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Beschluss

4 L 1545/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0321.4L1545.12.00
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Leitsätze

Die Bedürfnisprüfung für den Erhalt eines Schulstandortes ist auf die Schulform und nicht den einzelnen Standort bezogen.

Tenor

1.              Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

2.              Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bedürfnisprüfung für den Erhalt eines Schulstandortes ist auf die Schulform und nicht den einzelnen Standort bezogen. 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Der Antrag ist jedenfalls seit der Erteilung der Genehmigung des Beschlusses des Rates der Antragsgegnerin durch die Bezirksregierung Arnsberg vom 14. Dezember 2012 und Veröffentlichung des Beschlusses im Internet und in der Presse statthaft, da für das Wirksamwerden von Ratsbeschlüssen eine besondere Form der Bekanntgabe, insbesondere eine öffentliche Bekanntgabe, nicht erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 1991- 19 B 3089/91 -, juris. Die Antragsteller sind zudem antragsbefugt, weil sie geltend machen können, durch die Entscheidung, den Grundschulstandort C.------straße zum kommenden Schuljahr aufzulösen, in ihrem Elternrecht verletzt zu sein, da ihr Sohn M. gegenwärtig die 1. Klasse dieser Grundschule besucht. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Hat eine Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung eines Bescheides angeordnet, kann das Gericht auf entsprechenden Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. In formeller Hinsicht kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Beschluss vom 8. November 2012 nicht beanstandet werden. Sie ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründet. In materieller Hinsicht hat das Gericht bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Bescheides und dem Interesse der Antragsteller am Aufschub der Vollziehung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist von Bedeutung, ob der Beschluss bei der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung als rechtmäßig angesehen werden kann oder nicht. Jedenfalls an der Durchsetzung eines offensichtlich rechtswidrigen Beschlusses kann kein öffentliches Interesse bestehen; erscheint dagegen der Beschluss als offensichtlich rechtmäßig, kommt dem Interesse der Antragsteller am Aufschub der Vollziehung nur geringes Gewicht zu. Lässt sich (noch) nicht verlässlich abschätzen, wie die Rechtslage hinsichtlich des Beschlusses zu beurteilen ist, muss das Gericht eine von der Rechtslage unabhängige Abwägung der Vollzugsfolgen anstellen, dabei kann das Gericht aber auch die wahrscheinlichen Erfolgsaussichten der von den Antragsstellern eingelegten Klage mit einstellen. Vorliegend überwiegt nach den vorstehenden Kriterien das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Ratsbeschlusses vom 8. November 2012, den Standort C.------straße des Grundschulverbundes Gemeinschaftsgrundschule M1. zum Schuljahr 2013/2014 aufzulösen, das private Interesse der Antragsteller am Aufschub der Vollziehbarkeit dieses Beschlusses. Denn bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Ratsbeschluss keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Die Auflösung des Standortes C.------straße dürfte im Hauptsacheverfahren Bestand haben, weil die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Organisationsermessens sowohl die gesetzlichen Vorgaben für ihre schulorganisatorische Maßnahme beachtet als auch die daran anknüpfende Planung ohne Rechtsmängel durchgeführt haben dürfte. Die rechtliche Würdigung orientiert sich an folgenden Grundsätzen: Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz NRW (SchulG) beschließt der Schulträger u.a. über die Auflösung einer Schule nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Dabei hat der Schulträger nach den §§ 78 Abs. 4 Satz 2 und 3, 80 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG unter Beachtung der zumutbaren Erreichbarkeit des Schulformangebots und mit Blick auf die Entwicklung der Schülerzahlen zu ermitteln, ob ein Bedürfnis für den Fortbestand