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Beschluss

4 L 120/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0321.4L120.13.00
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Leitsätze

Die Bedürfnisprüfung für den Erhalt eines Schulstandortes ist auf die Schulform und nicht den einzelnen Standort bezogen.

Tenor

1.              Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

2.              Der Streitwert wird auf 2.500, - Euro festgesetzt. 

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bedürfnisprüfung für den Erhalt eines Schulstandortes ist auf die Schulform und nicht den einzelnen Standort bezogen. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 2.500, - Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsteller wenden sich als Erziehungsberechtigte ihres Sohnes M. gegen die Schließung der von diesem im laufenden Schuljahr in der Klasse 2 besuchten Grundschule an der S.---straße 1. Die Grundschule an der S.---straße wird seit dem Schuljahr 2009/10 als Teilstandort des Grundschulverbundes H. , C. Straße 69/71 geführt. Der Grundschulverbund liegt im Stadtbezirk C. -X. , Ortsteil X. -Mitte. Der Schließung des Teilstandortes liegt im Wesentlichen folgende Entwicklung zugrunde: Auf Initiative der Schulverwaltung der Antragsgegnerin erarbeiteten der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft (ABW) und die von diesem errichtete Arbeitsgruppe AG SEP Grundschulen - aufgrund der schulischen und finanziellen Entwicklungen - bereits vor Ablauf des Planungszeitraums des Schulentwicklungsplans 2010-2015 eine neue anlassbezogene Schulentwicklungsplanung für Grundschulen. Diese sah entsprechend den Vorschlägen der Schulverwaltung u.a. die – hier streitige – Aufgabe des Teilstandorts S.---straße 1 vor. Hinsichtlich der Entwicklung der städtischen Grundschulen im Stadtgebiet C. geht die Schulentwicklungsplanung von der Prognose aus, dass die Anzahl der einzuschulenden Schülerinnen und Schüler bis zum Ende des Planungszeitraums (2017/18) im Vergleich zum Schuljahr 2011/12 – bereinigt bezüglich der Grundschulen in nicht gemeindlicher Trägerschaft um 12,7% zurückgeht. Im Stadtbezirk C. -X. besuchten im Schuljahr 2011/12 noch 2.561 Kinder die 9 Gemeinschaftsgrundschulen und drei Teilstandorte; zum Ende des Prognosezeitraums wird von einem Rückgang der Gesamtzahl der Grundschulschülerinnen und Grundschüler auf 1.940 (= 24,2%) ausgegangen. Bei den einzuschulenden Kindern wird von einem Rückgang im Umfang von 24,7% ausgegangen. Bezüglich des Ortsteils X. -Mitte wird dabei von einer relativ konstanten Zahl der Schulanfänger (165; 152; 165; 176; 155; 169; 157) ausgegangen. Zum Ende des Planungszeitraums wird für den Stadtbezirk C. -X. prognostisch die Notwendigkeit zur Bildung von 20 Eingangsklassen gesehen. Aufgrund der Raumkapazitäten der Grundschulen im Stadtbezirk C. -X. geht die Schulentwicklungsplanung davon aus, dass nach der Durchsetzung der schulorganisatorischen Maßnahmen noch ausreichend Schulraum für die Bildung von 29 Eingangsklassen vorhanden wäre. Die Schulkonferenz der H. lehnte die Schließung des Teilstandorts mit einer am 4. September 2012 bei der Antragsgegnerin eingegangener Stellungnahme mit eingehender Begründung einstimmig ab. Die Bezirksvertretung C. -X. lehnte die Schließung in ihrer Sitzung vom 6. November 2012 ebenfalls einstimmig ab. Der Rat der Stadt C. beschloss in seiner Sitzung vom 8. November 2012, nachdem zuvor über einen Änderungsantrag der CDU-Fraktion abgestimmt wurde, der sich u.a. für den Fortbestand des Standortes S.---straße 1 aussprach, zunächst den Schulentwicklungsplan – Teilplan Grundschulen – Fortschreibung 2012-2017 – und sodann die darauf basierenden Beschlussvorlage Nr. 20121549. Hinsichtlich des Standortes S.---straße 1 lautet der Beschluss: „Der Teilstandort des Grundschulverbundes der H. S.---straße 1, 44866 C. wird zum Ende des Schuljahres 2012/2013 (31.07.2013) auslaufend geschlossen. Dort wird ab dem Schuljahr 2013/14 keine neue Eingangsklasse mehr gebildet. Die verbleibenden 3 Klassen (Jahrgangsstufen 2-4) werden längstens bis zum Ende des Schuljahres 2013/14 (31.07.2014) weiter dort unterrichtet. Die ab dem Schuljahr 2014/15 verbleibenden 2 Klassen wechseln, sofern sich die Eltern im Einzelfall nicht anders entscheiden, zum 01.08.2014 im Klassenverband zum Hauptstandort. Zum gleichen Zeitpunkt wird der Teilstandort aufgelöst.“ Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).