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Urteil

19 K 4576/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0507.19K4576.12.00
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Leitsätze

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Pflichtzugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer mit dem Grundgesetz entfalten Bindungswirkung für die Fachgerichte.

Auf die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit können sich Bürger eines Mitgliedstaates der EU nicht berufen, wenn dem strittigen Sachverhalt der grenzüberschreitende Bezug fehlt.

IHK-Beiträge finden ihre Rechtfertigung in dem Nutzen, den das Mitglied aus der Kammerzugehörigkeit zieht; sie dienen nicht dem Ausgleich eines unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteils, der sich bei dem einzelnen Kammerangehörigen messbar niederschlägt.

Die Bildung angemessener Rücklagen verstößt nicht gegen den Vorrang anderweitiger Deckung der Kosten der Industrie- und Handelskammer gegenüber der Beitragserhebung. Unangemessen sind Rücklagen nur, wenn sie unter Berücksichtigung des den Industrie- und Handelskammern bei der Haushaltsführung zuzubilligenden Gestaltungsspielraums in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles nicht mehr vertretbar erscheinen.

Die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kammerbeiträgen wird durch eine Überschreitung des Aufgabenbereichs der Kammer nicht berührt. Der dem Kammermitglied zustehende Anspruch auf Unterlassung solcher Überschreitungen kann nur im Wege einer auf Unterlassung gerichteten Klage verfolgt werden. Mit einer solchen Klage kann kein positives Tun der Kammer begehrt werden.

Entsprechendes gilt für die Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ist zudem nur bei einem Verhalten zu bejahen, das mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens unter Berücksichtigung eines weiten Gestaltungsspielraums der Kammer schlechthin nicht vereinbar ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Pflichtzugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer mit dem Grundgesetz entfalten Bindungswirkung für die Fachgerichte. Auf die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit können sich Bürger eines Mitgliedstaates der EU nicht berufen, wenn dem strittigen Sachverhalt der grenzüberschreitende Bezug fehlt. IHK-Beiträge finden ihre Rechtfertigung in dem Nutzen, den das Mitglied aus der Kammerzugehörigkeit zieht; sie dienen nicht dem Ausgleich eines unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteils, der sich bei dem einzelnen Kammerangehörigen messbar niederschlägt. Die Bildung angemessener Rücklagen verstößt nicht gegen den Vorrang anderweitiger Deckung der Kosten der Industrie- und Handelskammer gegenüber der Beitragserhebung. Unangemessen sind Rücklagen nur, wenn sie unter Berücksichtigung des den Industrie- und Handelskammern bei der Haushaltsführung zuzubilligenden Gestaltungsspielraums in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles nicht mehr vertretbar erscheinen. Die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kammerbeiträgen wird durch eine Überschreitung des Aufgabenbereichs der Kammer nicht berührt. Der dem Kammermitglied zustehende Anspruch auf Unterlassung solcher Überschreitungen kann nur im Wege einer auf Unterlassung gerichteten Klage verfolgt werden. Mit einer solchen Klage kann kein positives Tun der Kammer begehrt werden. Entsprechendes gilt für die Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ist zudem nur bei einem Verhalten zu bejahen, das mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens unter Berücksichtigung eines weiten Gestaltungsspielraums der Kammer schlechthin nicht vereinbar ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung und Informationstechnik unternehmerisch tätig. Sie ist seit dem 6. Juni 2006 mit dem Sitz E. in das Handelsregister beim Amtsgericht E. eingetragen. Mit Bescheid vom 19. September 2012 zog die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2008 zu einem Beitrag in Höhe von 351,48 Euro und für das Jahr 2009 zu einem Beitrag von 367,40 Euro heran. Die Beiträge setzten sich jeweils aus einem Grundbeitrag in Höhe von 255,- Euro und einer Umlage zusammen, die sich aus der Anwendung des jeweiligen Hebesatzes auf den jeweiligen Gewerbeertrag abzüglich eines Freibetrags von 15.340,- Euro ergab. Neben der „Summe aus diesem Beitragsbescheid“ von 718,88 Euro gab die Beklagte im Bescheid als „offene Beträge aus anderen Beitragsjahren“ 733,25 Euro an, so dass im Gesamtsaldo 1.452,13 Euro zu zahlen seien. Die Klägerin hat am 10. Oktober 2012 Klage mit dem unten unter 1. aufgeführten Antrag erhoben und diesen am 30. November 2012 um die Anträge zu 2. bis 13. erweitert. Durch Bescheid vom 8. Februar 2013 veranlagte die Beklagte die Klägerin zu einem Beitrag von 399,88 Euro für das Jahr 2010, bestehend aus einem Grundbeitrag von 255,- Euro und einer Umlage von 144,88 Euro. Als „offene Beträge aus anderen Beitragsjahren“ gab sie 1.452,13 Euro an. Am 8. März 2013 hat die Klägerin die Klage um den unten unter 14. wiedergegebenen Antrag erweitert. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend: Die Beitragsbescheide seien bereits deswegen rechtswidrig, weil die aufgeführten offenen Beträge aus anderen Beitragsjahren bereits anderweitig klagebefangen seien. Die Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer verstoße gegen die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit. Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten der EU könnten hiernach nicht zur Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer verpflichtet werden. Gleiches gelte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch für inländische Unternehmen. Es liege eine mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbare Inländerbenachteiligung vor. Hilfsweise werde in diesem Zusammenhang beantragt, den Rechtsstreit auszusetzen und die in Rede stehenden Einwände dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Sie, die Klägerin, könne sich auf die Dienstleistungsfreiheit zudem deswegen berufen, weil sie ihre Dienstleistungen auch grenzüberschreitend im europäischen Ausland erbringe. Die strittigen Beiträge stellten unzulässige Beihilfen gemäß Art. 107 AEUV dar. Spätestens seit dem 1. Juli 2002 sei die mit der Zwangsmitgliedschaft verbundene Beitragspflicht auch grundgesetzwidrig. Die Beiträge stellten verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgaben im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009 – 2 BvL 54/06 – dar. Mitgliedszwang und Beitragspflicht verletzten darüber hinaus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 1 GG sowie Art. 25 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen. Sie bedeuteten ferner einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ein von den Industrie- und Handelskammern wahrzunehmendes „Gesamtinteresse“ scheide als Rechtfertigung aus, da dieses fiktiver Natur und „in einer Wettbewerbswirtschaft weder wissenschaftlich begründbar noch von der Idee her möglich“ sei. Die Verfassungswidrigkeit der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 IHK-G folge schließlich daraus, dass die Vollversammlung nicht hinreichend demokratisch legitimiert sei. Die Wahlgruppenbildung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 IHK-G stehe mit dem „streng demokratisch-formalen Gleichheitssatz des Demokratieprinzips“ nicht in Einklang. Die Wahlbeteiligung bei der Beklagten liege immer unter 10 % aller Wahlberechtigten und reiche deshalb für eine demokratische Legitimation nicht aus. Die von der Beklagten in ihrer Wahlordnung vorgenommene Einteilung in Wahlgruppen sei willkürlich und entspreche nicht der Realität, es fehle zudem an eindeutigen Kriterien für die Zuordnung zu den Wahlgruppen. Sie, die Klägerin, habe keine Möglichkeit, auf die Vollversammlung Einfluss zu nehmen, da sie keine Wahlaufrufe und Wahlunterlagen erhalte. Zusammenschlüsse der Industrie- und Handelskammern wie der IHK-NRW e.V. dienten der Umgehung der Vollversammlung und seien ihrerseits nicht demokratisch legitimiert. Eine Bindung an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 - sei nicht gegeben. Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG entfalteten nur Urteile, nicht Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts. Die Situation habe sich zudem geändert. Die Position des Bundesverfassungsgerichts, der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG sei bei öffentlich-rechtlichen Zwangszusammenschlüssen nicht berührt, sei in der Zwischenzeit in einem namhaften Teil von Literatur und Lehre auf Kritik gestoßen. Ob die Zwangsmitgliedschaft in einer funktionalen Selbstverwaltungskörperschaft ohne hinreichende demokratische Legitimation mit Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar sei, sei in dem genannten Beschluss nicht geklärt. Die „Verbändelandschaft“ habe sich in den letzten Jahren weiter entwickelt und differenziert, so dass der Aspekt des Übermaßverbots im Hinblick auf frei gegründete Vereinigungen, die die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften übertragenen Aufgaben ebenso gut erfüllen könnten, seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts „enorm an Gewicht gewonnen“ habe. Zudem hätten die Kammern, insbesondere die Beklagte, ein unübersichtliches und unübersehbares Geflecht von Tochterfirmen, Unternehmensbeteiligungen und gewerblichen Aktivitäten entwickelt, was namentlich die genannte Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zur Betroffenheit des Art. 9 Abs. 1 GG durchgreifend in Frage stelle. Der Bundesgesetzgeber sei seiner Pflicht zur Prüfung, ob angesichts der Änderungen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen die Voraussetzungen für eine Zwangsmitgliedschaft noch bestünden, seit knapp 15 Jahren nicht nachgekommen. Aufgrund der Ausnahme von Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten der EU von der Pflichtzugehörigkeit könne die Beklagte nicht mehr, wie das Bundesverfassungsgericht der genannten Entscheidung zugrunde gelegt habe, das Gesamtinteresse der in ihrem Kammerbezirk ansässigen Gewerbetreibenden vertreten. Die Anknüpfung der Mitgliedschaft an die Veranlagung zur Gewerbesteuer stütze sich auf ein Gesetz, das nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C- 294/97) ebenfalls gemeinschaftsrechtswidrig sei. Das Kriterium der Veranlagung zur Gewerbesteuer verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil Freiberufler nicht erfasst würden. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liege auch mit Blick auf die Sonderregelungen des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern für ländliche Kreditgenossenschaften, Eigenbetriebe von Gemeindeverbänden und Inhaber einer Apotheke vor. Beitragsordnung und Wirtschaftssatzung der Beklagten verstießen gegen die Maßgabe pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen in § 3 Abs. 2 IHK-G. Der Grundbeitrag bemesse sich nicht nach der Leistungsfähigkeit, sondern nach der Art des Unternehmens. Die Umlage mache als „leistungsabhängige Komponente“ des Beitrags weniger als ¼ der Gesamtforderung aus, bei pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit müsse das Verhältnis umgekehrt sein. Im Verhältnis zu den jeweiligen Gewinnen müssten zudem große Unternehmen viel zu geringe Beiträge zahlen, während sie, die Klägerin, weit überproportional belastet werde. Die Beklagte habe die Beiträge in den genannten Vorschriften willkürlich festgesetzt, das Begründungserfordernis des § 39 VwVfG NRW nicht gewahrt und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens im Sinne von § 40 VwVfG NRW nicht eingehalten. Die Verwendung eines Hebesatzes finde im Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern keine Grundlage. Mangels Begründung und Offenlegung der Berechnung sei seine Höhe nicht nachvollziehbar. Die strittigen Beiträge seien „viel zu hoch“. Bei ihren Ausgaben verstoße die Beklagte gegen die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie überschreite in vielfältiger Hinsicht ihre Aufgaben. Sie biete „ausgesuchten Firmen“ wie der T. AG, der M. GmbH und der Deutsche Post AG unterstützende Leistungen bei deren privaten Werbeveranstaltungen und -aktionen. Sie unterhalte beispielsweise den Verkehrsverband Westfalen, die Kulturstiftung E. und den eingetragenen Verein der Wirtschaftsjunioren in ihren Räumen; sie führe die Geschäfte des Verkehrsverbands, die Kulturstiftung E. werde von der Beklagten selbst getragen. Es sei „davon auszugehen“, dass sie auch „andere Firmen, Vereine, Parteien, Verbände, Stiftungen, Förder- und Schulungseinrichtungen in ihren Räumen beherberge“. Die Beklagte vergebe Stipendien an Informatikstudenten. Sie unterhalte unter Überschreitung der durch § 1 Abs. 2 IHK-G gesetzten Grenzen ein „undurchsichtiges Firmengeflecht“ und nutze ihre Stellung aus, um Anbietern wie der D. AG oder der E1. -D1. GmbH, an denen sie z.T. selbst beteiligt sei, gegenüber der Konkurrenz Vorteile zu verschaffen. Dabei verstoße sie gegen das Vergaberecht. Bei den Tochterfirmen der Beklagten sei die erforderliche „Satzungsgleichheit“ nicht gegeben; deswegen sei der Haushalt der Beklagten „in den wirtschaftlichen und den vom IHKG abgedeckten Teil aufzuteilen“. Die Beklagte betätige sich namentlich in den Bereichen Weiterbildung und IT-Dienstleistungen wirtschaftlich. Von den Kammerzugehörigen könne nicht verlangt werden, die dadurch bewirkte Konkurrenz durch Beiträge zu subventionieren. Die Beklagte lege überhöhte Rücklagen an. Laut der Zeitschrift „Der Spiegel“ vom 5. Oktober 2009 hätten die Industrie- und Handelskammern in Deutschland zur Zeit über 1,7 Milliarden Euro Rücklagen und Rückstellungen gebildet, ein Teil hiervon entfalle auf die Beklagte. Nach Berechnungen des Bundesverbandes für freie Kammern habe für 2009/2010 eine Rücklage der Beklagten „von 80 %“ ermittelt werden können. Das in der Bilanz der Beklagten zum 31. Dezember 2011 ausgewiesene Eigenkapital betrage 119 % des jährlichen Betriebsaufwands. Die Verwendung der Bilanzgewinne der Jahre 2010 und 2011 in Höhe von ca. 2 Millionen Euro sei diesem Jahresabschluss nicht zu entnehmen; die Gewinne hätten den Mitgliedern rückerstattet werden müssen. Die in der Bilanz als solche bezeichnete „Nettoposition“ entspreche dem Grundkapital bei einem privaten Unternehmen und sei ungerechtfertigt, weil eine Insolvenz einer juristischen Person des öffentlichen Rechts kraft Landesrechts ausgeschlossen sei. Auch für die erstmals zum Jahr 2011 gebildete Liquiditätsrücklage bestehe kein Bedarf. Aus den Zahlen für die Jahre 2010 und 2011 sei darauf zu schließen, dass wahrscheinlich auch in den weiteren strittigen Beitragsjahren eine unzulässige Vermögensbildung stattgefunden habe. Die Industrie- und Handelskammern hätten zudem dem DIHK e.V. 38 Millionen Euro Rückstellungen für dessen Pensionsverpflichtungen reserviert. Das stelle ebenfalls eine Aufgabenüberschreitung dar mit der Konsequenz, dass die Gelder zurückzufordern seien. Aus dem Deckungsprinzip des § 3 Abs. 2 IHK-G folge zudem, dass die Beklagte zunächst ein im Jahr 2002 dem DIHK e.V. geleistetes zinsloses und unbefristetes Darlehen sowie eine im Jahr 2005 von diesem erhobene Sonderumlage zurückfordern müsse, bevor sie von den Kammerzugehörigen Beiträge