Beschluss
6a L 643/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0526.6A.L643.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus X. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 1. 3 Der Antrag der Antragstellerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Eilverfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen von Beginn an nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. 4 2. 5 Der sinngemäß gestellte Antrag, 6 die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29. November 2013 anzuordnen, 7 hat keinen Erfolg. 8 Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag bereits wegen Versäumung der in § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) geregelten einwöchigen Antragsfrist unzulässig ist. Hiergegen und für die Zulässigkeit des Antrags könnte vorliegend sprechen, dass den Antragstellerinnen ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 29. November 2013 zusammen mit einer Übersetzung des Bescheides und der Rechtsbehelfsbelehrung in die armenische Sprache zugestellt wurde. Daran, dass es sich bei der armenischen Sprache um eine Sprache handelt, deren Kenntnis bei den Antragstellerinnen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG „vernünftigerweise vorausgesetzt werden“ konnte, könnten Zweifel bestehen. Aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass die Anhörung der Antragstellerin zu 1. in russischer Sprache erfolgte. Zudem wurde in den Akten der Antragsgegnerin vermerkt, dass die Antragstellerin zu 1. über Sprachkenntnisse in Russisch und Kurmandschi verfüge, wohingegen der ursprüngliche Eintrag zu den Sprachkenntnissen, „Armenisch“, händisch gestrichen wurde (Bl. 18 BA 1). Wie sich die vorgenannten Umstände auf die rechtliche Bewertung der Folgen des von der Antragsgegnerin bereits im Dezember 2013 unternommenen Zustellungsversuchs sowie auf die Folgen der Zustellung vom 27. März 2014 durch die Ausländerbehörde auswirkt, ob den Antragstellerinnen aufgrund dieses Umstandes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist oder ob zu ihren Gunsten die Geltung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO anzunehmen ist, kann indes offen bleiben. 9 Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. 10 Eine – hier noch zu erhebende – Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2013 hätte gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerinnen, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der – hier noch nicht erhobenen – Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben würde, hat das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen. 11 Dies ist hier der Fall. Der Bescheid vom 29. November 2013, mit dem das Bundesamt die Asylanträge für unzulässig erklärt und die Abschiebung der Antragstellerinnen in die Schweiz angeordnet hat, würde sich in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. 12 Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. 13 Vorliegend ist nach der (auf den Fall noch anwendbaren) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, (sog. „Dublin II-Verordnung“) vom 18. Februar 2003 die Schweiz der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da die Antragstellerinnen, wie die Antragstellerin zu 1. im Rahmen ihrer Anhörung am 22. Februar 2013 selbst eingeräumt hat, in der Schweiz den ersten Asylantrag gestellt haben, ist gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 der VO (EG) Nr. 343/2003 dieser Staat für die Prüfung des Asylantrages zuständig und hat gemäß Art. 16 ff. der VO (EG) Nr. 343/2003 die Antragstellerinnen wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat die Schweiz mit Schreiben vom 7. November 2013 auch anerkannt. Die Antragstellerinnen haben keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten. 14 Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragstellerinnen ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO hätte ausüben müssen, sind nicht ersichtlich. 15 Dass die Antragstellerinnen nicht reisefähig sind, ist anhand ihres Vortrags und des vorgelegten ärztlichen Attests betreffend die Antragstellerin zu 1. nicht festzustellen. Das im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens vorgelegte Attest des M. -Klinikums F. vom 17. April 2014 verhält sich zu dieser Frage nicht. Auch die – auf der amtsärztlichen Untersuchung der Antragstellerin zu 1. vom 30. April 2014 beruhenden – Feststellung der lediglich bedingten Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1. rechtfertigt im vorliegenden Fall nicht die Annahme, dass diese reiseunfähig ist. Denn die im amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt E. vom 30. April 2014 geforderten Bedingungen für das Bestehen der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1. werden hier erfüllt. In dem amtsärztlichen Gutachten wird als Bedingung für den Transport eine Begleitung der Antragstellerin zu 1. durch einen Arzt gefordert. Weiter wird verlangt, dass