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Urteil

8 K 5789/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0412.8K5789.10.00
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Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 18. November 2010 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 18. November 2010 wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Geschäftsführer der Firma F. S. GmbH & Co. KG (Firma) in E. , L.----straße 25, die eine Abfallentsorgungsanlage zur Behandlung von PCB-haltigen und PCB-freien Abfällen betreibt. Mit schriftlicher Verfügung vom 6. Mai 2010 wurde die Anlage bezüglich der Halle 55, mit schriftlicher Verfügung vom 28. Mai 2010 sodann insgesamt stillgelegt. Die Entwicklung der Abfallbehandlungsanlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:Bereits mit Plangenehmigung vom 16. Dezember 1985 hatte die Bezirksregierung Arnsberg (BA) der Firma C. und D. .AG die Erlaubnis erteilt, auf dem vorbezeichneten Betriebsgrundstück eine Anlage zur Vorbehandlung von PCB-haltigen Abfällen zu betreiben. Namentlich wurde bestimmt, dass in der Anlage nur Transformatoren, Kondensatoren, PCB-haltige Flüssigkeiten und mit PCB-getränkte oder ‑verunreinigte Feststoffe, Kleinteile oder Putzmittel angenommen, vorbehandelt und zwischengelagert werden dürfen. Im Anschluss an den Betriebsübergang auf die Firma B. ‑Service GmbH E. , Instandhaltungen, nachträglich B. Transformatoren GmbH, fasste die BA unter dem 7. Januar 1991 die Genehmigungssituation für den Betrieb, bestehend aus der Plangenehmigung und des dazu ergangenen 1. Änderungsbescheides vom 25. Mai 1988 redaktionell zusammen. Nach dem Betriebsübergang auf die Firma am 1. März 2004 ergingen unter dem 14. Februar 2005 und 16. Januar 2006 seitens des Staatlichen Umweltamtes Hagen Bescheide gemäß § 15 Abs. 2 BImSchG über Anzeigen hinsichtlich Änderungen der inzwischen als gemäß Nr. 8.10 Spalte 1 lit. a) des Anhangs der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig angesehenen Anlage, sodann unter dem 30. Juli 2007 durch die BA.Am 11. September 2008 ging bei der Stadt E. ein anonymes Schreiben ein, in dem Beschwerden über „illegale Aktivitäten der Firma F. ...“ geführt wurden. Unter anderem wurde vorgeworfen: - dass bei der Verarbeitung auf die Gefahren von PCB keine Rücksicht genommen - ein Schwarzbereich nicht eingehalten - der PCB-verunreinigte Staub nicht abgesaugt, sondern auf den Boden geschüttet und mit einer Schaufel entfernt werde - PCB-verunreinigte Teile auf dem Firmengelände u.a. in Halle 55 gelagert würden, das Gelände dadurch in verschiedenen Bereichen mit PCB-verunreinigt sei. Das Schreiben wurde der BA zur Kenntnis gebracht, die es bei einem Ortstermin auf dem Firmengelände am 22. September 2008 erörterte. Es wurde festgestellt, dass wesentliche Teile des Genehmigungsantrags vom 21. November 2007 (Änderung der Anlage) schon umgesetzt waren. Von einer Stilllegungsanordnung wurde abgesehen, weil der Antrag als genehmigungsfähig bewertet wurde. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 bestritt die Klägerin gegenüber der BA, dass in der Halle 55 Umgang mit PCB erfolgte. Der Stellungnahme des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) vom 24. Februar 2009 zufolge entsprach die ‑ in Nordrhein-Westfalen einzigartige ‑ Anlage (auch) nach Durchführung der geplanten Änderungen dem Stand der Technik.Die BA erteilte mit Bescheid vom 20. März 2009 gemäß §§ 6, 16 BImSchG der Firma die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der zusätzlich nach Nrn. 4.8 Spalte 2, 8.11 lit. b), bb) Spalte 2, 8.12 lit. a) Spalte 2 und 8.12 lit. b) Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV als genehmigungsbedürftig bewerteten Anlage. Der Bescheid betraf die Betriebseinheiten 1-9, 11-13 und 16-19, die Kapazitäten, Anlieferungszeiten und den Stoffkatalog, ferner die Anordnung einer Sicherheitsleistung. Im