Beschluss
7 L 528/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0527.7L528.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2 Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3 Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 3 Der sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2288/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. April 2013 wiederherzustellen, 5 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Zunächst ist die Vollzugsanordnung hinreichend und einzelfallbezogen begründet worden, auch wenn diese Begründung den Begründungen in vergleichbaren Fällen ähnlich ist. Sie hebt die besondere Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. 6 Vgl. zu einer ähnlichen Begründung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑. 7 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit im Ergebnis rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 8 Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Der Mangel der vorherigen ordnungsgemäßen Anhörung ist – worauf der Antragsgegner hinweist – geheilt (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW) und berührt die Rechtmäßigkeit der Verfügung im Übrigen nicht. 9 Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat. Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 Fahrerlaubnisverordnung - FeV -; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, November 2009). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, 10 so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.; HessVGH, Beschluss vom 31. März 2012 ‑ 2 B 1570/11 ‑. 11 Der Kokainkonsum des Antragstellers ist forensisch belegt durch das Gutachten des – hierfür besonders akkreditierten - Labors Krone vom 30. Januar 2013. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass es sich um den extremen Ausnahmefall eines unbewussten Konsums handeln könnte, liegen nicht vor. Das bloße Behaupten des Antragstellers am Vorfallstage und im hier anhängigen Verfahren, noch nie mit Drogen in Berührung gekommen zu sein, stellt das Laborergebnis nicht infrage. 12 Das jetzt vorgelegte Drogenscreening beim TÜV Nord ist gleichfalls nicht geeignet, die Kraftfahreignung zu bejahen. Es handelt sich nicht um ein Screening auf Anordnung der Untersuchungsstelle, sondern der Antragsteller hat selbst den Termin für die Abgabe der Blutprobe geplant. Damit erfüllt es schon im Ansatz nicht die Anforderungen, die an ein verwertbares Drogenscreening im Fahrerlaubnisverfahren zu stellen sind. Darüber hinaus lässt ein Einzelnachweis nicht die Prognose einer dauerhaften Abstinenz von sog. harten Drogen zu, wie dies für die Wiedererteilung der Kraftfahreignung zwingend erforderlich ist. Hierfür ist vielmehr u.a. ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten notwendig, dem im Falle der Einnahme sog. harter Drogen regelmäßig mehrere Screenings unter kontrollierten Bedingungen vor-ausgehen (vgl. § 14 Abs. 2 FeV und Ziff. 3.12 der Begutachtungsleitlinien, a.a.O.). 13 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Daher musste er nicht in Betracht ziehen, anstelle der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Drogenscreening o.Ä. anzuordnen (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). 14 Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Auf die damit verbundenen beruflichen und privaten Probleme muss der Antragsteller sich einstellen. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.