Urteil
7 K 3512/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0410.7K3512.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger, der seit dem 27. November 2009 mit dem Gewerbe „Verkauf und Vermietung von Show-Laser-Systemen“ erfasst ist, wendet sich gegen die Untersagung der Ausübung dieses und aller anderen Gewerbe sowie der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragter Person. Im Februar 2012 regte das Finanzamt I. bei der Beklagten die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an, da der Kläger insgesamt knapp 30.000,00 € Steuerschulden habe und die Vollstreckung im Wesentlichen erfolglos verlaufen sei. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 5. März 2012 mit. Die weiteren Ermittlungen der Beklagten (Beiakte Heft 1, Bl. 10 ff.) ergaben Folgendes: Das Amtsgericht I. -X. teilte mit, dass gegen den Kläger fünf Mal Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung angeordnet wurde, zuletzt am 2. März 2012. Am 13. April 2012 hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung abgegeben (Beiakte Heft 2-7). Das Amtsgericht C. teilte mit, dass kein Insolvenzantrag gestellt wurde. Das Polizeipräsidium C. wies auf zwei Ermittlungsverfahren wegen Straftaten nach dem Pflichtversicherungsgesetz mit unbekanntem Ausgang gegen den Kläger hin. Mit Schreiben vom 18. April 2012 gab das Finanzamt I. Steuerrückstände des Klägers mit inzwischen etwa 45.000,00 € an (Beiakte Heft 1, Bl. 30). Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung an. Seine derzeitigen Steuerrückstände ließen den Schluss zu, dass er auch zukünftig nicht gewillt oder wirtschaftlich in der Lage sein werde, seinen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 teilte das Finanzamt I. mit, dass die Steuerrückstände des Klägers inzwischen auf fast 70.000,00 € angewachsen seien (Beiakte Heft 1, Bl. 42). Mit Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2012 untersagte die Beklagte dem Kläger die gewerbliche Tätigkeit „Verkauf und Vermietung von Show-Laser-Systemen“ im stehenden Gewerbe und alle anderen Gewerbe, auf die § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung - GewO - Anwendung findet, sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragter Person für alle Gewerbe, auf die § 35 Abs. 1 GewO Anwendung findet. Zugleich forderte sie den Kläger auf, spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung die gewerbliche Tätigkeit einzustellen, drohte die Anwendung unmittelbaren Zwangs an und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung und Gewerbeeinstellung an. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger komme seinen steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht nach. Dies begründe seine persönliche Unzuverlässigkeit. Ein erfolgversprechendes Konzept für die Abtragung der Schulden sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe sich bewusst seinen Abgabepflichten entzogen und werde sich diesen auch weiterhin entziehen. Dieser Hang zur Nichtbeachtung von Vorschriften mache es erforderlich, die weitere Gewerbeausübung zu untersagen. Da es sich um allgemeine Pflichten eines Gewerbetreibenden handele und der Kläger nicht zur Vermeidung weiterer Gläubigergefährdungen von selbst die gewerbliche Tätigkeit eingestellt habe, sei ihm auch die Ausübung aller Gewerbe zu untersagen. Diese Pflichten seien zudem auch von allen Personen zu beachten, die einen Gewerbetreibenden vertreten oder mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragt sind. Daher sei zum lückenlosen Schutz der Allgemeinheit auch die Untersagung dieser Tätigkeiten erforderlich. Der Kläger hat am 3. August 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Der Bescheid sei unverhältnismäßig, da sich seine tatsächlichen Steuerverbindlichkeiten allenfalls auf 15.000,00 € beliefen und durch den Ausfall eines großen Kunden entstanden seien. Er werde diese Rückstände innerhalb von etwa acht Monaten zurückführen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre eingereichten Verwaltungsvorgänge. Zudem habe der Kläger zwar zwischenzeitlich Steuererklärungen eingereicht, die Steuerrückstände beliefen sich aber im Dezember 2012 noch auf 58.058,83 €. Die Beklagte hatte in dem ebenfalls vom Kläger angestrengten Eilverfahren (Az.: 7 L 931/12) im Rahmen eines Erörterungstermins (zu dem der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war) zugesagt, den Gewerbebetrieb bis zum 31. Dezember 2012 zu dulden, wenn die Klage und der Eilantrag zurückgenommen würden. Das Eilverfahren wurde nach der Rücknahme des Antrags durch den Kläger eingestellt. Die Beklagte hat am 31. Januar 2013 einen Antrag auf Anordnung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss in diesem Eilverfahren gestellt, da der Kläger den festgesetzten Betrag von 28,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2012 bislang nicht beglichen hat. Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. In der mündlichen Verhandlung teilte der Vertreter der Beklagten mit, dass das Gewerbe des Klägers am 7. Januar 2013 abgemeldet worden sei. Entscheidungsgründe: Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Der Kläger war zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in Abwesenheit hingewiesen worden, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist hinsichtlich der Untersagung der Ausübung aller anderen Gewerbe als des ausgeübten sowie der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder mit der Leitung des Betriebs Beauftragter zulässig. Hinsichtlich der Untersagung des ausgeübten Gewerbes „Vermietung und Verkauf von Show-Laser-Systemen“ (Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2012) und der Aufforderung zur Betriebseinstellung (Ziffer 3. der Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2012) dürfte die Klage unzulässig sein, da durch die Abmeldung des Gewerbes am 7. Januar 2013 insoweit das Rechtsschutzinteresse des Klägers weggefallen ist. Nach Einstellung des Gewerbes hat der Kläger kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Sachentscheidung. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Januar 2009, - 7 K 1819/07 -, juris, Rdnr. 11; VG Augsburg, Urteil vom 9. Februar 2005, - Au 4 K 04.434 -, juris, Rdnr. 12. Dies kann jedoch offen bleiben, da die Klage jedenfalls insgesamt unbegründet ist. Die Klage ist unbegründet, da die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid der Beklagten findet hinsichtlich der Untersagung des ausgeübten Gewerbes „Verkauf und Vermietung von Show-Laser-Systemen“ (Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2012) seine Grundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1, und vom 14. Juli 2003 - 6 C 10.03 -, GewArch 2003, 482, sowie Beschlüsse vom 5. März 1997 ‑ 1 B 56.97 -, GewArch 1997, 244, und vom 9. April 1997 ‑ 1 B 81.97 -, GewArch 1999, 72. im Juli 2012 bei Erlass der Ordnungsverfügung erfüllt. Der Kläger ist unzuverlässig. Unzuverlässig ist, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1 ff. Unzuverlässig ist insbesondere, wer wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, BVerwGE 65, 1. Auf der Grundlage der Feststellungen der Beklagten und des Gerichts war der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Ordnungsverfügung wirtschaftlich leistungsunfähig. Aus der Höhe seiner Steuerrückstände und weiteren Anhaltspunkten ergibt sich, dass er nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeiten zu begleichen. Zum Zeitpunkt der Untersagungsverfügung beliefen sich seine Steuerrückstände ausweislich der Auskunft des Finanzamts vom 6. Juli 2012 auf 67.661,83 €. Diese Rückstände sind sowohl der absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur vergleichsweise kurzen Zeit seit der Aufnahme des Gewerbes im November 2009 von erheblichem Gewicht. Hinzu kommt, dass der Kläger seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachkam. Die im Wesentlichen erfolglosen Vollstreckungsversuche und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im April 2012 zeigen, dass der Kläger seine Rückstände nicht begleichen konnte. Es kommt nicht darauf an, ob die Rückstände nur auf den Ausfall eines großen Kunden zurückzuführen sind, da die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein Verschulden des Gewerbetreibenden voraussetzt. Die Prognose der Beklagten hat sich zudem bestätigt. Der Kläger ist auch zum jetzigen Zeitpunkt wirtschaftlich leistungsunfähig. Seine Steuerrückstände haben sich seit Erlass der Untersagungsverfügung nur geringfügig verändert, im Dezember 2012 beliefen sie sich noch auf ca. 60.000,00 €. Er hat zudem die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nicht beglichen, so dass die Beklagte ein Zwangsvollstreckungsverfahren anstrengen musste. Die Untersagung ist zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, da angesichts der Höhe der Rückstände mildere, aber gleich effektive Mittel nicht gegeben sind. Die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und eine leitende Vertretung (Ziffer 1. und 2. der Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2012) ist rechtmäßig. Grundlage dafür ist § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Danach kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person sowie auf einzelne oder alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Gewerbe unzuverlässig ist. Die dargestellten hohen Steuerrückstände rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger auch für alle anderen Gewerbe sowie als Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter unzuverlässig ist. Wie die Beklagte in der Begründung ihrer Ordnungsverfügung zutreffend ausführt, sind die Pflichten zur Steuerzahlung nicht auf ein bestimmtes Gewerbe beschränkt und auch von Vertretungsberechtigten oder Betriebsleitern zu beachten. Fehler im Rahmen der Ermessensausübung der Beklagten sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die Aufforderung zur Einstellung der gewerblichen Tätigkeit (Ziffer 3. der Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2012) ist rechtmäßig, da die Untersagung des Gewerbes rechtmäßig ist. Die Androhung unmittelbaren Zwangs (Ziffer 4. der Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2012) ist angesichts der durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dokumentierte Vermögenslosigkeit rechtlich nicht zu beanstanden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009 - 19 A 971/09 -. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.