“ Am 19. Dezember 2012 erfolgte auf der Homepage der Stadt C. eine „Pressemitteilung“ mit – auszugsweise – folgendem Inhalt: (GA, 36) „Der Rat der der Stadt C. hat in seiner Sitzung am 8. November 2012, auf der Basis der zuvor beschlossenen Grundschulentwicklungsplanung 2012-2017, die Auflösung und die auslaufende Auflösung von Schulen, die Auflösung eine Teilstandortes sowie die Errichtung von Grundschulverbünden beschlossen.[...] Für alle Maßnahmen hat er darüber hinaus die Anordnung der sofortigen Vollziehung der schulorganisatorischen Maßnahmen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschlossen. [...] Mit Bescheiden vom 14. Dezember 2012 hat die Bezirksregierung Arnsberg folgende schulorganisatorische Maßnahmen genehmigt: Zum Ende des Schuljahres 2012/13 [...] Auslaufende Auflösung des Teilstandorts Roonstr. 1, 44866 C. des Grundschulverbundes H. , C. Straße 69/71, 44866 C. . Die WAZ-Ausgabe vom 20. Dezember 2012 enthält – auszugsweise - folgenden Artikel: „ Die vom Rat auf seiner Sitzung am 8. November beschlossene Schließung von insgesamt sechs Grundschulen oder Standorten wurde von der Bezirksregierung Arnsberg in zwei Bescheiden vom 3. und 14. Dezember genehmigt. [...] Die Verwaltungsakte können bis zum 15. Januar 2013 im Schulverwaltungsamt eingesehen werden. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kann gegen die Beschlüsse des Rates Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben werden.“ Am 31. Januar 2013 haben die Antragsteller Klage – 4 K 501/13 – erhoben und gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Maßgeblich machen sie zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe folgendes geltend: I. Verfahrensmäßig seien Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses vom 8. November 2012 anzumelden, weil die SPD-Ratsfraktion ihr Abstimmungsverhalten bereits vor der Sitzung der gemäß § 37 GO i. V. m. Ziff. 4 der Anlage 2 zur Hauptsatzung der Stadt C. anzuhörenden Bezirksvertretung C. -X. bekannt gegeben habe. II. 1. Die S. liege inmitten der „Verkehrs-Insel“ T. . Deren Schülerinnen und Schüler wohnten überwiegend in der T. , hätten die gleichen Kindergärten besucht und würden sich vom Spielplatz, vom Stadtgarten oder einfach „von der Straße her“ kennen. Dadurch sei eine sozialräumliche Struktur entstanden, die weit über die Unterrichtszeit hinausgehe. 2. Die Schule an der S.---straße sei für die Kinder aus der T. fußläufig erreichbar. Die T. sei damit für Eltern mit Kindern als sozialpolitisch familienfreundlicher Ortsteil interessant und bei im Übrigen rückläufigen Schülerzahlen stiegen die für den Teilstandort S.---straße prognostizierten Schülerzahlen an. 3. Die Schulkonferenz der H. habe einstimmig gegen die Schließung des Teilstandorts gestimmt. Ebenso die Bezirksvertretung X. in ihrer Sitzung vom 6. November 2011, obwohl die SPD-Ratsfraktion bereits vor dieser Sitzung per E-Mail habe verbreiten lassen, der Standortschließung in der Ratssitzung am 1. November 2012 zuzustimmen. 4. Soweit der Schulentwicklungsplan für den Stadtbezirk C. -X. einen Rückgang der Anzahl der Kinder im Grundschulalter von 24,2 % prognostiziere, werde das durch die prognostizierte Anzahl der Erstklässler in den Jahren 2012 bis 2018 nicht bestätigt. Die Zahl sei zunächst konstant und in 2014/15 sogar steigend, um schließlich in 2016/2017 jedenfalls noch höher zu sein als im vergangenen Jahr. 5. Die in der Begründung der Ratsvorlage angeführte Auswertung der Einwohnerdatei spreche – im Gegenteil – dafür, dass die Schülerzahlen in X. -Mitte perspektivisch konstant bzw. sogar steigend seien. Die Prognose der zukünftigen Zahl der Schulkinder am Teilstandort beruhe auf fehlerhaften Erwägungen. Es seien nicht alle Kinder im Einzugsbereich des Teilstandortes erfasst worden, sondern Kinder aus dem Einzugsbereich bereits der Grundschule H. oder der H1. zugerechnet worden. Das sei zu schließen aus einer seit Jahren vorgenommenen negativen Steuerung, den Schülerinnen und Schülern von der T1.--------straße oder dem T2.----------ring die genannten Grundschulen „nahe“ zu legen. 6. Es sei irreführend, Raumkapazitäten der Grundschule H. und GGS Westenfeld außerhalb des Ortsteils X. -Mitte anzuführen, die nicht unter 2,0 km erreichbar seien. Erklärtes Ziel der Stadt C. im Rahmen der Schulentwicklungsplanung sei, dass Grundschulen mit Schulwegen bis zu 2,00 km erreichbar sein müssten. Die Grundschulen H. und GGS Westenfeld seien für Schülerinnen und Schüler aus der T. nicht zumutbar erreichbar. Die Überquerung der I.