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Urteil

9 K 3327/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0528.9K3327.11.00
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Leitsätze

Die Erhebung einer erhöhten Baugenehmigungsgebühr nach der Tarifstelle 2.8.1.1 AGT zur AVerwGO NRW ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Bauherr sich darauf beruft, dass ein Mitarbeiter der Bauordnungsbehörde ihm schon vor Genehmigunserteilung zugesagt habe, es könne mit dem Bau bereits begonnen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erhebung einer erhöhten Baugenehmigungsgebühr nach der Tarifstelle 2.8.1.1 AGT zur AVerwGO NRW ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Bauherr sich darauf beruft, dass ein Mitarbeiter der Bauordnungsbehörde ihm schon vor Genehmigunserteilung zugesagt habe, es könne mit dem Bau bereits begonnen werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin errichtete zwischen Januar und Juli 2011 eine Stahlhalle mit Sozial- und Bürotrakt als zweites Hallenbauteil auf dem Grundstück H. 25 in C. (Gemarkung C. , Flur 110, Flurstück 138). Der mit am 22. März 2011 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 26. Oktober 2010 überreichte Bauantrag weist in den Feldern „Ort, Datum“ über den Überschriften des Geschäftsführers der Bauherrin und des Entwurfsverfassers jeweils den Eintrag „10. April 2011 (Neudruck)“ aus. Die Beklagte erteilte die begehrte Baugenehmigung am 14. Juli 2011 unter dem Az. 00728-11-12, wobei sie diese ausdrücklich als nachträgliche Genehmigung bezeichnete. Unter demselben Datum erlies die Beklagte den streitgegenständlichen Gebührenbescheid über insgesamt 8.325,- €. Die hierbei aufgrund der Tarifstellen 2.1.2 und 2.4.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) berechnete – einfache – Baugenehmigungsgebühr, von deren richtiger Berechnung auch die Klägerin ausgeht, betrug 2.775,- €. Im Folgenden setzte die Beklagte für die Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde (§ 67 (2) BauO NRW) ausgeführte bauliche Anlagen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werden (Tarifstelle 2.8.1.1), die dreifache Gebühr an, so dass sich die vorgenannte Gebührenforderung ergab. Gegen den Gebührenbescheid hat die Klägerin am 15. August 2011 die vorliegende Klage erhoben, soweit eine Baugenehmigungsgebühr von mehr als 2.775,- € festgesetzt worden ist. Die Klägerin ist der Ansicht: Die erhöhte Baugenehmigungsgebühr sei zu Unrecht erhoben worden. Die Baugenehmigung sei bereits im August 2010 beantragt und längere Zeit bei der Beklagten ohne erkennbaren Grund nicht bearbeitet worden. Im November 2010 habe der städtische Mitarbeiter I. gegenüber ihren Architekten auf wiederholte Nachfrage hin erklärt, sie, die Klägerin, dürfe mit dem Bau beginnen. Die folgende Errichtung der baulichen Anlage sei im Vertrauen auf diese Zusage erfolgt. Als von ihrer Seite im März 2011 nach dem Stand des Baugenehmigungsverfahrens gefragt worden sei, habe eine Mitarbeiterin der Beklagten den Bauantrag nicht auffinden können. Daraufhin sei er erneut eingereicht worden. Insofern sei es zumindest ermessensfehlerhaft, für die erst nach Ablauf eines Jahres erteilte Baugenehmigung den dreifachen Gebührensatz anzusetzen, der nur für Schwarzbauten vorgesehen sei. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 14. Juli 2011, Aktenzeichen 00728-11-22, aufzuheben, soweit eine höhere Gebühr als 2.775,00 € verlangt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, der Bauantrag der Klägerin sei erstmalig im März 2011 eingereicht worden. Mit der Bearbeitung habe man nach der Nachreichung erforderlicher Unterlagen unverzüglich begonnen. Auf Befragen habe der städtische Mitarbeiter I. bestritten, die unterstellten Äußerungen getätigt zu haben. Insbesondere habe er keine Zustimmung zu einem vorzeitigen Baubeginn erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 14. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat zu Recht die erhöhte Baugenehmigungsgebühr angesetzt. Rechtsgrundlage für die Erhebung der festgesetzten Baugenehmigungsgebühr sind § 2 Gebührengesetz NRW (GebG NRW) und § 1 Abs. 1, § 2 AVerwGebO NRW i.V.m. den Tarifstellen 2.8.1.1 und 2.4.1.2 AGT. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AVerwGebO NRW werden für die im Allgemeinen Gebührentarif genannten Amtshandlungen die dort genannten Kosten erhoben. Gemäß Ziffer 2.8.1.1 AGT ist für die Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde (§ 67 Abs. 2 BauO NRW) ausgeführte bauliche Anlagen oder Änderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werden, das Dreifache der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 zu entrichten. Die Klägerin hat die Halle ohne die hierzu erforderliche Baugenehmigung errichtet. Eine Baugenehmigung ist auch dann nicht erteilt worden, wenn der Vortrag der Klägerin betreffend die Erklärungen des städtischen Mitarbeiters I. als wahr unterstellt wird. Eine Baugenehmigung bedarf nach § 75 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz Bauordnung NRW (BauO NRW) der Schriftform. Das Schriftformerfordernis bezweckt aus Gründen der Rechtssicherheit die einwandfreie Festlegung des genauen Inhalts der Baugenehmigung einschließlich der Erklärung, dass alle maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Hierzu dient ferner, dass gemäß § 75 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW dem Antragsteller nicht nur die Baugenehmigung als solche, sondern auch eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen („grün gestempelten“) Bauvorlagen zuzustellen ist. Mithin sind nach dem hieraus erkennbaren Willen des Gesetzgebers nur mündlich erteilte Äußerungen behördlicherseits in jedem Fall unverbindlich und stellen keine Baugenehmigung dar. Vgl. hierzu Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Februar 2013, § 75 Rn. 223; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 75 Rn. 129 m.w.N. Ob dabei jede Bautätigkeit schon als Ausführen einer baulichen Anlage i.S.d. Tarifstelle 2.8.1.1 AGT anzusehen ist oder ob es hierfür einer gewissen Erheblichkeit der Baumaßnahmen und der errichteten Bausubstanz bedarf, kann vorliegend offenbleiben. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die verfahrensgegenständliche Halle schon bei der durch die Beklagte am 30. Juni 2011 durchgeführten Baukontrolle und damit vor Baugenehmigungserteilung im Wesentlichen fertiggestellt war. Jedenfalls in Fällen, in denen der Rohbau vor Erteilung der Baugenehmigung errichtet worden ist, so dass eine Bauzustandsbesichtigung in diesem Stadium gemäß der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT nicht mehr möglich ist, ist der Tatbestand der Tarifstelle 2.8.1.1 AGT erfüllt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2001 – 9 A 411/99 –, NWVBl. 2000, 397, juris, Rn. 5. Der Mangel der Schriftform kann nicht dadurch überwunden werden, dass sich die Klägerin auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben beruft, der grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung findet. Vgl. hierzu nur BVerwG, Beschluss vom 22. April 2004– 6 B 8/04 –, juris, Rn. 4 m.w.N. Selbst wenn der betreffende Mitarbeiter im Bauamt der Beklagten Äußerungen in der von der Klägerin dargelegten Weise getätigt hat, führt dies nicht dazu, dass die Beklagte die erhöhte Baugenehmigungsgebühr in rechtsfehlerhafter Weise erhoben hätte. Im Hinblick auf das durch Gesetz eindeutig aufgestellte Erfordernis einer schriftlichen Baugenehmigung ist das Vertrauen auf eine mündliche Zusage eines Behördenmitarbeiters, mit dem Bau beginnen zu dürfen, in materieller Hinsicht nicht schützenswert. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 1953– II B 990/53 –, OVGE 8, 34, 35. Dies gilt nicht nur in Hinsicht auf das Bauordnungsrecht, sondern auch in Bezug auf die Erhebung von diesbezüglichen Verwaltungsgebühren. Die Tarifstelle 2.8.1.1 AGT ist als zwingende Vorschrift ausgestaltet und lässt der sie anwendenden Behörde – anders als etwa eine Rahmengebühr – keinerlei Spielraum, über die Höhe der Gebühr nach sachgerechten (Ermessens-)Gesichtspunkten zu entscheiden. Letzteres gilt auch nicht unter Berücksichtigung des von der Klägerin angeführten Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben. Soweit dieser überhaupt neben der einzelfallbezogenen Vorschrift des § 3 Abs. 1 AVerwGebO NRW – vgl. hierzu im Weiteren die untenstehenden Ausführungen – anwendbar ist, ergibt sich kein Rechtsverstoß der Beklagten gegen ihn. Das folgt aus nachstehenden Erwägungen: Der erhöhte Gebührentarif ist auf Fälle anzuwenden, in denen – die Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Sachverhaltes unterstellt – ein Mitarbeiter des Bauaufsichtsamtes erklärt hat, es dürfe mit dem Bau vor Zugang der Baugenehmigung begonnen werden. Die erhöhte Baugenehmigungsgebühr für nachträglich genehmigte bauliche Anlagen nach der Tarifstelle 2.8.1.1 AGT rechtfertigt sich abstrakt-generell aus verschiedenen Gründen. Zum einen kann der Verordnungsgeber in Rechnung stellen, dass regelmäßig die nachträgliche Genehmigung einer baulichen Anlage mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden ist. Dies schließt die Notwendigkeit der Sachverhaltsermittlung einschließlich örtlicher Überprüfungen mit ein, wobei zu berücksichtigen ist, dass häufig eine Rohbaubesichtigung nicht mehr möglich ist. Dies wiederum bedingt im Hinblick auf die hierbei besonders zu prüfenden Aspekte (vgl. § 82 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW) einen erhöhten Verwaltungsaufwand, soll eine ähnlich intensive Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2001 – 9 A 411/99 –, NWVBl. 