Bescheid wurde unter „8. Betriebsbeschränkungen “ in 8.1 geregelt, dass in der Betriebseinheit (BE) 17 - die Montageplatzhalle 55, nur Abfälle angenommen, zwischengelagert und behandelt werden dürfen, die einen PCB-Gehalt in der Isolierflüssigkeit von <50 mg/kg aufweisen, unter „10. abfallrechtliche Nebenbestimmungen “ in 10.7, dass bei der Anlieferung des Abfalls eine näherbezeichnete Abnahmekontrolle durchzuführen ist, ferner in 10.8 geregelt, dass bei der Anlieferung von Abfällen, die entsprechend ihrer Deklaration nicht identifiziert werden oder in der Anlage nicht ordnungsgemäß entsorgt werden konnten, die BA unverzüglich zu informieren, den Abfall nach Möglichkeit sicherzustellen und der Vorgang im Betriebstagebuch zu dokumentieren ist, schließlich unter IV. darauf hingewiesen, dass 4. die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage einer erneuten Genehmigung bedarf, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung - § 16 Abs. 1 BImSchG), dass 6. das Grundstück im Kataster der Stadt E. über altlastverdächtige Flächen und Altlasten erfasst ist, Boden- und Untergrundverunreinigungen daher nicht auszuschließen sind, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung unverzüglich dem Umweltamt der Stadt E. als Untere Bodenschutzbehörde mitzuteilen sind. Die den Antragsunterlagen als Bestandteil der Genehmigung beigefügten Anlagen- und Betriebsbeschreibung enthielt unter „Demontage PCB-freier Geräte ‑ Halle 55 (BE 17)“ u.a. folgende Angaben: „In der Betriebseinheit 17 (Halle 55) werden Geräte mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr <50 mg/kg demontiert .... Die Groß-Geräte werden alle vor Ort entleert und enthalten nur noch Restmengen an Öl, die Klein-Geräte werden teilweise noch gefüllt angeliefert. Die Entleerung/Restentleerung der Geräte wird mit der Pumpe ... in 1.000 Liter Behälter durchgeführt, die in einer geprüften Auffangwanne ... stehen. Die Demontage der großen Geräte findet auf der Demontageplatte, die der kleinen Geräte auf Gitterrosten statt .... Die Geräte die nicht sofort demontiert werden können, stehen in Auffangwannen aus Stahl. Die demontierten Teile werden den einzelnen Betriebseinheiten zugeführt.“ Im Zusammenhang mit der bereits im Herbst 2008 getroffenen Feststellung erhöhter PCB-Belastungen im Bereich des E1. Hafens wurden Immissionsmessungen und Betriebsprüfungen u.a. bei der Firma durchgeführt. Auf eine Anfrage aus dem Umweltausschuss der Stadt E. hielt die BA unter dem 1. Februar 2010 u.a. fest, dass der Betrieb der Firma im Mai 2007, im September 2008 und im Februar 2009 (mit LANUV) überprüft und festgestellt worden sei, dass Auflagen eingehalten gewesen seien. Weitere Messungen und Betriebsüberprüfungen im Bereich des E1. Hafens seien geplant. Das LANUV äußerte auf Anfrage im Schreiben an das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 10. Februar 2010, die seit 2006 durchgeführten Maßnahmen namentlich für die Ursachenfindung der relevanten PCB-Quellen im Hafengebiet hätten aufgrund der komplexen Gemengelage in diesem Bereich eine endgültige Zuordnung bisher nicht ermöglicht; weitere Untersuchungen seien vorgesehen. Am 29. April 2010 bat die BA das LANUV um Amtshilfe bei der Probenahme und Analyse von Öl- und Wischproben auf PCB; die fünf, am 30. April 2010 genommenen Proben einschließlich zweier Wischproben von Blechen, sämtlich aus ein- und demselben Trafogehäuse mit ca. 150 t Metallteilen, entstammten der Halle 55, dem sogenannten Weißbereich der Firma. Die Wischproben wurden nach Aufbruch der Verschweißung des Transformators genommen. Nachdem die Analyse einer Wischprobe den Wert einer PCB-Oberflächenbelastung von 3,6 mg/m² ergeben hatte, gelangte die BA zu der Einschätzung, es liege eine wesentliche Änderung der Anlage im Sinne des § 16 Abs. 1 BImSchG vor und legte am 5. Mai 2010 den Betrieb der Halle 55 still. Die Stilllegung umfasste sämtliche Arbeiten