----straße mit dem Ziel H. sei unzumutbar, weil sie aufgrund der neuen Verkehrsführung zur Umgehung des Ortskerns X. -Mitte sowie der C. Straße diene. Die Grundschule X. und die H1. schieden aus Gründen der Entfernung und mangels Verkehrsanbindung aus. Wegen der Bundesbahnlinie müsse zur Grundschule H. ein Umweg über die viel befahrene I1.-----straße gemacht und eine Bahnunterführung auf einem sehr schmalen Bürgersteig ohne Geländer zur Fahrbahn durchquert werden. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass noch im Schulentwicklungsplan 2006 – 2012 der Standorterhalt S.---straße noch mit deren „Insellage“ begründet worden ist. Deshalb bleibe die Frage offen, wo diese Kinder künftig beschult werden könnten. Denn weder der Hauptstandort noch die H1. verfügten über entsprechende Kapazitäten, wobei von der Planung das Problem der Ganztagsbetreuungsplätze und der notwendigen Plätze für eine Inklusion völlig ausgeblendet worden seien. 7. Es sei auch keine Abwägung erfolgt, ob nicht ggf. an den alternativ genannten Grundschulen zugunsten des Teilstandorts S.---straße eine Eingangsklasse weniger hätte gebildet werden können. Insoweit sei z. B. hinsichtlich der im Falle der Schließung des Teilstandorts S.---straße vorgesehene Dreizügigkeit der Grundschule H. zu berücksichtigen, dass die Grundschule H. grundsätzlich nur über Raumkapazitäten für 2 Eingangsklassen verfüge. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage – 4 K 501/13 – gegen den Beschluss des Rates der Stadt C. vom 8. November 2012 wiederherzustellen, soweit darin die auslaufende Schließung des Teilstandorts S.---straße 1, 44866 C. beschlossen worden ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei unzulässig, weil die Kläger ihre Klage nicht fristgemäß erhoben hätten: Der organisatorische Beschlusses, dessen Genehmigung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei durch eine Pressemitteilung auf der Homepage der Antragsgegnerin am 19. Dezember 2012 bekannt gegeben worden. Darüber hinaus seien Pressemitteilungen in der WAZ erschienen. Eine öffentliche Bekanntgabe gemäß § 41 Abs. 3 und Abs. 4 VwVfG NW sei nicht erfolgt, für das Wirksamwerden des Ratsbeschlusses jedoch auch nicht erforderlich gewesen. Entsprechend der Bekanntgabe am 19. Dezember 2012 habe die Klagefrist am 19. Januar 2013 geendet. Da dies ein Sonnabend gewesen sei, habe die Klagefrist letztlich am 21. Januar 2013 geendet. In der Sache nimmt die Antragsgegnerin zu den Einwendungen der Antragsteller im Wesentlichen wie folgt Stellung: Verfahrensfehler lägen nicht vor. Insbesondere seien die Schulkonferenz und die Bezirksvertretung C. -X. gemäß § 37 GO rechtmäßig beteiligt worden. Deren Voten hätten dem Rat bei seiner Beschlussfassung vorgelegen. Das Schulverwaltungsamt habe die beabsichtigte Maßnahme mit dem Schulverwaltungsamt der Stadt Witten abgestimmt. Die Zahl der Grundschülerinnen und Grundschüler im Ortsteil X. -Mitte bliebe im Planungszeitraum zwar nahezu konstant. Basis sei jedoch die Auswertung der Einwohnerdatei für den Stadtbezirk C. -X. gewesen, so dass neben den Grundschulen im Ortsteil auch die Schulstandorte H. und X. in die Berechnung des vorhandenen Schulraums einbezogen worden seien. Die Frage, ob zugunsten der Fortführung des Teilstandortes an einer anderen Grundschule eine Eingangsklasse weniger hätte gebildet werden können, stelle sich nicht, weil die Schulentwicklungsplanung nicht das Ziel verfolge, möglichst viele Grundschulen vorzuhalten, die zwangsläufig immer kleiner würden und die Lehrerversorgung erschwerten. Für die einzuschulenden Kinder der T1.--------straße und des Stadtgartenrings seien – bezogen auf die Länge des Schulwegs – die Grundschule H. bzw. die H1. wohnortnächste Grundschulen. Insoweit gehe der Ratsbeschluss in seiner Begründung zutreffend davon aus, dass durch den Wegfall des Schulstandortes S.---straße 1 keine unzumutbaren Schulwege entstünden. Für max. 8 der 49 Schülerinnen und Schüler, für die voraussichtlich zum Schuljahr 2014/15 ein Wechsel vom Teilstandort S.---straße zum Hauptstandort anstehe, würde der Schulweg länger als 2 km sein. Insoweit würden Schülerfahrkosten gemäß § 16 Schülerfahrkostenverordnung übernommen. Ab dem Schuljahr 2013/14 würden die Schulwege für Schülerinnen und Schüler aus dem Bereich „T. “ zum Besuch der H1. , der H. oder der Grundschule H. die Länge von 2 km nicht überschreiten. Alle in Betracht zu ziehenden Schulwege wiesen die Merkmale einer besonderen Gefährlichkeit im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung nicht auf. Für den Sohn der Kläger betrage die Länge der Schulwege zur H1. 