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Urteil

5 K 3283/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0412.5K3283.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten vor dem Hintergrund der durch die Beklagte vorgenommenen Erhöhung des Hebesatzes auf 600 v. H. über die Rechtmäßigkeit der Grundsteuerfestsetzung für das Jahr 2012. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks E.------straße 24 in E1. . Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 27. Januar 2012 zog die Beklagte die Klägerin für das vorbenannte Grundstück zunächst unter Zugrundelegung eines Grundsteuermessbetrages von 144,54 € und des in der Satzung zur 5. Änderung der Satzung über die Festlegung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Stadt E1. (Hebesatzung) vom 20. Dezember 2011 ab dem 1. Januar 2012 festgelegten Hebesatzes von 500 v. H. zur Zahlung von Grundsteuer B in Höhe von 722,70 € für das Jahr 2012 heran. Die Beklagte befindet sich seit 1993 in der Haushaltssicherung und seit 2002 in der vorläufigen Haushaltsführung nach § 82 der Gemeindeordnung NRW. Aufgrund einer für die Jahre 2011 bis 2013 bestehenden Überschuldungssituation ist sie zur Teilnahme am Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) verpflichtet. Vor diesem Hintergrund ist ein Haushaltssanierungsplan zu beschließen, der den Haushaltausgleich unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfen bis zum Jahr 2016 und ohne Konsolidierungshilfen bis spätestens 2021 darstellt (§ 6 Abs. 2 Stärkungspaktgesetz). Der entsprechende Entwurf für einen Haushaltssanierungsplan wurde dem Rat der Stadt E1. am 15. Mai 2012 vorgelegt. Darin wird zunächst der Sanierungsbedarf für die Jahre 2012 bis 2021 ermittelt. Sodann wird dargestellt, welche Erträge und Aufwendungen beeinflussbar sind und damit Konsolidierungspotential aufweisen und inwiefern sich die Fehlbedarfe durch Maßnahmen zur Reduzierung von Aufwendungen senken lassen. Die weiter bestehende Unterdeckung könne nur durch eine Anhebung von Steuersätzen behoben werden. Dazu wird ermittelt, welche jährliche Erhöhung der Grundsteuer B zum Ausgleich der jährlichen Defizite erforderlich wäre und eine davon abweichende frühere Erhöhung in zwei Schritten (rückwirkend für 2012 auf 600 v. H. und für 2013 auf 825 v. H.) befürwortet, u. a. um den Anstieg der Liquiditätskredite zu stoppen. Die die Grundstückseigentümer und Gewerbesteuerzahler dadurch treffenden Mehrbelastungen werden aufgeschlüsselt (S. 24 ff., BA 2 Bl. 88 ff.). Auch vor dem Hintergrund dieser Steuererhöhungen wird ein weiterer Bedarf an Sparmaßnahmen in einer Größenordnung von 4,9 Mio. Euro bis 2016 bzw. 8,5 Mio. Euro bis 2021 ermittelt. Die Umsetzung der beschlossenen Konsolidierungsmaßnahmen sowie der Steuererhöhungen könne zumindest bis 2014 eine Genehmigungsfähigkeit sichern, in der Zwischenzeit müssten weitere Lösungen gefunden werden, um noch stärkere Steuererhöhungen zu vermeiden. Die Erforderlichkeit weiterer Steuererhöhungen sei dann jeweils zu prüfen mit dem Oberziel, die Steuererhöhungen auf bestimmte Höchstsätze zu begrenzen. Auf dieser Grundlage wurde in der Beschlussvorlage Nr. 202/12 vom 4. Juni 2012 die Satzung zur 6. Änderung der Hebesatzung vorgeschlagen. Sie sieht rückwirkend zum 1. Januar 2012 eine Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer B von 500 v. H. auf 600 v. H., für die Grundsteuer A von 250 v. H. auf 350 v. H. und für die Gewerbesteuer von 480 v. H. auf 490 v. H. vor. Zur Begründung wird in der Vorlage ausgeführt, dass die Stadt im Rahmen der Teilnahme am Stärkungspaktgesetz zur Aufstellung eines Haushaltssanierungsplans verpflichtet sei. Wesentlicher Bestandteil des entsprechenden Haushaltssanierungskonzeptes sei die Erhöhung der Hebesätze für die Realsteuern, insbesondere die Grundsteuer B. Eine Haushaltssanierung ohne merkliche Steuererhöhung sei nicht möglich, wenn wichtige Einrichtungen und Strukturen der Stadt erhalten bleiben sollten. Der Entwurf zum Haushaltssanierungsplan sehe eine rückwirkende Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B für 2012 auf 600 v. H. vor. Für 2013 sei eine weitere Erhöhung auf 825 v. H. sowie Erhöhungen der Hebesätze