oder Veränderungen in denen mittels Absperrband und behördlichen Siegel gekennzeichneten Bereichen in der Halle 55. Mit Bescheid vom 6. Mai 2010 bestätigte und vervollständigte die BA die mündlich erteilte Anordnung. Mit Bescheid vom 28. Mai 2010 ordnete die BA die gesamte Stilllegung der Anlage der Firma an. Diese Maßnahme sowie die Teilstilllegung wurden auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützt. Mit Verfügung vom 31. August 2010 gab die BA der Firma unter Anordnung der sofortigen Vollziehung u. a. auf, die BE 16 der Anlage (Zelt) auf seine PCB-Belastung zu untersuchen und die ermittelten Werte in ein Bestandsverzeichnis einzutragen und vorzulegen, ferner das vorgelegte Sanierungskonzept nach im Einzelnen genannten Vorgaben zu modifizieren und das geänderte Konzept vorzulegen. Mit Bescheid vom 28. September 2010 setzte die BA die im vorgenannten Bescheid zugleich angedrohte Ersatzvornahme u. a. bezüglich Untersuchung und Vorlage eines Bestandsverzeichnisses im Hinblick auf PCB-Belastung sowie bezüglich Erstellung eines Sanierungskonzeptes fest. Mit Bescheid vom 15. November 2010 ordnete sie an, u. a. die BE 16 (Zelt) entsprechend dem Beräumungs- und Sanierungskonzept der Firma U. Ingenieure GmbH vom 11. Oktober 2010 zu reinigen und die darin befindlichen Güter in die Hallen 1 und 2 zu verbringen.Mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom 5. Dezember 2011 wurde über das Vermögen der Firma das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Eine Aufnahmeerklärung des Insolvenzverwalters nach § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO in den bis dahin bei dem erkennenden Gericht seitens der Firma F. S. GmbH & Co. KG anhängig gemachten Klageverfahren unterblieb. Gegenstand dieser Klagen sind neben den vorbezeichneten Stilllegungsverfügungen im Wesentlichen Abräumungs-, Reinigungs- und Entsorgungsmaßnahmen, ferner Anordnungen bezüglich Sicherheitsleistungen, Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung und Kostenbescheide.Nach Anhörung erließ die BA unter dem 18. November 2010 gegen den Kläger die streitgegenständliche Ordnungsverfügung im Tenor strukturiert mit Regelungen unter Ziffern 1. bis 8. einschließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung, Androhung der Ersatzvornahme sowie von Zwangsgeldern. Ihm wurde u. a. unter „1.“ aufgegeben, die BE 16 (Zelt) entsprechend den bekannten Beräumungs- und Sanierungskonzept der Firma U. Ingenieure GmbH und weiterer im einzelnen bezeichneter Anordnungen zu reinigen und zuvor die sich darin befindlichen Güter gemäß den Vorgaben des Konzepts und zusätzlich im Einzelnen genannter Vorgaben in die Hallen 1 und 2 zur temporären Zwischenlagerung zu verbringen, unter 4. im Einzelnen bezeichnete Unterlagen vorzulegen und unter 5. die bei der Reinigung entstehenden Abfälle zu entsorgen und darüber Nachweise vorzulegen. Zur Begründung führte die BA in Anknüpfung an ihre Verfügungen vom 31. August 2010 und 28. September 2010 an die Firma unter Bezug auf § 14 Abs. 1 OBG NRW an, der Kläger werde als Geschäftsführer dieser Firma sowie der Firma F. Germany Geschäftsführungs-GmbH, beide Insolvenzantragsteller und Bestandteile der im Jahre 2007 in die F. AG umgewandelten F1. , hervorgegangen im Jahre 2004 aus dem B. -Konzern, als Handlungsstörer gemäß § 17 OBG NRW in Anspruch genommen, weil er im Rahmen des Betriebs der Gesellschaften maßgebliche Verantwortung für die Kontamination des Geländes, der Gebäude der Firma sowie der Gesundheit ihrer Mitarbeiter durch PCB-Belastungen trage. Er habe durch sein Verhalten eigenständig Gründe für eine Überschreitung der Gefahrenschwelle gesetzt und selbst unmittelbar zum Eintritt der Gefahr beigetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verfügung wird auf die Kopie des zur Gerichtsakte gereichten Bescheides Bezug genommen.Mit Bescheid vom 26. November 2010 wurden die angedrohten Zwangsmittel der Ersatzvornahme in der Ordnungsverfügung vom 18. November 2010 bezüglich der Sanierung/Reinigung und Beräumung der BE 16 festgesetzt. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 wurde in Ergänzung und Änderung der Verfügung vom 26. November 2010 aufgegeben, im Einzelnen bezeichnete Abfälle anstelle einer Einlagerung in den Hallen 1 oder 2 unter Fristsetzung zu entsorgen. Die Maßnahmen wurden mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen; für den Fall der Nichterfüllung wurde die Ersatzvornahme angedroht. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2010 wurde das in der Ordnungsverfügung vom 3. Dezember 2010 angedrohte Zwangsmittel der Ersatzvornahme festgesetzt. Der Kläger focht die Bescheide vom 26. November, 3. Dezember und 14. Dezember 2010 nicht an.Durch Kostenbescheid vom 23. März 2011 machte die BA gegenüber dem Kläger Kosten und Gebühren für die Durchführung der aufgrund der Verfügungen vom 18. und 26. November 2010, ferner 3. und 14. Dezember 2010 veranlassten Maßnahmen: Sanierung/Reinigung und Beräumung der BE 16 (Zelt) entsprechend dem Konzept der Firma U. Ingenieure GmbH - in Höhe von insgesamt 83.091,04 Euro dem Grunde nach geltend. Die dagegen erhobene Klage ist bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 8 K 1624/11 anhängig. Mit Änderungsbescheid vom 5. Mai 2011 wurden die Gesamtkosten mit 83.463,04 Euro veranschlagt. Hiergegen wurde keine Klage erhoben. Ein weiterer Kostenbescheid für die Sanierung/Reinigung und Beräumung der BE 16 (Zelt) erging unter dem 23. November 2011 mit einem Gesamtbetrag von 13.506,90 Euro. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Klageverfahrens bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 8 K 5388/11.Am 20. November 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:Seine Inanspruchnahme sei rechtswidrig. Etwaige Kontaminationen durch PCB seien auf den Betrieb der Anlage der Firma zurückzuführen. Hierfür könne einem Dritten nicht die Verhaltensverantwortlichkeit angelastet werden. Die Pflichten des Anlagenbetreibers seien im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt; diese verdrängten das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht. Die in der streitgegenständlichen Verfügung in Bezug genommenen Sanierungszielwerte gemäß dem Gutachten der Firma U. Ingenieure GmbH hätten nicht den gesetzlichen Anforderungen für die maßgeblichen Betriebsphasen der Anlage entsprochen; eine Einflussnahme durch ihn mit seinem Verhalten könne deswegen nicht zugrunde gelegt werden. Eine Sanierung der BE 16 (Zelt) sei zur Gefahrenabwehr nicht nötig gewesen; die Reinigung und Beräumung hätte jedenfalls nicht alternativlos angeordnet werden dürfen. Ein Reinigungsziel habe die Verfügung zudem nicht erkennbar gemacht. In der BE 16 seien nur gereinigte Bleche gelagert worden. Die Annahme, dort seien PCB-belastete Abfälle vorhanden, hinge mit der Neuschöpfung von Flächengrenzwerten zusammen, von denen vor der Anlagenstilllegung nicht die Rede gewesen sei. Im Übrigen fehle es gegenüber der Anlagenbetreiberin, der Firma, an den nötigen Duldungsverfügungen; nach der Betriebsstilllegung sei der Kläger zu einem Eingriff in den Betriebsablauf nicht mehr berechtigt gewesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der BA vom 18. November 2010 aufzuheben, und legt in der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz mit Korrekturblatt vom 11. April 2013 vor, der „Hilfsbeweisanträge“ beinhaltet. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt den angefochtenen Bescheid und meint, der Kläger könne eine Sperrwirkung des Sonderordnungsrechts nicht beanspruchen. Das Verhältnis des § 17 BImSchG zum Polizei- und Ordnungsrecht sei ähnlich zu beurteilen wie das Verhältnis des § 20 BImSchG zum Polizei- und Ordnungsrecht. Habe – wie hier – die Maßnahme die Durchsetzung von Pflichten zum Gegenstand, die ihre Grundlage nicht im BImSchG hätten, könne auf die allgemeinen Vorschriften des Polizei- und Ordnungsrechts zurückgegriffen werden. Schon weil der Kläger nicht Anlagenbetreiber sei, könne er sich nicht auf eine Sperrwirkung des Polizei‑ und Ordnungsrechts berufen. Im Falle einer unmittelbar drohenden Gefahr seien Maßnahmen zugleich nach dem Polizei- und Ordnungsrecht möglich. Der Handlungsstörer könne wegen seiner örtlichen und zeitlichen Nähe und wegen seines Verursachungsbeitrags in Anspruch genommen werden, wenn dadurch die Gefahrengrenze überschritten werde. Das sei bei dem Kläger unabhängig von der Frage seines Verschuldens der Fall. Auch eine parallele Inanspruchnahme von Störern sei zulässig. Das gelte zumal für die Erstreckung der Sanierungsverantwortlichkeit auf Personen, die aus handels- oder gesellschaftsrechtlichen Gründen für eine juristische Person einzustehen hätten, somit auch für den Kläger als Geschäftsführer der Firma. Im Gesetzgebungsverfahren zum Bundesbodenschutzgesetz sei eine entsprechende Regelung eingefügt worden. Diese gesetzgeberische Intention sei auf das BImSchG übertragbar, das ebenso wie das Bundesbodenschutzgesetz, im Übrigen auch das Bergrecht, in § 58 Abs. 1 Nr. 2 und §§ 59 f. BBergG, an den polizeilichen Verursacherbegriff anknüpfe. Das gelte vorliegend umso mehr, als die nicht genehmigungskonforme Betriebsweise bewusst zum Bestandteil der Unternehmensstrategie geworden sei. Auf diesem Hintergrund sei dem Kläger zudem eine Berufung auf formalrechtliche Positionen als rechtsmissbräuchlich abgeschnitten.In der mündlichen Verhandlung hat das beklagte Land noch hervorgehoben, es sei angestrebt (gewesen), den Kläger wegen der damals schon absehbaren Insolvenz der Firma zu den Sanierungskosten heranzuziehen. Der streitgegenständliche Bescheid, soweit er nicht durch die Verfügung vom 3. Dezember 2010 nachträglich geändert sei, sei ebenso wie diese Regelung vollstreckt worden, ohne dass eine Duldungsverfügung gegen die Firma ergangen sei. Eine solche Maßnahme sei wegen der inhaltsgleichen an die Firma zuvor gerichteten Verfügung entbehrlich gewesen.Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der einschlägigen Vorgänge, die die BA zur Gerichtsakte gereicht hat, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1. VwGO) ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, weil der angefochtene Bescheid in der Fassung des Bescheides vom 3. Dezember 2010 und der Erklärung des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2013 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. 1. Streitgegenstand ist der Bescheid der BA vom 18. November 2010, der durch den bestandskräftig gewordenen Bescheid der BA vom 3. Dezember 2010 dahingehend geändert worden ist, dass an die Stelle der in jenem Bescheid verfügten Einlagerung in den Hallen 1 und 2 nunmehr die Entsorgung im einzelnen bezeichneter, als Abfälle bewerteter Materialien aufgegeben wurde. Durch diese Regelung hat der Bescheid vom 18. November 2010 nicht etwa seine Existenz insgesamt eingebüßt, was die Wortfolge unter 3. in dem Tenor des angefochtenen Bescheides vom 3. Dezember 2010 veranschaulicht: „Ansonsten gelten meine mit Ordnungsverfügung vom 26.11.2010 getroffenen Anordnungen unter den Ziffern 1. bis 5. fort“. Dieser Hinweis auf die Fortgeltung des früheren Bescheides schließt die Annahme einer umfassenden, den Ursprungsbescheid insgesamt derogierenden Neuregelung aus. Dass trotz der Datumsbezeichnung „26.11.2010“ der streitgegenständliche Bescheid vom 18. November 2010 gemeint ist, ist als eine i.S.d. § 42 Satz 1 VwVfG NRW offenbare Unrichtigkeit und deshalb als unerheblich anzusehen. Vom 26. November 2010 datiert als Bescheid lediglich die Festsetzung der in dem Bescheid vom 18. November 2010 angedrohten Ersatzvornahme hinsichtlich von Teilen der darin unter 1. und 2. getroffenen Regelungen. Die Festsetzung der Ersatzvornahme mit Bescheid vom 26. November 2010 weist keine ziffernmäßig strukturierten Anordnungen auf und kann auch nach dem eindeutigen Sinnzusammenhang nicht gemeint sein. Die Anknüpfung an den streitgegenständlichen Bescheid vom 18. November 2010 ist auf diesem Hintergrund unmissverständlich. 