Urteil
5 K 4395/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0624.5K4395.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seines Bauvorhabens. 3 Der Kläger ist mit seiner Ehefrau Eigentümer des unbebauten Grundstücks Gemarkung N. , Flur 1, Flurstück 000 in C. . Dieses Grundstück liegt im rückwärtigen Bereich der Bebauung südlich der W.-----straße (Straßenparzellen u.a. 312, 310, 380, 381, 382, 383 u. Parzelle 446 als Wendehammer) und ist über die ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Wegeparzelle 000 erreichbar. 4 Das Gelände südlich der W.-----straße ist von der Straße aus gesehen zunächst leicht abfallend. Auf dem Flurstück 000 beginnt der Hang sich stärker zu neigen und senkt sich von dort aus mit in dann etwa gleichbleibendem Gefälle u.a. über das bewaldete Flurstück 000 zur ehemaligen Bahntrasse der C1. -N1. Eisenbahn, die heute als Weg genutzt wird. Jenseits der Trasse steigt das Gelände wieder an. Die (hier nicht maßstabgetreu) wieder gegebene Katasterkarte erfasst die Situation vor Ort wie folgt: 5 Ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht. Der Regionale Flächennutzungsplan der Städteregion Ruhr („www.staedteregion-ruhr-2030.de“) stellt in diesem Bereich eine Fläche für die Land- und Forstwirtschaft dar. Der Landschaftsplan C. -West („www.C1.°°°°°°°.de“) setzt in diesem Bereich das Landschaftsschutzgebiet Nr. 8 fest, welches mit einem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen verbunden ist. 6 Der Kläger beantragte erstmals unter dem 29. September 2000 die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung zweier Doppelhäuser auf dem Flurstück 000. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 14. September 2001 ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich und widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2004 unter Hinweis auf die Darstellungen des Flächennutzungsplanes und ergänzend unter Hinweis auf den Widerspruch des Vorhabens zum Landschaftsplan C. -West bestandskräftig zurück. 7 Unter dem 29. April 2011 beantragte der Kläger erneut die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung zweier Doppelhäuser auf dem Flurstück 000 . Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 23. August 2011, zugestellt am 20. September 2011, ab. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die Darstellungen des Flächennutzungsplanes sowie auf die Festsetzungen des Landschaftsplanes C. -West. 8 Am 20. Oktober 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 9 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Vorhabengrundstück sei planungsrechtlich dem Innenbereich zuzuordnen, da die ehemalige Trasse der C1. -N1. Eisenbahn eine topographisch markante Grenze zwischen Innen- und Außenbereich bilde. Selbst unter der Voraussetzung, diese Trasse bilde keine in dieser Weise bedeutsame Grenze, sei doch nicht zu übersehen, dass sich die Hanglage im Bereich südlich der W.-----straße im Grenzbereich der Flurstücke 000 und 000 so signifikant verändere, dass hier die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verlaufe. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Vorbescheides der Oberbürgermeisterin der Stadt C. vom 23. August 2011 den beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Errichtung von zwei Doppelhäusern auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 1, Flurstück 000 (W.-----straße ) zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung verweist die Beklagte unter näherer Darlegung der Einzelheiten auf die bauliche und topographische Situation in der Örtlichkeit. Diese schließe die Annahme einer Innenbereichslage des Vorhabengrundstücks aus. 15 Am 18. September 2012 hat der Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Auf das Ortsterminprotokoll wird verwiesen (Bl. 57 ff. der Gerichtsakte). 16 Durch Beschluss vom 14. Januar 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ablehnung des beantragten Bauvorbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da ihm der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 20 Ein Vorbescheid ist zu erteilen, wenn die vom Bauherrn gestellten Fragen des Bauvorhabens zu bejahen sind, vgl. §§ 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Die vom Kläger gestellte Frage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seines Bauvorhabens ist hier allerdings dahin zu beantworten, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist. 21 Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich dem Außenbereich im Sinne von § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) zuzuordnen, da das Vorhaben nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, vgl. § 34 Abs. 1 BauGB, verwirklicht werden soll. Die Ausführung dieses Außenbereichsvorhabens beeinträchtigt öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB. Im Einzelnen: 22 Der Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die zusammenhängende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang auch angehört. Der Bebauungszusammenhang muss dabei nicht zwangsläufig am letzten vorhandenen Gebäude enden. Vielmehr kommt es auf die jeweiligen Verhältnisse an. Dabei können auch die topographischen Gegebenheiten eine Rolle spielen. Der Bebauungszusammenhang kann durch Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) beeinflusst werden. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall abweichend von der Regel nicht am letzten Baukörper endet, sondern noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze mit einschließt. Auch Straßen oder Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein. Ob sie geeignet sind einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. 23 St.R., vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 10. März 1994 – 4 B 50/94 –, z.B. Juris-Dokument. 24 Aufgrund des dem Gericht vorliegenden Kartenmaterials, des Eindrucks in der Örtlichkeit sowie aufgrund des vorliegenden Bildmaterials wird der Eindruck der Geschlossenheit der Bebauung im vorliegenden Fall durch die vorhandenen Gebäude vermittelt und begrenzt. 25 Entgegen der von Klägerseite geäußerten Auffassung entsteht durch die ehemalige Bahntrasse der C1. -N1. Eisenbahn kein solcher Einschnitt, der die Flurstücke 000 und 000 noch als zum Bebauungszusammenhang gehörig darstellte. Das gesamte Gelände in der näheren und weiteren Umgebung ist durch eine hügelige Struktur geprägt, so dass ein solcher Einschnitt, in dessen Tiefpunkt nunmehr nur noch ein Weg mit parallelem Graben verläuft, schon keine Besonderheit im vorgenannten Sinne darstellt. 26 Das Gericht verkennt nicht, dass das Flurstück 000 mit einer im Vergleich zu wesentlichen Teilen des Flurstücks 000 stärkeren Neigung in Richtung der ehemaligen Bahntrasse abfällt. Gleichwohl vermittelt diese stärkere Neigung des Flurstücks 000 im Verein mit der umliegenden Bebauung nicht in Bezug auf das Flurstück 000 den Eindruck, dieses Flurstück 000 sei Teil eines Bebauungszusammenhanges. Einer solchen Auffassung könnte die Kammer allenfalls nähertreten, wenn schon die Neigung des Flurstücks 000 vernünftigerweise eine Bebauung ausschlösse. Dies ist aber – wie schon die Bebauung auf dem benachbarten Flurstück 000 zeigt – nicht der Fall. 27 Das – ersichtlich – nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Außenbereichsvorhaben des Klägers ist auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Nach dieser Regelung können Vorhaben wie das vom Kläger zur Prüfung gestellte Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB u.a. dann vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Angesichts der Darstellung einer Fläche der Land- und Forstwirtschaft liegt hier der Widerspruch auf der Hand. Darüber hinaus beeinträchtigt das Vorhaben des Klägers auch die Belange der Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB, da in dem hier festgesetzten Landschaftsschutzgebiet Nr. 8 u.a. die Errichtung baulicher Anlagen verboten ist. 28 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 29 Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.