der Schule besteht. Der Beschluss ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 3 SchulG). Er bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde gemäß § 81 Abs. 3 SchulG. Die Antragsgegnerin wird durch die genannten Vorschriften als Schulträgerin zur Organisation des örtlichen Schulwesens ermächtigt. Ihr steht insoweit ein Planungsermessen und eine sich daraus ergebende planerische Gestaltungsfreiheit zu, der durch das Erziehungsrecht der Eltern gemäß Art. 8 Abs.1 Satz 2 LV, Art. 6 Abs. 2 GG und das Recht der Kinder auf Bildung gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Grenzen gesetzt sind. Die verfassungsmäßigen Rechte von Eltern (und Schülern) gehen allerdings nicht so weit, den Bestand eines konkreten Standortes oder einer Schule zu sichern und schließen insbesondere nicht das Recht ein, dass die besuchte Schule für die Dauer der Schulzeit erhalten bleibt und Eingangsklassen bildet. Die Eltern- (und Schüler-) Grundrechte gewährleisten vielmehr allein die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen, Schularten und Schultypen. Der Schulträger muss jedoch die Schließung einer Schule so einrichten, dass diese Eltern- und Kindesrechte nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 1964- VII C 65.62 -; OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2009- 19 B 1129/08 -, jeweils juris, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Schulträger eine Schule der gewünschten Form in zumutbarer Schulwegentfernung durch Errichtung und Erhaltung zur Verfügung stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 1984 - 5 A 2167/82 - und vom 23. Dezember 1991 - 19 B 3089/91 -; VG Minden, Urteil vom 8. Februar 2013 - 8 K 1834/12 -,juris. Eine übermäßige und damit unzumutbare Zurückdrängung von Eltern- und Schülerrechten liegt aber auch dann vor, wenn der Schulträger bei der Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme das für jede rechtsstaatliche Planung geltende Gebot verletzt, die davon berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ordnungsgemäß abzuwägen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1992 - 6 B 32.91 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1991 - 19 A 2515/89 -, Beschluss vom 10. August 2009 - 19 B 1129/08 -, juris. Eine ordnungsgemäße Abwägung setzt insoweit voraus, dass alles an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, dass das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt worden ist und dass vor allem der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Bedeutung der Belange im Verhältnis steht. Grundlage einer ordnungsgemäßen Prognoseentscheidung ist die gebotene Berücksichtigung der erreichbaren Daten und eine dem Sachgebiet angemessene und methodisch einwandfreie Vorgehensweise. Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich dem Antragsvorbringen nichts entnehmen, was auf die Rechtswidrigkeit der Schließung des Standortes C.------straße hindeutet: Die Antragsgegnerin hat sich an die bindenden gesetzlichen Vorgaben des Schulgesetzes gehalten. Soweit Form-/ Verfahrensvorschriften dahingehend bestehen, dass der Ratsbeschluss schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen ist, § 81 Abs. 2 Satz 3 SchulG, und der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde bedarf, § 81 Abs. 3 SchulG, kann offen bleiben, ob sich Eltern und Schüler im Rahmen ihrer oben dargestellten Rechtsposition auf etwaige Verfahrensfehler überhaupt mit Erfolg berufen können. Denn vorstehende Voraussetzungen sind unzweifelhaft erfüllt. Die Bezirksregierung Arnsberg genehmigte durch Bescheid vom 14. Dezember 2012 die Auflösung des Standortes C.------straße 6. Der Rat der Stadt C1. hat die im Streit befangene Maßnahme gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung getroffen. Er hat sich die im „Schulentwicklungsplan - Teilplan Grundschulen“ enthaltene Prognose über die Entwicklung der Schülerzahlen zu Eigen gemacht und die dort festgeschriebenen Planungsmaximen (grundsätzlich mindestens zweizügige Grundschulen, Bildung möglichst gleichgroßer Klassen im Stadtgebiet; Grundschulverbünde nur bei Erforderlichkeit) beachtet. Dabei ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass das Bildungsangebot der Schulform auch künftig in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann und deshalb kein Bedürfnis für die Fortführung des Standortes C.