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Beschluss

7 L 259/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0409.7L259.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2 Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1559/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Februar 2013 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: 6 Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsteller hat sich als ungeeignet erwiesen, da er Amphetamin eingenommen hat. 7 Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung aus. Amphetamin ist ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Die Einnahme von sog. harten Drogen wie Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen, 8 so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.; HessVGH, Beschluss vom 31. März 2012 ‑ 2 B 1570/11 ‑. 9 Aus dem bestandskräftigen Bußgeldbescheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2012 ergibt sich, dass der Antragsteller am 28. Oktober 2012 gegen 23:50 Uhr ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Amphetamin geführt hat. Die anschließend entnommene Blutprobe enthielt dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster vom 28. November 2012 zufolge 81 ng/ml Amphetamin; damit ist der Konsum von Amphetamin forensisch nachgewiesen. 10 Dieser Nachweis wird nicht durch das im April 2012 erstellte Gutachten der akademie Sicherheit & Verkehr GmbH widerlegt; vielmehr hat sich die darin enthaltene Prognose nicht bestätigt. Das Gutachten wurde im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller nach der Entziehung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr im Jahr 2010 (Urteil des Amtsgerichts D. -S. vom 18. Oktober 2010, Az.: 3 Ds-137 Js 869/10-129/10) erstellt und kommt zu dem Schluss, dass nicht zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel führt. 11 Soweit der Antragsteller im Antrag vom 28. Februar 2013, den eidesstattlichen Versicherungen vom 19. Februar 2013 und in der Klage vom 14. März 2013 vortragen lässt, er habe das Amphetamin nicht bewusst konsumiert, gilt Folgendes: Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der vom Antragsteller geltend gemachte Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist daher grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 ‑ 16 B 231/12 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; siehe auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2012 ‑ 10 B 11430/11 ‑, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 4. Oktober 2011 ‑ 1 M 19/11 ‑, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 ‑ 11 CS 07.2905 ‑, juris. 13 Diesen Anforderungen werden die Angaben des Antragstellers nicht gerecht. Sein Vortrag ist nicht plausibel. Den eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und seiner Bekannten Frau L. vom 19. Februar 2013 kann nicht gefolgt werden. Nach den Angaben des Antragstellers hat er im Bußgeldverfahren nicht versucht, den Sachverhalt aufzuklären und richtigzustellen, da er vergessen habe, rechtzeitig Einspruch einzulegen. Vor dem Hintergrund der vorherigen Erfahrungen des Antragstellers mit Entzug und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sowie seiner beruflichen und familiären Situation, in der er auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, hätte dies jedoch nahegelegen. Außerdem widerspricht die Schilderung des Antragstellers den Angaben in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige vom 28. Oktober 2012 und im ärztlichen Bericht vom 29. Oktober 2012. Der Antragsteller gibt in seiner eidesstattlichen Versicherung an, jederzeit fahrtüchtig gewesen zu sein, zu keinem Zeitpunkt das Gefühl gehabt zu haben, unter Drogen zu stehen und nur aufgrund des Konsums von Red Bull aufgekratzt und übermüdet gewesen zu sein. Nach der polizeilichen Ordnungswidrigkeitenanzeige bemerkten die kontrollierenden Beamten am 28. Oktober 2012 gegen 23:50 Uhr, also deutlich über zwölf Stunden nach der von ihm behaupteten unbewussten Einnahme, die stark erweiterten Pupillen, geröteten Bindehäute und glasigen Augen des Antragstellers. Ähnliche Angaben sind auch in dem ärztlichen Bericht vom 29. Oktober 2012 um 0:26 Uhr enthalten. Danach stellte der Arzt Dr. Q. stark erweiterte Pupillen, eine fehlende Pupillenlichtreaktion, ein benommenes Bewusstsein und einen sprunghaften Denkablauf fest. Der äußerliche Anschein des Einflusses von Drogen war laut des Berichts leicht bemerkbar. Sind aber noch so lange Zeit nach der behaupteten unbewussten Einnahme diese Wirkungen noch festzustellen, ist nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller unmittelbar nach der Einnahme keine Veränderungen bemerkt haben will. 14 Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Daher ist es weder der Antragsgegnerin noch dem Gericht möglich, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 15 Es bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Angesicht der besonders hochrangigen Rechtsgüter, die durch eine weitere Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefährdet werden könnten, überwiegen auch bei einem zeitlichen Abstand von mehreren Monaten zu der Fahrt unter dem Einfluss von Amphetamin die Interessen der Allgemeinheit am Schutz der Straßenverkehrsteilnehmer. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de.