Urteil
18 K 1261/13
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erhöhung der Hundesteuer auf 109,80 Euro jährlich ist satzungs- und verfassungsrechtlich zulässig.
• Die Kommunen dürfen nach § 3 KAG NRW Hundesteuern als örtliche Aufwandsteuern erheben; dies verstößt nicht gegen Art. 20a GG.
• Die Hundesteuer verletzt weder Eigentums- noch allgemeine Handlungsfreiheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht oder das Gleichheitsgebot.
• Die Regelungen verstoßen auch nicht gegen die EMRK, insbesondere Art. 8 EMRK und Art. 1 ZP1-EMRK, da den Staaten ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Besteuerung zusteht.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Hundesteuererhöhung • Die Erhöhung der Hundesteuer auf 109,80 Euro jährlich ist satzungs- und verfassungsrechtlich zulässig. • Die Kommunen dürfen nach § 3 KAG NRW Hundesteuern als örtliche Aufwandsteuern erheben; dies verstößt nicht gegen Art. 20a GG. • Die Hundesteuer verletzt weder Eigentums- noch allgemeine Handlungsfreiheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht oder das Gleichheitsgebot. • Die Regelungen verstoßen auch nicht gegen die EMRK, insbesondere Art. 8 EMRK und Art. 1 ZP1-EMRK, da den Staaten ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Besteuerung zusteht. Die Klägerin ist seit April 2010 Halterin eines Labrador-Hundes, der bei der Beklagten steuerlich erfasst ist. Mit Bescheid vom 28. Januar 2013 setzte die Beklagte die jährliche Hundesteuer für die Klägerin auf 109,80 Euro fest (vorher 79,20 Euro). Die Klägerin erhob fristgerecht Anfechtungsklage und rügte Verletzungen von Grundrechten (Art. 1, 3, 20a GG) sowie Verstößen gegen die EMRK. Sie beantragte die Aufhebung des Bescheids; die Beklagte beantragte die Klageabweisung. Die Klägerin erschien nicht zur mündlichen Verhandlung; das Gericht verhandelte aufgrund ordnungsgemäßer Ladung dennoch. Das Verwaltungsgericht prüfte die satzungsrechtliche Grundlage und die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. • Die materielle Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 1 und § 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Marl und entspricht den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes NRW; die Festsetzung ist auch für künftige Jahre zulässig (§ 14 Abs. 2 KAG NRW). • Die landesrechtliche Ermächtigung zur Erhebung der Hundesteuer (§ 3 KAG NRW) ist verfassungsgemäß; die Hundesteuer ist als örtliche Aufwandsteuer mit Art. 105 GG vereinbar. Ein Konflikt mit der Staatszielbestimmung Tierschutz aus Art. 20a GG ist nicht erkennbar. • Grundrechte: Bei der geringen Belastung (109,80 €/Jahr) ist keine erdrosselnde Wirkung auf Eigentum (Art. 14 GG) oder Freiheit (Art. 2 GG) der Klägerin gegeben. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird durch die bloße Besteuerung der privaten Hundehaltung nicht tangiert. • Gleichheitssatz: Unterschiedliche Besteuerung von Hunden gegenüber anderen Haustieren ist verfassungsgemäß; weder unterschiedliche kommunale Sätze noch fehlende Staffelung verstoßen gegen Art. 3 GG. • EMRK: Art. 8 EMRK ist nicht berührt, weil der Schutzbereich auf zwischenmenschliche Beziehungen zielt und selbst ein Hundehaltungsverbot nicht darunterfällt; Art. 1 ZP1-EMRK (Eigentum) lässt einen weiten staatlichen Einschätzungsspielraum bei Steuern, der hier nicht überschritten ist. • Vorgreiflichkeit: Eine Aussetzung des Verwaltungsverfahrens wegen eines anhängigen Verfahrens vor dem EGMR kam nicht in Betracht, da die innerstaatliche Rechtslage klar war und der Stand des fremden Verfahrens unklar war. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Der Hundesteuerbescheid vom 28. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da die Satzung und die Steuererhebung mit höherrangigem Recht (Grundgesetz, KAG NRW) und der EMRK vereinbar sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, sofern die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.