Beschluss
7 L 511/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0515.7L511.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2 Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2226/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. April 2013 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Es besteht keine Bindung an das Urteil des Amtsgerichts N1. vom 22. Januar 2013 ‑ 84 Js 2018/12-433/12 - dahin, dass aus der Tat vom 27. Juni 2012 nicht auf die Ungeeignetheit des Klägers geschlossen werden dürfte. Insofern gilt grundsätzlich Folgendes: 6 Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung u.a. der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (vgl. § 69 Strafgesetzbuch ‑ StGB ‑) als auch der Verwaltungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat, darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat. Dabei gilt die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindungswirkung nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, so dass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf. 7 BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 -, BVerwGE 80, 43; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Mai 2010 - 10 S 256/10 -, VRS 119, 164 = Blutalkohol 47, 310 = juris, Rn. 3 m.w.N. 8 Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Antragsgegner hier nicht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG gehindert, von der Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Denn das o. g. Strafurteil des Amtsgerichts N1. , mit dem der Antragsteller wegen versuchter Nötigung verurteilt wurde, weil er am 27. Juni 2012 mit seinem Pkw auf der Autobahn bei hoher Geschwindigkeit einen anderen Fahrzeugführer erheblich bedrängt hat, enthält keine Feststellungen zur Kraftfahreignung des Antragstellers. Daraus, dass gegen den Antragsteller ein Fahrverbot verhängt wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass Gericht habe ihn für geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gehalten. Vielmehr enthält die Verhängung eines Fahrverbots keine eigenständige Beurteilung der Eignungsfrage durch das Strafgericht. 9 Der Antragsgegner war daher berechtigt und verpflichtet, die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen selbständig zu prüfen. Aufgrund der hinsichtlich der Ereignisse am 27. Juni 2012 vom Strafgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Antragsgegner auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Denn die im Gutachten des TÜV Nord vom 30. April 2011 getroffene Prognose, es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde, hat sich - wie die Tat vom 27. Juni 2012 zeigt - nicht bestätigt. Diese offenbart zudem erneut ein vom Antragsteller bereits in der Vergangenheit an den Tag gelegtes überaus rücksichtsloses und aggressives Verhalten im Straßenverkehr. Seine jetzige Einlassung, es sei „unglücklich“ für ihn gewesen, dass es sich bei dem anderen am Vorfall Beteiligten um einen Polizisten gehandelt habe, zeigt, dass der Antragsteller sich offenbar noch in keiner Weise mit seiner eigenen Verantwortung für das Geschehene auseinandergesetzt hat. 10 Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Daher ist es weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 11 Es bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Angesicht der besonders hochrangigen Rechtsgüter, die durch eine weitere Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefährdet werden könnten, überwiegen die Interessen der Allgemeinheit am Schutz der Straßenverkehrsteilnehmer. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine (erneute) medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de.