1200 m, zur Grundschule H. 1250 m, zur H. 2150 m und zur GGS X. 2300 m. Die Beförderung einzelner Kinder mit dem Schulbus oder per Taxi sei bei einer auslaufenden Auflösung eines Teilstandortes bei der Antragsgegnerin Standard. Die Kinder, die zum 1. August 2014 zur H. wechseln würden, könnten dort bis zum Ende ihrer Grundschulzeit ihr bisheriges (OGS-) Betreuungsangebot weiterhin wahrnehmen können. Auf die etwaige Bereitstellung eines Klassenpavillions werde insoweit hingewiesen. Soweit der Rat in seinem Beschluss zum Schulentwicklungsplan 2006 – 2012 noch den Fortbestand des Teilstandortes S.---straße beschlossen habe, so sei das unter Berücksichtigung der damaligen Schülerzahlentwicklung erfolgt. Aufgrund der Schülerentwicklung im Stadtbezirk C. -X. und der wirtschaftlichen Betrachtung hinsichtlich der Nutzung des Schulgebäudes nach Auszug des Berufskollegs sei der Rat nunmehr zu einer anderen Entscheidung gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten 4 K 501/13 und 4 L 120/13 und die zum Verfahren 4 L 1747/12 beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Heft 1 bis 14) Bezug genommen. II. 1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist statthaft. Denn die Kammer geht bei summarischer Prüfung davon aus, dass der Ratsbeschluss vom 8. November 2012, mit dem die sofortige Vollziehung der auslaufenden Schließung des Teilstandorts S.---straße 1, 44866 C. beschlossen worden ist, wirksam geworden ist. Gemäß § 52 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW –GO- soll der wesentliche Inhalt der Beschlüsse des Rates in öffentlicher Sitzung oder in anderer geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Entsprechend der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zu § 37 der Gemeindeordnung NRW (GO) a.F., vgl. Beschluss vom 23. Dezember 1991 – 19 B 3089/91 –, juris, ist auch für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 52 Abs. 2 GO davon auszugehen, dass für das Wirksamwerden von Ratsbeschlüssen eine besondere Form der Bekanntgabe, insbesondere eine öffentliche Bekanntgabe, nicht erforderlich ist. Dem Rat ist es vielmehr selbst überlassen, in welcher Form er seine Beschlüsse entsprechend § 52 Abs. 2 GO „der Öffentlichkeit zugänglich macht“. Ausdrücklich erwähnt das OVG NRW a. a. O. die Pressemitteilung als geeignetes Mittel der Zugänglichmachung. Die Antragsgegnerin hat am 19. Dezember 2012 eine Pressemitteilung auf ihrer Homepage abgegeben und es gibt einen in der WAZ veröffentlichten Bericht über die Beschlussfassung. 2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der vorläufige Rechtsschutzantrag auch im Übrigen zulässig. a) Die Klage vom 31. Januar 2013 ist nicht verspätet erhoben worden. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NW ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Als Eltern eines Kindes, das die aufzulösende Grundschule besucht, sind die Antragsteller in diesem Sinne Betroffene, so dass ihnen gegenüber grundsätzlich eine – individuelle - Bekanntgabe des Ratsbeschlusses hätte erfolgen müssen. Entbehrlich wäre diese nur gewesen, wenn der Ratsbeschluss, bei dem es sich um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung handelt, öffentlich bekannt gegeben worden wäre. Denn dann würde der Ratsbeschluss Wirksamkeit gegenüber jedem einzelnen Betroffenen entfalten, selbst wenn er ggf. von Einzelnen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen worden wäre. Eine öffentliche Bekanntgabe ist indes nicht erfolgt. Das bestätigt die Antragsgegnerin ausdrücklich. Und der Bericht in der WAZ-Ausgabe vom 20. Dezember 2012 entspricht weder formal im Sinne des § 17 der Hauptsatzung der Stadt C. noch nach seiner äußeren Form einer öffentlichen Bekanntgabe; insbesondere genügt er jedoch inhaltlich nicht den Anforderungen an eine öffentliche Bekanntgabe im Sinne des § 41 Abs. 4 VwVfG NW. Der Lauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist mithin nicht in Gang gesetzt worden. b) Die Antragsteller sind antragsbefugt. Sie können durch die Auflösung des Teilstandortes S.---straße 1 in ihren (Eltern-) Rechten verletzt sein, weil ihr Sohn den Teilstandort besucht und zum Schuljahr 2014/15 zum Hauptstandort der H. wechseln bzw. eine andere Grundschule besuchen muss. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der ausschiebenden Wirkung der Klage vom 31. Januar 2013 ist jedoch nicht begründet: In materieller Hinsicht hat das Gericht bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist von Bedeutung, ob der Beschluss bei der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung als rechtmäßig angesehen werden kann oder nicht. Jedenfalls an der Durchsetzung eines offensichtlich rechtswidrigen Beschlusses kann kein öffentliches Interesse bestehen; erscheint dagegen der Beschluss als offensichtlich rechtmäßig, kommt dem Interesse der Antragsteller am Aufschub der Vollziehung nur geringes Gewicht zu. Lässt sich (noch) nicht verlässlich abschätzen, wie die Rechtslage hinsichtlich des Beschlusses zu beurteilen ist, muss das Gericht eine von der Rechtslage unabhängige Abwägung der Vollzugsfolgen anstellen, dabei kann das Gericht aber auch die wahrscheinlichen Erfolgsaussichten der von den Antragsstellern erhobenen Klage mit einstellen. Vorliegend überwiegt nach den vorstehenden Kriterien das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Ratsbeschlusses vom 8. November 2012, den Teilstandort S.---straße 1 zum Schuljahr 2013/14 auslaufend aufzulösen, das private Interesse der Antragsteller am Aufschub der Vollziehbarkeit dieses Beschlusses. Denn bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Ratsbeschluss keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Die auslaufende Auflösung des Teilstandortes S.---straße 1 dürfte im Hauptsacheverfahren Bestand haben, weil die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Organisationsermessens sowohl die gesetzlichen Vorgaben für ihre schulorganisatorische Maßnahme beachtet als auch die daran anknüpfende Planung ohne Rechtsmängel durchgeführt haben dürfte. Die rechtliche Würdigung orientiert sich an folgenden Grundsätzen: Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz NRW (SchulG) beschließt der Schulträger u.a. über die Auflösung einer Schule nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Dabei hat der Schulträger nach den §§ 78 Abs. 4 Satz 2 und 3, 80 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG unter Beachtung der zumutbaren Erreichbarkeit des Schulformangebots und mit Blick auf die Entwicklung der Schülerzahlen zu ermitteln, ob ein Bedürfnis für die Fortführung der Schule besteht. Der Beschluss ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 3 SchulG). Er bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde gemäß § 81 Abs. 3 SchulG. Die Antragsgegnerin wird durch die genannten Vorschriften als Schulträgerin zur Organisation des örtlichen Schulwesens ermächtigt. Ihr steht insoweit ein Planungsermessen und eine sich daraus ergebende planerische Gestaltungsfreiheit zu, der durch das Erziehungsrecht der Eltern gemäß Art. 8 Abs.1 Satz 2 LV, Art. 6 Abs. 2 GG und das Recht des Kindes auf Bildung gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Grenzen gesetzt sind. Die verfassungsmäßigen Rechte von Eltern (und Schülern) gehen allerdings nicht so weit, den Bestand eines konkreten Standortes oder einer Schule zu sichern und schließen insbesondere nicht das Recht ein, dass die besuchte Schule für die Dauer der Schulzeit erhalten bleibt und Eingangsklassen bildet. Die Eltern- (und Schüler-) Grundrechte gewährleisten vielmehr allein die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen, Schularten und Schultypen. Der Schulträger muss jedoch die Schließung einer Schule so einrichten, dass diese Eltern- und Kindesrechte nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 1964 – VII C 65.62 –; OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2009 – 19 B 1129/08 -, jeweils juris, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Schulträger eine Schule der gewünschten Schulform in zumutbarer Schulwegentfernung durch Errichtung und Erhaltung zur Verfügung stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 1984 – 5 A 2167/82 - und vom 23. Dezember 1991 – 19 B 3089/91 -; VG Minden, Urteil vom 8. Februar 2013 – 8 K 1834/12 -, juris. Eine übermäßige und damit unzumutbare Zurückdrängung von Eltern– und Schülerrechten liegt aber auch dann vor, wenn der Schulträger bei der Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme das für jede rechtsstaatliche Planung geltende Gebot verletzt, die davon berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ordnungsgemäß abzuwägen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1992 – 6 B 32.91 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1991 – 19 A 2515/89 -, Beschluss vom 10. August 2009 – 19 B 1129/08 -, juris. Eine ordnungsgemäße Abwägung setzt insoweit voraus, dass alles an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, dass das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und vor allem der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Bedeutung der Belange im Verhältnis steht. Grundlage einer ordnungsgemäßen Prognoseentscheidung ist die gebotene Berücksichtigung der erreichbaren Daten und eine dem Sachgebiet angemessene und methodisch einwandfreie Vorgehensweise. Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich dem Antragsvorbringen nichts entnehmen, was auf die Rechtswidrigkeit der Schließung des Teilstandortes S.---straße 1 hindeutet: Die Antragsgegnerin hat sich an die bindenden gesetzlichen Vorgaben des Schulgesetzes gehalten. Soweit Form-/ Verfahrensvorschriften dahingehend bestehen, dass der Ratsbeschluss schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen ist, § 81 Abs. 2 Satz 3 SchulG, und der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde bedarf, § 81 Abs. 3 SchulG, kann offen bleiben, ob sich Eltern und Schüler im Rahmen ihrer oben dargestellten Rechtsposition auf etwaige Verfahrensfehler überhaupt mit Erfolg berufen können. Denn vorstehende Verfahrensvoraussetzungen sind unzweifelhaft erfüllt. Hinsichtlich der streitigen Standortschließung trägt die Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg vom 14. Dezember 2012 den Eingangsstempel vom 21. Dezember 2012. Die Schließung des Teilstandortes beruht auf der Schulentwicklungsplanung der Antragsgegnerin, wie sie durch Ratsbeschluss vom 8. November 2012 fortgeschrieben wurde. Dabei ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass das Bildungsangebot der Schulform auch künftig in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann und deshalb kein Bedürfnis für die Fortführung des Teilstandortes S.---straße 1 besteht, vgl. § 80 Abs. 3 S.2, § 78 Abs. 4 S. 2 und 3 SchulG. Der Rat der Stadt C. hat bei seiner Entscheidung vom 8. November 2012 die Tatsachengrundlagen, insbesondere die statistischen Daten hinsichtlich der rückläufigen Entwicklung der Schülerzahlen nachvollzogen, die vom Ausschuss für Bildung und Wissenschaft mit fachlicher Unterstützung der eingesetzten Arbeitsgruppe in der Beschlussvorlage dokumentiert worden sind. Entsprechend hat er ebenfalls in seiner Sitzung am 8. November 2012 den Schulentwicklungsplan– Teilplan Grundschule 2012-2017 - beschlossen und hat sich die darin vorgenommene Bedürfnisprüfung u.a. hinsichtlich der hier im Streit stehenden Schließung des Teilstandorts S.---straße 1 zu Eigen gemacht: „Nach Auswertung der Einwohnerdaten hat die Schulverwaltung den zukünftigen Bedarf der an den städtischen Grundschulen zu bildenden Eingangsklassen ermittelt und dem tatsächlich vorhandenen Schulraumbestand im Stadtgebiet gegenübergestellt. Aus dieser Bedarfsprüfung ergibt sich ein - teilweise deutlicher – Raumüberhang, der – vor allem unter Berücksichtigung der zukünftig geltenden jährlichen kommunalen Klassenrichtzahl – eine Reduzierung der Grundschulstandorte in unserer Stadt rechtfertigt, die auch aus finanziellen Gründen bzw. zur Haushaltskonsolidierung notwendig ist. Die nachfolgend beschriebenen schulorganisatorischen Maßnahmen haben sich – unter Beachtung der schulgesetzlichen Forderung nach einer durchgängigen Zweizügigkeit im Primarbereich – an der in den beiden Planungsmaximen des Schulentwicklungsplanes festgeschriebenen Mindestgrundschulgröße von 184 Schülerinnen und Schülern orientiert. Konkret zu der beabsichtigten auslaufenden Schließung des Teilstandorts S.---straße 1 wird unter Ziffer 7 der Beschlussvorlage – auszugsweise – zum Grundschulverbund H. folgendes ausgeführt: „Für das Schuljahr 2012/13 liegen zurzeit 84 Anmeldungen vor, davon entfallen 51 auf den Haupt- und 23 auf den Nebenstandort. Nach Auswertung der Einwohnerdatei besteht für die Fortführung des Teilstandortes für die Aufnahme von Lernanfängern aus dem Ortsteil X. -Mitte über das Schuljahr 2012/2013 hinaus kein Bedürfnis, da für die Bildung von Eingangsklassen ausreichende Raumkapazitäten am Hauptstandort der H. (1,4 km-Entfernung), an der Grundschule H. , N.----straße 21 (2,0 km-Entfernung), an der H1. , T3.----straße 7 (2,1 km-Entfernung) sowie darüber hinaus auch an der GGS X. , X1. Str. 107 (2,5 km-Entfernung) zur Verfügung stehen und nach dem spätestens 2014 vorgesehenen Auszug der vorübergehend an der S.