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Beschluss

6a L 434/13.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0418.6A.L434.13A.00
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Tenor
  • 1 Der Antrag der Antragsteller zu 1. - 3. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.

  • 2 Die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 1628/13.A) gegen die unter Ziffer 4 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 6. März 2013 ausgesprochene Abschiebungsandrohung wird hinsichtlich des Antragstellers zu 4. angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller zu 1., 2. und 3. sowie die Antragsgegnerin jeweils zu einem Viertel.

Entscheidungsgründe
1 Der Antrag der Antragsteller zu 1. - 3. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt. 2 Die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 1628/13.A) gegen die unter Ziffer 4 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 6. März 2013 ausgesprochene Abschiebungsandrohung wird hinsichtlich des Antragstellers zu 4. angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller zu 1., 2. und 3. sowie die Antragsgegnerin jeweils zu einem Viertel. G r ü n d e : 1. Der Antrag der Antragsteller zu 1., 2. und 3. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen von Beginn an nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Der Antrag des Antragstellers zu 4. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren braucht angesichts der tenorierten Kostenentscheidung nicht beschieden zu werden. 2. Das Gericht legt den Eilantrag gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 6a K 1628/13.A begehrt wird. Der so verstandene Antrag hat (nur) hinsichtlich des Antragstellers zu 4. Erfolg. Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ist durch die Antragsteller zwar versäumt worden. Ihnen wird indes insoweit gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Bei der im vorliegenden Kontext geboten großzügigen Auslegung, vgl. dazu Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 36 AsylVfG Rdnr. 5 ff., lässt sich das Versäumen der Antragsfrist noch als unverschuldet bewerten, weil den Antragstellern das für einen (erfolgreichen) Eilantrag erforderliche ärztliche Attest erst am 10. April 2013 erteilt worden ist. Angesichts der gesetzlichen Vorgabe, dass über einen Eilantrag regelmäßig innerhalb einer Woche entschieden werden soll (§ 36 Abs. 3 S. 5 AsylVfG), konnten sie auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, das Attest nachreichen zu können. Sie haben dann innerhalb der Zweiwochenfrist (§ 60 Abs. 2 VwGO) nach Erhalt des Attests den Eilantrag gestellt und das Attest vorgelegt. Unter diesen Umständen kann die Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt werden (§ 60 Abs. 2 S. 4 VwGO). Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. März 2013 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Vorliegend bestehen hinsichtlich der Antragsteller zu 1., 2. und 3. unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 - 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921. Finkelnburg/Külpmann/Dombert, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 1262. Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Ablehnung der Asylanerkennung (Ziffer 1 des Bescheides) und der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 2 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 6. März 2013 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und führt ergänzend aus: Dass eine Anerkennung als Asylberechtigte bei allen vier Antragstellern bereits wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat ausscheidet, liegt auf der Hand. Zudem haben die Antragsteller keine ihnen drohende Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass auch eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersichtlich ausscheidet. Die beschriebenen Vorgänge um das von dem Antragsteller zu 1. erworbene und weiterverkaufte Medaillon stellen keine politische Verfolgung dar. Auch die Feststellung in dem Bescheid, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien nicht vorliegt (Ziffer 3 des Bescheides), begegnet hinsichtlich der Antragsteller zu 1., 2. und 3. keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine entsprechende Gefahr für die Antragsteller zu 1., 2. und 3. könnte vorliegend allenfalls aufgrund der Vorgänge um das Medaillon drohen. Dass im Zusammenhang mit dem Medaillon auch heute noch eine konkrete Gefahr besteht, haben die Antragsteller indes nicht ernsthaft behauptet. Der Antragsteller zu 1. hat vielmehr bei der Anhörung durch das Bundesamt angegeben, die Männer hätten ihn nicht in Ruhe gelassen, bis sie gesehen hätten, dass er „Stress“ mit seinem Sohn habe. Dem entsprechend hat der Antragsteller auch betont, Hauptgrund für die Ausreise sei die Krankheit seines Sohnes gewesen. Anders liegen die Dinge hingegen bei dem Antragsteller zu 4. In Bezug auf ihn begegnet die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse hinsichtlich Armeniens nicht vorliegen, nach derzeitiger Sach- und Rechtslage ernsthaften Zweifeln. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung in seinen Heimatstaat verschlimmert, kann ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383; BverfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 -, Juris. Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463. Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstand vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A – und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A -. Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG derzeit nicht ohne Weiteres verneinen. Der Antragsteller zu 4. hat verschiedene ärztliche Atteste vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er an einer gravierenden Erkrankung des Blutes leidet, möglicherweise an der seltenen „Blackfan-Diamond-Anämie“. Dem entsprechend wird in dem Attest des Universitätsklinikums Münster vom 17. August 2012 die Betreuung durch ein spezialisiertes Zentrum für pädiatrische Hämatologie für angezeigt gehalten. In dem nunmehr vorgelegten Attest des Westfälischen Kinderzentrums am Klinikum Dortmund vom 10. April 2013 ist nicht nur von einer „regelmäßigen und häufigen Transfusionspflichtigkeit“ die Rede, sondern es wird auch betont, die Ursache der Erkrankung sei derzeit unklar; die Diagnostik laufe noch. Unter diesen Umständen lässt sich die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 6. März 2013 enthaltene Feststellung, die Krankheit sei auch in Armenien behandelbar, wohl kaum treffen. Es muss vielmehr zunächst das endgültige Ergebnis der laufenden diagnostischen Maßnahmen abgewartet werden. Erst dann können die Fragen, ob eine Therapie in Armenien möglich und erreichbar ist und welche Folgen das Ausbleiben der indizierten Therapiemaßnahmen hat, beantwortet werden. Dass der drei Jahre alte Antragsteller zu 4. nicht ohne seine Eltern in Deutschland verbleiben kann, liegt auf der Hand. Die Entscheidung über ein entsprechendes Abschiebungshindernis in Bezug auf die Antragsteller zu 1. und 2. sowie – mittelbar – auch den Antragsteller zu 3. obliegt allerdings der Ausländerbehörde, da es sich um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis handelt. Im vorliegenden Verfahren sind lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.