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Urteil

6 K 5242/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0430.6K5242.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger wenden sich mit der vorliegenden Klage gegen eine der Beigeladenen am 14. November 2011 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von sieben Garagen und einem Abstellraum im hinteren Bereich des Grundstücks der Beigeladenen nebst einer Erschließung über das Klägergrundstück. 3 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks U.---straße 10 in I. (Gemarkung X. -F. , Flur 15, Flurstück 22). Auf dem Grundstück steht ein mehrstöckiges Wohnhaus auf, das mit seiner westlichen Seite direkt an die öffentliche Verkehrsfläche der U.---straße grenzt. In nördlicher Richtung ist das Wohngebäude grenzständig errichtet, in südlicher Richtung besteht ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 2,25 m bis zu 2,50 m. Im Bereich des Wohnhauses ist dort ein etwa 80 cm breites Pflanzbeet angelegt. Im hinteren Grundstücksbereich sind zwei Stellplätze vorhanden, die über eine zwischen dem Haus der Kläger und dem Gebäude U.---straße 8 vorhandene gemeinsame über beide Grundstücke verlaufende Zufahrt angefahren werden. Das klägerische Gebäude wurde mit Bauschein vom 9. April 1959 der Firma I1. OHG zusammen mit den Gebäuden U.---straße 6 und 8 auf den heutigen Flurstücken Gemarkung X. -F. , Flur 15, Flurstücke 22 und 23, genehmigt. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bewilligten und beantragten die Gesellschafter der OHG mit notarieller Urkunde vom 11. Februar 1959 die Eintragung je einer Wegeberechtigung zum Gehen und Fahren, einschließlich des Fahrens mit Kraftfahrzeugen, zugunsten des jeweiligen Eigentümers (und seiner Rechtsnachfolger) des Grundstücks (der Beigeladenen) Gemarkung X. , Parzelle 855 (jetzt Gemarkung X. -F. , Flur 15, Flurstücke 17, 18 und 19/ U.---straße 10a) und des Grundstücks Gemarkung X. , Parzelle 621/38 (jetzt Gemarkung X. -F. , Flur 15, Flurstück 20/ T.----straße 9) und zwar auch insoweit, als auf den herrschenden Grundstücken in Zukunft noch Garagen oder ähnliche Unterstellmöglichkeiten errichtet werden. Unter dem 17. April 1959 wurde entsprechend dieser Bewilligung je eine Grunddienstbarkeit zugunsten der vorgenannten Grundstücke und zu Lasten des klägerischen Grundstücks eingetragen (Grundbuch von X. -F. , Blatt 1816, Abteilung II, laufende Nr. 2 und 3). Am 7. März 2001 wurden weitere Grunddienstbarkeiten zu Lasten des klägerischen Grundstücks eingetragen, und zwar jeweils ein Wegerecht für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Gemarkung X. -F. , Flur 15, Flurstück 21 und 23 (T.----straße 7 und U.---straße 6/ 8). 4 Die Beigeladene ist Eigentümerin des nördlich davon gelegenen Grundstücks U.---straße 10a in I. , auf dem ein beidseitig grenzständig errichtetes Wohngebäude aufsteht. Das Gebäude wurde mit Bauschein vom 20. April 1965 als Apartmenthaus mit Ladenlokal bauaufsichtlich genehmigt. 5 Beide Grundstücke liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 10/2 der Stadt I. vom 6. April 1969, der den streitigen Bereich als „Allgemeines Wohngebiet“ und desweiteren Baugrenzen festsetzt, die im streitigen Bereich im Abstand von einigen Metern östlich der aufstehenden Wohnhäuser verlaufen. Die genehmigten streitigen Garagen liegen zum Teil außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. 6 Zur weiteren Darstellung der näheren Umgebung wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt Bezug genommen. 7 8 Am 30. Juni 2004 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten zunächst die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von acht Garagen nebst eines Abstellraums im hinteren Bereich ihres Grundstücks. Vorgesehen war eine Errichtung in zwei Reihen, wobei die jeweils äußeren Garagen grenzständig errichtet werden sollten. Die Erschließung sollte südlich entlang des Wohnhauses über das klägerische Grundstück erfolgen. Die Beklagte formulierte daraufhin auf Bitten der Beigeladenen unter Hinweis auf die eingetragene Grunddienstbarkeit eine Baulasterklärung zu Lasten des klägerischen Grundstücks. 9 Nachdem die Kläger die Unterzeichnung der Baulasterklärung verweigerten, bat die Beigeladene, ihren Bauantrag zunächst bis zur Klärung der Erschließung über das Klägergrundstück ruhen zu lassen, und versuchte die Kläger zivilrechtlich zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärungen verpflichten zu lassen. 10 Während des vor dem Landgericht C. anhängigen Rechtsstreits äußerte die Beklagte Bedenken hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Abstandflächenprobleme der beantragten acht Garagen. 11 Daraufhin fragte die Beigeladene an, ob die Errichtung von sieben Garagen nebst eines Abstellraumes an der nördlichen Grundstücksgrenze zulässig sei, woraufhin die Beklagte mitteilte, unter der Voraussetzung, dass der Eigentümer des Flurstücks 317 zustimme, halte sie eine solche Variante für zulässig. Eine eingehende Prüfung könne jedoch erst nach Eingang entsprechend geänderter Bauvorlagen erfolgen. 