------straße besteht (vgl. § 80 Abs. 3 S. 2, § 78 Abs. 4 S. 2 und 3 SchulG). Bei der Ermittlung des Bedürfnisses im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG ist gemäß § 78 Abs. 5 SchulG die Entwicklung des Schüleraufkommens und der Wille der Eltern zu berücksichtigen. Dementsprechend hat die Schulentwicklungsplanung gemäß § 80 Abs. 5 Nr. 2 SchulG die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten und Jahrgangsstufen zu berücksichtigen. Da sich nach den vorstehenden Normen das Bedürfnis und die Elternnachfrage auf die Schulform und nicht auf den einzelnen Schulstandort beziehen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in ihrem Schulentwicklungsplan nach der Abschaffung der Schulbezirke ausdrücklich davon abgesehen hat, Prognosen für einzelne Grundschulen zu erstellen. Die Antragsgegnerin hat bezogen auf die Schulform Grundschule die zu erwartenden Schülerzahlen für den Prognosezeitraum aus der Einwohnerdatei und der amtlichen Schulstatistik ermittelt und diese Zahlen den sechs C2. Stadtbezirken und 30 Ortsteilen zugeordnet. Sie geht für ihre Bedarfsprognose davon aus, dass die im Stadtbezirk bzw. Ortsteil lebenden Kinder zum überwiegenden Teil wegen der kürzeren Schulwege die wohnortnächste Schule besuchen werden (vgl. Schulentwicklungsplan - Teilplan Grundschule -, II. 1). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Nach dem Zahlenmaterial im Schulentwicklungsplan 2010 - 2015 (Beiakte 15 Blatt 11 (Prognose der Schülerzahlen in den städtischen Grundschulen 2012/13 - 2020/21) reduziert sich die Schülerzahl für den Ortsteil M1. von 334 im Schuljahr 2012/13 über 248 im Schuljahr 2014/15 kontinuierlich auf 205 im Schuljahr 2016/17. Die Schülerzahlen in den Eingangsklassen (Beiakte 15 Blatt 12) betragen 83 (Schuljahr 2012/13), 44 (Schuljahr 2013/14), 46 (Schuljahr 2014/15), 55 (Schuljahr 2015/16), 60 (Schuljahr 2016/17) und 37 (Schuljahr 2017/18). Damit ist prognostisch davon auszugehen, dass zukünftig lediglich eine Zwei- eventuell eine Dreizügigkeit erforderlich sein wird. Zwar geht die Antragsgegnerin in der Ratsvorlage davon aus, dass sich Bandbreite und Klassenfrequenzrichtwert um einen Schüler reduzieren werden, was nach gegenwärtiger Rechtslage noch nicht der Fall ist, da sich die Bandbreite für die Klassenbildung an Grundschulen (18-30) ebenso wie der Klassenfrequenzrichtwert von 24 auch in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG nicht reduziert haben. Dies ändert indes nichts an der Prognose, dass zukünftig lediglich zwei, maximal drei Eingangsklassen erforderlich sein werden. Unter Gegenüberstellung dieses Bedarfs an zu bildenden Eingangsklassen und dem vorhandenen Schulraumbestand beider Standorte des Schulverbundes GGS M1. hat die Antragsgegnerin die Notwendigkeit der Fortführung eines Teilstandortes nicht mehr als gegeben erachtet. Die Antragsgegnerin ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass im Stadtbezirk C1. X. ausreichend Raumkapazitäten im Grundschulbereich vorhanden sind, die hinsichtlich des Fortbestandes des Standortes C.------straße kein Bedürfnis begründen, weil diese Raumkapazitäten auch für nicht mehr am Standort C.------straße zu unterrichtende Schülerinnen und Schüler in zumutbarer Weise erreichbar sind. Es kann offen bleiben, ob von einer Unzumutbarkeit des Schulweges nur ausgegangen werden kann, wenn die sich aus der Schülerfahrkostenverordnung ergebenden Zumutbarkeitsgrenzen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. § 13 Abs. 2 und 3 der Schülerfahrkostenverordnung - SchfKVO -) nicht eingehalten werden können. Bei Auflösung des Schulstandortes C.------straße wäre für die Schüler zu benachbarten Schulen eine maximale Fußweglänge von 1,8 km zurückzulegen (Krayer Straße 1,8 km, T. Straße 1,6 km, M2.-----straße 1,5 km). Damit lägen die Schulwege sogar noch unterhalb der nach der Schülerfahrkostenverordnung maßgeblichen Grenze für die Übernahme von Fahrkosten für Schüler der Primarstufe (§ 5 Abs. 2 SchfKVO: 2 km). Eine besondere Gefährlichkeit der Schulwege hat die Antragsgegnerin ebenfalls nicht festgestellt. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand hat die Antragsgegnerin auch im Übrigen das ihr nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG eingeräumte Planungsermessen innerhalb des ihr zukommenden Spielraums ausgeübt. Sie hat unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine vertretbare Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander vorgenommen, insbesondere die Belange der Antragsteller in den Abwägungsvorgang eingestellt. Dass der Schulweg für den Sohn der Antragsteller zur Grundschule T1.----straße 7 unzumutbar wäre, ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Der Fußweg ist nach Aktenlage 1,1 km lang und es muss als verkehrsreiche Straße lediglich die Weststraße überquert werden. Dies ist nach dem Aktenvermerk der Antragsgegnerin (Beiakte Heft 14, Blatt 49) jedoch im Bereich X1.---straße /T1.----straße in einer Tempo 30 Zone mit baulicher Überquerungshilfe möglich. Eine Überquerung der X1.---straße gerade im Kreuzungsbereich X1.---straße /I.---------straße /K.---straße ist nicht erforderlich. Angesichts des prognostizierten Rückgangs der Schülerzahlen für den Ortsteil M1. war der Rat nicht gehindert, nach der Bildung des Grundschulverbundes im Jahr 2011 nunmehr über die Aufgabe eines Standortes dieses Verbundes zu entscheiden. Diese Entscheidung war in der Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung 2010-2015 angelegt und ist insbesondere vor dem Hintergrund getroffen worden, dass sich auch wegen der offenen Standortfrage und dadurch bedingter Querelen im Ortsteil eine schnelle Entscheidung aufdrängte, um ein Zusammenwachsen der beiden Grundschulen zu ermöglichen. Die Antragsteller können auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Antragsgegnerin den Schulverbund in der bisherigen Form (Hauptstandort C.------straße , Teilstandort T1.----straße ) auch über den 31. Juli 2013 hinaus habe fortführen müssen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Standort T1.----straße noch die Anforderungen an einen Teilstandort erfüllt (vgl. § 83 Abs. 1 SchulG) und der Standort C.------straße über ausreichende Anmeldezahlen für eine Zweizügigkeit verfügt, war die Antragsgegnerin nicht gezwungen, einen kleinen Standort mittels Grundschulverbundes zu halten. Der Befugnis der Gemeinde zur Gestaltung des örtlichen Schullebens wird dadurch Rechnung getragen, dass die Erhaltung kleiner Grundschulstandorte nur geboten ist, wenn die Gemeinde die Fortführung dieser Schulen für erforderlich hält. Vgl. Ostermann in: SchulG NRW, Kommentar, § 83 Anm. 1. Einer Abwägungsentscheidung zugunsten der Auflösung eines Schulstandortes steht § 83 Abs. 1 Satz 1 SchulG damit grundsätzlich nicht entgegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.08.2009,- 19 B 1129/08 -, juris. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - wie bereits erwähnt - die einzelne Schule an ihrem Standort grundsätzlich keinen organisatorischen Bestandsschutz genießt, so dass sich die Bedürfnisprüfung nicht am Schülerbestand bzw. an den Anmeldezahlen des einzelnen Standortes orientieren muss. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin in ihren im Schulentwicklungsplan aufgestellten „Planungsmaximen der Grundschulentwicklungsplanung“ festgelegt, dass Schulverbünde zur Sicherung einer ortsnahen Beschulung nur gebildet bzw. weitergeführt werden, wo dies aufgrund der räumlichen Situation und verkehrlichen Erreichbarkeit bzw. aufgrund der durch das Anwahlverhalten der Eltern dokumentierten Bedarfslage sowie aus grundsätzlichen Erwägungen erforderlich ist (Vgl. Ziffer I. 5. Nr. 3 des Schulentwicklungsplans - Teilplan Grundschulen -). Dass danach die Fortführung des Schulverbundes nicht für erforderlich gehalten wurde, kann bei summarischer Prüfung nicht beanstandet werden, da aufgrund der ausreichenden Schulraumkapazitäten in der T1.----straße und der zumutbaren Erreichbarkeit dieses Standortes auch für die Schüler des bisherigen Hauptstandortes gewichtige Gründe gegen die Fortführung des Schulverbundes sprechen. Die Entscheidung ist auch nicht in Bezug darauf zu beanstanden, dass gerade der Standort C.