---straße untergebrachten Dependence des B. -T4. -Berufskollegs eine weitere schulische Nutzung dieses großen Schulgebäudes für ausschließlich vier Grundschulklassen angesichts der finanziellen Lage der Stadt C. wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Durch die Aufgabe dieses Schulstandortes entstehen für die Schülerinnen und Schüler aus dem Ortsteil T. keine unzumutbaren neuen Schulwege zu den vorstehend aufgeführten Nachbarschulen, vor allem zur H. und zur Grundschule H. . Für die im Klassenverband vorgesehene Unterbringung der Schülerinnen und Schüler des Teilstandortes ab dem Schuljahr 2014/2015 am Hauptstandort der H. , C. Str. 69/71 ist zu gegebener Zeit die vorübergehende Aufstellung eines Klassenpavillions vorgesehen.“ Die Kammer hat in tatsächlicher Hinsicht keine Bedenken, dass diese planerischen Erwägungen sachgerecht sind. Insbesondere unter Berücksichtigung der erläuternden Ausführungen zur Antragserwiderung und der beigefügten Stellungnahme des Schulverwaltungsamtes kann hinreichend sicher davon ausgegangen werden, dass im Stadtbezirk C. -X. Raumkapazitäten im Grundschulbereich vorhanden sind, die hinsichtlich des Fortbestandes des Teilstandorts S.---straße 1 kein Bedürfnis begründen, weil diese Raumkapazitäten auch für nicht mehr am Teilstandort zu unterrichtende Schülerinnen und Schüler in zumutbarer Weise erreichbar sind. Insoweit bedarf es keiner abschließenden Erörterung, ob grundsätzlich das Vorliegen der Voraussetzungen der Schülerfahrkostenverordnung für die Übernahme von Schülerfahrkosten auch die Unzumutbarkeit im Rahmen der Bedürfnisprüfung indiziert. Denn jedenfalls gilt nach der Stellungnahme des Schulverwaltungsamtes vorliegend für Schülerinnen und Schüler aus dem Ortsteil X. -Mitte, die zum Schuljahr 2013/14 schulpflichtig werden, uneingeschränkt, dass die Schulwege bei einer Anmeldung zur wohnortnächsten Grundschule unterhalb der nach § 5 Abs. 2 der Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO - maßgeblichen (Zumutbarkeits-) Grenze von mehr als 2 km Länge in einfacher Entfernung liegen. Und hinsichtlich des Merkmals einer „besonderen Gefährlichkeit“ gemäß § 6 Abs. 2 SchfkVO liegen nach den Feststellungen des Schulverwaltungsamtes keine Anhaltspunkte vor. Soweit die Antragsteller auf den - unstreitigen - Umstand hinweisen, dass der Teilstandort S.---straße 1 bis zum Ende des Prognosezeitraums konstante Schülerzahlen aufweisen würde, die eine einzügige Fortführung des Standorts ermöglichten, so steht das nicht zwingend der Schließung des Teilstandortes entgegen, sondern macht nur eine vertiefte Abwägung erforderlich, die tatsächlich auch stattgefunden hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – wie oben bereits erwähnt – die einzelne Schule an ihrem Standort grundsätzlich keinen organisatorischen Bestandsschutz genießt, so dass sich die Bedürfnisprüfung auch nicht am Schülerbestand bzw. der Schülernachfrage eines einzelnen Standortes orientieren muss. Weiter ist die erklärte Planungsmaxime der Antragsgegnerin in die Abwägung eingeflossen, Teilstandorte zu schließen, wenn deren Fortführung nicht erforderlich ist, was wiederum der Fall ist, wenn – wie vorstehend bejaht - das Schulformangebot „Grundschule“ für alle interessierten Eltern und Schüler in zumutbarer Entfernung erhalten bleibt. Weiter haben die Schulverwaltung und der Rat der Stadt C. in ihre Erwägungen einbezogen, dass das Schulgebäude S.---straße 1 nach dem – zwischenzeitlich bereits vollzogenen - Auszug des Berufskollegs für eine Fortführung des Teilstandortes überdimensioniert und mit zu hohen Unterhaltungskosten verbunden wäre, was bei der geplanten Umorganisation entfallen würde. Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Planungsentscheidung leide an Rechtsfehlern. Was die oben dargestellten verfassungsrechtlichen Rechte der Antragsteller angeht, liegt eine Verletzung nicht vor. Soweit der Sohn der Antragsteller durch die Schließung des Teilstandortes in besonderer Weise dadurch betroffen ist, dass er zu den Grundschulkindern zählt, die zum Schuljahr 2014/15 - vorbehaltlich einer möglichen abweichenden Entscheidung der Antragsteller - zum Standort H. wechseln sollen und der dann fußläufige Schulweg eine Länge von 2,4 km haben würde, folgt hieraus keine unzumutbare Beeinträchtigung. Die Antragsgegnerin hat klargestellt, dass dieser Nachteil durch eine Beförderung mit dem Schulbus oder einem Taxi ausgeglichen würde. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand hat die Antragsgegnerin auch im Übrigen das ihr nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG eingeräumte Planungsermessen innerhalb des ihr zukommenden Spielraums ausgeübt. Sie hat unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine vertretbare Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander vorgenommen, insbesondere die Belange der Antragsteller in den Abwägungsvorgang eingestellt. Insoweit ist auf die Argumente der Antragsteller, soweit sie nicht bereits unmittelbar die durchgeführte Bedürfnisermittlung betreffen, wie folgt einzugehen: 1. Für den Erhalt des Teilstandortes S.