als Versorgungsbedingung im Heimatstaat die Zuführung in eine fachlich angemessene medizinische Behandlung gegeben sein müsse. Die Vertreterin der diese Abschiebung betreibenden Ausländerbehörde der Stadt E. hat am 26. Mai 2014 telefonisch versichert, es werde entsprechend des amtsärztlichen Gutachtens dafür Sorge getragen, dass die Antragstellerin zu 1. auf ihrer Reise in die Schweiz von einem Arzt begleitet werde. Zudem habe die Zentrale Ausländerbehörde zugesichert, es sei gewährleistet, dass in der Schweiz eine Anschlussaufnahme der Antragstellerin zu 1. in eine angemessene medizinische Behandlung erfolgen werde. Dass der bedingten Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1. seitens der Antragsgegnerin und der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde Rechnung getragen wird, verdeutlicht im Übrigen bereits der Umstand, dass die zunächst für den 30. April 2014 vorgesehene Rückführung in die Schweiz aufgrund der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden verschoben und eine amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin zu 1. veranlasst wurde. 16 Vgl. dazu auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 6a L 681/10.A –. 17 Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 2. nicht reisefähig sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 18 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Flüchtlingen in der Schweiz in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt wird oder sonstige „systemische Mängel“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestehen. 19 Vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 2. Mai 2014 – 3 B 357/14 As –, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 20. März 2014 – A 12 K 949/14 –, juris. 20 In seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 (Rs. C-394/12 – Abdullahi –) hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass ein Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Systems seiner Rücküberstellung in einen Zielstaat, welcher der Rückübernahme zugestimmt hat, aus Sicht von Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU ausgesetzt zu werden. 21 Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 – Abdullahi –; VG Stuttgart, Beschluss vom 20. März 2014 – A 12 K 949/14 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 6a L 1836/13.A –. 22 Eine derartige Gefahr ist für die Kammer nicht erkennbar und von den Antragstellerinnen auch nicht geltend gemacht. 23 Soweit die Antragstellerin zu 1. sich zur Begründung ihres Antrags auf gewalttätige Übergriffe ihres Mannes in der Schweiz beruft, liegt hierin nicht der Vortrag systemischer Fehler. Insoweit ist sie darauf zu verweisen, die schweizerischen Behörden und die Polizei um Schutz zu ersuchen. Dass ihr solcher nicht gewährt werden könnte, ist nicht ersichtlich, zumal die Antragstellerin zu 1. selbst vorgetragen hat, bereits der zuständige Asylsachbearbeiter in der Schweiz habe ihr seinerzeit vorgeschlagen, ihr Asylverfahren getrennt von ihrem Mann zu betreiben, was sie selbst aber nicht gewollt habe. 24 Schließlich verhilft auch der Einwand einer in der Schweiz drohenden Retraumatisierung der Antragstellerin zu 1. ihrem Antrag nicht zum Erfolg. Da eine solche ohnehin erst nach erfolgter Abschiebung in der Schweiz eintreten könnte, ist dieser Einwand nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1. zu begründen. Ungeachtet dessen genügt das Attest des M. -Klinikums F. vom 17. April 2014 nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung – 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C8.07 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 8 A 3053/08.A –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Februar 2012 – 1a K 4974/11.A –, 26 angesichts der Unschärfen des – hier in Rede stehenden – Krankheitsbildes „Posttraumatische Belastungsstörung“ und seiner Symptome an ein vorzulegendes Attest zu stellen sind. Dem vorgelegten Attest des M. -Klinikums F. vom 17. April 2014 ist indes nicht zu entnehmen, welche Umstände und Geschehnisse für die darin gestellte Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung“ als ursächlich angesehen werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich der pauschale Verweis auf in der Schweiz existierende „Hinweisreize, die geeignet sind, die erlittenen traumatischen Erlebnisse zu triggern, …“ als nicht nachvollziehbar. 27 Angesichts des in der Schweiz auf hohem Niveau bestehenden Gesundheitssystems – 28 vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Juni 2010– 6a L 681/10.A – 29 und angesichts der zugesicherten Anschlussbehandlung der Antragstellerin nach erfolgter Rückführung ist eine individuelle, bei einer Rückkehr in die Schweiz drohende Gefahr für die Antragstellerin zu 1. – ungeachtet der Berücksichtigungsfähigkeit dieser Frage im vorliegenden Verfahren – nicht substantiiert geltend gemacht. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.