für die Grundsteuer A von 250 v. H. auf 600 v. H. und für die Gewerbesteuer von 480 v. H. auf 500 v. H. vorgesehen. Die bisherige Diskussion über den Haushaltssanierungsplan habe aber ergeben, dass eine alleinige Belastung der Grundstückseigentümer über die Grundsteuer B als nicht gerecht angesehen werde. Daher werde – abweichend von der Planung im Entwurf zum Haushaltsanierungsplan – eine Erhöhung der Grundsteuer B von 500 auf 600 v. H., der Grundsteuer A von 250 auf 350 v. H. und der Gewerbesteuer von 480 auf 490 v. H. vorgeschlagen. Hinsichtlich der Änderungen für 2013 solle noch bis Dezember 2012 abgewartet werden, um zu erkennen, welche Erhöhungen zur Konsolidierung tatsächlich erforderlich seien. Im Hinblick auf die Auswirkungen der Hebesatzänderungen auf die Grundstückseigentümer und Mieter wird auf die Analyse im Rahmen des Haushaltssanierungsplans verwiesen. Die durch die vorgeschlagene Satzungsänderung zu erwartenden Erträge werden mit 2.600.000 € beziffert. In der Sitzung vom 27. Juni 2012 hat der Rat der Stadt E1. unter TOP 3 zunächst den Haushaltssanierungsplan 2012-2021, unter TOP 4 den Erlass der Haushaltssatzung 2012 und unter TOP 5 den Erlass der Satzung zur 6. Änderung der Hebesatzung beschlossen. Der Erlass der Hebesatzung war zuvor am 20. Juni 2012 im Haupt- und Finanzausschuss beschlossen worden. Am 28. Juni 2012 wurde die Hebesatzung im Amtsblatt der Stadt E1. (38. Jahrgang vom 28.06.2012, Nr. 14, S. 171) öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachungsanordnung vom selben Tag wurde vom Bürgermeister unterschrieben; ein von ihm unterschriebener Übereinstimmungsvermerk fehlte. Die Haushaltssatzung wurde am 27. September 2012 von der Bezirksregierung Münster genehmigt und unter dem 27. Februar 2013 im Amtsblatt der Stadt E1. öffentlich bekannt gemacht (39. Jahrgang Nr. 4, S. 45). Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. Juli 2012 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Grundstück E.------straße 24 auf Grundlage der neuen, streitgegenständlichen Hebesatzung und des darin festgelegten Grundsteuerhebesatzes von 600 v. H. zusätzliche 144,54 € Grundsteuer neu fest und zog sie damit insgesamt zur Zahlung von Grundsteuer B in Höhe von 867,24 € für das Jahr 2012 heran. Am 17. Juli 2012 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie sich gegen den vorbenannten Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. Juli 2012 wendet. Sie ist der Ansicht, die beschlossene Erhöhung der Grundsteuer B sei willkürlich und unverhältnismäßig. Die Klägerin beantragt - schriftsätzlich sinngemäß -, den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2012 über Grundbesitzabgaben hinsichtlich der darin für das Jahr 2012 zusätzlich festgesetzten Veranlagung zur Grundsteuer B in Höhe von 144,54 € aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Stadt E1. sei aufgrund der bestehenden Überschuldungsituation zur Teilnahme am Stärkungspaktgesetz verpflichtet. Der danach erforderliche Haushaltssanierungsplan sehe neben zahlreichen Einsparmaßnahmen u. a. auch die Erhöhung der Grundsteuer B vor. Auf dieser Grundlage habe der Rat die rückwirkende Erhöhung der Grundsteuer B auf 600 v. H. beschlossen. Die auf der geänderten Hebesatzung beruhende Grundsteuerveranlagung sei rechtmäßig. Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit stehe es den Gemeinden zu, die Hebesätze autonom nach den jeweiligen finanziellen Bedürfnissen festzusetzen. Der somit gegebene weite Entschließungsspielraum sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die auf dem erhöhten Hebesatz basierende Steuerbelastung entfalte keine erdrosselnde Wirkung sondern könne unter normalen Umständen durch die Grundsteuerpflichtigen noch aufgebracht werden. So belaufe sich bei 77 % der Grundsteuerpflichtigen die Mehrbelastung auf ca. 33 bis 70 €; die absolute Belastung durch die Grundsteuer liege bei ca. 200 bis 420 €. Der Hebesatz sei auch nicht aufgrund grob unsachlicher oder evident willkürlicher Kriterien festgesetzt worden. Vielmehr berücksichtige er den im Haushaltssanierungsplan sorgfältig ermittelten Finanzbedarf und diene dem Ziel, langfristig zu einem ausgeglichenen Haushalt zu