12 Mit Urteil des Landgerichts C. vom 13. Dezember 2006 wurden die Kläger zunächst verurteilt, eine Erklärung des Inhalts abzugeben:“...wir sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X. -F. , Flur 15, Flurstück 22 und übernehmen hiermit nachstehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung als Baulast und beantragen die Eintragung in das Baulastverzeichnis von I. : 13 Verpflichtung auf dem Flurstück 22 in der Flur 15 der Gemarkung X. -F. , die im anliegenden Lageplan grün umrandet dargestellte Fläche als Zuwegung (Zu- und Abfahrt) im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 1 der Bauordnung NW zum Flurstück 17 in der Flur 15 der Gemarkung X. -F. freizuhalten und allen Benutzern zugänglich zu machen...“. 14 Auf die Berufung der Kläger wies das Oberlandesgericht Hamm die Klage der Beigeladenen mit Urteil vom 12. November 2007 als derzeit unbegründet ab. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15. Mai 2008 das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurück. 15 Mit Beschluss vom 23. Oktober 2008 erhob das Oberlandesgericht Hamm Beweis über die Frage, wie breit der auf dem Grundstück der Kläger gelegene Teil der Zufahrt zwischen den Häusern U.---straße 10 und 8 einschließlich des dort vorhandenen Randbeetes an der schmalsten Stelle ist, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. H. . 16 Dieser kam nach Vermessung vor Ort zu dem Ergebnis, dass die Zufahrt über eine Länge von ca. 9m an der schmalsten Stelle ohne Berücksichtigung der Überstände der Fensterbänke eine Breite von 2,25 m aufweist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen. 17 Mit Beschluss vom 27. April 2009 erhob das Oberlandesgericht Hamm weiteren Beweis durch Einholung einer schriftlichen Auskunft des Bauordnungsamtes der Beklagten über folgende Fragen: 18 „1. Der Abstand zwischen dem Gebäude U.---straße 10a und der Grundstücksgrenze beträgt an der schmalsten Stelle im Bereich der von den Klägern geplanten Zufahrt zum Grundstück U1.---straße 10 2,25 m. Wird bei einer Zuwegung, die an ihrer engsten Stelle 2,25 breit ist, eine Baugenehmigung für die Errichtung der von der Klägerin auf dem Grundstück U.---straße 10 geplanten 7 Garagen erteilt? Wird die Erteilung einer Baugenehmigung ggfs. davon abhängig gemacht, dass die Eigentümer des Grundstücks U.---straße 12 (gemeint wohl 8) die Mitbenutzung eines Teils des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks dulden? Welche Erklärung müssten die Miteigentümer des Grundstücks U.---straße 12 (gemeint wohl 8) ggfs. abgeben, damit die Baugenehmigung erteilt wird. 19 2. Ist es aus rechtlichen und/oder technischen Gründen zwingend erforderlich, dass die geplante Rampe auf dem Grundstück der Beklagten im Bereich der Zufahrt zum Grundstück U.---straße 10 tatsächlich eine Breite von 6 m haben muss?“ 20 In der Folgezeit versuchte die Beigeladene zunächst eine Einigung mit der WEG U.---straße 6/8 dahingehend zu erzielen, deren Zufahrt mitbenutzen zu dürfen, welche jedoch nicht zu Stande kam. 21 Die Beklagte beantwortete die Beweisfrage des Oberlandesgerichts mit Schreiben vom 22. Juni 2009 wie folgt: 22 „1. Nach erneuter Prüfung durch den Fachbereich Tiefbau und Verkehr wurde festgestellt, dass einer Zufahrt zu den geplanten Garagen, die an ihrer schmalsten Stelle - direkt im Ein- und Ausfahrtsbereich an der öffentlichen Verkehrsfläche - 2,25 m breit ist, aus verkehrstechnischer Sicht nicht zugestimmt werden kann. Die vom Fachbereich Tiefbau und Verkehr geäußerten verkehrstechnischen Bedenken für eine Zufahrt mit einer Breite von 2,25 m resultieren aus folgendem Zusammenhang: Die allgemeine Mindestzufahrtsbreite (außerhalb des Kurvenbereichs) ist in der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (GarVO) NRW mit 2,30 m angegeben. Im Kurvenbereich (also beim Einbiegen) ist für das Befahren einer Kurve mit einem Winkel von 90° gemäß der Überdeckung mit einer fahrgeometrischen Schleppkurve eines langsam fahrenden PKW eine Fläche von mindestens 2,70 m erforderlich, um den Flächenverbrauch eines Fahrzeuges beim Ausscheren (Überstrichene Fläche) zu gewährleisten. Dieses ist besonders im vorliegenden Fall zu beachten, da hier die Zufahrt direkt durch die Gebäudekante begrenzt wird. Ansonsten ist das Befahren „in einem Zug“ schwierig bzw. nicht möglich. Ein Rangieren oder ein weites „Ausholen“ in den Gegenverkehr gefährdet natürlich die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs....Insofern ist die beschriebene Zufahrtssituation gem. § 19 Abs. 2 BauO NRW unzulässig. Gegen eine Erschließung über die bereits vorhandene Zufahrt zwischen den Häusern U.---straße 6/8 und 10 (Flurstücke 22 und 23) bestehen verkehrstechnisch keine Bedenken. Allerdings wäre auch hier die Erschließung der geplanten Garagen durch Eintragung einer Baulast... 23 2. Im hinteren Bereich der Rampe ist die eingezeichnete Breite von 6 m notwendig, da aufgrund der fehlenden Sichtbeziehung zwischen Garagenhof und Zufahrt von der U.---straße (90° Winkel) eine Begegnungs- bzw. Ausweichfläche für eventuellen Begegnungsverkehr geschaffen werden muss.