------straße aufgegeben wird. Zu Recht weisen die Antragsteller zwar darauf hin, dass die Grundschule C.------straße durchgängig zweizügig ist und auch unter Zugrundelegung der aktuellen Zahlen nicht notleidend wird. Dies hindert die Antragsgegnerin jedoch nicht, sich bei der Entscheidung, welcher Standort erhalten wird, für den zwar gegenwärtig nur einzügig laufenden, dafür aber räumlich größeren Standort T1.----straße zu entscheiden. Die Ratsvorlage legt im einzelnen dar, welche räumlichen Vorteile der Standort T1.----straße gegenüber der C.------straße bietet und dass diese Schule sofort alle Schülerinnen und Schüler beschulen kann, während dies in dem auf Zweizügigkeit ausgerichteten Gebäude C.------straße auf absehbare Zeit nicht möglich wäre. Dass bei der Darstellung des Raumprogramms eine Pausenhalle als Aula bezeichnet wird, ist in diesem Zusammenhang nur eine unbedeutende Ungenauigkeit, die für die Abwägung ersichtlich keine Rolle spielte. Soweit in der Ratsvorlage nicht hinreichend deutlich auf das Problem der Überdimensionierung des auf Vierzügigkeit angelegten Gebäudes T1.----straße hingewiesen wird, ist dieser Gesichtspunkt jedenfalls durch die Stellungnahme der Schulkonferenz vom 17. September 2012 und die zugehörige Bewertung der Verwaltung sowie den Änderungsantrag der CDU-Fraktion in die Beratung eingebracht worden. Dass sich der Rat auch in Kenntnis des drastischen Rückgangs der Schülerzahlen für das große Schulgebäude entscheidet, ist vor dem Hintergrund der angestellten Erwägungen zum zusätzlichen Raumbedarf für die offene Ganztagsschule und die Inklusion planungsrechtlich nicht zu beanstanden. Planungsentscheidungen liegen in der Hand der dazu demokratisch legitimierten Gremien. Dass eine Planungsentscheidung grundsätzlich bei vorhandenen Alternativen auch zu anderen Ergebnissen führen kann, gehört immanent zu jeder Planung. Die rechtliche Überprüfung hat diesen Rahmen zu respektieren. Die Antragsteller machen weiter ohne Erfolg geltend, der Rat habe fehlerhaft das Gesetz zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Grund-schulangebots in Nordrhein-Westfalen (8. Schulrechtsänderungsgesetz) vom 13. November 2012 bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, das bei der Ratssitzung am 8. November 2012 bereits im Entwurf vorlag. Zwar sind nachträgliche Entwicklungen grundsätzlich beachtlich, weil der Gemeinderat verpflichtet ist, seinen Beschluss als einen in die Zukunft wirkenden Dauerverwaltungsakt unter Kontrolle zu halten und auf die Änderung entscheidungserheblicher Umstände zu reagieren, solange der Ratsbeschluss noch nicht unanfechtbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1993- 19 B 772/93 -; VG Minden, Urteil vom 8. Februar 2013- 8 K 1834/12 -, juris. Die Ratsvorlage hat aber zum einen bereits im Vorgriff auf angekündigte geringere Klassenfrequenzrichtwerte diese der Abwägung zugrundegelegt. Zum anderen stehen aber auch die zwischenzeitlich in Kraft getretenen Regelungen des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes der getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Sie ermöglichen zwar einerseits den Weiterbestand kleiner Grundschulen, stehen der Auflösung von Standorten jedoch nicht entgegen, zumal durch die kommunale Klassenrichtzahl (vgl. § 46 SchulG n.F.) gerade verhindert werden soll, dass die Gemeinden die Schülerinnen und Schüler auf einzelne Standorte mit dem Ziel verteilen, dadurch mehr und kleinere Klassen zu bilden (Vgl. Landtagsdrucksache 16/815, Seite 41). Überdies ergibt sich auch aus § 82 Abs. 2 SchulG n.F., dass einzügig geführte Grundschulen nicht der gesetzlich gewünschte Regelfall, sondern die Ausnahme sein soll. VG Minden Urteil vom 8. Februar 2013 - 8 K 1834/12 -,juris. Dem trägt der von der Antragsgegnerin aufgestellte und in der streitbefangenen Entscheidung sich konkretisierende Grundsatz, im Interesse einer – sowohl qualitativ als auch quantitativ – bedarfsgerechten Lehrerversorgung Grundschulen durchgängig mindestens zweizügig zu führen (Schulentwicklungsplan – Teilplan Grundschulen -, I. 4. 