2. Zu Unrecht hat die BA die Regelungen unter der Ziffer 1. in dem angefochtenen Bescheid auf § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützt und den Kläger als Handlungsstörer i.S.d. § 17 OBG NRW herangezogen. 2.1. Es bedarf vorliegend keiner Klärung, ob jenseits der Legalisierungswirkung der Anlagengenehmigung gegenüber dem Anlagenbetreiber Maßnahmen nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht zulässig sind. Denn der Kläger wird von der BA nicht als Anlagenbetreiber in Anspruch genommen, sondern als Dritter. Gegenüber dem Betreiber der Anlage, der Firma, hat die BA mit den im Zeitraum vom 6. Mai 2010 bis 22. November 2011 erlassenen Bescheiden reagiert. Der Kläger soll mit dem streitgegenständlichen Bescheid zusätzlich als Störer herangezogen werden. Dieses Vorgehen verdeutlicht zugleich, dass die BA den Kläger weiterhin nicht als den wahren Anlagenbetreiber ansieht, der als Geschäftsführer die Firma für eigene Zwecke gleichsam als Strohmann benutzt. Anderenfalls wären die noch nach dem streitgegenständlichen Bescheid ergangenen Bescheide gegen die Firma als Anlagenbetreiberin nicht verständlich. Eine Bewertung des streitgegenständlichen Bescheides unter diesem Gesichtspunkt ist deswegen nicht veranlasst. Die Organstellung des Klägers als Geschäftsführer der Anlagenbetreiberin erlaubt ebenfalls keine andere Bewertung. Für die Firma mag der Kläger die Pflichten der Anlagenbetreiberin i.S.d. § 52a Abs. 1 Satz 1 BImSchG wahrgenommen haben. Das ändert an der Betreiberstellung der Firma indessen nichts, was § 52a Abs. 1 Satz 2 BImSchG veranschaulicht. 2.2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist gegenüber dem Kläger der Rückgriff auf das Polizei- und Ordnungsrecht für die in Rede stehenden anlagenbezogenen Einwirkungen gesperrt. Soweit es - wie hier - um eine genehmigungsbedürftige Anlage geht, können anlagenbezogene Einwirkungen nur gegenüber dem Anlagenbetreiber geltend gemacht werden. §§ 17, 20, 21 BImSchG bringen dies als einschlägige Vorschriften unmissverständlich zum Ausdruck. Sie tragen damit dem Anlagenbezug der Genehmigung Rechnung, und zwar auch, wenn oder soweit die erforderliche Genehmigung fehlt. Für eine Inanspruchnahme Dritter ist daneben kein Raum. Die Hinweise der Beklagten auf Regelungen im Bundesbodenschutz- und im Bundesberggesetz, die den Rückgriff auf das Polizei- und Ordnungsrecht der Länder zulassen sollen, führen nach der Überzeugung der Kammer mangels vergleichbarer rechtlicher Struktur nicht weiter. Unbeschadet der Frage rechtlicher Gebotenheit i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG ist die Konzeption des BImSchG mit dem Anlagenbezug der Genehmigung (Sachgenehmigung) so ausgerichtet, dass anlagenbezogene Einwirkungen nur gegenüber dem Anlagenbetreiber zulässig sind. Das gilt auch dann, wenn mit dem Vorbringen der Beklagten angenommen wird, der Kläger habe als Dritter mit seinem Verhalten eigenständig zur Überschreitung der Gefahrengrenze beigetragen. Unbeschadet des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Firma und ihrem Organ folgt daraus nicht etwa die behördliche Berechtigung, dem mit dem Anlagenbetreiber nicht identischen Störer die Herstellung eines genehmigungskonformen Zustandes aufzugeben. Dies würde eine Missachtung der Rechtsstellung des Anlagenbetreibers durch ungerechtfertigten Eingriff bedeuten. Das gilt zumal, wenn ‑ wie im vorliegenden Fall - zu berücksichtigen ist, dass der Betreiber mit der (Änderungs-)Genehmigung vom 20. März 2009 über eine schutzwürdige Rechtsstellung verfügt. 