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Urteil

6a K 6153/12.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0503.6A.K6153.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin zu 1. ist 1986 geboren, die Klägerinnen zu 2. und 3. sind ihre 2005 und 2008 geborenen minderjährigen Kinder. Sie sind ihren eigenen Angaben zufolge aserbaidschanischer Staats- und Volkszugehörigkeit und reisten ihren weiteren Angaben zufolge am 21. Juli 2011 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 24. August 2011 stellten die Klägerinnen einen Asylantrag. 3 Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 5. September 2011 machte die Klägerin zu 1. geltend, sie sei wegen der Probleme ihres Mannes hier. Hohe Personen hätten sie wegen ihres Mannes unter Druck gesetzt und verfolgt. Das sei acht oder neun Monate, nachdem ihr Mann aus der Armee geflüchtet sei gewesen. Dann sei sie in den Iran gegangen. Nachdem ihr Mann den Iran verlassen habe und nicht wieder gekommen sei, sei sie mit ihren beiden Kindern am 2. oder 3. Juli 2011 nach Aserbaidschan zurückgekehrt. Die Polizei sei darüber informiert gewesen. Am 4. Juli 2011 seien nachts zwei Polizeiautos gekommen und die Polizisten hätten sie nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt. Sie sei mitgenommen und verhört worden. Dann habe sie einen Schlag auf den Hinterkopf bekommen, sei ohnmächtig geworden. Als sie zu sich gekommen sei, habe sie sich in einem Krankenhaus befunden. Dort sei sie eine Nacht geblieben. Ihr Onkel B. habe sie aus dem Krankenhaus geholt und sie habe dann mit ihren Kindern zusammen unter Mithilfe einer ihr unbekannten Person am 5. Juli 2011 J. verlassen und sei über O. nach Moskau gebracht worden. 4 Der mit der Klägerin zu 1. nach muslimischem Ritus verheiratete Ehemann und Vater der Klägerinnen zu 2. und 3. befindet sich bereits seit Mai 2010 im Bundesgebiet. Seinen Asylantrag begründete er damit, ab Januar 2005 habe er Wehrdienst leisten müssen. Im Oktober 2005 sei er vom Militär geflohen, nachdem man ihm vorgeworfen habe, Waffen gestohlen zu haben. Da er gesucht worden sei, habe er nicht mehr ins Flüchtlingslager zurück gekonnt und sei in den Iran gegangen. Im März 2010 sei er zu seiner Tante nach J1. gefahren und habe dort erfahren, dass er immer noch gesucht werde. Da er nicht in Aserbaidschan habe bleiben können aber auch nicht wieder in den Iran zu seiner Frau und den beiden Kindern zurück gekonnt habe, sei er geflohen. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab, und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Mit Urteil vom 17. Januar 2012 im Verfahren 6a K 5001/10.A hat die erkennende Kammer die Klage des Ehemannes und Vaters abgewiesen und in den Urteilsgründen ausgeführt, sein Vortrag weise insbesondere hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten auf und sei deshalb durchgreifend unglaubhaft. 5 Mit Bescheid vom 13. Dezember 2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerinnen als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Klägerinnen zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, eine Anerkennung als Asylberechtigter scheitere bereits an der Einreise über einen sicheren Drittstaat. Eine politische Verfolgung liege nicht vor. Der Vortrag der Klägerin zu 1. sei oberflächlich und unsubstantiiert. Es fehle an plausiblem Inhalt in Bezug auf ihr persönliches Verfolgungsschicksal. 6 Am 24. Dezember 2012 haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben und schriftlich nicht weiter begründet. 7 Die Klägerinnen beantragen, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Dezember 2012 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Gerichtsakte 6a K 5001/10.A und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 15 Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerinnen haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans. 16 Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG. Ein solcher Anspruch steht ihnen bereits aufgrund von Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG nicht zu. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Sichere Drittstaaten sind nach § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. der Anlage I zu diesem Gesetz unter anderem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Schweiz. Da die Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg eingereist sind, müssen sie zwangsläufig aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik eingereist sein. 17 Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Dies ist in Bezug auf die Kläger Aserbaidschan, da sie angegeben haben, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit zu besitzen. 18 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. 19 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, und vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, beide juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ff. 20 Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von relevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat ‑ anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts ‑ auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zu Gute. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 ff. 22 Das Gericht muss dabei sowohl von der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Der Asylsuchende ist gehalten, eine ihm widerfahrende politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derartig schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Da häufig andere Beweismittel nicht vorhanden sind, muss im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung der Tatsachenvortrag des Asyl bzw. Flüchtlingsschutz Suchenden auf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit überprüft werden. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit entscheidende Bedeutung zukommt. 23 Vgl. nur: BVerwG, Urteile vom 24. November 1981 - 9 C 251/81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31,und vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, BVerwGE 71, 180, sowie Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 79. 24 Gemessen an diesen Maßstäben steht den Klägerinnen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das Gericht ist nach dem Gesamteindruck der mündlichen Verhandlung von der Wahrheit des von den Klägerinnen behaupteten Schicksals im Zusammenhang mit der von der Klägerin zu 1. geschilderten Bedrohung durch staatliche Stellen wegen der Flucht des Ehemannes und Vaters vom Militärdienst nicht überzeugt. 25 Das Gericht ist nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 17. Januar 2012 im Verfahren 6a K 5001/10.A des Ehemannes und Vaters der Klägerinnen des vorliegenden Verfahrens schon zu der Überzeugung gelangt, dass dieser nicht wegen der von ihm auch in seinem Verfahren geschilderten Flucht vom Militärdienst nach Verschwinden einer Waffe in Aserbaidschan relevanter Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgesetzt ist, sodass es schon an einer plausiblen Erklärung für ein derart gesteigertes Verfolgungsinteresse staatlicher aserbaidschanischer Stellen an seiner Person mangelt und umso mehr an einer Erklärung einer seinetwegen erfolgten Bedrohung seiner Ehefrau durch staatliche aserbaidschanische Stellen. 26 Die Schilderung der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung war insgesamt äußerst oberflächlich und frei von jeden Einzelheiten. Ihr Vortrag weist darüber hinaus hinsichtlich der fluchtauslösenden Ereignisse an den letzten (beiden) Tagen ihres Aufenthaltes in Aserbaidschan zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten auf und ist deshalb durchgreifend unglaubhaft. So hat die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung angegeben in einer einzigen Nacht von dem Bauernhof des T. aus dem Iran, einem Dorf in der Nähe von C. , mit diesem und den beiden anderen Klägerinnen zu Fuß zurück in das aserbaidschanische Flüchtlingsdorf J. gelaufen zu sein. Schon aufgrund der Entfernung von mindestens 40 km zwischen den beiden Orten kann ein solcher Fußmarsch mit zwei kleinen Kindern nicht in einer Nacht stattgefunden haben. Sie widerspricht damit auch ihren Angaben bei ihrer Anhörung beim Bundesamt. Während sie dort noch angegeben hatte, man sei sehr lange unterwegs gewesen und erst am nächsten Abend im Flüchtlingslager