“ 24 Mit Schreiben vom 12. Juli 2009 wandte die Beigeladene sich an die Beklagte und verwies darauf, dass bei der Stellungnahme an das Oberlandesgericht Hamm unberücksichtigt geblieben sei, dass das klägerische Wohnhaus entsprechend der Genehmigung nur eine Breite von 9,615 m aufweisen dürfe, in Wirklichkeit jedoch 10,12 m breit sei, wie die Vermessung ergeben habe. Unbeachtet sei auch geblieben, dass die U.---straße nur wenig frequentiert und an beiden Seiten zugeparkt sei, sodass es nur eine „Mittelspur“ gebe. Im Übrigen kämen die meisten Fahrzeuge aus Richtung G.------straße , da die H1. Straße an dem Abzweig zur U.---straße verkehrsberuhigt sei. Desweiteren verwies sie unter Beifügung entsprechender Fotos auf zahlreiche Zufahrten innerhalb des Stadtgebietes der Beklagten, in denen die Breite der Zufahrt noch unterhalb des Maßes von 2,25 m liege, sowie auf eine Stellungnahme des ADAC vom 21. Juli 2009. 25 In einer weiteren Stellungnahme der Beklagten an das Oberlandesgericht Hamm vom 20. August 2009 heißt es: „...gegen das Vorhaben bestehen keine Bedenken mehr. Die in der ersten Stellungnahme geäußerten Bedenken bezogen sich auf die geringe Durchfahrtsbreite von anfänglichen 2,25 m. Grund für die Rücknahme der Bedenken ist die Wertung der speziellen Einzelsituation. Es fand am 4. 8. 2009 ein Ortstermin statt. Die vorhandene Verkehrsführung/Parksituation, kombiniert mit der angeordneten Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h und der aufgebrachten Markierung im Einfahrtsbereich lässt in diesem Einzelfalle eine Abweichung von der üblicherweise geforderten Zufahrtsbreite von 3,00 m für Garagen zu. In verkehrstechnischer Hinsicht bestehen somit gegen die geplante Zufahrt keine Bedenken.“ 26 Das Oberlandesgericht Hamm verpflichtete die Kläger daraufhin mit Urteil vom 8. Oktober 2009 - I-5 U 75/07 - zur Abgabe folgender Baulasterklärung: 27 „...Verpflichtung auf dem Flurstück 22 in der Flur 15 der Gemarkung X. -F. die im angehefteten Lageplan grün umrandet dargestellte Fläche - allerdings ohne Rampe auf dem Grundstück der Beklagten (Kläger im hiesigen Verfahren) - als Zuwegung (Zu- und Abfahrt) im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 1 der Bauordnung NW zum Flurstück 17 in der Flur 15 der Gemarkung X. -F. freizuhalten und allen Benutzern zugänglich zu machen. 28 Diese Erklärung ist eine Baulasterklärung im Sinne des § 83 der Bauordnung NW... 29 Es ist bekannt, dass diese Erklärung kraft Gesetzes gegenüber allen Rechtsnachfolgern wirksam ist und nur dann gelöscht werden kann, wenn ein öffentlich-rechtliches Interesse am Bestehen der Baulast nicht mehr vorliegt. 30 Rechte Dritter werden durch diese Baulast nicht betroffen. 31 Durch diese Verpflichtung werden zusätzliche privatrechtliche Vereinbarungen (Anlegung, Instandhaltung, Entschädigung, dingliche Sicherung usw.) nicht berührt bzw. ersetzt. 32 Die Beklagten (Kläger in diesem Verfahren) werden weiter verurteilt, den auf der Baulastfläche errichteten Zaun, das in der Einfahrt vorhandene Randbeet und die in der Zwischenzeit auf der Baulastfläche gepflanzten Gehölze und den Mülltonnenstellplatz im Randbeet der Einfahrt zu entfernen sowie im Bereich der Baulastfläche die Errichtung einer asphaltierten Zufahrt zu dulden, unter Entfernung der bestehenden Randsteine...“ 33 Die dagegen von den Klägern abermals erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos. 34 Die Kläger wandten sich daraufhin unter Schilderung des Sachverhaltes mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 an die Bezirksregierung Arnsberg und beantragten die Überprüfung des Bauvorhabens durch die obere Bauaufsichtsbehörde, insbesondere im Hinblick auf die aus ihrer Sicht gefährliche Zufahrtssituation. 35 Nach eingeholter Stellungnahme der Beklagten teilte die Bezirksregierung Arnsberg den Klägern mit Schreiben vom 11. Februar 2011 mit, es bestünden aus verkehrstechnischer Sicht Bedenken gegen die geplante Erschließung, weil auf der Zufahrt Begegnungen von Fahrzeugen zu Fußgängern sowie das Einfahren nicht ohne zu erwartende Probleme erfolgen könne. 36 Daraufhin antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 16. März 2011 der Bezirksregierung Arnsberg und teilte mit, man beabsichtige nunmehr dem Antrag der Klägerin auf Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung von sieben Garagen und einem Abstellraum stattzugeben, da man die Garagenzufahrt für eine „innere“ Erschließung für ausreichend halte. Das Vorhaben sei nicht an § 4 BauO NRW zu messen, da das Grundstück der Beigeladenen ohne diese Zufahrt bereits erschlossen sei. Gleichzeitig bat die Beklagte um Mitteilung, ob an der von der Bezirksregierung vertretenen Auffassung festgehalten werde und sie angewiesen werden solle, die in Rede stehende Baugenehmigung nicht zu erteilen. 37 Am 1. April 2011 reichte die Beigeladene geänderte Planunterlagen ein, wonach nunmehr entsprechend der zivilrechtlichen Auseinandersetzung nur noch sieben Garagen und ein Abstellraum entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zum Flurstück 316 errichtet werden sollen. Die Zufahrt soll entlang der südlichen und östlichen Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks erfolgen, wobei die Zufahrt im vorderen Bereich eine Breite von 2,25 m aufweist, sich nach ca. 9 m auf 2,50 m verbreitert und an der südlichen Grundstücksgrenze im Bereich der Ausweichfläche dann 6 m breit werden soll. 38 Mit Schreiben vom 14. Mai 2011 teilte die Bezirksregierung mit, dass sie nunmehr die Auffassung der Beklagten teile. Man habe die verkehrstechnischen Bedenken zurückgestellt, da keine weiteren Verbesserungsmöglichkeiten bestünden. 