erhebe. Der Kredit sei u.a. zum Ausgleich von Verlusten bei Immobilienspekulationen benötigt worden, die darin liegende Aufgabenüberschreitung müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Sie verstoße mit dem Verzicht auf die Rückzahlung auch gegen das Gebot der Sparsamkeit, zumal der DIHK e.V. zwei Jahre nach Gewährung des Kredits wieder einen Überschuss erzielt habe. Würden die vorstehenden Aufgabenüberschreitungen unterlassen, der besagte Kredit zu marktüblichen Zinsen zurückgezahlt und der Haushalt sparsam geführt, könnten die Mitgliedsbeiträge „drastisch gesenkt“ werden. Nach einer Berechnung der Klägerin, wegen deren Einzelheiten auf die Klageschrift verwiesen wird, sei „der geforderte Jahresbeitrag um 156,54 EUR zu hoch angesetzt“. Der „exakte Betrag der falschen Beitragsberechnung“ könne nicht genannt werden, weil die Beklagte sich weigere, ihre Beitragskalkulation und die Verwendung der Beiträge offenzulegen, und ihr, der Klägerin, entsprechende Unterlagen vorenthalte. Die Beitragsforderung sei bis zu entsprechender Auskunftserteilung nicht fällig. Zugleich müsse angesichts der angeblichen Missstände bei der Beklagten von (weiteren) Fehlverwendungen der Mitgliedsbeiträge ausgegangen werden. Namentlich könne zugrunde gelegt werden, dass auch die Beiträge an die Landesarbeitsgemeinschaft der IHK-NRW e.V. entgegen gesetzlichen Vorgaben „verschwendet“ würden. Die Klägerin beantragt, 1 den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2012 aufzuheben, 2 festzustellen, dass die Wahlordnung der Beklagten rechtswidrig ist, 3 festzustellen, dass das Finanzstatut der Beklagten rechtswidrig ist, 4 die Beklagte zu verurteilen, „ihren Teil des Darlehens, welches an den DIHK e.V. ausgezahlt wurde, vom DIHK e.V. zurückzufordern“, 5 festzustellen, dass „die Satzung der Beklagten“ rechtswidrig ist 6 festzustellen, dass „die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und insbesondere die beabsichtigte Verwendung der Mitgliedsbeiträge der Klägerin für die wirtschaftliche und der Klägerin sogar Konkurrenz machende Betätigung der Beklagten in ihren privaten Gesellschaften rechtswidrig ist“, 7 festzustellen, dass „die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und insbesondere die beabsichtigte Verwendung der Mitgliedsbeiträge der Klägerin für die wirtschaftliche und der Klägerin sogar Konkurrenz machende Betätigung der Beklagten bspw. durch den von ihn selbst betriebene Adresshandel rechtswidrig ist und gegen das Wettbewerbsrecht verstößt“, 8 die Beklagte zu verurteilen, „die von ihr eingenommenen Mitgliedsbeiträge und insbesondere die beabsichtigte Einnahme der Mitgliedsbeiträge der Klägerin nicht für die wirtschaftliche und der Klägerin sogar Konkurrenz machende Betätigung der Beklagten bspw. durch den von ihr selbst betriebene Adresshandel sondern ausschließlich für rein hoheitliche Betätigungen zu verwenden“, 9 die Beklagte zu verurteilen, ihre wirtschaftliche Betätigung strikt von den hoheitlichen Betätigungen zu trennen, 10 die Beklagte zu verurteilen, jedwede wirtschaftliche Betätigung zu unterlassen, 11 festzustellen, dass das IHK-G dem europäischen Vergaberecht widerspricht und aus diesem Grunde rechtswidrig ist, 12 festzustellen, dass das IHK-G der europäischen Niederlassungsrichtlinie widerspricht und aus diesem Grunde rechtswidrig ist, 13 festzustellen, dass das IHK-G der europäischen Dientleistungsrichtlinie widerspricht und aus diesem Grunde rechtswidrig ist. 14 den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2013 aufzuheben. Hilfsweise beantragt sie, zum Beweis „der Tatsache“, dass „1. die angegriffenen Beitragsbescheide auf einer rechtswidrigen Kalkulation beruhen, die der Beklagten rechtswidrig überhöhte Rücklagen sichert“, und „2. die angegriffenen Beitragsbescheide auf einer rechtswidrigen Kalkulation beruhen, die auf rechtswidrig überhöhten Rücklagen bei ihren Beteiligungen“, 1. ein Sachverständigengutachten eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers einzuholen, und 2. die Wirtschaftsdaten der Beklagten für die in Rede stehenden Beitragsjahre vollumfänglich zu erheben und durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen, ferner, zum Beweis „der Tatsache“, dass die angegriffenen Beitragsbescheide jeweils „um 156,45 € zu hoch sind“, ein Sachverständigengutachten eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers einzuholen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und führt insbesondere aus, die vorliegend in Rede stehenden Beitragsfestsetzungen seien nicht Gegenstand anderer Klageverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit es die Anträge zu 1. und zu 14. betrifft, ist die als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage unbegründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide vom 19. September 2012 und 8. Februar 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin ist zunächst klarzustellen, dass Regelungsgegenstand des Beitragsbescheids vom 19. September 2012 lediglich die Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2008 und 2009 und Regelungsgegenstand des Beitragsbescheids vom 8. Februar 2013 lediglich die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2010 ist. Die jeweilige Aufführung offener Beträge aus anderen Beitragsjahren ist nur nachrichtlicher Natur. Das geht aus Wortlaut und Gestaltung der Bescheide unmissverständlich hervor. Der jeweilige Regelungsgegenstand ist als solcher durch Fettdruck und die Formulierung „Summe aus diesem Beitragsbescheid“ eindeutig kenntlich gemacht. Überschneidungen der Regelungen verschiedener Beitragsbescheide ergeben sich bei dieser Sachlage entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Rechtsgrundlage für die strittigen Beitragsveranlagungen ist § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 IHK-G i.V.m. den Bestimmungen der für die Jahre 2008 bis 2010 maßgeblichen Beitragsordnung der Beklagten vom 10. April 2008 (BeitrO) und Ziff. II.2.2 und Ziff. II.4 der Wirtschaftssatzungen der Beklagten für die Geschäftsjahre 2008 bis 2010 (WirtschaftsS). Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung erbracht. Als Beiträge erheben die Industrie- und Handelskammern gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 IHK-G Grundbeiträge und Umlagen. Die Klägerin ist Kammerzugehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 IHK-G, denn sie ist eine Handelsgesellschaft, betreibt im Bezirk der Beklagten eine Betriebsstätte und ist gemäß § 2 Abs. 1 GewStG zur Gewerbesteuer veranlagt. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht diese Pflichtmitgliedschaft mit höherrangigem Recht in Einklang. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, insbesondere Art. 9 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, ist nicht gegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass die Pflichtzugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer mit dem Grundgesetz vereinbar ist. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 1962 - 1 BvR 541/57 -, BVerfGE 15, 235, und vom 17. Dezember 2001 ‑ 1 BvR 1806/98 -, DVBl 2002, 407. Das erkennende Gericht ist an diese Entscheidungen gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden. Die Bindungswirkung nach dieser Vorschrift kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur Urteilen, sondern auch Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zukommen. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich – wie hier bei den zitierten Beschlüssen der Fall – um eine Sach- und nicht lediglich eine Prozessentscheidung handelt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Juni 1988 - 1 BvR 1301/86 -, BVerfGE 78, 320, und vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93, 1 BvL 5/94, 1 BvL 6/94, 1 BvL 7/94, 1 BvR 403/94 und 1 BvR 569/94 -, BVerfGE 92, 91. Die Bindungswirkung gilt bezüglich des Tenors und der tragenden Gründe. Die abstrakten verfassungsrechtlichen Obersätze als solche entfalten diese Wirkung nicht allein, sondern in Verbindung mit der verfassungsrechtlichen Bewertung des konkreten, entschiedenen Sachverhalts. Danach ist eine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG typischerweise gegeben, wenn – wie hier bezogen auf § 2 Abs. 1 IHK-G – das Bundesverfassungsgericht – auch auf eine Verfassungsbeschwerde hin – eine Rechtsnorm für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat. In einem solchen Falle kommt eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit der Frage der Vereinbarkeit der Rechtsnorm mit dem Grundgesetz und damit eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn tatsächliche oder rechtliche Veränderungen oder ein Wandel der allgemeinen Rechtsauffassung festzustellen wären, die die Grundlage der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahelegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1998 - 1 BvL 10/98 -, NJW 1999, 448; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 - 1 C 32.97 -, BVerwGE 107, 169, und Beschluss vom 15. März 2005 - 6 B 5.05 -, juris. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vgl. im Einzelnen Bay. VGH, Beschlüsse vom 4. September 2012 - 22 ZB 11.1007 -, NVwZ 2013, 236, und vom 30. Juli 2012 - 22 ZB 11.1462 -, GewArch 2012, 487; ferner OVG Rh.-Pf. Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10 -, juris. Die von der Klägerin angeführte Kritik an der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG sei bei der Mitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht berührt, erschöpft sich in vereinzelten Stimmen im Schrifttum. Diese bedeuten zumal in Anbetracht der aktuellen, einhellig gegenteiligen Rechtsprechung, vgl. Bay. VGH und OVG Rh.-Pf., jeweils a.a.O., ersichtlich keinen Wandel der allgemeinen Rechtsauffassung. Auch tatsächliche oder rechtliche Veränderungen im vorstehenden Sinne sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die Klägerin hat insbesondere nicht dargetan, dass sich die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen seit dem zitierten Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2001 in einer die Grundlage dieser Entscheidung berührenden Weise geändert hätten. Nicht nachvollziehbar ist namentlich, weshalb „spätestens seit dem 1. Juli 2002“ eine solche Veränderung eingetreten sein soll. Sofern dieses Datum dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - (BVerfGE 122, 316) zur Nichtigkeit der sog. CMA-Pflichtabgabe entnommen sein sollte – worauf die nahezu wortgleiche Übernahme der entsprechenden Passagen der Begründung dieses Urteils in der Klagebegründung hindeutet –, hat dies nichts mit tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen der vorliegend relevanten Sach- oder Rechtslage zu tun. Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Ausspruch in dem besagten Urteil vielmehr deswegen auf die Zeit seit dem 1. Juli 2002 beschränkt, weil allein dieser Zeitraum in den dortigen Ausgangsverfahren streitgegenständlich war. Soweit die Klägerin die „Einführung des Binnenmarktes“ im Jahr 2002 verortet, liegt sie falsch. Der Europäische Binnenmarkt wurde bereits 1993 gegründet, unabhängig hiervon erschließt sich dem Gericht nicht, inwiefern dieses Ereignis eine Überprüfung der verfassungsgerichtlichen Bewertung der Pflichtzugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer nahelegen sollte. Die Behauptung der Klägerin, dass sich „die Verbändelandschaft in den letzten Jahren weiter entwickelt und differenziert“ hat, ist mangels Substanz ungeeignet, einen Überprüfungsbedarf hinsichtlich der oben genannten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen darzutun. Die Betätigung von Wirtschaftsverbänden als solche findet schon im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1962 Erwähnung. Vgl. zu diesem Aspekt auch BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 - 1 C 32.97 -, a.a.O. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass sich diese in wesentlicher Hinsicht verändert hätte. Zu Inhalt, Qualität und Gewicht der behaupteten Entwicklungen trägt sie nichts Konkretes vor. Soweit die Klägerin als weitere angebliche Veränderung anführt, dass die Industrie- und Handelskammern ein „unübersichtliches und unübersehbares Geflecht von Tochterfirmen, Beteiligungen und gewerblichen Aktivitäten“ errichtet hätten, fehlt es an einem Bezug zu den Grundlagen der oben genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Wie noch auszuführen sein wird und in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2001 – 1 BvR 1806/98 – im letzten Satz der Gründe zum Ausdruck bekommt, berühren etwaige Aufgabenüberschreitungen der Kammern die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft nicht, da das einzelne Mitglied diese erforderlichenfalls im Klagewege abwehren kann. Die auf Stimmen im Schrifttum abhebende Argumentation der Klägerin, die Position des Bundesverfassungsgerichts zum Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG hänge davon ab, dass sich die Kammern nicht in mit ihren Mitgliedern konkurrierender Weise betätigten, findet in den besagten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts keine Stütze. Eine relevante Veränderung der Sach- oder Rechtslage ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, der Gesetzgeber sei seiner Pflicht zur ständigen Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Zwangskorporation noch bestehen, nicht nachgekommen. Der Bundestag hat sich zu der besagten Thematik von der Bundesregierung teils umfassend (Bericht der Bundesregierung über Beiträge, Aufgaben und Effizienz der Industrie- und Handelskammern vom 29. Mai 2002, BT-Drs. 14/9175, S. 3, 8 ff.), teils gezielt auf parlamentarische Anfragen hin (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zur Zukunft der Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern u.a. vom 28. Mai 2004, BT-Drs. 15/3265, S. 2, 4f.) berichten lassen oder sich sonst auf Anträge (Antrag auf Befreiung von IHK-Beiträgen für Kleinst- und Kleinbetriebe u.a. und grundlegende Reform der Industrie- und Handelskammern vom 12. September 2007, BT-Drs. 16/6357, 16/12883) hin mit der Pflichtmitgliedschaft befasst. Bei dieser Sachlage lässt sich eine Verletzung der Prüfpflicht nicht feststellen. Vgl. näher Bay. VGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 22 ZB 11.1462 -, a.a.O. Die Klägerin zeigt diesbezüglich auch nichts auf; ihr Vorbringen erschöpft sich in einer unsubstantiierten Behauptung. Die Bewertung der Pflichtmitgliedschaft in den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wird schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Gewerbetreibende aus anderen Mitgliedstaaten der EU unter bestimmten Voraussetzungen mit Blick auf die Dienstleistungsfreiheit von der Mitgliedschaft ausgenommen sein mögen. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt der nach den Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts die Pflichtzugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer u.a. rechtfertigende Gemeinwohlauftrag bzw. ihre Verpflichtung auf das Gesamtinteresse nicht voraus, dass in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassene Dienstleister der Kammermitgliedschaft unterworfen werden. Ein alle Branchen und Betriebsgrößen umfassender Mitgliederbestand, wie er vom Bundesverfassungsgericht für erforderlich gehalten wird, ist auch ohne deren Mitwirkung gewährleistet. Die Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG hat zur Folge, dass die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur Vereinbarkeit dieser Pflichtzugehörigkeit mit verschiedenen Bestimmungen des Grundgesetzes nicht zur Überprüfung stehen. Insbesondere kommt es deshalb nicht auf die allein in diesem Zusammenhang relevanten Ausführungen der Klägerin zu angeblichen Demokratiedefiziten der Wahlregelung in § 5 Abs. 3 IHK-G an. Diese Bedenken greifen im Übrigen nicht durch, weil der von der Klägerin angeführte Grundsatz der formalen Wahlgleichheit im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung, dem die Industrie- und Handelskammern zugeordnet sind, entgegen ihrer Annahme gerade nicht streng anzuwenden ist. Vielmehr ist eine Beschränkung dieses Grundsatzes durch das System der Gruppenwahl nach § 5 Abs. 3 IHK-G mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer von einer Industrie- und Handelskammer zu leistenden ausgewogenen Repräsentanz des gewerblichen Gesamtinteresses, an einer Unterbindung einer einseitigen Interessendurchsetzung einzelner Gruppen von Gewerbetreibenden und an einer auf das Ganze von Staat und Gesellschaft bezogenen Kammerarbeit gerechtfertigt. Vgl. näher Bay. VGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 22 ZB 11.1462 -, a.a.O.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10 -, a. a. O. Wie bei Wahlen zur Vollversammlung der Beklagten tatsächlich verfahren wird, ist im Übrigen schon deswegen ohne Belang, weil dies in keiner Weise die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung berührt. Die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer verstößt auch nicht gegen Unionsrecht. Auf die durch Art. 49 AEUV geschützte Niederlassungsfreiheit sowie die durch Art. 56 AEUV garantierte Dienstleistungsfreiheit können sich Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht berufen, wenn dem strittigen Sachverhalt der grenzüberschreitende Bezug fehlt, also zum Beispiel dann, wenn sich Bürger von verwaltungsrechtlichen Vorschriften ihres eigenen Landes in einer Erwerbstätigkeit behindert sehen. Dies gilt auch für die Fälle der sogenannten Inländerdiskriminierung, also für die Fälle, in denen Ausländer bei der Aufnahme bestimmter Erwerbstätigkeiten von den für Inländer geltenden Beschränkungen befreit sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 8 B 100.10 -, juris; VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 15. Mai 2000 - 14 S 353/00 -, NVwZ 2000, 1313; OVG R.-Pf., Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10 -, a.a.O.; Sächs. OVG, Beschluss vom 6. September 2011 - 4 A 668/10 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 4. September 2012 - 22 ZB 11.1007 -, a.a.O. Das Erfordernis eines grenzüberschreitenden Bezuges ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Art. 49, 56 AEUV („eines anderen Mitgliedstaats“ bzw. „in einem anderen Mitgliedstaat“). Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs lassen entgegen ihrer Auffassung nicht erkennen, dass er den Anwendungsbereich der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auf rein innerstaatliche Sachverhalte ausgedehnt hätte. Nichts anderes ist mit Blick auf die von der Klägerin zusätzlich angeführte Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt festzustellen, deren Bestimmungen nach dem Erwägungsgrund 1 an die genannten Grundfreiheiten anknüpfen und der Beseitigung von Beschränkungen für die Dienstleistungstätigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten dienen. Es besteht auch keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union entsprechende Fragen gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen, da nach dem Vorstehenden offenkundig ist, wie sie zu beantworten sind. Ein grenzüberschreitender Bezug ist von der Klägerin weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Klägerin sieht sich lediglich von verwaltungsrechtlichen Vorschriften ihres eigenen Mitgliedstaats in ihren Rechten beeinträchtigt. Ob sie – wie sie behauptet – ihre Dienstleistungen auch grenzüberschreitend im europäischen Ausland erbringt, ist ohne Belang, da der strittige Sachverhalt hierdurch nicht definiert ist. Dieser besteht allein in der Pflichtzugehörigkeit der Klägerin zur Industrie- und Handelskammer in ihrem eigenen Land. Die Festlegung des Kreises der Kammerzugehörigen in § 2 IHK-G ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Kriterium der Veranlagung zur Gewerbesteuer ist namentlich mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich. Durch diese Anknüpfung soll der Kreis der kammerzugehörigen Gewerbetreibenden anhand eines staatlich festgestellten und damit verwaltungsmäßig einfach zu handhabenden Merkmals abgegrenzt werden. Das entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung, die Erfüllung der den Industrie- und Handelskammern zugewiesenen Aufgaben der Vertretung der gewerblichen Wirtschaft und der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet zu gewährleisten. Vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 1962 - 1 BvR 541/57 - und vom 17. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, jeweils a.a.O. Dass damit weder Freiberufler noch Betreiber von Land- und Forstwirtschaft der Pflichtzugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer unterliegen, liegt in der Konsequenz ihrer Ausklammerung aus der Gewerbesteuerpflicht. Die Einwände der Klägerin zielen dementsprechend im Kern darauf, dass die Ausnahme der freien Berufe und der Land- und Forstwirtschaft von der Gewerbesteuerpflicht diese willkürlich gegenüber den der Gewerbesteuerpflicht unterliegenden Gewerbetreibenden bevorzuge. Mit dieser Argumentation vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die in Rede stehende Ungleichbehandlung nämlich verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Danach sind die freien Berufe durch eine Reihe von Besonderheiten in der Ausbildung, der staatlichen und berufsautonomen Regelung ihrer Berufsausübung, ihrer Stellung im Sozialgefüge, der Art und Weise der Erbringung ihrer Dienstleistungen und auch des Einsatzes der Produktionsmittel Arbeit und Kapital geprägt, die sie in ihrem Typus als Berufsgruppe von den sonstigen Gewerbetreibenden unterscheiden; an diese Unterschiede in der Typik darf der gewerbesteuerrechtliche Zugriff anknüpfen. Entsprechendes gilt für die Land- und Forstwirtschaft im Hinblick auf ihre Abhängigkeit von Klimabedingungen und auf die besondere Bedeutung des Produktionsfaktors Boden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 1 BvL 2/04 ‑, BVerfGE 120,1. Vor diesem Hintergrund verstößt auch die in § 2 Abs. 4 Buchstabe a IHK-G geregelte Ausnahme von der Pflichtmitgliedschaft für ländliche Kreditgenossenschaften, deren Mitglieder überwiegend aus Landwirten bestehen, nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Sie rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass derartige Genossenschaften unter den genannten Voraussetzungen der Landwirtschaft näher stehen als der gewerblichen Wirtschaft. Schließlich liegt auch in der in § 2 Abs. 5 IHK-G enthaltenen Ausnahmeregelung für kommunale Eigenbetriebe keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Eigenbetriebe sind nur solche gewerblichen Unternehmen, die von Gemeinden und Gemeindeverbänden in rechtlich unselbständiger Form als Teil ihrer Verwaltung geführt werden (vgl. § 114 GO NRW), Betreiber sind damit die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände. Dass diese als öffentliche Aufgaben wahrnehmende Selbstverwaltungskörperschaften nicht ohne weiteres der gewerblichen Wirtschaft zuzuordnen sind, auf die