J. angekommen, hat sie in der mündlichen Verhandlung trotz mehrfacher Nachfrage daran festgehalten, bereits früh morgens das Flüchtlingslager erreicht zu haben. Auch hinsichtlich des Datums ihrer angeblichen Rückkehr nach Aserbaidschan bestehen erhebliche Widersprüche zwischen den Angaben beim Bundesamt und denen in der mündlichen Verhandlung. Beim Bundesamt hat die Klägerin zu 1. erklärt, sie habe am 2. oder 3. Juli 2011 den Iran verlassen, in der mündlichen Verhandlung hingegen hat sich auch auf mehrfache Nachfrage dahingehend eingelassen am frühen Morgen des 1. Juli 2011 im Flüchtlingslager eingetroffen zu sein. Die Vorfälle, die im Anschluss an die Rückkehr der Klägerinnen nach Aserbaidschan stattgefunden haben sollen, hält die Kammer ebenfalls für durchgreifend unglaubhaft. So war die Klägerin zu 1. nicht in der Lage anzugeben, wann die Personen angeblich zu ihr gekommen sind und nach ihrem Mann gefragt haben. Zunächst hat sie sich in der mündlichen Verhandlung wie auch beim Bundesamt dahingehend eingelassen, dies sei nachts geschehen. Im Laufe der mündlichen Verhandlung dann, offensichtlich getragen von der Erkenntnis, dass sich der Geschehensablauf sonst nicht bis zu ihrem angeblichen Eintreffen am 5. Juli 2011 in Moskau so abgespielt haben kann, sollen diese Personen schon am späten Nachmittag oder frühen Abend gekommen sein. Im Widerspruch dazu steht ihre Angabe beim Bundesamt, J. überhaupt erst am 5. Juli 2011 verlassen zu haben. Auch war die Klägerin zu 1. trotz Nachfrage nicht in der Lage anzugeben, wohin diese Männer sie anschließend gebracht haben sollen. Ob es sich um eine Polizei- oder Militärstation gehandelt hat, wo diese Station örtlich lag und wie lange die Fahrt dorthin gedauert hat. Insoweit hat die Klägerin zu 1. sich darauf beschränkt, von einem großen Haus zu sprechen. Mehr könne sie nicht sagen. Auch über die angeblichen Vorfälle in der Station hat die Klägerin trotz zahlreicher gerichtlicher Nachfragen nur emotionslos und detailarm berichtet, sie sei dort verhört und geschlagen worden und dann ohnmächtig geworden. Mehr wisse sie nicht. Erst im Krankenhaus sei sie wach geworden, konnte aber auch hier nicht angeben, in welchem Krankenhaus sie sich befunden haben will. Auch die Angaben zur Länge des angeblichen Krankenhausaufenthaltes sind nicht widerspruchsfrei und lassen sich allein mit Sprachschwierigkeiten nicht ausräumen. Vor dem Bundesamt hat die Klägerin zu 1. noch angegeben nur eine Nacht im Krankenhaus verblieben zu sein, in der mündlichen Verhandlung hingegen hat sie zunächst behauptet, zwei Tage im Krankenhaus verbracht zu haben. Erst als sie damit konfrontiert wurde, dass dies zeitlich alles gar nicht stimmen könne, wenn sie am 5. Juli 2011 schon in Moskau gewesen sei und die Autofahrt dorthin drei Tage gedauert habe und sie daher das Krankenhaus doch spätestens am 2. Juli 2011 verlassen haben müsste, hat sie sich dann darauf zurückgezogen, sie sei am 1. Juli 2011 ins Krankenhaus gekommen, habe eine Nacht dort verbracht und habe am Abend des 2. Juli 2011 das Krankenhaus verlassen. Das seien schließlich zwei Tage. Auch die Schilderung hinsichtlich des angeblichen Verlassens des Krankenhauses kann der Klägerin zu 1. nicht geglaubt werden. Sie hat angegeben im Krankenhaus nicht unter Bewachung gestanden zu haben. Ihr Freund B. habe sie dort gefunden und mit der Krankenschwester gesprochen. Diese sei damit einverstanden gewesen, dass die Klägerin zu 1. das Krankenhaus verlässt. Warum sie dann durch die Hintertür aus dem Krankenhaus geflüchtet sein will, wo doch die Krankenschwester und die Ärzte Kenntnis davon hatten, vermochte die Klägerin zu 1. nicht ansatzweise zu erklären. Diese, die Kernpunkte der fluchtauslösenden Geschehnisse betreffenden Widersprüche und Unstimmigkeiten zu dem angeblichen Aufenthalt in Aserbaidschan am 1. und 2. Juli 2011 vermochte die Klägerin zu 1. auch auf mehrfache gerichtliche Nachfrage hin nicht auszuräumen. 27 Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Dezember 2012 Bezug, denen es mit Ausnahme der Ausführungen zu § 30 AsylVfG vollumfänglich folgt, und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.