39 Unter dem 24. Oktober 2011 trug die Beklagte die Zuwegungsbaulast unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Oktober 2009 von Amts wegen unter der Nr. 104/11 in das Baulastverzeichnis ein und erteilte der Beigeladenen am 14. November 2011 die Baugenehmigung zur Errichtung von sieben Garagen und einem Abstellraum auf dem Grundstück U.---straße 10a in I. . Wegen der weiteren Einzelheiten des Genehmigungsinhaltes wird auf die grüngestempelten Bauvorlagen Bezug genommen. 40 Gegen die ihnen am 16. November 2011 zugestellte Baugenehmigung haben die Kläger am 15. Dezember 2011 die vorliegende Klage erhoben und machen zur Begründung geltend, im vorliegenden Prozess sei die streitige Baugenehmigung nicht nur im Hinblick auf drittschützende Normen zu prüfen. Da sie selbst Eigentümer des Grundstückes seien, auf das sich die erteilte Baugenehmigung beziehe, sei vorliegend eine vollumfängliche Prüfung erforderlich. 41 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstoße gegen § 19 Abs. 2 BauO NRW i.V.m. § 119 SBauVO NRW und § 15 Abs. 1 BauNVO. Mit Stellungnahme des zuständigen Fachbereiches sei mitgeteilt worden, dass eine allgemeine Mindestzufahrtsbreite gemäß der Garagenverordnung NRW 2,30 m betragen müsse. Im Kurvenbereich sei sogar eine Breite von 2,70 m erforderlich, um den Flächenverbrauch eines Fahrzeuges beim Ausscheren zu gewährleisten. Das genehmigte Bauvorhaben sei als Mittelgarage zu qualifizieren. Danach müsse im Bereich der Zuwegung ein Mindestmaß von 2,75 m eingehalten werden (§ 119 Abs. 3 SBauVO NRW). Dieselbe Regelung gelte im Übrigen auch sinngemäß für Stellplätze. Wenn für diese jedoch schon eine Zufahrtsbreite von 2,75 m erforderlich sei, müsse dies gleichfalls auch für eine Zuwegung zu einem vergleichbar großen Garagenhof über eine einseitig durch Hauswand begrenzte Zuwegung gelten. 42 Im Übrigen sei, wie bereits im zivilrechtlichen Verfahren dargestellt, die Zuwegung nicht 2,25 m, sondern nur 2,20 m breit, da die Fensterbänke des klägerischen Gebäudes von der Breite der Zuwegung abzuziehen seien. Außer Betracht gelassen worden sei bei der Beurteilung offensichtlich auch, dass sich dies nicht auf einen geringen Bereich beziehe, sondern auf eine ca. 8 m lange Strecke entlang der Hauswand. Dort müssten sich die Garagennutzer entlang tasten, an der einen Seite durch eine Hauswand mit Fenstersimsen auf Autospiegel-Höhe begrenzt und auf der anderen Seite ebenfalls durch Seitenbegrenzungen eingeengt. Dies hätte zumindest die am Genehmigungsverfahren beteiligte WEG U.---straße 6/8 angekündigt. 43 Die Erschließung sei insgesamt unzureichend und entspreche nicht § 4 BauO NRW. Die Baulast sei rechtswidrig erteilt worden, weil die Beklagte gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm eine rechtswidrige Stellungnahme abgegeben habe. Die Baugenehmigung sei unter Verstoß gegen die Baumschutzsatzung der Stadt I. erteilt worden. Der im Zufahrtsbereich befindliche Baum sei besonders geschützt und zu erhalten. Dieser hätte eigentlich in den Bauvorlagen eingetragen werden müssen, dies sei offensichtlich nicht erfolgt. Die gesamte Erschließung sei schon für einen normalen PKW zu schmal, das müsse erst recht für Rettungsfahrzeuge gelten, die eine Breite von 2,45 m aufwiesen. Das klägerische Wohnhaus grenze direkt an den Bürgersteig. Bei der Genehmigung sei völlig außer Acht gelassen worden, dass Fußgänger und spielende Kinder durch die Nicht-Einsehbarkeit des Grundstückes bei dem Ausfahren aus der schmalen Zuwegung unmittelbar gefährdet würden. Auch die im hinteren Bereich geforderte Ausweichfläche sei nicht zu rechtfertigen. Diese stehe nicht in Sichtbeziehung zu der Einfahrt der Zuwegung, so dass unnötige Rangiermanöver auf der viel zu engen Zuwegung erforderlich würden. Andererseits gäbe es mildere Mittel, die jeweils nur einem Fahrzeug die Zuwegung in der Engstelle ermöglichte, z. B. die Errichtung einer Ampelanlage. 44 Darüber hinaus sei von der Beklagten nicht berücksichtigt worden, dass die Erdgeschosswohnung im klägerischen Wohnhaus an eine Familie mit einem schwerstbehinderten Kind vermietet sei. Dieses Kind könne nur mit einem speziellen Fahrzeug mit einer ausklappbaren Rampe transportiert werden. Dies sei bisher gefahrlos auf dem klägerischen Grundstück im Bereich der vorhandenen Stellplätze möglich gewesen. Diese Stellplätze würden jetzt ersatzlos entfallen. 45 Die Baugenehmigung verstoße auch gegen den drittschützenden § 12 Abs. 2 BauNVO. Danach seien in einem festgesetzten WA-Gebiet nur Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung vorhandenen Bedarf zulässig. Vorliegend seien ausreichend Stellplätze vorhanden, durch das zugelassene Vorhaben würden sogar noch zwei Stellplätze im öffentlichen Parkraum entfallen. 46 Des Weiteren verstoße die Baugenehmigung gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. Der geplante Garagenhof sei ohne Vorbild in der näheren Umgebung. Die Garagen auf dem Grundstück G.