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Beschluss

12 L 420/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0523.12L420.13.00
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Leitsätze

Im Falle eines Antrags eines Beamten auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand hat der Dienstherr, der sich auf entgegenstehende dienstliche Gründe beruft, diese substantiiert darzulegen und (erforderlichenfalls) zu beweisen.

Tenor
  • 1 Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung der Kammer beachtenden Entscheidung über seinen Antrag vom 22. August 2011 hinauszuschieben, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 27. Februar 2013 und bis zum 30. Juni 2016.Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. 

  • 2 Der Streitwert wird auf 28.521,42 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle eines Antrags eines Beamten auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand hat der Dienstherr, der sich auf entgegenstehende dienstliche Gründe beruft, diese substantiiert darzulegen und (erforderlichenfalls) zu beweisen. 1 Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung der Kammer beachtenden Entscheidung über seinen Antrag vom 22. August 2011 hinauszuschieben, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 27. Februar 2013 und bis zum 30. Juni 2016.Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. 2 Der Streitwert wird auf 28.521,42 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Eintritt des Ruhestandes des Antragstellers um drei Jahre bis zum 30. Juni 2016 hinauszuschieben, ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen ist der Antrag unbegründet. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung glaubhaft macht (Anordnungsanspruch) sowie, dass dieser Anspruch gefährdet und durch eine vorläufige Maßnahme zu sichern ist (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – LBG – kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das vollendete siebzigste Lebensjahr hinaus, hinausgeschoben werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und der Beamte den Antrag gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand gestellt hat. Durch § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG wird dem Beamten ein subjektives Recht (jedenfalls) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand eingeräumt. Das verdeutlichen der Wortlaut der Bestimmung sowie systematische Überlegungen. § 32 Abs. 1 LBG sieht – im Unterschied zu § 32 Abs. 2 LBG NRW, der die dienstlichen Interessen in der Vordergrund rückt – ein Initiativrecht des Beamten vor. Zudem wird der Anspruch lediglich durch entgegenstehende dienstliche Interessen ausgeschlossen und setzt nicht voraus, dass das Hinausschieben des Ruhestandeintritts im dienstlichen Interesse liegt, wie dies bei Regelungen in anderen Bundesländern der Fall ist. Hiervon abweichend stellt die Norm in Nordrhein-Westfalen gerade auf entgegenstehende dienstliche Gründe ab. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2012 – 6 B 522/12 –, m.w.N., vom 31. Juli 2012 – 6 B 872/12 – und vom 13. August 2012 – 6 B 898/12 –, (jeweils juris). Im vorliegenden Fall sind dem Anspruch entgegenstehende dienstliche Gründe– bislang – nicht gegeben. Bei den entgegenstehenden dienstlichen Gründen im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die dienstlichen Gründe richten sich aber nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnen das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen der dienstlichen Gründe ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Besondere Anforderungen an das Gewicht der entgegenstehenden dienstlichen Gründe stellt § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG nicht. Als solche Gründe kommen allerdings nicht solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Ruhestands stets oder regelmäßig verbunden sind. Andernfalls liefe die Vorschrift weitgehend leer; das gesetzgeberische Ziel der Flexibilisierung des Ruhestandseintritts auch nach der Vorstellung der Beamten würde unterlaufen. Ohne Darlegung von konkreten Problemen im Hinblick auf die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung genügt für die Annahme entgegenstehender dienstlicher Gründe daher nicht der Umstand, dass durch das Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand eine sonst zur