Urteil
6a K 6153/12.A
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Einstieg über einen sicheren Drittstaat schließt den Anspruch auf Art.16a GG aus (Art.16a Abs.2 GG i.V.m. §26a AsylVfG).
• Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine glaubhafte, widerspruchsfreie Darlegung persönlicher Verfolgung voraus; erhebliche, nicht aufgelöste Widersprüche können den Vortrag durchgreifend unglaubhaft machen (§60 Abs.1 AufenthG).
• Fehlende Plausibilität des Vortrags der Antragstellerin und frühere Entscheidungen über ähnliche Sachverhalte des Ehegatten können die Annahme relevanter Verfolgung entkräften.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung als Asylberechtigte bei Einreise über sicheren Drittstaat und unglaubhaftem Verfolgungsvortrag • Ein Einstieg über einen sicheren Drittstaat schließt den Anspruch auf Art.16a GG aus (Art.16a Abs.2 GG i.V.m. §26a AsylVfG). • Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine glaubhafte, widerspruchsfreie Darlegung persönlicher Verfolgung voraus; erhebliche, nicht aufgelöste Widersprüche können den Vortrag durchgreifend unglaubhaft machen (§60 Abs.1 AufenthG). • Fehlende Plausibilität des Vortrags der Antragstellerin und frühere Entscheidungen über ähnliche Sachverhalte des Ehegatten können die Annahme relevanter Verfolgung entkräften. Die Klägerinnen sind eine 1986 geborene Mutter und ihre 2005 sowie 2008 geborenen Kinder, aserbaidschanische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben im Juli 2011 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellten im August 2011 Asylanträge. Die Mutter machte geltend, sie sei wegen der Flucht ihres Ehemannes aus dem Militär in Aserbaidschan von staatlichen Stellen bedroht worden; sie schilderte Verhaftung, Misshandlung und Krankenhausaufenthalt sowie anschließende Flucht nach Moskau. Der Ehemann, bereits seit 2010 in Deutschland, hatte zuvor Asyl abgelehnt bekommen; ein Gericht hielt dessen Darstellung für unglaubhaft. Das Bundesamt lehnte die Asylanträge der Klägerinnen im Dezember 2012 als offensichtlich unbegründet ab und sah weder Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote. Die Klägerinnen klagten, ohne den Vortrag weiter substantiiert zu ergänzen. • Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet; Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig (§113 Abs.5 VwGO). • Art.16a Abs.2 GG i.V.m. §26a AsylVfG schließen einen Anspruch auf Asylberechtigung aus, wenn die Einreise aus einem sicheren Drittstaat erfolgte; die Klägerinnen sind nach eigenen Angaben auf dem Landweg eingereist und damit aus einem sicheren Drittstaat gekommen. • Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §3 Abs.1 AsylVfG i.V.m. §60 Abs.1 AufenthG ist darzulegen, dass bei Rückkehr Lebensgefahr oder Freiheitsentzug wegen bestimmter Merkmale droht; hierfür ist eine glaubhafte, widerspruchsfreie und plausible Darstellung des individuellen Schicksals erforderlich. • Die erforderliche Prognose erfolgt nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; frühere Verurteilungen der Glaubwürdigkeit des Ehegatten (entsprechendes Urteil im Verfahren 6a K 5001/10.A) schwächen die Plausibilität der Gesamtvorträge der Familie. • Die Klägerin zu 1. lieferte in der mündlichen Verhandlung erhebliche, nicht aufgelöste Widersprüche zu Zeitangaben, Abläufen und Ortsschilderungen (Marschstrecken, Datumsangaben, Umstände der Entführung/Vernehmung, Krankenhausaufenthalt, Fluchtwege), sodass das Gericht nicht von der Wahrheit ihres Vortrags überzeugt ist. • Mangels glaubhaftem, schlüssigen Vortrag fehlt die Voraussetzung gezielter, individueller Rechtsverletzungen, die zur Flüchtlingseigenschaft führen würden; deshalb besteht auch kein Abschiebungsverbotsgrund nach §60 Abs.2–7 AufenthG. • Das Gericht folgt insoweit weitgehend der Begründung des Bescheides vom 13.12.2012 und sieht nach §77 Abs.2 AsylVfG von ausführlicher Wiedergabe weiterer Entscheidungsgründe ab. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art.16a GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§60 Abs.1 AufenthG i.V.m. §3 AsylVfG) oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen (§60 Abs.2–7 AufenthG). Maßgeblich sind die Einreise aus einem sicheren Drittstaat, die unzureichende und widersprüchliche Darlegung der behaupteten Verfolgung sowie die vorangegangene Unglaubwürdigkeitsbewertung des Ehemannes, sodass die erforderliche Überzeugung von einer relevanten Verfolgungsgefahr nicht erreicht wurde. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.