2.3. Auf diesem Hintergrund verschließen sich Erwägungen, die Inanspruchnahme des Klägers (unter Beachtung von § 47 VwVfG) allein auf § 17 BImSchG zu stützen; denn Adressat der Anordnung nach dieser Vorschrift ist allein der Anlagenbetreiber. 2.4. Das Gericht folgt dem beklagten Land gleichfalls nicht darin, dass dem Kläger eine Berufung auf formalrechtliche Positionen als rechtsmissbräuchlich abgeschnitten sei, weil die nicht genehmigungskonforme Betriebsweise bewusst Bestandteil der Unternehmensstrategie gewesen sei. 2.4.1. Diese dem Rechtsgedanken des § 242 BGB zuzuordnende Bewertung ist nach den Grundsätzen zu bemessen, die in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zur sog. Durchgriffshaftung entwickelt worden sind (Vgl. dazu die Übersicht bei Palandt, Komm. BGB, 72. Aufl., Einf. v. § 21, Rdnr. 12) und eine Inanspruchnahme des Klägers als Organ neben (oder anstelle) der Firma als Betreiberin der Abfallentsorgungsanlage erlauben. Weder unter dem Aspekt unlauteren Verhaltens noch im Zusammenhang mit Rechtsscheinsgesichtspunkten erscheint die Inanspruchnahme des Klägers auf der Grundlage der streitgegenständlichen Verfügung als rechtens, auch wenn das Vorbringen der Beklagten den Vorwurf umfasst, die Genehmigungserteilung vom 20. März 2009 sei zum Schein für eine in Wahrheit nicht genehmigungskonforme Betriebsweise erstrebt worden, die nachträglich Gegenstand der Stilllegungsverfügungen der BA vom 6. und 28. Mai 2010 geworden ist. Schon wegen des haftungsrechtlichen Zusammenhangs der sog. Durchgriffshaftung und zugleich im Blick auf § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG kann dies nicht darauf gestützt werden, die Unzuverlässigkeit des Klägers als vertretungsberechtigte Person der Betreiberin müsse dessen persönliche Inanspruchnahme neben der Klägerin ermöglichen. § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG erlaubt die Untersagung des weiteren Betriebs der genehmigungsbedürftigen Anlage bei Unzuverlässigkeit des Betreibers, bei der Firma als Betreiberin wegen der mangelnden persönlichen Eignung der vertretungsberechtigten Person, also des Klägers. Die zuständige Behörde ist daher im Falle der Unzuverlässigkeit der Betriebsführung der juristischen Person als Anlagenbetreiber auf diese Rechtsfolge verwiesen; eine persönliche Inanspruchnahme ihres Organs, durch anlagenbezogene Einwirkungen einen genehmigungskonformen Zustand herzustellen, scheidet damit aus. 2.4.2. Entgegen der Aussicht des beklagten Landes ist im Übrigen die Frage der Zulässigkeit einer Inanspruchnahme des Klägers auf der Grundlage ordnungsbehördlichen Einschreitens keiner bloß formalrechtlichen Position zuzuordnen, auch wenn es (letztlich) wegen der (absehbaren) Insolvenz der Firma darum geht, den Kläger zu den Sanierungskosten heranziehen zu können. Der Rückgriff auf Ermächtigungsgrundlagen sowie die Anwendung von damit verbundenen offenen Rechtsfolgen stellen sich als grundsätzliche dem maßgeblichen Fachrecht zugehörige sachlich-rechtliche Aspekte ohne formalrechtlichen Bezug dar. Die materiell-rechtlich nach Voraussetzungen und Rechtsfolge der angewandten Ermächtigungsnorm zu treffende Bewertung der Rechtmäßigkeit der Verfügung darf nicht etwa mit der Erwägung ausgeblendet werden, dass die Zielsetzung des beklagten Landes, die öffentliche Hand nicht für die Sanierungskosten des PCB-belasteten Betriebsgeländes mit Gebäuden aufkommen zu lassen, gewiss im Ergebnis billigenswert ist. Gleiches gilt für die Entscheidung, einen Titel durch Erlass eines belastenden Verwaltungsakts für ein Vorgehen im sog. gestreckten Verfahren zu erwirken oder mittels Leistungsklage durch Gerichtsurteil. Den gesetzlichen Vorgaben gemäß sind die Reaktionen der Polizei- und Ordnungsbehörden typischerweise durch die Gefahrenabwehr motiviert; Maßnahmen, die der Erweiterung von Haftungsmöglichkeiten dienen sollen, können auf das Polizei- und Ordnungsrecht mithin nicht gestützt werden. 