---straße 1 spricht nicht seine Lage inmitten der „Verkehrs-Insel“ T. ; denn die von den Antragstellern insoweit angeführten sozialen Strukturen sind für die schulorganisatorische Abwägung grundsätzlich unbedeutend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2009 – 19 B 1129/08 -, juris. 2. Der Hinweis der Antragsteller darauf, dass die T. wegen der fußläufigen Erreichbarkeit der Schule an der S.---straße 1 für Eltern mit Kindern als sozialpolitisch familienfreundlicher Wohnort interessant sei, betrifft im Kern wiederum das Kriterium der Erreichbarkeit einer Schule in zumutbarer Nähe, so dass insoweit auf die obigen Ausführungen zur fußläufigen Erreichbarkeit anderer Grundschulen hinzuweisen ist. Soweit mit diesem Argument steigende Schülerzahlen begründet werden sollen, hat sich das objektivierbar durch Anmeldezahlen nicht bestätigt. Insoweit ist auf die Stellungnahme der Schulverwaltung zur Stellungnahme der Schulkonferenz der H. zum Aspekt „Inversive Demografie“ hinzuweisen, wo eine gestiegene Schülerzahl verneint wird. 3. Dass die Schulkonferenz der H. und die Bezirksvertretung X. sich jeweils einstimmig gegen die Schließung des Teilstandorts ausgesprochen haben, ist vom Rat der Stadt C. zur Kenntnis genommen worden. Dass der Rat sich durch die eingehend begründete Ablehnung der Standortschließung durch die Schulkonferenz und letztlich den Änderungsantrag der CDU-Fraktion nicht zu einem Fortbestand des Teilstandorts S.---straße 1 hat bestimmen lassen, beruht auf einer abweichenden Einschätzung des vorhandenen Schulraums für Schülerinnen und Schüler aus der T. , was keinen Abwägungsmangel begründet, weil unter Berücksichtigung des in den wohnungsnah gelegenen alternativen Grundschulen vorhandenen Schulraums und unter Einbeziehung prognostischer Entwicklungen jedenfalls keine unvertretbare Einschätzung der Schulraumsituation angenommen werden kann. 4. Soweit die Antragsteller ein Abwägungsdefizit darin begründet sehen, dass nicht geprüft worden sei, ob nicht ggf. an den alternativ genannten Grundschulen zugunsten des Teilstandorts S.---straße eine Eingangsklasse weniger hätte gebildet werden können, war eine solche Abwägung bereits vor dem Hintergrund der anlassbezogenen Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes nicht indiziert, weil die Auflösung des Teilstandortes auch zum Ziel hatte, die Betriebskosten für das im Übrigen leer stehende Schulgebäude einzusparen. Überdies hat die Antragsgegnerin auf ihr planerisches Ziel hingewiesen, nicht zuletzt mit Blick auf eine effektive Versorgung mit Lehrern, Teilstandorte, für die kein Bedürfnis besteht, eher aufzulösen, als alternativ größere Standorte vor dem Hintergrund rückläufiger Schülerzahlen noch zu verkleinern. 5. Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht mit Blick auf das 8. Schulrechtsänderungsgesetz vom 13. November 2012, das zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses vom 8. November 2012 bereits im Entwurf vorlag. Zwar sind nachträgliche Entwicklungen grundsätzlich beachtlich, weil der Gemeinderat verpflichtet ist, seinen Beschluss als einen in die Zukunft wirkenden Dauerverwaltungsakt unter Kontrolle zu halten und auf die Änderung entscheidungserheblicher Umstände zu reagieren, solange der Ratsbeschluss noch nicht unanfechtbar ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1991 – 19 A 2515/89 -, Die Ratsvorlage hat aber zum einen bereits im Vorgriff auf angekündigte geringere Klassenfrequenzrichtwerte diese ihrer Abwägung zugrundegelegt. Zum anderen stehen auch die zwischenzeitlich in Kraft getretenen Regelungen des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes der getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Sie ermöglichen zwar einerseits den Weiterbestand kleiner Grundschulen, stehen der Auflösung von Standorten jedoch nicht entgegen, zumal durch die kommunale Klassenrichtzahl (vgl. § 46 Abs. 3 SchulG n. F.) verhindert werden soll, dass die Gemeinden die Schülerinnen und Schüler auf einzelne Standorte mit dem Ziel verteilen, dadurch mehr und kleinere Klassen zu bilden (Vgl. Landtagsdrucksache 16/815, Seite 41). Darüber hinaus sind Planungsdefizite hinsichtlich der Teilstandortschließung S.---straße 1 von den Antragstellern nicht vorgetragen und bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtkostengesetzes.