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Beschluss

7 L 224/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0419.7L224.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2 Der Streitwert wird auf 12.500,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1100/13 des Antragstellers gegen die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2013 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO ‑ zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der die dem Antragsteller erteilten Genehmigungen für eine Taxe vom 1. Juni 2010 und einen Mietwagen vom 5. Juni 2009 widerrufen worden sind und die Rückgabe der erteilten Genehmigungsauszüge verlangt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren Ausnutzung der Genehmigungen und der Fortsetzung seines Taxengewerbes zurückstehen. Denn die Widerrufsverfügung ist nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. 5 Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz - PBefG - hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind. 6 Der Antragsteller ist in finanzieller Hinsicht nicht leistungsfähig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV ist die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG gewährleistet, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebs erforderlich sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV ist die finanzielle Leistungsfähigkeit zu verneinen, wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. 7 Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Prüfung der Widerrufsverfügung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. 8 Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1, und vom 14. Juli 2003 - 6 C 10.03 -, GewArch 2003, 482, sowie Beschlüsse vom 5. März 1997 - 1 B 56.97 -, GewArch 1997, 244, und vom 9. April 1997 - 1 B 81.97 -, GewArch 1999, 72, jeweils zur Gewerbeuntersagung. 9 Zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung am 6. Februar 2013 bestanden erhebliche unternehmensbezogene Steuerrückstände. Die vom Antragsteller geschuldeten Einkommen- und Umsatzsteuern sind auf die unternehmerische Tätigkeit bezogen. Für die Einkommensteuer gilt dies deshalb, weil der unternehmerische Gewinn der Einkommensteuer unterworfen und die diesbezüglichen Rückstände damit unternehmensbedingt sind. 10 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 6 L 2121/12 -, juris, Rdnr. 27. 11 Die Steuerrückstände sind auch erheblich. Steuerrückstände sind erheblich, wenn sie nach dem absoluten Betrag, dem Verhältnis zwischen Höhe der Steuerschuld und Betriebsgröße sowie nach der Art des Gewerbebetriebs negative Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und namentlich auf die Fähigkeit zur Abtragung der Steuerschuld zulassen. 12 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - 22 ZB 12.605 -, juris, Rdnr. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Dezember 2012, - 6 L 2121/12 -, juris, Rdnr. 29. 13 Am 17. Januar 2013 teilte das Finanzamt der Antragsgegnerin mit, dass Rückstände in Höhe von 10.893,72 € bestünden. Diese Summe ist schon nach ihrem absoluten Betrag nicht unerheblich. Im Verhältnis zur Größe und Art des Betriebs des Antragstellers ist sie ebenfalls hoch. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV verlangt der Gesetzgeber für einen Betrieb wie den des Antragstellers mit zwei Fahrzeugen ein Eigenkapital von 3.500,00 €. Die Steuerrückstände beliefen sich auf deutlich mehr als das Doppelte dieser Summe. Auf die Gründe für die Steuerrückstände, die nach Angaben des Antragstellers vornehmlich in einer teuren Reparatur eines Fahrzeugs nach einem Unfall liegen, kommt es nicht an; der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV verlangt nur den Unternehmensbezug der nicht gezahlten Steuern. Die Steuerrückstände des Antragstellers haben sich zudem seit September 2012 kontinuierlich erhöht. Mit Schreiben vom 3. September 2012 teilte das Finanzamt F. -Süd mit, dass Steuerrückstände in Höhe von 5.535,72 € bestehen. Nach telefonischer Auskunft des Finanzamts an die Antragsgegnerin waren die Rückstände am 4. Dezember 2012 auf 8.870,22 € und schließlich am 17. Januar 2013 auf 10.893,72 € angestiegen. 