Verfügung stehende Beförderungsmöglichkeit blockiert wird, die Verzögerung der beruflichen Weiterentwicklung eines potentiell Nachrückenden, die mit der Zurruhesetzung bewirkte Verbesserung der Altersstruktur der Behörde oder die Verringerung einer „Nachersatzquote“. Das negative Tatbestandsmerkmal der dienstlichen Gründe hindert gegebenenfalls das Entstehen des Anspruchs in der Art einer Einwendung. Es hängt zudem von Festlegungen des Dienstherrn ab und hat seine Grundlagen regelmäßig in der Sphäre des Dienstherrn. Daher trifft diesen die Darlegungs- und (bei einem non liquet) Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2012 – 6 B 522/12 –, m.w.N., vom 31. Juli 2012 – 6 B 872/12 – und vom 13. August 2012 – 6 B 898/12 – (jeweils juris). Gemessen an diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin keine entgegenstehenden dienstlichen Gründe dargelegt. Auf entsprechende Rückfrage des Berichterstatters, wie sich die anstehenden Organisationsentscheidungen auf die Stelle des Antragstellers auswirken würden, wurde ausgeführt, die Planstelle solle mit Beginn des Ruhestandes des Antragstellers zum 1. Juli 2013 eingespart werden. Nach Umverteilung und notwendiger Neustrukturierung der Aufgaben sei die Planstelle mit dem derzeitigen Aufgabenspektrum und der aktuellen Bewertung nicht mehr erforderlich und könne nach Freiwerden eingespart oder einer anderen Verwendung zugeführt werden. Weitgehend identische Ausführungen finden sich in der Organisationsverfügung zur geplanten Einrichtung eines Institutes für Gesundheit. Dieser (beabsichtigten) verwaltungsorganisatorischen Entscheidung sind jedoch keine entgegenstehenden dienstlichen Gründe zu entnehmen. So ist insbesondere nicht dargelegt, dass die bislang von dem Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben zum 1. Juli 2013 tatsächlich ersatzlos wegfallen. Zwar wird einerseits ausgeführt, die Planstelle solle zu diesem Zeitpunkt wegfallen. Andererseits behält sich die Antragsgegnerin aber eine noch ausstehende organisatorische Nachbetrachtung vor und verweist auf eine dringend erforderliche inhaltliche Neuorientierung, deren Einzelheiten jedoch ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Planstelle eingespart oder einer anderen Verwendung zugeführt werden soll. Ist das weitere Schicksal der bislang von dem Antragsteller besetzten Stelle aber derzeit noch offen, so liegen jedenfalls zum Stichtag 1. Juli 2013 keine entgegenstehenden dienstlichen Gründe vor. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin nicht dargelegt hat, weshalb eine infolge der bevorstehenden organisatorischen Maßnahme mit einem neuen Aufgabenzuschnitt versehene Stelle nicht von dem Antragsteller besetzt werden könnte. Soweit dem die (mögliche) Erwägung zu Grunde liegen sollte, dass die Antragsgegnerin es für wünschenswert hielte, neu bzw. modifiziert zugeschnittene und strukturierte Stellen in dem neu gegründeten Institut im Sinne einer möglichst effektiven Umsetzung des neuen Konzepts mit lebensjüngeren Kollegen zu besetzen, die voraussichtlich eine längere Verweildauer auf den Stellen aufweisen werden als der Antragsteller, so weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass eine solche Erwägung nicht geeignet wäre, einen entgegenstehenden dienstlichen Grund zu tragen. Denn dies wäre eine Gegebenheit, die mit dem Hinausschieben des Ruhestandes regelmäßig verbunden wäre. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand nach gegenwärtigem Sachstand in weniger als sechs Wochen bevorsteht und ihm nach diesem Zeitpunkt ein Rechtsverlust droht. Hieraus folgt zugleich, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung geboten ist, um zu verhindern, dass der Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz leerliefe. Hierzu bedarf es allerdings lediglich der aus dem Tenor ersichtlichen Anordnung. Der weiter gehende, auf eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zum 30. Juni 2016 gerichtete Antrag kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil diese Entscheidung im Ermessen der Antragsgegnerin steht und eine Ermessensreduzierung auf Null nicht glaubhaft gemacht ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Dabei hat die Kammer den entsprechenden Streitwert aufgrund der mit der Entscheidung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ungemindert in Ansatz gebracht.