führen. Die Belange der Steuerpflichtigen und die Auswirkungen auf sie seien dabei analysiert, dargestellt und erörtert worden. Da nach § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG auch eine rückwirkende Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni des Kalenderjahres zulässig sei, sei die Hebesatzung auch in Bezug auf ihre Rückwirkung rechtmäßig. Während des laufenden Verfahrens hat der Bürgermeister der Beklagten am 25. Februar 2013 die Bekanntmachung der 6. Änderung der Hebesatzung erneut angeordnet und die Übereinstimmung des Wortlauts der Satzung mit dem Ratsbeschluss vom 27. Juni 2012 mit Ausfertigungsvermerk vom selben Tage bestätigt. Die Satzung wurde sodann am 27. Februar 2013 im Amtsblatt der Beklagten (36. Jahrgang Nr. 4, S. 55) öffentlich bekannt gemacht. Mit Beschluss vom 16. Januar 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Sache ist durch die Einzelrichterin zu entscheiden, weil ihr die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16. Januar 2013 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten zur Entscheidung übertragen hat. Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Klägerin ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig aber unbegründet. Der Grundsteuerbescheid der Beklagten vom 10. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer sind §§ 27 Abs. 1, 25 Abs. 1, 1 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes - GrStG - in Verbindung mit § 1 der Satzung zur 6. Änderung der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Stadt E1. (im Folgenden: Hebesatzung). Gemäß §§ 1 und 25 GrStG bestimmt die Gemeinde, ob und in welcher Höhe, d. h. mit welchem Hebesatz, sie von dem in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer erhebt. Diese Regelung beruht darauf, dass das Hebesatzrecht der Gemeinden in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 des Grundgesetzes - GG - verfassungsrechtlich garantiert ist. Von dieser Ermächtigung hat der Rat der Stadt E1. Gebrauch gemacht und den Hebesatz für die Grundsteuer B durch die Hebesatzung rückwirkend zum 1. Januar 2012 auf 600 v. H. festgesetzt. In Anwendung dieses Hebesatzes auf den gemäß § 13 GrStG durch das Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrag, an den die Beklagte gemäß §§ 184, 182 der Abgabenordnung - AO - gebunden ist, hat die Beklagte auf der Grundlage des § 27 GrStG zutreffend eine gegenüber der ursprünglichen Festsetzung für das Kalenderjahr 2012 erhöhte Grundsteuer festgesetzt. Soweit sich die Klägerin vorliegend dagegen wendet, dass der Bemessung der Grundsteuer der erhöhte Hebesatz von 600 v. H. zugrunde gelegt worden ist, greift das Vorbringen nicht durch. Zwar kann der beschwerte Steuerpflichtige in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den Grundsteuerbescheid im Wege der sogenannten Inzidentprüfung auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des von der Gemeinde festgesetzten und angewendeten Hebesatzes verlangen. Insofern ist das Gericht aber lediglich berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob die betreffende Satzung, die die Grundlage für die Hebesätze bildet, formell- und materiellrechtlich gültig ist oder ob sie gegen höherrangiges Recht verstößt. Außerhalb dieser Rechtskontrolle liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde als Normgeber, den Hebesatz zu bestimmen. Vgl. BayVGH, Beschl. v. 21. Februar 2006 - 4 ZB 05.1169 -; Urt. der erkennenden Kammer v. 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 -; FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16. Februar 2011 - 3 K 3096/07 -; VG Würzburg, Urt. v. 12. Juli 2006 - W 2 K 06.55 -; VG Ansbach, Urt. v. 16. März 2005 - AN 11 K 04.03698 -, jeweils zit. nach juris; Stöckel/Volquardsen, Grundsteuerrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 25 Rn. 5; Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 5. Wegen der nach Art. 106 Abs. 6 GG verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil der gemeindlichen Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, haben die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet. Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22. Juli 2009 - 15 A 2324/07 -; Urt. der erkennenden Kammer v. 19. Mai 2011 - 5 K 3622/10 -; VG Münster, Urt. v. 1. Dezember 2010 - 9 K 1493/10 -; FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16. Februar 2011 - 3 K 3096/07 -, jeweils zit. nach juris; Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 4; Stöckel/Volquardsen, Grundsteuerrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 25 Rn. 4. Im Rahmen dieses Entschließungsspielraums, der auch erfasst, auf welche Weise sie ihre kommunale Aufgabenerfüllung finanziert, kommt es der Gemeinde – durch ihren Rat – zu, die Hebesätze autonom unter Abwägung der jeweiligen finanziellen Bedürfnisse festzusetzen. Allerdings darf die Steuer die ihr unterworfenen Bürger nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen. Die Steuer darf mithin gemessen an einer normalen finanziellen Leistungskraft keine "erdrosselnde" Wirkung haben. Auch darf die Gemeinde bei ihrer eigenverantwortlichen Abschätzung des Finanzbedarfs keine grob unsachlichen, d. h. evident willkürlichen Entschließungskriterien tragend werden lassen oder gar den zu bestimmenden Hebesatz ohne jede Würdigung seiner Wirkungen auf die Steuerpflichtigen "greifen". Auf die Überprüfung, ob diese Grenzen des dem Rat der Gemeinde durch Verfassungsrecht zukommenden Entschließungsspielraums, der oftmals als "Satzungsermessen" bezeichnet wird, eingehalten worden sind, hat sich die gerichtliche Kontrolle zu beschränken. Das bedeutet, dass der innerhalb dieser Grenzen des "Satzungsermessens" für die Gemeinde verbleibende weite Beurteilungsfreiraum der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Dementsprechend sind weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige befugt, ihre eigenen für richtig oder sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle des hierzu nach der Rechtsordnung berufenen – und entsprechend legitimierten – Satzungsgebers zu stellen. Vgl. Urt. der erkennenden Kammer v. 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 - und v. 19. Mai 2011 - 5 K 3622/10 -; VG Münster, Urt. v. 1. Dezember 2010 - 9 K 1493/10 -; FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16. Februar 2011 - 3 K 3096/07 -, jeweils zit. nach juris. Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass der Rat der Stadt E1. mit der für das Jahr 2012 vorgenommenen Erhöhung des Hebesatzes von 500 v. H. auf 600 v. H. für die Grundsteuer B die der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Grenzen seiner haushaltsrechtlichen Entschließungsbefugnis verletzt hätte. Die Hebesatzung der Stadt E1. stellt eine formell (1.) wie materiell (2.) wirksame Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Grundsteuer dar. 1. Die Hebesatzung ist formell wirksam. Die maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften bei der Festsetzung des Hebesatzes ergeben sich aus den Haushaltsvorschriften der jeweils maßgebenden Gemeindeordnung. Vgl. Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 3. Die darin normierten verfahrensmäßigen Anforderungen wurden eingehalten. Die Satzung wurde mit (einstimmigem) Ratsbeschluss vom 27. Juni 2012 beschlossen. Sie wurde auch ordnungsgemäß nach § 7 Abs. 4, 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - i.V.m. § 4 der nordrheinwestfälischen Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO -) i.V.m. § 18 der Hauptsatzung für die Stadt E1. im Amtsblatt der Stadt bekannt gemacht. Zwar führte die Veröffentlichung im Amtsblatt am 28. Juni 2012 noch nicht zur wirksamen Bekanntmachung, denn es fehlte an der neben der Bekanntmachungsanordnung gemäß § 2 Abs. 3 BekanntmVO erforderlichen Übereinstimmungsbestätigung des Bürgermeisters. Die fehlende Ausfertigung durch den Bürgermeister stellt auch einen erheblichen Fehler dar, da es sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, sondern um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, die sicherstellt, dass die bekanntgemachte Satzung mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 13. November 2006 - 7 D 74/05.NE - m.w.N., Beschl. der erkennenden Kammer v. 13. Februar 2012 - 5 L 811/11 -, VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 9. Oktober 2012 - 9 L 954/12 -, VG