Leitsatz: 1. Die durch § 130 Abs. 1 AO eröffnete Möglichkeit, Fehlentscheidungen auch nach Eintritt der Bestandskraft zu korrigieren, darf nicht dazu führen, dass die Vorschriften über Rechtsbehelfsfristen unterlaufen werden. 2. Die Behörde kann bei ihrer Ermessensentscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes berücksichtigen, dass der Eintritt der Bestandskraft auf einem schlichten Versäumnis des Betroffenen beruht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Beklagte setzte gegenüber der U. C. & Sohn GmbH mit Sitz in D. -S. in den Jahren 2006 bis 2009 Abfallgebühren in Höhe von insgesamt 14.608,00 € fest. Mit Bescheid vom 3. Februar 2006 setzte sie einen Betrag in Höhe von 3.520,00 € und mit Bescheiden vom 26. Januar 2007, 1. Februar 2008 und30. Januar 2009 Beträge von jeweils 3.969,00 € fest.Mit Schreiben vom 25. August 2010 wandte sich die GmbH an die Beklagte und bat um Überprüfung „des Bescheides“ im Hinblick auf die dort aufgeführte Nutzung eines Abfallbehälters (1.100 l) und dessen wöchentliche Leerung. Es befinde sich weder ein entsprechender Container auf dem Gelände, noch erfolge eine wöchentliche Leerung. Der Müll werde schon „von jeher“ durch einen Fremdentsorger per Contai-ner abgefahren.Die Beklagte hob daraufhin die Festsetzung von Abfallgebühren für das Jahr 2010 mit Änderungsbescheid vom 2. September 2010 auf.Mit Schreiben vom 13. September 2010 wandte sich der Kläger als vorläufiger Insol-venzverwalter über das Vermögen der U. C. & Sohn GmbH an die Beklagte. Aus dem ihm in Teilen vorliegenden Buchhaltungsunterlagen ergebe sich, dass die Insolvenzschuldnerin mindestens seit dem Jahr 2001 aufgrund entsprechender Be-scheide Gebühren für einen Abfallcontainer leiste, obwohl die Müllentsorgung durch ein privatwirtschaftliches Entsorgungsunternehmen durchgeführt worden sei. Er for-derte die Beklagte auf, die seit 2001 ergangenen Bescheide aufzuheben und den von der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte geleisteten Gesamtbetrag zu erstatten.Die Beklagte teilte daraufhin unter dem 23. September 2010 mit, dass das Grund-stück Herner Straße 81-83 in dem fraglichen Zeitraum durch die Aufstellung eines 1.100 l-Restmüllcontainers an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen gewesen sei. Es sei auch regelmäßig durch Sammelfahrzeuge angefahren worden. Eine ausschließliche Entsorgung über privatwirtschaftliche Entsorgungsunternehmen sei abfallrechtlich nicht zulässig. Die Benutzungsgebührenbescheide seien allesamt bestandskräftig geworden. Eine Rückzahlung der Gebühren sei daher nicht möglich. Die Erstattung der Abfallgebühren für das Jahr 2010 liege darin begründet, dass der seinerzeit zur Verfügung gestellte Abfallcontainer bei einer Kontrolle im August 2010 auf dem Betriebsgrundstück nicht mehr auffindbar gewesen sei. Da sie nicht mehr habe feststellen können, seit wann der Behälter verschwunden sei, sei der Bescheid für 2010 aufgehoben worden. Es werde darauf hingewiesen, dass eine schriftliche Abmeldung des Abfallcontainers bislang nicht vorliege.Mit Beschluss des Amtsgerichts C1. vom 1. Oktober 2010 - 80 IN 811/10 - wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter der Fa. U. C. & Sohn GmbH bestellt.Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 15. Oktober 2010 forderte der Kläger die Beklagte erneut auf, die Benutzungsgebührenbescheide betreffend die Jahre 2001 bis 2009 aufzuheben. Die Bescheide seien evident rechtswidrig und mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ein Schreiben des Gefahrgutbeauf-tragten der Insolvenzschuldnerin vom 5. Oktober 2010 bestätige ausdrücklich, dass auf dem Firmengelände kein Hausmüllabfallgefäß der Beklagten gestanden habe. Im Übrigen hätte die Beklagte der Insolvenzschuldnerin - unter Berücksichtigung einer Zahl von 26 Angestellten am Standort D. -S. - allenfalls einen Pflicht-Rest-abfallbehälter mit einem Volumen von 120 l zuteilen dürfen. Es verbleibe jedoch dabei, dass eine Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung durch die Insolvenzschuldnerin nicht stattgefunden habe. Die gebührenpflichtige Benutzung beginne satzungsgemäß erst, wenn ein Abfallgefäß aufgestellt worden sei und das betroffene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung angefahren werde. Bereits die Zurverfügungstellung des fraglichen Abfallcontainers habe nicht statt-gefunden. Dies werde durch das Schreiben der Beklagten vom 23. September 2010 sogar bestätigt. Eine schriftliche Abbestellung eines Containers habe die Insolvenz-schuldnerin nicht vorgenommen, weil ein solcher tatsächlich nicht vorhanden gewesen sei.Mit Bescheid vom 28. Oktober 2010 lehnte die Beklagte die Rücknahme der Fest-setzung der Abfallgebühren in den Gebührenbescheiden für die Jahre 2001 bis 2009 ab. Das Grundstück sei zum 29. Januar 1991 von der Stadt D. -S. durch die Aufstellung eines 1.100 l-Behälters an die öffentliche Abfallentsorgung ange-schlossen worden. Der Behälter sei bislang weder abgemeldet, noch von ihr, der Beklagten, eingezogen worden. Die festgesetzten Abfallgebühren seien in all den Jahren ordnungsgemäß gezahlt worden. Mitteilungen zur Änderung der Entsor-gungssituation seien nicht erfolgt. Die Gebührenbescheide seien rechtmäßig ergan-gen, so dass eine Rücknahme nach § 130 der Abgabenordnung (AO) nicht in Betracht komme.Gegen den ablehnenden Bescheid erhob der Kläger am 15. November 2010 Klage - 13 K 5163/10 -. In der mündlichen Verhandlung am 22. Dezember 2011 erklärte der Vertreter der Beklagten nach gerichtlichem Hinweis zu den dem angefochtenen Bescheid vom 28. Oktober 2010 fehlenden Ermessenserwägungen, dass der Erstat-tungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut beschieden werde. Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit übereinstim-mend in der Hauptsache für erledigt.Nachfolgend hob die Beklagte den ablehnenden Bescheid vom 28. Oktober 2010 mit Bescheid vom 13. Januar 2012 auf.Mit Bescheid vom 3. Februar 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers, die Gebührenbescheide 2001 bis 2009 bezüglich der festgesetzten Abfallgebühren zurückzunehmen, erneut ab. Eine Rücknahme der Bescheide für die Jahre 2001 bis 2005 sei nicht mehr möglich, weil Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Eine Verpflichtung zur Rücknahme der Bescheide betreffend die Jahre 2006 bis 2009 bestehe nicht. Eine solche bestehe nur dann, wenn die Bescheide offensichtlich fehlerhaft seien und ihre Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich wäre oder die Behörde die Bescheide trotz Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit erlassen habe. Weder das eine, noch das andere treffe vorliegend zu. Somit sei abzuwägen, inwieweit der materiellen Gerechtigkeit gegenüber dem Aspekt der Rechtssicherheit Vorrang einzuräumen sei. Unter der Voraussetzung, dass der Vortrag des Klägers zutreffe und das berechnete Gefäß von der Beklagten gar nicht zur Verfügung gestellt worden sei, stelle sich die Frage, warum der Gebührenpflichtige das Fehlen des Gefäßes nicht schon früher - nach Erhalt des jeweiligen Gebührenbescheides - mitgeteilt habe. Anstatt der rechtswidrigen Festsetzung zu widersprechen, seien die Gebühren anstandslos bezahlt worden. Es sei damit zu berücksichtigen gewesen, dass der Gebührenpflichtige seine Interessen durch rechtzeitige Einlegung von Rechtsmitteln gegen die einzelnen Bescheide hätte wahren können. Jahr für Jahr habe er die Gelegenheit gehabt, nach Erhalt des Abfallgebührenbescheides zu überprüfen, ob der veranlagte Restmüllbehälter dem tatsächlich auf dem Grundstück vorhandenen entspreche. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei der Antrag auf Aufhebung der Gebührenbescheide daher abzulehnen.Der Kläger hat am 5. März 2012 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Verwaltungs-verfahren sowie dem Klageverfahren 13 K 5163/10. Es sei zu betonen, dass eine Nutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung durch die Insolvenzschuld-nerin nicht stattgefunden habe. Dies finde durch das Schreiben der Beklagten vom 23. September 2010 Bestätigung, in welchem sie angebe, dass der Restabfallbehäl-ter im August 2010 nicht habe vorgefunden werden können. Dieser „Kontrollbefund“ veranschauliche, dass die Beklagte das Betriebsgelände der Insolvenzschuldnerin zumindest in den Jahren 2006 bis 2010 nicht einmal angefahren habe. Hätte sie dies getan, wäre ihr das Fehlen des Behälters schon früher aufgefallen. Es werde aus-drücklich bestritten, dass das Grundstück angefahren worden sei. Entgegen der Behauptung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 13 K 5163/10 gebe es offenbar auch keine Zeugen dafür, dass der streitige Abfallbehälter noch im Laufe des Jahres 2010 auf dem Betriebsgrundstück der Beklagten gestanden habe. Dies werde jedenfalls mit Nichtwissen bestritten. Vor dem Hintergrund der Nichtzurverfügungstellung eines Restabfallbehälters jedenfalls in den Jahren 2006 bis 2010 und dem Nichtanfahren des Betriebs-grundstücks stelle es sich als schlechthin unerträglich dar, wenn die Beklagte an der Aufrechterhaltung der bestandskräftigen, jedoch evident rechtswidrigen Bescheide festhalten dürfe. Die Bescheide seien aufzuheben und die geleisteten Zahlungen antragsgemäß zu erstatten. Das Ermessen der Beklagten sei auf Null reduziert. Man müsse sich in diesem Zusammenhang vor Augen führen, dass Benutzungsgebühren nach § 4 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) Geldleistungen seien, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben würden. Die Beklagte habe jahrelang Benutzungsgebühren ein- und entgegengenommen, ohne hierfür eine Gegenleistung erbracht zu haben. Äußerst hilfsweise werde die Neubescheidung des Antrags begehrt. Die Nachlässigkeit der Insolvenzschuldnerin, die gegen die einzelnen Gebührenbe-scheide Widerspruch nicht erhoben habe, beinhalte lediglich die Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals des § 130 AO, der gerade voraussetze, dass der aufzuhebende Verwaltungsakt nicht nur rechtswidrig, sondern auch unanfechtbar geworden sei. Letzteres treffe nur zu, wenn Rechtsbehelfsfristen versäumt würden. Dieser Umstand könne daher nicht gleichzeitig als Ermessenserwägung berücksichtigt werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2012 zu verpflichten, die Abfallgebührenbescheide vom 3. Februar 2006, 26. Januar 2007, 1. Februar 2008 und30. Januar 2009 zurückzunehmen und an den Kläger 14.608,00 € auszukehren, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2012 zu verpflichten, den Rücknahmeantrag des Klägers vom 15. Oktober 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, soweit die Abfallgebührenbescheide vom 3. Februar 2006, 26. Januar 2007, 1. Februar 2008 und 30. Januar 2009 betroffen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Die Behauptung des Klägers, dass eine Gefäßgestellung nicht stattgefunden habe, treffe ebenso wenig zu wie die Behauptung, dass das Betriebsgelände nicht durch die Beklagte angefahren worden sei. Eine Abfallentsorgung ausschließlich durch private Unternehmen sei rechtlich gar nicht möglich; es sei mindestens eine Pflicht-restmüllbehälter zu nutzen. Schon aus diesem Grund müsse das Grundstück ange-fahren werden. Eine Verkleinerung des ursprünglich bestellten Abfallbehältervolumens sei während der gesamten Anschlusszeit nicht beantragt und von der Insolvenzschuldnerin wohl nicht für erforderlich gehalten worden. Es stelle sich die Frage, warum 19 Jahre lang für ein „nicht vorhandenes“ Abfallgefäß gezahlt worden sei. Solange keine Beschwerden über die Leistungserbringung bei der Beklagten vorgebracht würden, könne diese davon ausgehen, dass eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung des Grundstücks erfolge. Eine gewisse Mitwirkungspflicht des Gebührenschuldners könne hier wohl erwartet werden.Das Verfahren ist mit Beschluss der Kammer vom 27. März 2013 der Bericht-erstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 13 K 5163/10 sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) verwiesen. Entscheidungsgründe: Gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin über die vorliegende Klage. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Abfallgebührenbescheide vom 3. Februar 2006, 26. Januar 2007, 1. Februar 2008 und 30. Januar 2009 sowie eine Verurteilung zur Erstattung der geleisteten Gebühren in Höhe von insgesamt 14.608,00 €, noch auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Neubescheidung des Antrags. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftig gewordenen Abfallgebührenbescheide für die Jahre 2006 bis 2009. Er stützt sein Begehren auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-West-falen (KAG NRW) i.V.m. § 130 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Einen Rechtsanspruch auf Rücknahme begründet § 130 Abs. 1 AO - auch bei insoweit unterstellter Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide - schon nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht. Die Rücknahme belastender Verwaltungsakte steht vielmehr im Ermessen der Behörde, die im konkreten Fall abzuwägen hat, ob dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit oder dem Grundsatz der Rechtssicher-heit der Vorzug zu geben ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32/06 -, juris (zu § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-zes); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 -, juris, Rdnr. 24. Vgl. auch Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar, Stand: März 2013, § 8, Rdnr. 182; Rüsken, in Klein: Abgabenordnung, 11. Auflage 2012,§ 130, Rdnr. 27. Eine Ermessensreduzierung auf Null, von deren Vorliegen der Kläger hier ausgeht, kann dabei grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn die Aufrechterhal-tung des Bescheides schlechthin unerträglich wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Bescheides als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Eine Pflicht zur Rücknahme kann sich darüber hinaus aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) ergeben, wenn sich eine Verwaltungspraxis und damit eine Selbstbindung der Verwaltung dahin gebildet hat, dass in Fällen bestimmter Art der Verwaltungsakt zurückgenommen wird und eine Abweichung von einer solchen Praxis im konkreten Falle nicht auf sachgerechten Erwägungen beruht. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensent-scheidung der Behörde ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris, und vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32/06 -, juris; BayVGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 -, juris, Rdnr. 25. Rüsken, a.a.O., § 130, Rdnr. 29 m.w.N. Anhaltspunkte dafür, dass die ablehnende Entscheidung der Beklagten auf einer Abweichung von einer in gleich gelagerten Fällen angewandten Verwaltungspraxis beruht, liegen nicht vor. Auch sind keine Umstände gegeben, die die Berufung der Beklagten auf die Bestandskraft der Abfallgebührenbescheide für die Jahre 2006 bis 2009 als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn die Behörde einen bestandskräftigen Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hat. Denn angesichts der Bindung der Behörde an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) würde es gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zu erlassen in der Hoffnung, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig werden und könne dann durchgesetzt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris, Rdnr. 6; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG LSA), Beschluss vom1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris, Rdnr. 4. Driehaus, a.a.O., § 8, Rdnr. 182. Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob die Behörde bei Erlass nur Kenntnis von den Umständen hatte, welche die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründeten. Vielmehr musste sie selbst eindeutig und erkennbar von dessen Rechtswidrigkeit ausgehen. Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris, Rdnr. 4. Vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 8, Rdnr. 182. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte vorliegend selbst eindeutig und erkennbar von der unterstellten Rechtswidrigkeit der Bescheide ausging, liegen - auch nach dem Vortrag des Klägers - nicht vor. Zunächst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagten bis zum Zeitpunkt der Kontrolle des Betriebsgrundstücks der Gebührenpflichtigen im August 2010 bekannt gewesen wäre, dass der fragliche 1.100 l-Container dort nicht mehr vorhanden war. Insbesondere liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte selbst den Container zuvor von dem Betriebsgrundstück der Gebührenpflichtigen entfernt haben könnte. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte erst im Jahr 2010 von dem fehlenden Container erfuhr, nicht schließen, dass sie das Grundstück in den Jahren 2006 bis 2009 nicht angefahren habe, weil sie das Fehlen anderenfalls habe bemerken müsse. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhand-lung zutreffend darauf hingewiesen, dass alleine der Umstand, dass die Gebühren-schuldnerin den ihr nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten im Januar 1991 zur Verfügung gestellten Abfallcontainer ab einem den Beteiligten nicht näher bekannten Zeitpunkt nicht mehr zur Entleerung an der Herner Straße bereitgestellt hat, auf Seiten der Beklagten bereits nicht zu der Erkenntnis führen musste, dass ein Anfahren des Grundstücks zukünftig nicht mehr erforderlich sein werde. Denn es fehlte an einer nach dem jeweils maßgeblichen Satzungsrecht der Beklagten erforderlichen Mitteilung der Gebührenschuldnerin über eine „Abbestel-lung“ des Containers. Die Gebührenpflichtige zahlte die fälligen Gebühren darüber hinaus seit mehr als 20 Jahren regelmäßig ohne Beanstandung. Darüber hinaus unterlag die Gebührenpflichtige - unabhängig von der Frage eines gegebenenfalls zu reduzierenden Behältervolumens - in jedem Fall dem satzungsrechtlich geregelten Anschluss- und Benutzungszwang. Die (unterstellte) Nichtnutzung des Containers des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hätte daher auf Seiten der Beklagten allenfalls zu dem Schluss führen können, dass die Gebührenpflichtige überlassungs-pflichtige Abfälle durch private Unternehmen entsorgen ließ - was wiederum Anlass zu einer Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit hätte geben können. Jedenfalls musste sich der Beklagten eine Rechtswidrigkeit der Bescheide im Zeitpunkt ihres Erlasses aufgrund dieser Umstände nicht aufdrängen.Da eine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Bescheide vom 3. Februar 2006, 26. Januar 2007, 1. Februar 2008 und 30. Januar 2009 nicht besteht, stellen sie weiterhin den Rechtsgrund für die von der gebührenpflichtigen U. C. & Sohn GmbH geleisteten Zahlungen dar, so dass die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf deren mit dem Hauptantrag begehrte Rückerstattung nicht vorliegen.Auch der Hilfsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Ablehnung der Rücknahme der Abfallgebührenbescheide vom 3. Februar 2006, 26. Januar 2007, 1. Februar 2008 und 30. Januar 2009 durch den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2, 114 Satz 1 VwGO.Die ablehnende Ermessenentscheidung der Beklagten ist nach der gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur in eingeschränktem Umfang zulässigen gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden. Ihre Entscheidung, der Rechtssicherheit im vorliegenden Fall Vorrang zu gewähren, ist nicht ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hat sich zulässigerweise darauf berufen, dass die Gründe, die nach Auffassung des Klägers eine Rücknahme wegen Rechtswidrigkeit rechtfertigen, von Anfang an bestanden und mit einem rechtzeitigen Rechtsbehelf hätten vorgebracht werden können. Vgl. hierzu Thüringer Oberverwaltungsgericht (ThürOVG), Beschluss vom 22. August 2005 - 4 ZKO 654/05 - juris, Rdnr. 4; BayVGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 -juris, Rdnr. 24. So auch die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zu § 130 AO, vgl. nur BFH, Beschluss vom 12. April 2005 - VII B 81/04 -, juris, Rdnr. 6, m.w.N. Denn der gebührenpflichtigen U. C. & Sohn GmbH wäre es möglich und zumutbar gewesen, ihre Interessen in den hier noch streitigen Veranlagungsjahren 2006 bis 2009 durch jeweils rechtzeitige Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Festsetzung der Abfallgebühren zu wahren. Die Gründe, die nach Auffassung des Klägers eine Rücknahme rechtfertigen, bestanden - nach seinem eigenen Vortrag - von Anfang an und hätten von der Gebührenpflichtigen nach Zugang der Bescheide ohne Weiteres innerhalb der jeweiligen Rechtsbehelfsfristen geltend gemacht werden können. Die Gebührenpflichtige, die der Beklagten im August 2010 mitteilte, dass der auf dem Betriebsgelände anfallende Abfall „seit jeher“ von einem Fremdentsorger abgefahren werde, hätte mit einem Blick auf die Bescheide - in denen neben den Abfallgebühren keinen weiteren Grundbesitzabgaben festgesetzt wurden - ohne erheblichen Prüfungsaufwand erkennen können und müssen, dass die Festsetzung von Abfallgebühren (im vierstelligen Bereich) durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger jedenfalls aus ihrer Sicht zu hinterfragen sein dürfte. Dass eine solche Überprüfung aus - auch von dem Kläger zugestandener - Nachlässigkeit der Gebührenpflichtigen nicht stattgefunden hat, vermag nicht zu einer anderen Bewer-tung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten zu führen. Die durch § 130 AO eröffnete Möglichkeit, Fehlentscheidungen auch nach Eintritt der Bestandskraft zu korrigieren, darf nicht dazu führen, dass die Vorschriften über Rechtsbehelfsfristen unterlaufen werden. Vgl. ThürOVG, Beschluss vom 22. August 2005 - 4 ZKO 654/05 - juris, Rdnr. 5; BayVGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 -, juris, Rdnr. 24; Rüsken, a.a.O., § 130, Rdnr. 29. Die Beklagte berücksichtigt das Versäumnis der Gebührenpflichtigen, rechtzeitige Rechtsbehelfe einzulegen, entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht „doppelt“. Denn die Bestandskraft der streitbefangenen Gebührenbescheide stellt bereits kein Tatbestandsmerkmal des § 130 Abs. 1 AO dar, der die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte regelt, auch nachdem diese unanfechtbar geworden sind. Die Frage der Unanfechtbarkeit spielt für die Rücknahme eines Verwaltungsak-tes eine Rolle nur für die Zuständigkeit (§ 130 Abs. 4 AO) und für die Ermessensent-scheidung der Behörde. Vgl. zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 48 VwVfG: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz - Kommentar, 13. Auflage 2012, § 48, Rdnr. 74. Es ist, wie bereits dargelegt, Zweck des durch § 130 Abs. 1 AO eröffneten Ermes-sens, eine Abwägung zwischen der materiellen Gerechtigkeit auf der einen und dem durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfrieden auf der anderen Seite zu tref-fen. Dabei kann die Behörde auch berücksichtigen, dass der Eintritt der Bestands-kraft - wie vorliegend - auf einem schlichten Versäumnis des Betroffenen beruht. Vgl. VG Köln, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 14 K 933/08 -, juris, Rdnr. 17. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.