------straße 27 und U.---straße 6/8 seien mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. Beide Garagenhöfe seien ausreichend erschlossen und brächten keine Einfahrtsschwierigkeiten mit sich. Zudem seien die jeweiligen Garagentore vom klägerischen Grundstück abgewandt. Im vorliegenden Fall sei erheblicher Rangierverkehr sowohl bei der Zufahrt zu dem Garagenhof zu erwarten als auch auf dem Garagenhof selbst. Auch dort sei mit mehrfachen Vor- und Rückwärtsbewegungen zu rechnen, bevor in die jeweiligen Garagen eingefahren werden könne. Dieser Verkehrslärm sei durch die vorhandene Grenzwand zum klägerischen Grundstück nicht ausreichend gedämmt. 47 Die Kläger beantragen, 48 die der Beigeladenen von der Beklagten mit Bauschein vom 14. November 2011 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von 7 Garagen und einem Abstellraum im hinteren Bereich des Grundstückes U.---straße 10a in I. aufzuheben. 49 Die Beklagte beantragt, 50 die Klage abzuweisen. 51 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtene Baugenehmigung und führt ergänzend aus, die von der Klägerseite gerügten Verstöße gegen § 19 BauO NRW und § 119 SBauVO NRW lägen nicht vor. Dies habe sie bereits in ihrer Stellungnahme gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg umfänglich dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werde. Im Übrigen seien diese Vorschriften auch nicht drittschützend. Es liege auch kein Verstoß gegen § 15 BauNVO bzw. § 51 Abs. 7 BauO NRW vor. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt, was auch bereits in dem Schriftsatz an die Bezirksregierung Arnsberg näher ausgeführt worden sei. Auch hierauf werde zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 52 Die Beigeladene beantragt, 53 die Klage abzuweisen. 54 Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Die Wirkungen der Baulasteintragung kämen im Ergebnis einem Verzicht auf Nachbar-Einwendungen gegen ein Vorhaben gleich, dass aufgrund der eingetragenen Baulast genehmigt worden sei. Sie verkenne bei dieser Wertung nicht, dass die Eintragung der Baulast im vorliegenden Fall nicht auf einer freiwillig abgegebenen Willenserklärung beruhe, sondern erst durch Urteil erstritten worden sei. In ihrer Wirkung stehe die Baulasteintragung einer freiwillig abgegebenen Erklärung in nichts nach. 55 Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 BauO NRW scheide aus. Diese Vorschrift sei nicht nachbarschützend. Im Übrigen sei die Vorschrift auch nicht verletzt. Die Ausfahrt auf den Gehweg und die Straße führe zu keiner nicht handhabbaren Gefährdungssituation. In der näheren Umgebung des Vorhabens bestünden zahlreiche enge Tor- bzw. Hofeinfahrten in rückwärtige Grundstücksbereiche in geschlossener Bauweise. Im Übrigen sei die Breite der Zufahrt bereits abschließend im zivilrechtlichen Streitverfahren um die Abgabe der Willenserklärung zur Eintragung einer Baulast geklärt worden. Des Weiteren sei die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt worden, weshalb § 19 Abs. 2 BauO NRW nicht zum Prüfumfang gehört habe. 56 Entscheidungsgründe: 57 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 58 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. November 2011 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 59 Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. 60 Das genehmigte Vorhaben verstößt weder gegen bauplanungsrechtliche (1) noch gegen bauordnungsrechtliche (2) Vorschriften, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW waren. 61 1. Die Kläger haben gegenüber dem durch die angefochtene Baugenehmigung zugelassenen Garagenbauvorhaben der Beigeladenen keinen Gebietsgewährleistungsanspruch wegen Verletzung der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 10/2 hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. 62 Der Gebietsgewährleistungsanspruch berechtigt Nachbarn im Baugebiet, Nutzungen unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen abzuwehren, die weder bauplanungsrechtlich zulässig sind, noch im Wege der Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB zugelassen werden können. Die Festsetzungen zur Art der Nutzung im Bebauungsplan haben kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung. Zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts gehört es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Indem es in dieser Weise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte abzielt, bestimmt es zugleich den Inhalt des Grundeigentums. Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz beruht demgemäß auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Dies gilt insbesondere für Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Soweit die Gemeinde durch die Baunutzungsverordnung zur Festsetzung von Baugebieten ermächtigt wird, schließt die Ermächtigung ein, dass die Gebietsfestsetzung grundsätzlich nachbarschützend sein muss. Auf die Bewahrung der Gebietsart hat der Nachbar einen Schutzanspruch. 63 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110, Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -. 64 Hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen in einem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet enthält § 12 BauNVO in der auf den vorliegenden Bebauungsplan vom 6. April 1969 anwendbaren Fassung von 1962 (BauNVO 1962) spezielle Regelungen über die Art der baulichen Nutzung, die an der nachbarschutzbegründenden Wirkung der Baugebietsfestsetzung teilnehmen. 65 Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Loseblattsammlung, Stand Januar 2013, § 12 BauNVO, Rdnr. 130. 66 Nach § 12 Abs. 2 BauNVO 1962 sind in einem allgemeinen Wohngebiet Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Dabei ist die Bedarfsklausel so zu verstehen, dass der Gesamtbedarf des Baugebiets und nicht der des einzelnen Baugrundstücks gemeint ist. Die Deckung des durch die Hauptnutzung verursachten Stellplatzbedarfs auf dem eigenen Baugrundstück unterfällt gar nicht der Kontingentierung der Parkplätze durch § 12 Abs. 2 BauNVO 1962. 67 Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 12 BauNVO, Rdnr. 43. 68 Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich betont, dass die genehmigten Garagen ausschließlich den Bewohnern des Hauses U.---straße 10 a dienen sollen. Das Haus U.---straße 10 a wurde mit Bauschein vom 20. April 1965 als Apartmenthaus mit zehn Wohneinheiten und einem Ladenlokal genehmigt. Insofern bestehen keine Bedenken, dass die genehmigten Garagen dem durch die zugelassene Hauptnutzung verursachten Bedarf dienen und keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Garagen nicht § 12 Abs. 2 BauNVO 1962 entsprechen. 69 Offen bleiben kann die Frage, ob das genehmigte Bauvorhaben gegen § 23 Abs. 5 BauNVO 1962 verstößt. Nach Satz 1 der Vorschrift können, wenn im Bebauungsplan - wie hier - nichts anderes festgesetzt ist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 1962 zugelassen werden, wobei Garagen keine untergeordneten Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 1962 sind. 70 Vgl. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom26. Juli 2012 - 15 ZB 10.3003 -, juris. 71 Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962 sind des weiteren auch bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Ob diese Verweisung auf das jeweilige Landesrecht statisch zu verstehen ist mit der Folge der Anwendbarkeit der im Jahre 1962 gültigen Landesbauordnung oder dynamisch auf die jeweils im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltende Landesbauordnung verwiesen wird, was unter dem Gesichtspunkt der Längenbegrenzung von Grenzgaragen gegebenenfalls zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnte, kann offenbleiben. Denn selbst bei einem Verstoß gegen § 23 Abs. 5 BauNVO, führte dieser nicht zur Nachbarrechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung. 72 Die Festsetzung von Baugrenzen in einem Bebauungsplan vermittelt nicht allgemein Nachbarschutz. Setzt ein Bebauungsplan gemäß § 23 BauNVO durch Baugrenzen überbaubare Grundstücksflächen fest, kommt diesen Festsetzungen noch nicht aus sich heraus und kraft Bundesrechts nachbarschützende Funktion zu. 73 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, BRS 57 Nr. 209; Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215. 95 -, BRS 57 Nr. 219. 74 Ob die Festsetzung von Baugrenzen darauf gerichtet ist, dem Schutze des Nachbarn zu dienen, hängt vielmehr vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab. Im Wege einer Auslegung des Bebauungsplans ist zu ermitteln, ob der Plangeber die Festsetzung von Baugrenzen mit Nachbarschutz hat ausstatten wollen. 75 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 1996 - 11 B 970/96 -, Baurecht 1997, 82; Beschluss vom 21. Juli 1994- 10 B 10/94-, BRS 56 Nr. 44. 76 Mit der Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen durch Baugrenzen will der Plangeber zunächst das Plangebiet städtebaulich ordnen. Die schutzwürdigen Interessen des Nachbarn an einer hinreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung seines Grundstücks sowie an der Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands werden durch die Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NW mit nachbarschützender Wirkung berücksichtigt. Regelmäßig hat der Plangeber deshalb keine Veranlassung, den schon durch diese Vorschrift gewährleisteten Nachbarschutz zusätzlich durch die Festsetzung von Baugrenzen zu sichern. Deshalb liegt regelmäßig die Annahme nahe, dass der Plangeber mit der Festsetzung der Baugrenzen allein im öffentlichen Interesse städtebauliche Absichten verfolgt. Anders verhält es sich dann, wenn der Zusammenhang mit den anderen Regelungen des Plans, die Planbegründung oder andere Unterlagen und Vorgänge im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben, dass der Plangeber der Festsetzung von Baugrenzen nachbarschützende Wirkung hat beilegen wollen. 77 OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 1997 - 10 B 1055/97-, juris. 