OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 4258/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0409.7K4258.12.00
1mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 2 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 3 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 Az.: 7 K 4258/12 5 In dem Verwaltungsstreitverfahren 6 ( ) 7 wegen Entziehung der Fahrerlaubnis 8 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ohne mündliche Verhandlung 9 am 9. April 2013 10 durch 11 die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Blum-Idehen 12 als Einzelrichterin 13 für Recht erkannt: 14 Die Klage wird abgewiesen. 15 Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 16 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 17 Tatbestand: 18 Der 1977 geborene Kläger war seit Juli 1995 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Im Juni 2012 wurde der Beklagten bekannt, dass der Kläger am Samstag, dem 28. April 2012, gegen 11 h ein Kraftfahrzeug unter Wirkung von Kokain geführt hatte. Gegenüber den Polizeibeamten gab er an, in der zurückliegenden Zeit Drogen konsumiert zu haben. Ferner ist von der Anzeige erstattenden Polizei vermerkt, dass der Betroffene als BTM-Konsument bekannt sei. Eine dem Kläger am Tattag entnommene Blutprobe enthielt ca. 2 ng/ml Kokain und 482 ng/ml Benzoylecgonin (Gutachten der Direktorin des Instituts für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin des Universitätsklinikums I. vom 24. Mai 2012). 19 Nach Anhörung des Klägers entzog die Beklagte diesem mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 10. August 2012 die Fahrerlaubnis, da der Kläger nachweislich harte Drogen (Kokain) konsumiert habe und daher zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. 20 Am 17. September 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei am Vorabend des Tattages auf einer Party gewesen. Dort habe er mit anderen einige Zigaretten und Shisha geraucht sowie Alkohol konsumiert. Jedenfalls sei kein bewusster Kokainkonsum erfolgt. Er habe aufgrund des Vorfalls seine Anstellung als Berufskraftfahrer verloren. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei unverhältnismäßig. 21 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 22 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10. August 2012 aufzuheben. 23 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie verweist zur Begründung auf ihre Entziehungsverfügung und das rechtsmedizinische Gutachten. 26 Das Verfahren ist durch Beschluss vom 1. Februar 2013 auf die Einzelrichterin übertragen worden.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 10. August 2012 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 29 Die Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu Recht entzogen. Der Kläger hat sich als Konsument harter Drogen (Kokain) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen bezug genommen auf die Gründe des Bescheides der Beklagten, die die Kammer sich zu eigen macht (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 30 Mit Rücksicht auf den Klagevortrag, es müsse sich um unbewussten Konsum gehandelt haben, ist ergänzend anzuführen, dass der Kläger am Tattag eingeräumt hat, in der Vergangenheit Drogen konsumiert zu haben, als BTM-Konsument bei der Polizei bekannt ist und auch den entsprechenden Bußgeldbescheid hat unanfechtbar werden lassen. Im Übrigen geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Einnahme eines Betäubungsmittels stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beitragen kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012, 16 B 231/12 ‑, nrwe. 32 Der Kläger hat in der Klageschrift vage behauptet, allenfalls unbewusst Drogen genommen zu haben; die mit „N.N.“ angekündigte Benennung von Zeugen für das Partygeschehen hat er im Nachhinein nicht konkretisiert; eben sowenig hat er genaue Einzelheiten zur Party am Vorabend aufgezeigt, den die Kammer hätte nachgehen können. Insbesondere hat der Kläger auch in keiner Weise substantiiert ausgeführt, dass und wann er bei sich drogentypische Auffälligkeiten festgestellt hat. Der Vortrag muss deshalb als Schutzbehauptung angesehen werden. 33 Auch die übrigen Regelungen des Bescheides sind nicht zu beanstanden. 34 Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 35 Rechtsmittelbelehrung: 36 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 37 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 38 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 39 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 40 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 41 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 42 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. 43 Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 44 Blum-Idehen 45 B e s c h l u s s : 46 Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt. 47 Gründe: 48 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis jeder Klasse in einem Klageverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de. 49 Rechtsmittelbelehrung: 50 Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 51 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. 52 Blum-Idehen