Düsseldorf, Urt. v. 3. Dezember 2010 - 25 K 4618/10 -, jeweils zit. nach juris. Allerdings wurde dieser formelle Fehler durch erneute Bekanntmachung der Hebesatzung im Amtsblatt am 25. Februar 2013 rückwirkend geheilt. Denn bei dieser (erneuten) Bekanntmachung wurde das nach § 2 BekanntmVO erforderliche Verfahren eingehalten, insbesondere ging der Bekanntmachung sowohl eine Bekanntmachungsanordnung als auch eine Übereinstimmungsbestätigung des Bürgermeisters nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO voraus. Die nachträgliche Heilung des formellen Fehlers im Zuge der Bekanntmachung der Hebesatzung war auch zulässig. Eine entsprechende Vorgehensweise, die nachträglich auch dem angefochtenen Abgabenbescheid eine rechtswirksame Grundlage gibt, findet ihre Grenzen in dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Rückwirkungsverbot, das den Einzelnen in seinem Vertrauen auf den Bestand von Rechtsnormen schützt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist aber nicht verletzt, soweit der Betroffene schon in dem Zeitpunkt, in dem die rückwirkende Regelung in Kraft tritt, nicht mit dem Fortbestand der alten Regelung rechnen konnte bzw. im Gegenteil sogar mit der entsprechenden später rückwirkend in Kraft gesetzten Regelung rechnen musste. Vgl. BVerwG, Urt. v. 28. November 1975 - IV C 45.74 - m.w.N., Beschl. v. 22. November 1996 - 8 B 221.96 -; VG Aachen, Urt. v. 26. November 2009 - 4 K 1077/09 -, jeweils zit. nach juris. So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. Denn dann kann ein schutzwürdiges Vertrauen, von der mit einer solchen Regelung im Bereich von kommunalen Steuern verbundenen Belastung verschont zu bleiben, gerade wegen des schon verdeutlichten Regelungswillens des Normgebers nicht entstehen. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 17. April 1973 - VII C 23.72 -, Beschl. v. 23. Juni 2008 - 9 B 43.07 -; OVG NRW, Urt. v. 5. Juni 2007 - 14 A 527/05 -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23. Oktober 2008 - 2 K 1395/04 -, VG Düsseldorf, Urt. v. 10. Oktober 2011 - 25 K 6960/10 -; jeweils zit. nach juris. So liegt es hier. In dem Zeitraum zwischen der ersten (fehlerhaften) Bekanntmachung und der erneuten Bekanntmachung am 25. Februar 2013 war der Wille der Beklagten zur Anhebung des Hebesatzes auf 600 v. H. – wenn auch formal fehlerhaft – bereits eindeutig für die Steuerpflichtigen zum Ausdruck gekommen. Sie mussten mit ihrer Heranziehung zur erhöhten Grundsteuer rechnen und wurden auch bereits entsprechend herangezogen, sodass sie keinen Vertrauensschutz gegen die erneute Bekanntmachung mit der rückwirkenden Inkraftsetzung des Hebesatzes in Anspruch nehmen können. Nichts anderes ergibt sich aus § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG. Nach dieser Vorschrift ist eine rückwirkende Bestimmung des Hebesatzes zwar (nur) bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres möglich. Diese Vorschrift regelt und begrenzt aber allein den Zeitpunkt bis zum dem ein (rückwirkender) Ratsbeschlusses hinsichtlich des Hebesatzes zulässiger Weise ergehen kann, vgl. Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 7; Urt. der erkennenden Kammer v. 19. Mai 2011 - 5 K 4142/10 -, zit. nach juris, und trifft keine spezielle Regelung dazu, bis zu welchem Zeitpunkt die Bekanntmachung eines entsprechenden Beschlusses erfolgen muss. 2. In materieller Hinsicht erweist sich die Festsetzung des Hebesatzes in Höhe von 600 v. H. für die Grundsteuer ebenfalls als wirksam. Die Hebesatzfestsetzung weist keinen Erdrosselungscharakter auf und verstößt damit nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG oder das aus Art. 20 Abs. 1 GG folgende Gebot der sozialen Steuerpolitik. Grundsätzlich schützt Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten. Diese sind nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen, sondern werden aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben. Vgl. BVerfG, Urt. v. 9. März 1971 - 2 BvR 326/69 - m.w.N.; Beschl. v. 31. Mai 1988 - 1 BvL 22/85 -; Beschl. v. 