft nicht aus. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ist die Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten zu entziehen. Weder der Antragsgegner noch das Gericht können daher die beruflichen und privaten Schwierigkeiten des Antragstellers zu seinen Gunsten berücksichtigen. Es besteht auch kein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sein Interesse, aus wirtschaftlichen Gründen die Fahrerlaubnis der Klasse T zunächst in einem begrenzten Umkreis weiter nutzen zu dürfen, wird durch die Gefahren für die Allgemeinheit durch seine weitere Teilnahme am Straßenverkehr überwogen. Auch im Umkreis von 30 Kilometern um die Hofstelle können Verkehrsverstöße wie die bereits vom Antragsteller begangenen zu erheblichen Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer führen. Der hilfsweise gestellte Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse T zu erteilen, bleibt nach § 123 Abs. 1 VwGO ebenfalls erfolglos. Dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch nach § 23 Abs. 2 FeV auf die Erteilung einer bedingten Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse T zu. Die Norm erlaubt bei charakterlichen Mängeln keine Erteilung einer bedingten Fahrerlaubnis (s.o.). Außerdem ist der Kläger aufgrund des bereits Gesagten zum Führen dieser Fahrzeuge ungeeignet. Eine neue Fahrerlaubnis kann ihm zudem nach § 4 Abs. 10 StVG erst sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG erteilt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Da es dem Antragsteller im Eilverfahren nur um die Fahrerlaubnis der Klasse T ging, war der Streitwert nach Ziffern 1.5 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 mit 1.250 € anzusetzen.