das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern mit seinen Bestimmungen abzielt, leuchtet ein. Entgegen der Darstellung der Klägerin knüpft das Kriterium der Veranlagung zur Gewerbesteuer auch nicht an gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften an. Das von ihr angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Oktober 1999 – C-294/97 – (juris) trifft keine auf die Gewerbesteuer als solche bezogene Aussage, sondern befasst sich lediglich mit – hier ersichtlich nicht einschlägigen – Rechtsvorschriften, nach denen der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ein Teil der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von Wirtschaftsgütern im Eigentum eines anderen sowie der Wert dieser Wirtschaftsgüter hinzuzurechnen waren. Die Beitragspflicht als solche begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Befugnis des Staates, zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften zu bilden, schließt die Befugnis ein, dies mit einer Beitragspflicht zu verbinden, die der Abgeltung der durch die Mitgliedschaft entstehenden Vorteile dient. Bei diesen Beiträgen handelt es sich um Beiträge im Rechtssinne und nicht – wie die Klägerin meint – um verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgaben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juli 1998 - 1 C 32.97 -, a.a.O., und vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, GewArch 1990, 398; Bay. VGH, Beschluss vom 4. September 2012 ‑ 22 ZB 11.1007 -, a.a.O. Die Rechtsansicht der Klägerin, die strittigen Beiträge stellten gemäß Art. 107 AEUV unzulässige Beihilfen dar, ist irrig. Beihilfen sind staatliche freiwillige Begünstigungen von Unternehmen oder Produktionszweigen, Beiträge hingegen den Einzelnen belastende Abgaben. Die Sonderbestimmungen zur Berechnung des Kammerbeitrags in § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 IHK-G verletzen nicht den Gleichheitssatz, sondern sind durch die Erwägung gerechtfertigt, dass die durch diese Regelungen Begünstigten einer oder mehreren anderen Kammern angehören, insbesondere die Inhaber einer Apotheke der Apothekerkammer. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 - 9 C 19.05 -, BVerwGE 125, 384; OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1997 - 25 A 2531/94 -, NWVBl. 1997, 348. Auch die eingangs genannten Bestimmungen der Beitragsordnung der Beklagten vom 10. April 2008 und ihrer Wirtschaftssatzungen für die Wirtschaftsjahre 2008 bis 2010 lassen keine Verletzungen höherrangigen Rechts erkennen. Die Festsetzung der Grundbeiträge und Umlagen steht in Einklang mit den Maßgaben des § 3 Abs. 3 IHK-G. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die Erhebung dieser Beitragsbestandteile vorgegeben. Der Grundbeitrag kann nach Satz 2 gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art und Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebs berücksichtigt werden. Eben dies hat die Beklagte getan. Soweit die Klägerin meint, der Grundbeitrag müsse sich gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 IHK-G ausschließlich nach der Leistungsfähigkeit richten, bezieht sie sich auf eine bereits seit dem 1. Januar 1999 überholte Fassung der Vorschrift. § 3 Abs. 3 Satz 2 IHK-G in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2133) sah nach seinem Wortlaut tatsächlich eine Staffelung allein nach der Leistungskraft vor. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1887, 3158) sind jedoch ausdrücklich die Staffelungskriterien der Art und des Umfangs des Gewerbebetriebs hinzugetreten. Die festgelegte Umlage entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 3 Satz 6 und 7 IHK-G, namentlich erklärt sich die Verwendung eines Hebesatzes aus dem Erfordernis der Bemessung nach dem Gewerbeertrag/Gewinn. Vorgaben für das Verhältnis zwischen Grundbeitrag und Umlage im Sinne der Argumentation der Klägerin sind § 3 Abs. 3 IHK-G nicht zu entnehmen. Ebenso wenig müssen die Beiträge insgesamt in einem Proportionalitätsverhältnis zu den jeweiligen Unternehmensgewinnen stehen, vielmehr würde eine solche Beitragsbemessung Sinn und Zweck der gesetzlichen Beitragsregelung widersprechen. Denn der Beitrag, im Besonderen der Grundbeitrag, findet seine Rechtfertigung in dem Nutzen, den das Mitglied aus der Kammerzugehörigkeit zieht, mithin daraus, dass die Kammer ihre Aufgaben erfüllt. Er dient nicht dem Ausgleich eines unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteils, der sich bei dem einzelnen Kammerangehörigen messbar niederschlägt. Im Hinblick auf diesen Sinn und Zweck stehen der Kammer in weitem Maße Pauschalierungen und Typisierungen offen. Insbesondere folgt aus der gesetzlichen Regelung ohne weiteres, dass die Kammer nicht verpflichtet ist, die für die Umlage maßgebliche Anknüpfung an den Gewerbeertrag/Gewinn für den Grundbeitrag zu übernehmen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 1 C 15.99 -, juris, vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - und vom 21. Juli 1998 - 1 C 32.97 -, jeweils a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2000 - 4 A 93/99 -, GewArch 2000, 255. Die strittigen Regelungen der Beklagten widersprechen auch keinen aus § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G herzuleitenden Anforderungen. Zwar dürfen danach Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer nicht anderweitig gedeckt sind; sie dürfen daher nicht der Bildung von Vermögen dienen. Die Bildung angemessener Rücklagen gehört jedoch nicht zur Vermögensbildung, sondern zu einer geordneten Haushaltsführung. Es handelt sich daher bei den Mitteln für angemessene Rücklagen ebenfalls um Kosten der Industrie- und Handelskammer im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -;Bay. VGH, Beschlüsse vom 4. September 2012 - 22 ZB 11.1007- und vom 30. Juli 2012 - 22 ZB 11.1462 -; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10 -, jeweils a.a.O. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten gebildeten Rücklagen unangemessen wären, sind nicht dargetan. Soweit sich die Klägerin auf einen Artikel der Zeitschrift „Der Spiegel“ vom 5. Oktober 2009 stützt, erschöpft sich ihr Vortrag in Spekulationen. Der Spiegel-Artikel gründet auf eine Schätzung des Bundesverbands für freie Kammern, die Industrie- und Handelskammern in Deutschland „horteten“ insgesamt mindestens 1,7 Milliarden Euro in Form von Rückstellungen und Rücklagen. Dass diese substanzlosen Annahmen in keiner Weise Rückschlüsse auf eine übermäßige Rücklagenbildung der Beklagten in den streitbetroffenen Jahren zulassen, ist offenbar und bedarf keiner näheren Erörterung. Die von der Klägerin ferner angeführten Jahresabschlüsse für die Jahre 2010 und 2011 sind in Bezug auf die Beitragsjahre 2008 und 2009 von vornherein unergiebig. Die Behauptung der Klägerin, für die Jahre 2006 bis 2009 sei eine unzulässige Vermögensbildung „ebenfalls wahrscheinlich“, da der „Vermögensaufbau sukzessive erfolgt“ sei, zielt ins Blaue. Namentlich auf die Berechtigung der Liquiditätsrücklage kommt es im vorliegenden Zusammenhang ersichtlich nicht an, da diese, wie die Klägerin selbst einräumt, erstmals im Jahr 2011 gebildet wurde. Desungeachtet lässt sich auch für das Jahr 2010 keine unangemessene Rücklagenbildung feststellen. Die Klägerin beruft sich darauf, dass die insgesamt gebildeten Rücklagen ca. 80 % des jährlichen Betriebsaufwands ausmachten. Zu diesem Ergebnis kommt sie nur durch Einbeziehung der in der Bilanz ausgewiesenen „Nettoposition“ in die Summe der Rücklagen. Die „Nettoposition“ ist jedoch keine Rücklage, sondern entspricht dem gezeichneten Kapital bei einem privaten Unternehmen. Ihre Ausweisung als „Nettoposition“ folgt aus den Anforderungen der kaufmännischen doppelten Buchführung. Dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten ausgeschlossen ist, ändert an diesen Anforderungen nichts. Ungeachtet dessen besagt das Verhältnis zwischen Rücklagen und jährlichem Betriebsaufwand nichts Durchgreifendes für die Angemessenheit bzw. Unangemessenheit von Rücklagen. Eine Obergrenze für dieses Verhältnis ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und müsste notwendig willkürlich festgesetzt werden. Maßgebend ist angesichts des den Industrie- und Handelskammern bei der Haushaltsführung zuzubilligenden Gestaltungsspielraums vielmehr, ob die Rücklagenbildung in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalles, namentlich der Gründe für die jeweilige Rücklage, nicht mehr vertretbar erscheint. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. September 2012 - 22 ZB 11.1007 -; im Ergebnis ferner Bay. VGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 22 ZB 11.1462 - und OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10 -, jeweils a.a.O. Dafür ist nichts erkennbar und bietet auch das Vorbringen der Klägerin keinen Anhalt. Bei der Bildung der Ausgleichsrücklage, die mit über 86 % den wesentlichen Teil der Rücklagen ausmacht, hat die Beklagte unstreitig die Obergrenze des § 15 Abs. 3 ihres Finanzstatuts eingehalten. Weshalb diese Obergrenze aus Rechtsgründen als überhöht anzusehen wäre, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Auch die Bildung weiterer zweckgebundener Rücklagen ist nicht zu beanstanden. Die Einstellung eines Betrags von 1.000.000,- Euro für die Instandhaltung des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes sowie eines Betrags von 250.000 Euro in eine Projektrücklage erscheint plausibel und vertretbar; Gegenteiliges zeigt die Klägerin nicht auf. Aus den gleichen Gründen ist auch das von der Klägerin mit dem Schriftsatz vom 3. Mai 2013 vorgelegte Zahlenwerk des Bundesverbands für freie Kammern nicht aussagekräftig, zumal augenscheinlich Eigenkapital und Rücklagen ohne weiteres gleichgesetzt werden. Denn auch die mit diesen Berechnungen verbundene Aussage knüpft an das nach den vorstehenden Erwägungen unmaßgebliche Verhältnis zwischen Rücklagen und jährlichem Betriebsaufwand an. Eine weitere Aufklärung ist bei dieser Sachlage entbehrlich, denn die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe die klagebegründenden Tatsachen ermitteln. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, KStZ 2005, 138. Aufklärungsbedarf ergibt sich insbesondere nicht aus den Angaben der Klägerin zum Ablauf des Verfahrens 17 A 1573/10 beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Abgesehen davon, dass die in diesem Verfahren angeblich vom Berichterstatter geäußerte Rechtsauffassung nicht belastbar dokumentiert ist, ist die Frage der Angemessenheit von Rücklagen, wie ausgeführt, nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Wie sie im Falle einer anderen Industrie- und Handelskammer zu bewerten ist, ist daher für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Der Vorrang anderweitiger Deckung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G besagt weiterhin, dass zunächst Erträge aus Entgelten sowie alle sonstigen Erträge aus der Nutzung des Kammervermögens anzusetzen sind, ehe die Kammer den verbleibenden Bedarf in Form von Beiträgen deckt. Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe zu Unrecht von der Rückforderung eines im Jahr 2002 dem DIHK e.V. geleisteten Darlehens sowie einer im Jahr 2005 von diesem erhobenen Sonderumlage abgesehen, geht an dieser Maßgabe vorbei, weil entsprechende Erträge der Beklagten gerade nicht zugeflossen sind. Die von der Klägerin umfangreich angesprochenen Fragen der Mittelverwendung berühren die Rechtmäßigkeit der Beitragsregelungen der Beklagten nicht. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte, wie die Klägerin meint, den Kreis der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben überschritten hat. Dass die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G „nach Maßgabe des Wirtschaftsplans“ durch Beiträge der Kammerzugehörigen aufgebracht werden, führt zu keiner anderen Betrachtung. Denn dies besagt lediglich, dass sich die Festsetzung der Beiträge nach dem im Wirtschaftsplan festgestellten Finanzbedarf richtet; sie ist hiernach „verwendungsneutral“. Demgemäß enthält der Beschluss der Vollversammlung über die Festsetzung der Beiträge in der Regel nicht zugleich eine Entscheidung über die Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, also die von der Kammer tatsächlich erfüllten Aufgaben. Wie bereits ausgeführt, ist in der Wahrnehmung der Aufgaben der Industrie- und Handelskammer in ihrer Gesamtheit, nicht etwa im Ergebnis bestimmter einzelner Tätigkeiten derjenige Vorteil begründet, für den von den Mitgliedern ein Beitrag erhoben wird. Ein Teil des Beitrags kann daher nicht, wie die Klägerin offensichtlich meint, mit der Begründung verneint werden, insoweit sei die Tätigkeit der Kammer für das Mitglied „wertlos“ oder schade ihm gar. Ein solches Vorbringen geht von der unzutreffenden Annahme aus, dass Teile des Mitgliedsbeitrags bestimmten Tätigkeiten der Industrie- und Handelskammer zugeordnet seien und ein Beitragsteil als Deckungsmittel für Ausgaben bestimmter Art diene. Darüber hinaus ist die selbsthilfeartige Verweigerung des Beitrags nicht nur ein unzulässiges, sondern auch ungeeignetes Mittel, die Rechtswidrigkeit einer bestimmten Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer geltend zu machen, da damit zwar das Beitragsaufkommen verkürzt, jedoch nicht bewirkt würde, dass die Kammer die von dem Mitglied beanstandete Tätigkeit einstellt. Der dem Kammermitglied zustehende Anspruch darauf, dass die Kammer bei ihrer Tätigkeit die ihr gesetzlich vorgegebenen Grenzen einhält, kann nur im Wege einer auf Unterlassung gerichteten Klage verfolgt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 1. März 1977 - I C 42.74 -, GewArch 1977, 232 (zu Handwerkskammerbeiträgen), und vom 13. Dezember 1979 - 7 C 65.78 -, BVerwGE 59, 242 (zu Studentenschaftsbeiträgen); Bay. VGH, Beschlüsse vom 4. September 2012 - 22 ZB 11.1007 - und vom 30. Juli 2012 - 22 ZB 11.1462 -; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10 -, jeweils a.a.O. Aus den gleichen Gründen ist auch die Rüge der Klägerin, die Beklagte verletze bei ihren Tätigkeiten den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, unerheblich. Desungeachtet wäre ein solcher Verstoß angesichts des der Kammer zustehenden weiten Gestaltungsspielraums allenfalls bei einem Verhalten zu bejahen, das mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens schlechthin nicht vereinbar ist. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10 -, a.a.O. Hierfür gibt der im Wesentlichen auf Spekulationen beruhende Vortrag der Klägerin nichts her. Weitergehende gesetzliche Vorgaben für die strittigen Beitragsregelungen der Beklagten ergeben sich weder aus § 39 VwVfG NRW noch aus § 40 VwVfG NRW. Die Klägerin verkennt, dass diese Begründungserfordernisse und Ermessensmaßgaben regelnden Vorschriften Anforderungen an Verwaltungsakte enthalten. Beitragsordnung und Wirtschaftssatzung der Beklagten sind jedoch keine Verwaltungsakte, sondern Rechtsnormen. Die Berechnung der streitgegenständlichen Beiträge entspricht diesen Regelungen. Insoweit erhebt auch die Klägerin keine Einwände. Auf die Fälligkeit des Beitragsanspruchs kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Unbeschadet dessen ist sie gemäß § 17 BeitrO mit Zugang des Beitragsbescheids gegeben. Die Auffassung der Klägerin, die Fälligkeit setze die Offenlegung der Beitragskalkulation und –verwendung durch die Beklagte voraus, entbehrt – zumal angesichts der vorstehenden Ausführungen – der Grundlage. Die als allgemeine Feststellungsklagen einzustufenden Anträge zu 2., 3., 5., 11., 12. und 13. sind unzulässig weil sie sich nicht gemäß § 43 Abs. 1 VwGO auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses beziehen. Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift sind die rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Die Nichtigkeit einer Rechtsnorm, erst recht ihre Rechtswidrigkeit, sowie ihre Unvereinbarkeit mit Europarecht fällt nicht hierunter, zumal mit einer auf eine solche Feststellung abzielenden Klage eine Umgehung von § 47 VwGO ermöglicht würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 - 7 C 2.07 -, BVerwGE 129, 199. Keiner Vertiefung bedarf vor diesem Hintergrund, dass dem Antrag zu 5. nicht einmal zu entnehmen ist, gegen welche „Satzung“ sich die Klägerin wendet. Statthafte Klageart hinsichtlich des auf Verurteilung zur Rückforderung eines an den DIHK e.V. geleisteten Darlehens gerichteten Antrags zu 4. ist die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte allgemeine Leistungsklage. Ob die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis gegeben ist, mag dahin stehen. Die Klage ist jedenfalls unbegründet, weil eine Anspruchsgrundlage für das Begehren nicht ersichtlich ist. Zwar kann der einzelne Kammerzugehörige, sollten die Industrie- und Handelskammern über die ihnen zugewiesenen Aufgaben hinaus tätig werden, dem mit einer Unterlassungsklage entgegentreten, denn unter solchen Umständen griffen sie ohne die erforderliche Rechtsgrundlage in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2000 - 1 C 29.99 -, BVerwGE 112, 69; OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2003 - 8 A 4281/02 -, GewArch 2003, 418. Der Klageantrag zu 4. ist jedoch nicht auf eine solche Unterlassung einer Aufgabenüberschreitung, sondern auf ein positives Tun gerichtet. Über die Ausübung eines bloßen Abwehrrechts hinaus begehrt die Klägerin ein bestimmtes Tätigwerden der Beklagten. Die Feststellungsklagen zu 6. und 7. sind unzulässig, da sie ebenfalls nicht auf ein Rechtsverhältnis bezogen sind. Die rechtliche Qualifizierung eines Handelns der Verwaltung als rechtswidrig ist keine sich aus der Anwendung einer Rechtsnorm auf einen konkreten Sachverhalt ergebende rechtliche Beziehung. Vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rdnr. 16. Auf eine solche Qualifizierung des als „wirtschaftliche und der Klägerin sogar Konkurrenz machende Betätigung“ bezeichneten Verhaltens der Beklagten sind die genannten Anträge jedoch gerichtet. Der Klägerin geht es nicht etwa (nur) um die Feststellung, dass die Beklagte durch eine bestimmte Betätigung ihren Aufgabenbereich überschreitet. Vielmehr soll nach dem eindeutigen Wortlaut der Anträge pauschal festgestellt werden, dass das gerügte Verhalten rechtswidrig ist. Dementsprechend begehrt die Klägerin in diesem Zusammenhang mit dem Antrag zu 7. insbesondere die Feststellung, dass die wirtschaftliche Betätigung der Beklagten „gegen das Wettbewerbsrecht verstößt“. Unabhängig hiervon ist der Sachverhalt, auf den sich die Feststellung beziehen soll, nicht hinreichend konkretisiert, so dass es zugleich an der erforderlichen Bestimmtheit des Klagebegehrens fehlt. Insbesondere ist unbestimmt, welche konkrete Betätigung der Beklagten gerügt werden soll. Die Bezeichnung als „wirtschaftliche und der Klägerin sogar Konkurrenz machende Betätigung“ ist zur Konkretisierung ungeeignet, da sie an subjektive und streitige Wertungen der Klägerin anknüpft, die objektiv nicht sicher nachzuvollziehen sind und an die sich die Beklagte im Falle einer Verurteilung daher nicht halten kann. Die Nennung des von der Beklagten angeblich betriebenen „Adresshandels“ im Antrag zu 7. ändert an diesem Defizit nichts, zumal es sich nur um ein Beispiel handelt. Im Übrigen belegt gerade dieses Beispiel, dass nicht hinreichend objektivierbar ist, was unter einer „wirtschaftlichen und der Klägerin sogar Konkurrenz machenden Betätigung“ im Sinne der in Rede stehenden Klageanträge zu verstehen ist. Inwiefern nämlich der „Adresshandel“ der Beklagten in Konkurrenz zu einer Betätigung der Klägerin stehen soll, erschließt sich jedenfalls nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit. Sollten die genannten Anträge über ihren Wortlaut hinaus so zu verstehen sein, dass jegliche wirtschaftliche Betätigung der Beklagten bzw. zumindest jegliche wirtschaftliche Betätigung in Gestalt von Gesellschaftsbeteiligungen als unzulässig gerügt wird, wären sie im Übrigen unbegründet. Industrie- und Handelskammern dürfen sich nämlich wirtschaftlich betätigen, soweit dies im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 IHK-G erfolgt; namentlich dürfen sie sich in den durch § 1 Abs. 2 IHK-G gezogenen Grenzen an Gesellschaften oder Stiftungen des privaten Rechts beteiligen, wenn die damit betriebenen Anlagen oder Einrichtungen der Förderung der gewerblichen Wirtschaft dienen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 29.99 -; OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2003 - 8 A 4281/02 -, jeweils a.a.O. Der Klageantrag zu 8. ist ebenfalls nicht hinreichend bestimmt. Bei verständiger Würdigung wird hiermit im Wege der allgemeinen Leistungsklage die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der „wirtschaftlichen und der Klägerin sogar Konkurrenz machenden Betätigung der Beklagten bspw. durch den von ihr selbst betriebenen Adresshandel“ begehrt. Bei derartigen Unterlassungsklagen muss die Handlung, die nicht vorgenommen werden soll, so genau bezeichnet werden, dass sich der Gegner bei Verurteilung daran halten und das Verbot zur Grundlage einer Unterlassungsvollstreckung gemacht werden kann. Vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 1990 - I ZR 236/88 -, NJW 1991, 296, und vom 11. Oktober 1991 - I ZR 35/89 -, NJW 1991, 1114; Geiger, in Eyermann, a.a.O., § 82 Rdnr. 10. Daran fehlt es aus den vorstehend dargelegten Gründen. Auch die mit dem Antrag zu 9. verfolgte allgemeine Leistungsklage hat keinen Erfolg. Das auf „strikte Trennung“ „wirtschaftlicher“ und „hoheitlicher“ Betätigung der Beklagten gerichtete Begehren dürfte aus ähnlichen wie den soeben erörterten Gründen nicht hinreichend bestimmt sein; auch die Klagebefugnis erscheint zweifelhaft. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil es jedenfalls an einer Anspruchsgrundlage für den begehrten Ausspruch fehlt. Als solche kommt allein der oben im Zusammenhang mit dem Antrag zu 4. bereits erwähnte Anspruch auf Unterlassung von Betätigungen, die den gesetzlichen Aufgabenbereich der Industrie- und Handelskammern überschreiten, in Betracht. Mit dem Klageantrag zu 9. begehrt die Klägerin jedoch keine Unterlassung; vielmehr soll die Beklagte zu einer bestimmten Organisation ihrer Tätigkeiten verurteilt werden. Die auf Unterlassung jedweder wirtschaftlicher Betätigung gerichtete allgemeine Leistungsklage zu 10. ist schließlich aus denselben Gründen unbegründet, aus denen die Feststellungsklagen zu 6. und 7. bei entsprechendem Verständnis jedenfalls unbegründet wären. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gestellten Hilfsbeweisanträge sind abzulehnen, weil sie nicht auf den Beweis von Tatsachenbehauptungen, sondern von rechtlichen Wertungen gerichtet sind. Ob Kalkulationen „rechtswidrig“, Rücklagen „rechtswidrig überhöht“ und Beiträge „zu hoch“ sind, ist dem Beweis nicht zugänglich, vielmehr ist es ureigene Aufgabe der Gerichte, die entsprechenden Bewertungen vorzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.