2.) Rechnung. Auch sonst hat die Antragsgegnerin erkennbar auf sachgerechte Kriterien abgestellt. Dies gilt auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Erwägungen. Die für den Erhalt des Standortes T1.----straße wesentlich höheren Kosten relativieren sich, wenn sie auf die Quadratmeter umgerechnet werden. Die für den Standort C.------straße in der Vergangenheit bereits eingeplanten, aber bisher nicht eingesetzten Gelder für anstehende Sanierungen mussten auch nicht vorab für den Vergleich in Abzug gebracht werden. Entscheidend ist im Rahmen der Abwägung nämlich die Frage, welche Kosten tatsächlich auf die Antragsgegnerin zukommen. Schließlich ist der Ratsbeschluss vom 8. November 2012 im Ergebnis auch nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil er die für den Erhalt des Standortes C.------straße vorgebrachten Argumente hinsichtlich der Einbindung dieser Schule in den Ortsteil als für die Abwägung unerheblich bezeichnet. Es ist grundsätzlich zutreffend, dass die sozialen Strukturen einer Schule unabhängig von schulorganisatorischen Maßnahmen einem ständigen Wandel unterliegen und daher für die Abwägung unbedeutend sind. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2009- 19 B 1129/08 -, juris. Etwas anderes könnte allerdings dann gelten, wenn eine Schule einen Identifikationsfaktor von eigenständigem Gewicht aufweist, der untrennbar mit der Schule und ihrem Fortbestand verbunden ist und sich bei einer räumlichen Verlagerung so nicht aufrecht erhalten ließe. Dass die Grundschule C.------straße über ein derartiges Alleinstellungsmerkmal verfügt, ist jedoch bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich hierzu nichts der Stellungnahme der Schulkonferenz entnehmen (Beiakte 12, Blatt 23 ff.). Die dort hervorgehobene Qualität der pädagogischen Arbeit an der C.------straße könnte auch an der T1.----straße fortgesetzt werden. Soweit auf die ausgeprägte Zusammenarbeit mit den Kindergärten, mit den Kirchengemeinden (Kontaktstunden der katholischen Gemeindereferentin und der evangelischen Pastorin, Gestaltung von Schulgottesdiensten) sowie mit der Jugendabteilung des Sportvereins RW-M1. hingewiesen wird, werden diese Beziehungen entscheidend von dem Engagement der in diesen Einrichtungen tätigen Personen geprägt und unterliegen einem ständigen Wandel. Sie werden von außen an die Schule herangetragen und sind nicht mit der räumlichen Lage der Schule untrennbar verbunden. Soweit die Antragsteller vortragen, eine Abstimmung mit benachbarten Schulträgern sei nicht erfolgt, greift dieser Einwand nicht durch, da - unabhängig von einer allgemeinen Abstimmung der Schulentwicklungsplanung mit benachbarten Gemeinden - hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Schließung des Standortes C.------straße eine Abstimmung mit der Stadt H. erfolgt ist. Die Stadt H. hat keine Bedenken gegen die Schulschließung geäußert, da für die Kinder aus H. ausreichend Schulraum in H. vorhanden sei (Beiakte 14, Blatt 19). Der Antrag ist auch erfolglos, soweit er sich gegen den Beschluss richtet, Haupt- und Nebenstandort des Grundschulverbundes M1. zum 2. Halbjahr des laufenden Schuljahres zu tauschen. Die Klärung der rechtlich schwierigen Fragen, ob der Wechsel der Standorte sich als (rechtlich unzulässige) Umgehung der Schließung des einzügigen Standortes T1.----straße und nachfolgender Standortverlagerung (und damit Änderung) der verbleibenden Grundschule C.------straße darstellt, ob ein durchgehend zweizügig geführter Standort Teilstandort sein darf, ob sich die Umwandlung des Hauptstandortes in einen Teilstandort nicht als genehmigungspflichtige Auflösung einer durch die Schaffung des Grundschulverbundes lediglich geänderten, aber nach wie vor selbständigen Schule darstellt und schließlich, ob eine durch Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 9. März 2011 bereits aufgelöste Schule nunmehr genehmigungsfrei zum Hauptstandort gemacht werden kann, können vorliegend dahin stehen, da die Antragsteller durch diesen Wechsel der Standorte nicht in eigenen Rechten verletzt sind. Für sie ändert sich durch die Umwandlung der von ihrem Kind besuchten Schule von einem Haupt- in einen Teilstandort nichts. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.