78 Derartige Anhaltspunkte zur Annahme einer nachbarschützenden Wirkung bestehen hier nicht. Weder die Begründung zum Bebauungsplan 10/2 noch die zeichnerische Darstellung der Lage der überbaubaren Grundstücksfläche im Plangebiet, auch im Zusammenhang mit weiteren Festsetzungen, lassen darauf schließen, dass der Plangeber neben städtebaulichen Absichten auch nachbarschützende Interessen verfolgt hat. 79 Die Baugenehmigung verstößt auch nicht zum Nachteil der Kläger gegen das vorliegend in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme. 80 Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Ob ein Vorhaben das Rücksichtnahmegebot verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und ist im Wege einer Gesamtschau zu ermitteln. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es demnach wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der vorzunehmenden Abwägung sind sowohl die Schutzwürdigkeit des Nachbarn als auch die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen zu berücksichtigen. Beides muss in einer dem Gebietscharakter, der Vorprägung der Grundstücke durch die vorhandene bauliche Nutzung und der konkreten Schutzwürdigkeit entsprechenden Weise in Einklang gebracht werden 81 OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 B 2135/11-, juris. 82 Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung unzumutbar beeinträchtigt werden. Das gilt sowohl für die Lage der genehmigten Garagen im hinteren Grundstücksbereich als auch für ihre Zufahrt über die schmale Zuwegung entlang des klägerischen Wohnhauses und Gartens. 83 Hinsichtlich der örtlichen Lage der Garagen kommt es im Rahmen der Abwägung entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dem entsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggf. gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen straßennah untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte – seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel – sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. 84 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, BauR 2007, 89 ff., und vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, juris; ähnlich BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59.02 -, NVwZ 2003, 1516 ff. 85 Gemessen an diesen Maßstäben sind die geplanten sieben Garagen nicht rücksichtslos gegenüber den Klägern. Ausschlaggebend ist dabei vor allem, dass dieser Bereich nicht als ein bislang unberührter Hinterland- oder Blockinnenbereich betrachtet werden kann, in den erstmals entsprechende Belästigungen hineingetragen werden. Zu konstatieren ist vielmehr eine ganz erhebliche Vorbelastung, die durch das genehmigte Vorhaben nicht wesentlich intensiviert werden wird. Auf dem Grundstück G.------straße 27 steht bereits im hinteren Grundstücksbereich eine Garagenanlage mit sechs Garagen auf, an die die genehmigten Garagen angebaut werden sollen. Auf dem klägerischen Grundstück selbst befinden sich zwei Stellplätze, ebenfalls im hinteren Grundstücksbereich. In dem Gebäude U.---straße 8, welches zurückgesetzt von der Straße errichtet ist, befinden sich im Nahbereich weitere sechs Garagen an der Ostseite des Gebäudes. Weitere zahlreiche Stellplätze und Garagen im hinteren Grundstücksbereich befinden sich auf den südlich der vorgenannten Grundstücke gelegenen Grundstücken U.---straße 4 (16 Stellplätze) und T.----straße 3 (10 Garagen). Angesichts dieser erheblichen Vorbelastung kann bei dem Hinzutreten von weiteren sieben Garagen, die anders als im hinteren Grundstücksbereich auf dem Grundstück der Beigeladenen auch nicht angeordnet werden können und im Übrigen einer Wohnnutzung zugeordnet sind, sodass sich die Fahrbewegungen auf wenige Male am Tag beschränken dürften, von einer Unzumutbarkeit nicht die Rede sein. 86 Auch die Zufahrt zu diesen Garagen über die schmale Zuwegung entlang des klägerischen Wohnhauses und Gartens erweist sich bei abwägender Betrachtung den Klägern gegenüber nicht als rücksichtslos. Auf der Hand liegt, dass der Beigeladenen nicht grundsätzlich verwehrt werden kann, ihren hinteren Grundstücksbereich zu nutzen und dort (notwendige) Stellplätze in Form von Garagen anzulegen. Zu berücksichtigen ist zu Gunsten der Beigeladenen weiterhin, dass ihr hinterer Grundstücksbereich mit Fahrzeugen nicht anders erreicht werden kann, als über die über das klägerische Grundstück verlaufende Zufahrt. Zu Gunsten der Kläger ist in die Abwägung einzustellen, dass die geplante Zufahrt zu den Garagen im Bereich des klägerischen Wohnhauses mit einer Breite von nur 2,25 m äußerst schmal ist und direkt an drei Fenstern vorbeiführt, hinter denen sich Wohnräume befinden. Das Gericht verkennt nicht, dass bei einer Fahrzeugbreite von beispielsweise einem VW Golf mit 2,05 m einschließlich Spiegeln seitlich jeweils nur 10 cm Freiraum verbleibt, was dazu führen wird, dass die Zufahrt beschwerlich ist, die Fahrzeugführer äußerst langsam diesen Bereich passieren werden und nicht auszuschließen ist, dass es gelegentlich zum Touchieren der Hauswand kommen könnte. Andererseits ist davon auszugehen, dass die einer Wohnnutzung zugeordneten Garagen nur wenige Male am Tag von den jeweiligen Mietern und damit ortskundigen Fahrern angefahren werden. 