2000, 397, juris, Rn. 12 f. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass in solchen Fällen, in denen die Rohbaubesichtigung nicht mehr möglich ist, auch die hiermit verbundene Gebühr nach der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT nicht mehr erhoben werden und folglich eine Entlastung eintreten kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2001 – 9 A 411/99 –, NWVBl. 2000, 397, juris, Rn. 9. Weiterhin entspricht die Erhebung einer erhöhten Baugenehmigungsgebühr dem einfachgesetzlich in § 3 Abs. 1 GebG NRW niedergelegten Äquivalenzprinzip, welches die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert und den sonstigen Nutzen für den Kostenschuldner als für die Gebührenhöhe wesentliche Bestimmungsgrößen definiert. So erfährt der eine bauliche Anlage ohne Baugenehmigung Errichtende im Vergleich zum gesetzestreu Handelnden, der die mit einem Baugenehmigungsverfahren zwangsläufig verbundene Verzögerung des Beginns der Errichtung bzw. Änderung eines Bauwerks hinnimmt, den Vorteil des früheren Baubeginns und damit u.a. der früheren Nutzbarkeit der baulichen Anlage. Dies geht häufig einher mit finanziellen Vorteilen. Die Dreifachgebühr nach der Tarifstelle 2.8.1.1 AGT dient damit zugleich i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Besserstellung des "Schwarzbauers". Schließlich kann sich ein besonderes wirtschaftliches Interesse i.S.d. § 3 GebG NRW auch daraus ergeben, dass aufgrund der bereits verbauten Investitionen das wirtschaftliche Interesse des Bauherren an der Erteilung der Baugenehmigung auch deshalb besonders hoch ist, weil mit dem Erlass einer Abrissverfügung ein deutlich höherer Schaden einherginge. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2001 – 9 A 411/99 –, NWVBl. 2000, 397, juris, Rn. 10. Diese Erwägungen des Verordnungsgebers treffen – losgelöst vom Einzelfall – auch in solchen Fällen zu, in denen ein Mitarbeiter der Bauaufsicht dem Bauherrn vor Erteilung der Baugenehmigung die Aufnahme der Bauarbeiten zugestanden haben sollte. Auch in dieser Konstellation ist im förmlichen Baugenehmigungsverfahren mit einem regelmäßig erhöhten Verwaltungsaufwand zu rechnen, wird eine gebührenpflichtige Rohbauzustandsbesichtigung aufgrund des Baufortschritts häufig entfallen und kommen dem Bauherren die Vorteile einer vorzeitigen Nutzungsaufnahme zugute. Dabei kann auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, in diesen Fällen habe die Bauordnungsbehörde anders als in Fällen „normaler Schwarzbauten“ Kenntnis von dem Bauvorhaben, so dass sich die Vorgänge von Prüfung und Überwachung nicht wesentlich von anderen Baugenehmigungs- und Bauüberwachungsvorgängen unterschieden. Da mangels vollständig geprüfter und mit einer Genehmigung versehenen Bauvorlagen bei bloßer mündlicher Baufreigabe das Bauvorhaben nicht eindeutig bestimmbar ist, bedarf das Verwaltungsverfahren in diesen Fällen regelmäßig eines höheren Aufwands. Aus der auf den Einzelfall bezogenen Vorschrift des § 3 Abs. 1 AVerwGebO NRW folgt nichts anderes. Hiernach kann von der Erhebung von Gebühren und Auslagen auf Antrag abgesehen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten ist. Die Vorschrift ist somit eine sondergesetzliche Ausprägung des von der Klägerin bemühten allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben. Vorliegend fehlt es schon an einem ausdrücklichen Antrag der Klägerin auf einen Billigkeitserlass. In der Sache stehen einem Anspruch auf Erlass die vorgenannten Argumente entgegen. Auch soweit die Klägerin eine überlange Bearbeitungsdauer für die Bescheidung des Baugenehmigungsantrages geltend macht, führt dies nicht zu einem Anspruch auf (teilweisen) Erlass der Gebühren, da diese die regelmäßig entstehenden Kosten decken sollen, die sich allein durch eine längere Verfahrenslaufzeit nicht verringern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.