2.4.3. Auf diesem Hintergrund kann unentschieden bleiben, ob sich das beklagte Land im Zusammenhang mit der Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 20. März 2009 darauf berufen darf, der Kläger habe dabei als Organ der Firma rechtsmissbräuchlich gehandelt, um auf ihn im Wege der sog. Durchgriffshaftung zuzugreifen. Liegen Anhaltspunkte vor, die eine Untersagung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG in Betracht ziehen, so trifft die Genehmigungsbehörde die Pflicht zur entsprechenden Aufklärung, bevor der weitere Betrieb der Anlage durch Erteilung der erstrebten Änderungsgenehmigung fortgesetzt werden darf. Auch wenn wegen des Sachbezugs der Genehmigung, ihrer anlagenbezogenen Bedeutung also, zwischen den Genehmigungsvoraussetzungen und den persönlichen Eigenschaften des Betreibers bzw. Betriebsleiters zu unterscheiden ist, kann die Weigerung der Genehmigungsbehörde zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung an einen Betreiber bei begründeten Zweifeln an einem genehmigungskonformen Anlagenbetrieb berechtigt sein. Wird die Änderungsgenehmigung ohne die nach Sachlage gebotene umfassende Klärung von Vorwürfen gegen die Betriebsführung erteilt, ist der Genehmigungsbehörde eine Berufung darauf verwehrt, der Betreiber oder seine vertretungsberechtigte Person habe die Änderungsgenehmigung zur ungenehmigten Betriebsführung missbraucht. Die vom Grundsatz von Treu und Glauben i.S.d. § 242 BGB abgeleitete Durchgriffshaftung kann nicht derjenige für sich in Anspruch nehmen, der trotz Kenntnis des Risikos unzulässiger Betriebsführung die Änderungsgenehmigung erteilt hat. Dementsprechend könnte sich vorliegend die BA entgegenhalten lassen müssen, dass in Würdigung der Umstände vor der Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 20. März 2009 nicht vorausgesetzt werden konnte, dass die Anlage der Firma genehmigungskonform betrieben würde. Vor deren Erteilung lagen Anhaltspunkte für entsprechende Vorbehalte gegenüber der Geschäftsführung vor, die die Erwartung eines mit der Genehmigung vereinbaren Anlagenbetriebs zweifelhaft erscheinen ließen. Vor der Genehmigung am 20. März 2009 hatte die Genehmigungsbehörde, die BA, Kenntnis von erhöhten PCB-Belastungen im Bereich des E1. Hafens, von dem durch anonymes Schreiben gegen die Firma F. GmbH & Co. KG begründeten Verdacht „illegaler Aktivitäten“ bei dem Umgang mit PCB-belasteten Geräten/Geräteteilen und verfügte über die bei einem Ortstermin am 22. September 2008 erlangte Erkenntnis, dass wesentliche Teile des Genehmigungsantrags vom 21. November 2007 vor Genehmigungserteilung bereits umgesetzt waren. Diese Erkenntnisse sowie die ebenfalls bekannten Nachforschungen des LANUV über die (unbekannten) Verursacher der erhöhten PCB-Belastungen im Bereich des E1. Hafens, die auch die Anlage der Firma betrafen, gaben hinreichende Veranlassung, den weiteren Betrieb der Abfallentsorgungsanlage durch die beantragte Änderungsgenehmigung nicht vor der Klärung der Zuverlässigkeit der für die Betriebsführung verantwortlichen Personen zuzulassen. Das hätte es im Übrigen nicht ausgeschlossen, die beantragte Änderungsgenehmigung bei veränderter Betriebsführung i.S.d. § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG zu erteilen. 3. Sind die unter 1. verfügten Regelungen mithin rechtswidrig, so können auch die im Übrigen, unter 2. - 5., 7. und 8., verfügten Maßnahmen nicht als rechtmäßig bewertet werden, weil sie an die Regelungen unter 1. anknüpfen. Das gilt unbeschadet des Hinweises des Klägers darauf, dass es ihm an der Rechtsmacht fehle, die Regelungen zu befolgen, weil insoweit die Firma F. GmbH & Co. KG bzw. nach Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter verfügungsberechtigt sei.Auf die im Verhandlungstermin schriftsätzlich formulierten Hilfsbeweisanträge kommt es angesichts des Klageerfolgs nicht an. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Die Berufungszulassung folgt aus §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.