87 Entscheidende Bedeutung bei der vorzunehmenden Abwägung misst die Kammer der Vorbelastung des klägerischen Grundstücks zu. Dieses ist seit seiner Bebauung 1959 mit einer Grunddienstbarkeit bestehend in einem Wegerecht zu Gunsten des Grundstücks der Beigeladenen belastet. Ausweislich der notariellen Urkunde vom 11. Februar 1959 bewilligten und beantragten die Vertreter der damaligen Eigentümerin des klägerischen Grundstücks die Eintragung einer Wegeberechtigung zum Gehen und Fahren, einschließlich des Fahrens mit Kraftfahrzeugen unter anderem zugunsten des jeweiligen Eigentümers (und seiner Rechtsnachfolger) des Grundstücks Gemarkung X. , Parzelle 855 (jetzt Gemarkung X. -F. , Flur 15, Flurstücke 17, 18 und 19/U.---straße 10a) und zwar auch insoweit, als auf dem herrschenden Grundstück (der Beigeladenen) in Zukunft noch Garagen oder ähnliche Unterstellmöglichkeiten errichtet werden. Somit ist der jeweilige Eigentümer des Grundstücks der Beigeladenen schon seit Jahrzehnten berechtigt, die jetzt als Zuwegung zu den Garagen beantragte Zufahrt über das klägerische Grundstück zum Zwecke des Befahrens mit Kraftfahrzeugen zu benutzen. Demnach realisiert sich mit der angefochtenen Baugenehmigung lediglich eine bereits seit vielen Jahren bestehende Vorbelastung bzw. geht den Klägern der Vorteil verloren, dass die eingetragene Grunddienstbarkeit bislang von dem jeweiligen Eigentümer des begünstigten Grundstücks – und anderer begünstigter Grundstücke- nicht ausgenutzt wurde. Vor diesem Hintergrund werden die Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung nicht unzumutbar im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO 1962 beeinträchtigt. 88 2. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt weiterhin auch nicht gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften nachbarschützenden Charakters, die bei Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BauO NRW zu prüfen sind. 89 Soweit die Kläger geltend machen, die Garagen seien infolge der streckenweise nur 2,25 m breiten Zufahrt nicht ordnungsgemäß im Sinne des auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfenden § 4 Abs. 1 BauO NRW erschlossen, kann die Frage im Baunachbarstreitverfahren dahin gestellt bleiben. Die bauordnungsrechtliche Erschließung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW vermittelt keinen Nachbarschutz, sondern besteht ausschließlich im öffentlichen Interesse. 90 Vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, 12. Aufl. 2011, § 74 Rdnr. 55 m.w.N. 91 Gleiches gilt für den von den Klägern gerügten Verstoß gegen § 119 der SBauVO, wonach die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen mindestens 2,75 m breit sein müssen. Die Norm dürfte im Hinblick auf § 146 Abs. 3 SBauVO schon nicht anwendbar sein. Danach sind vor Inkrafttreten dieser Verordnung am 28. Dezember 2009 eingeleitete Verfahren nach den bisher geltenden Verordnungen - hier der Garagenbauverordnung (GarVO) - weiterzuführen, die allerdings in § 3 Abs. 3 Satz 1 eine gleichlautende Vorschrift enthielt. Zum einen handelt es sich jedoch vorliegend schon nicht um eine Mittelgarage im Sinne der GarVO bzw. SBauVO, sondern um sieben Kleingaragen, zum anderen vermitteln die in den Verordnungen genannten Anforderungen an die Breite von Fahrbahnen, die als Zu- und Abfahrt zu Garagen dienen, keinen Drittschutz. 92 Auch der Einwand der Kläger, die Ausfahrt von den Garagen auf die öffentliche Verkehrsfläche der U.---straße stelle wegen der schlechten Einsichtsmöglichkeiten eine Verkehrsgefährdung dar, verfängt im baurechtlichen Nachbarstreitverfahren nicht. Soweit damit eine Verletzung des § 19 Abs. 2 BauO NRW gerügt wird, dient diese Norm allein dem öffentlichen Interesse und vermittelt keinen Nachbarschutz, 93 vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, a.a.O.,§ 74 Rdnr. 69 m.w.N., 94 sie ist im Übrigen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand. 95 Allein in Betracht käme § 51 Abs. 7 BauO NRW. Diese Norm ist sowohl Prüfungsgegenstand im vereinfachten Genehmigungsverfahren als auch nachbarschützend. 96 Vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, a.a.O.,§ 79a Rdnr. 69 m.w.N. 97 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt indes nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass Lärm oder Gerüche das Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. 98 Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa Urteil vom 21. Oktober 2002 - 7 A 3185/01 -. 99 Bei der Bewertung der maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, ob die Kläger die Stellplatzanlage auf dem Grundstück der Beigeladenen und die Zufahrt zu diesen über ihr eigenes Grundstück hinzunehmen haben, kann auf die Ausführungen zum (bauplanungsrechtlichen) Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 BauNVO zurückgegriffen werden. Die dort angestellten Überlegungen zur Situation der beiden zu beurteilenden Grundstücke und ihren Vorbelastungen gelten in gleicher Weise für die Beurteilung der sich aus § 51 Abs. 7 BauO NRW ergebenden (bauordnungsrechtlichen) Anforderungen. 100 Vgl. dazu: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juni 2010- 6 K 3008/08 -. 101 Eine Verletzung der Anforderungen des § 51 Abs. 7 BauO NRW liegt danach nicht vor. 102 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie sich durch die Stellung eines Antrags dem Risiko eigener Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. 103 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.