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Urteil

15 K 356/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0418.15K356.13.00
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Leitsätze

Die Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag wird nicht eingehalten, wenn sich ein bevollmächtigter Rechtsanwalt erst 4 Monate nach der vermeintlichen Klageerhebung beim Gericht nach der Klage erkundigt, obwohl er keine Eingangsbestätigung durch das Gericht erhalten hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag wird nicht eingehalten, wenn sich ein bevollmächtigter Rechtsanwalt erst 4 Monate nach der vermeintlichen Klageerhebung beim Gericht nach der Klage erkundigt, obwohl er keine Eingangsbestätigung durch das Gericht erhalten hat. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist die Mutter der am 6. Juni 2006 geborenen Tochter G. K. . Mit Bescheid vom 2. Mai 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin zur Sicherung des Unterhaltes ihrer Tochter ab dem 1. Mai 2007 Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Die Beklagte leistete die entsprechenden Unterhaltsleistungen nach dem UVG bis einschließlich August 2012. Nachdem die Beklagte im August 2012 erfuhr, dass die Klägerin seit dem 28. Januar 2011 wieder verheiratet ist, erging der an die Klägerin gerichtete Bescheid vom 28. August 2012, mit dem der Bewilligungsbescheid vom 2. Mai 2007 zum 28. Januar 2011 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wurde. Außerdem forderte die Beklagte die Klägerin auf, den für die Zeit ab dem 29. Januar 2011 zu Unrecht gezahlten Betrag von 2.681,30 € zu erstatten. Der Bescheid vom 28. August 2012 wurde der Klägerin am 30. August 2012 mit Zustellungsurkunde zugestellt. Am 11. September 2012 ging bei der Beklagten ein auf den 6. September 2012 datierter Widerspruch des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein. Die Klägerin hat am 23. Januar 2013 gegen den Bescheid vom 28. August 2012 Klage erhoben und wegen Versäumung der Klagefrist die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete ihr Prozessbevollmächtigter damit, dass er die als Anlage überreichte Klageschrift vom 6. September 2012 persönlich gegen 17.10 Uhr in den an der B. -Tankstelle in der Straße „B1. X. “ in 44309 Dortmund befindlichen Briefkasten eingeworfen habe. Als die Klägerin bei ihm am 9. Januar 2013 wegen des Rechtsstreits angerufen habe, habe er am nächsten Tag telefonisch bei Gericht wegen des Verfahrens nachgefragt. Erst da habe er erfahren, dass ein Rechtsstreit überhaupt nicht anhängig sei. Im Übrigen sei der Bescheid rechtswidrig, da die Klägerin die Beklagte bereits am 31. Januar 2011 von ihrer Heirat in Kenntnis gesetzt habe. Deshalb sei der Bescheid verfristet. Vorsorglich berufe sie sich noch darauf, dass die Leistungen im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung restlos für ihren Lebensunterhalt verbraucht worden seien. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28. August 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie darauf, dass eine Mitteilung der Wiederverheiratung durch die Klägerin im Januar 2011 nicht an die Unterhaltsvorschusskasse erfolgt sei. Soweit die Klägerin eine entsprechende Mitteilung gegenüber dem Jugendamt abgegeben habe, könne dies nicht berücksichtigt werden. Mit Beschluss vom 15. April 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Parteien haben schriftsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Einverständnis der Parteien kann die Kammer ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die von der Klägerin am 23. Januar 2013 (Eingang bei Gericht) erhobene Klage ist unzulässig. Sie hat die Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides der Beklagten vom 28. August 2012 gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt. Die Bekanntgabe erfolgte hier gemäß § 37 Abs. 5 SGB X mittels Zustellung durch Zustellungsurkunde nach § 3 LZG NRW i. V. m. § 180 ZPO durch Einlegung des Schriftstückes in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten am 30. August 2012. Der Bescheid enthielt eine nach § 36 SGB X ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Damit lief die Klagefrist am 1. Oktober 2012 (einem Montag) ab. Der Klägerin war eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist nicht zu gewähren. Nach § 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen. Diese Antragsfrist hat die Klägerin nicht eingehalten. Die Antragsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem den Beteiligten die Fristversäumung bekannt ist oder bei Aufbietung der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung hätte bekannt sein müssen. Vgl. HessVGH, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 13 TP 2474/91 ‑, NJW 1993, 748. Das Verschulden eines Vertreters ist nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO dem Vertretenen zuzurechnen. Dabei wird als eigenes Verschulden des prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes angesehen, wenn er nicht im Rahmen des ihm Zumutbaren durch entsprechende Büroorganisation dafür Sorge getragen hat, dass fristwahrende Schriftsätze an das Gericht dieses zuverlässig und rechtzeitig erreichen. Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nicht alles ihm Zumutbare getan, um die Klageschrift an das Verwaltungsgericht zu übersenden bzw. die rechtzeitige Übersendung zu überprüfen und ggf. umgehend einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Seiner Versicherung lässt sich lediglich entnehmen, dass er die damals gefertigte Klageschrift vom 6. September 2012 am selben Tag in einen Briefkasten eingeworfen habe. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bevollmächtigte irgendwelche Vorkehrungen für eine Überprüfung des Eingangs der Klage bei Gericht getroffen hat. Insbesondere wird nicht vorgetragen, dass im Büro des Bevollmächtigten irgendwelche Fristen zwecks Kontrolle des Klageeingangs notiert wurden. Bei Treffen entsprechender Vorkehrungen hätte dem Prozessbevollmächtigten oder seinem Büropersonal auffallen können und müssen, dass dort keine Eingangsbestätigung für die Klage einging. Zu den Pflichten eines Rechtsanwaltes zählt es, bei Ausbleiben einer Eingangsbestätigung durch das angerufene Gericht zu überprüfen oder durch sein Büropersonal überprüfen zu lassen, ob die Klage bei Gericht rechtzeitig eingegangen ist. Vorliegend kann offen bleiben, in welchem zeitlichen Abstand nach Versendung einer Klageschrift eine derartige Überprüfung zu erfolgen hat. Jedenfalls stellt eine Untätigkeit von fast vier Monaten nach vermeintlicher Klageerhebung eine anwaltliche Pflichtverletzung dar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.