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, jeweils zit. nach juris; vgl. auch Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Bd. II, Loseblatt, Art. 14 Rn. 165 ff. Ebenso ist das Ermessen der Gemeinde zur Festsetzung des Hebesatzes in steuerrechtlicher Hinsicht durch das aus Art. 20 Abs. 1 GG folgende Gebot sozialer Steuerpolitik begrenzt, wonach Steuern mit erdrosselnder Wirkung unzulässig sind. Vgl. Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 21. Februar 2006 - 4 ZB 05.1169 -; FG Berlin, Urt. v. 6. Oktober 2004 - 2 K 2386/02 -, jeweils zit. nach juris. Danach darf eine Steuer die Steuerpflichtigen nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen. Die Steuer darf mithin in der Gesamtschau der Belastung aller Pflichtigen keine erdrosselnde Wirkung haben. Eine derartige Erdrosselungswirkung kann aber erst angenommen werden, wenn nicht nur ein einzelner Steuerpflichtiger, sondern die Steuerpflichtigen ganz allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen können. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -; FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16. Februar 2011 - 3 K 3096/07 -, jeweils zit. nach juris; Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 4. Eine derartige Wirkung der auf dem erhöhten Hebesatz basierenden Steuer ist hier indes nicht ersichtlich. Auch wenn vorliegend die Steuerbeträge im Vergleich zur zunächst erfolgten Festsetzung auf der Grundlage eines Hebesatzes von 500 v. H. für den Einzelnen spürbar gesteigert wurden, stehen auch die erhöhten Steuerbeträge im Verhältnis zum besteuerten Eigentumsgegenstand noch in keiner einen Erdrosselungscharakter aufweisenden Relation und überschreiten nicht die Schwelle zu einer Vernichtung der Steuerquelle selbst. Vielmehr werden die anfallenden Steuern regelmäßig aus den Grundstückserträgen erwirtschaftet werden können. Dies gilt sowohl im Falle der vermieteten Objekte als auch bei selbstgenutzten Grundstücken, da insofern wirtschaftlich gesehen die ersparten Aufwendungen für Wohnkosten als Ertrag anzusetzen sind. Vgl. ausführlich FG Berlin, Urt. v. 6. Oktober 2004 - 2 K 2386/02 -, sowie zu einem Grundsteuerhebesatz von 825 v. H. Urt. der erkennenden Kammer v. 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 -, jeweils zit. nach juris. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass entgegen dieser Annahme die den Steuerpflichtigen auferlegte Belastung unter normalen Umständen nicht mehr tragbar ist. Auch wenn die Erhöhung zu einer Mehrbelastung in Höhe des für das jeweilige Grundstück festgesetzten Messbetrages führt, erreicht die Steuerhöhe gegenüber dem Wert des jeweiligen Steuergegenstandes – insbesondere vor dem Hintergrund der derzeit noch geltenden Messbeträge – bei Weitem nicht das Ausmaß, bei dem von einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums gesprochen werden könnte. Soweit im Einzelfall beispielsweise für Rentner oder einzelne Familien doch eine übermäßige Belastung entsteht, kann dies nicht zu einer Unwirksamkeit der Satzung führen. Bei der Prüfung der abstrakten Regelung ist vielmehr eine typisierende Betrachtung zulässig, soweit entsprechenden Ausnahmen für Härtefälle vorgesehen sind. Dies ist im Grundsteuerrecht der Fall, denn einer individuell übermäßigen Belastung ist nach der Konzeption des Gesetzes durch einen Erlass im Einzelfall zu begegnen (vgl. z.B. §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 227 AO). Darüber hinaus bietet die Belastung mit Steuern den im Verhältnismäßigkeitsprinzip enthaltenen Geboten der Eignung und der Erforderlichkeit kaum greifbare Ansatzpunkte für eine Begrenzung im Hinblick auf Art. 14 GG. Jenseits "erdrosselnder“ Belastung sind Steuern mit dem Zweck, Einnahmen zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs zu erzielen, gemessen an diesem Zweck grundsätzlich immer geeignet und erforderlich. Allein aus der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, im Rahmen einer Gesamtabwägung zur Angemessenheit und Zumutbarkeit der Steuerbelastung, können sich Obergrenzen für eine Steuerbelastung ergeben. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -; FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11. Mai 2011 - 3 K 3107/07 -, jeweils zit. nach juris; Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Bd. II, Loseblatt, Art. 14 Rn. 177 ff. Insofern hat der Satzungsgeber im Hinblick auf den gewählten Steuersatz die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen der Besteuerung sorgfältig zu ermitteln und unter Abwägung der Interessen aller Betroffenen angemessene Steuersätze zu finden. Vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Dezember 2006 - 5 B 242/06 -, zit. nach juris. Soweit damit auch unterhalb der Ebene der erdrosselnden Wirkung der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 14 GG als Gebot der verhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung eingreift, ist vorliegend auch diese Grenze nicht überschritten. Denn der Rat der Beklagten hat bei der Festsetzung des Hebesatzes die maßgeblichen Belange abgewogen und insbesondere nicht willkürlich gehandelt. Vielmehr hat der Rat angesichts der in den Ratsvorlagen – insbesondere den umfangreichen Materialen zum Sanierungsplan – beschriebenen aktuellen Haushaltssituation die Erhöhung des Hebesatzes auf 600 v. H. zur Erhaltung der kommunalen Handlungsfähigkeit und Verbesserung der Ertragssituation mehrheitlich als dringend erforderlich angesehen. Die Behandlung durch den Rat bietet für die Annahme eines willkürlichen oder unreflektiert „gegriffenen“ Steuerhebesatzes keine Anhaltspunkte. Denn der Rat hat sich an den im Einzelnen im Sanierungsplan aufgeschlüsselten finanziellen Bedürfnissen der Stadt orientiert. Auf Grundlage des festgestellten Finanzbedarfs hat er die Ausgabenseite wie die Ertragsseite beleuchtet um das jeweilige potentielle Konsolidierungsvolumen zu ermitteln. Auch wurden die zu erwartenden Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen im Falle einer Hebesatzerhöhung dargestellt und analysiert. Dass der Verwaltungsvorschlag nicht ungeprüft übernommen wurde, zeigt die Tatsache, dass im Laufe des Verfahrens abweichend vom ursprünglichen Entwurf auch die Hebesätze der Grundsteuer A und der Gewerbesteuer geringfügig angehoben wurden, um nicht die von der Grundsteuer B betroffenen Steuerzahler allein in Anspruch zu nehmen. Die sofortige bzw. rückwirkende Erhöhung des Hebesatzes auf 600 v. H. wird damit begründet, dass eine schnelle Steigerung die erforderlichen Liquiditätskredite und die damit verbundene Zinslast verringert und somit insgesamt auch die im Laufe des Sanierungszeitraums erforderliche stufenweise Anhebung des Hebesatzes begrenzt werden könne. Sachwidrige Erwägungen sind dabei nicht zu erkennen. Soweit dagegen eingewandt wird, dass es der Beklagten nur um einen schnellen Ausgleich des Haushaltes gegangen sei, handelt es sich dabei um keine willkürliche Zielsetzung, sondern vielmehr um die Erfüllung einer nach § 75 Abs. 2 Satz 1 GO NRW bestehenden und durch das Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) nochmals unterstrichenen Rechtspflicht. Schließlich ist auch die vorgenommene rückwirkende Festsetzung des Hebesatzes zulässig. § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG ermächtigt ausdrücklich zu einer rückwirkenden Festsetzung bis zum 30. Juni des jeweiligen Steuerjahres. Diese Regelung gilt sowohl für die erstmalige Festsetzung als auch für die Änderung insbesondere Erhöhung des Hebesatzes. Vgl. Gesetzesbegründung zu § 25 GrStG, zit. nach Fock/Peter/Mannek, GrStG, Kommentar, Loseblatt, Erl. zu § 25; Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 7. Der Stichtag des 30. Juni wurde vorliegend auch eingehalten, denn es kommt dabei wie bereits dargelegt auf den Zeitpunkt des Ratsbeschlusses – der hier am 27. Juni erfolgte – an, nicht auf denjenigen der Bekanntmachung. Die Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die damit einhergehende – zeitlich begrenzte – Einschränkung des Vertrauensinteresses der Betroffenen ist verhältnismäßig. Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19. November 1999 - 14 A 4793/99 -; Urteil der erkennenden Kammer v. 26. Mai 2011 - 5 K 4142/10 -; VG Münster, Urt. v. 1. Dezember 2010 - 9 K 1493/10 -; ausführlich FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14. Januar 2009 - 3 K 2287/04 B -, jeweils zit. nach juris; Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 7. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.