14 Diese Steuerrückstände lassen negative Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu. Bereits die Höhe deutet darauf hin, dass eine baldige Rückführung nur schwer möglich ist. Der Eindruck wird zudem dadurch bestärkt, dass der Antragsteller seit Aufnahme seiner Tätigkeit im Jahr 2009 bereits zum dritten Mal erhebliche Steuerrückstände erst deutlich verspätet und unter dem Druck möglicher Konsequenzen für seine Genehmigungen beglichen hat. Mit Schreiben vom 26. März 2010 bescheinigte das Finanzamt F. -Süd dem Antragsteller Steuerrückstände in Höhe von 8.070,93 € und erklärte, dass er durchweg verspätet zahle und seine Steuererklärungspflichten durchweg vernachlässige. Nachdem der Antragsteller die Rückstände kurzfristig ausgeglichen hatte, bestätigte das Finanzamt mit Schreiben vom 6. April 2010, dass keine fälligen Steuerrückstände mehr bestünden. Im Oktober 2011 regte das Finanzamt F. -Süd den Widerruf der Genehmigungen des Antragstellers an, da zu diesem Zeitpunkt Steuerrückstände in Höhe von 16.511,90 € bestanden und die Vollstreckung im Wesentlichen erfolglos verlaufen war. Diese Rückstände beglich der Antragsteller im November 2011, nachdem er einen Kredit im Familien- oder Freundeskreis aufgenommen hatte, woraufhin das Widerrufsverfahren beendet wurde. Damit wird allerdings seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht dargetan. Vielmehr hat er - ebenfalls zurückzuzahlende - Fremdmittel eingesetzt. 15 Die Erheblichkeit der Steuerrückstände wird auch nicht durch die nunmehr vorgelegte Bescheinigung des Steuerberaters I. vom 19. Februar 2013 widerlegt, nach welcher der Antragsteller zum 31. Dezember 2012 über ein Betriebsvermögen einschließlich der stillen Reserven von mehr als 15.000,00 € verfügt. Zum einen lag sie zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt am 6. Februar 2013 noch nicht vor. Zum anderen ist sie nicht detailliert genug, um nachzuvollziehen, wie sich das Betriebsvermögen zusammensetzt und ob es die Fahrzeuge miteinbezieht, die nicht zu dem für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erforderlichen Eigenkapital § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV gerechnet werden können, 16 vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 3 Bs 5/12 -, juris, Rdnr. 21. 17 Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers ist schließlich nicht durch die nachträgliche Begleichung der Steuern am 18. Februar 2013 wiederhergestellt. Zum einen wurden die steuerlichen Rückstände erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung beglichen. Zum anderen sind allein durch die Zahlung die Zweifel an seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nicht ausgeräumt. Werden ausstehende Steuern über einen Kredit beglichen, genügt die Zahlung allein nicht, um die finanzielle Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, da die Kreditaufnahme das Fehlen ausreichender Finanzmittel offenkundig macht. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011, - 13 B 644/11 -, juris, Rdnr. 5. 19 Da der Antragsteller die Herkunft dieser Mittel nicht angegeben hat, liegt es nahe, dass er einen Kredit aufgenommen hat. Dies zeigt, dass er die ausstehenden Steuern in Höhe von 10.893,72 € nicht aus eigenen, ausreichenden Finanzmitteln begleichen konnte. Dafür spricht auch, dass er erst im November 2011 einen Steuerrückstand in Höhe von etwa 16.000,00 € mit Hilfe eines privaten Kredits beglichen hat. 20 Sind - wie hier - die Voraussetzungen von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG erfüllt, muss die Behörde die Taxengenehmigung widerrufen. Der Widerruf steht nicht in ihrem Ermessen, so dass es auf Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht ankommt. 21 Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Das Interesse der Allgemeinheit, vor Schäden durch wirtschaftlich nicht leistungsfähige Unternehmer geschützt zu werden, überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von den Genehmigungen vorläufig weiterhin Gebrauch machen zu können. Die Nichtzahlung von Steuern kann auf Dauer zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen und Beeinträchtigungen der konkurrierenden Unternehmen, die ihre steuerlichen Pflichten erfüllen, führen. Demgegenüber hat der Antragsteller auch die Möglichkeit, als angestellter Fahrer zu arbeiten. Daher muss sein Interesse an der vorläufigen weiteren Nutzung der Genehmigungen zurückstehen. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Für die Taxigenehmigung sind 15.000,00 €, für die Mietwagengenehmigung 10.000,00 € anzusetzen. Wegen der Vorläufigkeit der angestrebten Entscheidung ist der Streitwert zu halbieren.