Urteil
6 K 2063/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0625.6K2063.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 18. April 2011 wird aufgehoben. Die Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger wurde im April 1951 in G. /P. (heute: C. ) geboren. Er absolvierte eine Ausbildung zum Krankenpfleger sowie zum Diplom-Ingenieur für Medizintechnik. Anschließend nahm er eine Tätigkeit als Biophysiker zunächst im Bezirkskrankenhaus G1. /P. , dann im Kreiskrankenhaus F. auf. Eine erste Ehe des Klägers wurde geschieden; seine geschiedene Frau siedelte mit dem gemeinsamen Sohn im Jahre 1979 in die Bundesrepublik über. Im Dezember 1982 heiratete der Kläger erneut. 3 Im April 1983 wurde der Kläger verhaftet, nachdem man bei einem Arbeitskollegen Berechnungen über ein Verlassen der DDR mittels Heißluftballons gefunden hatte, die der Kläger auf Bitte des Kollegen erstellt hatte. Im August 1983 wurde der Kläger durch das Kreisgericht G1. (P. ) gemäß § 213 DDR-StGB wegen „Fluchtvorbereitung“ zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem verlor er seinen Arbeitsplatz. Im Dezember 1983 wurde der Kläger aus der Haft entlassen. Ihm wurde ein lebenslanges Besuchsreiseverbot in die Bundesrepublik erteilt; auch Reisen nach Ungarn wurden ihm verboten. Im März 1986 stellten der Kläger und seine Frau aus politischen und familiären Gründe einen „Ausreiseantrag“, dem die DDR-Behörden im Juni 1988 entsprachen. Am 19. Juni 1988 reisten der Kläger und seine Frau in die Bundesrepublik aus. 4 Am 22. Dezember 1988 beantragte der Kläger die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) wegen erlittener Inhaftierung aus politischen Gründen. Diese wurde ihm mit Datum vom 3. April 1989 erteilt. Zugleich wurde ihm eine Eingliederungshilfe nach dem Häftlingshilfegesetz in Höhe von 720,- DM bewilligt. 5 Mit Beschluss des Bezirksgerichts G1. (P. ) vom 12. Oktober 1993 wurde auf Antrag des Klägers das Strafurteil des Kreisgerichts G1. (P. ) von 1983 für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Anschließend beantragte der Kläger Entschädigungszahlungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), die im November 1995 und im Januar 2001 gewährt wurden. 6 Im Jahre 2010 stellte der Kläger bei der Bezirksregierung E. einen Antrag auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a StrRehaG (sog. „Opferpension“). Die Bezirksregierung wandte sich daraufhin an die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) und bat um Mitteilung etwaiger Ausschließungsgründe. Die BStU antwortete unter dem 12. Januar 2011, es liege ein IM-Vorgang der Bezirksverwaltung G1. (P. ) vor, in dem der Kläger als „ZI (Zelleninformator, inoffizieller Mitarbeiter in Haftstätten)“ erfasst sei. Im Rahmen der Wiedergutmachung sei im Mai 1983 vorgeschlagen worden, den Kläger zur inoffiziellen Mitarbeit anzuwerben. Am 2. Juni 1983 habe der Kläger sich in einer „Schweigeverpflichtung“ zur Unterstützung des MfS bereit erklärt und den Decknamen „S. “ gewählt. Der Kläger habe zunächst zur „Aufklärung eines Mithäftlings“ und zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt eingesetzt werden sollen. Die Unterlagen enthielten handschriftliche Berichte, in denen der Kläger Informationen über Mithäftlinge niedergelegt habe. Im Dezember 1983 sei der Kläger durch das MfS entpflichtet worden. 7 Die Bezirksregierung E. teilte die vorgenannten Erkenntnisse mit Schreiben vom 14. Januar 2011 dem Beklagten mit und führte aus, es lägen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Ausschließungsgründen nach § 2 HHG vor. Sie bitte um Prüfung einer Rücknahme der HHG-Bescheinigung. Der Beklagte gab dem Kläger daraufhin Gelegenheit, zu der beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom 3. April 1989 Stellung zu nehmen, die der Kläger indessen nicht wahrnahm. 8 Mit Bescheid vom 18. April 2011 hob der Beklagte den Bescheid vom 3. April 1989 auf und forderte den Kläger zur Rückgabe der Häftlingshilfebescheinigung sowie zur Erstattung gewährter Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.039,28 € auf. Zur Begründung führte er an, der Kläger sei vom 2. Juni bis zum 10. Dezember 1983 inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR gewesen. Während dieser Zeit habe er 23 handschriftliche Berichte geschrieben und Mitteilungen über fünf Mithäftlinge gemacht, auch über deren Pläne für die Zukunft und ihre persönlichen Belange. Obwohl der Kläger durch das repressive System der DDR gedrängt worden sei, belege die hohe Zahl der Berichte, dass der Kläger das dortige System unterstützt und ihm erheblich Vorschub geleistet habe. Er habe nicht nur wie andere mehr oder weniger belanglose Nachrichten gesammelt, sondern sei gezielt und unter Missbrauch persönlichen Vertrauens in die Privatsphäre der Mithäftlinge eingedrungen. Dabei habe er in Kauf genommen, dass die Informationen genutzt werden, um die Menschen- und Freiheitsrechte der von ihm denunzierten Personen zu unterdrücken. Der Kläger habe somit gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen; die ihm erteilte Häftlingshilfebescheinigung müsse für ungültig erklärt werden. 9 Am 16. Mai 2011 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: 10 Er sei bis zu seiner Ausreise im Jahre 1988 über einen Zeitraum von 15 Jahren einem permanenten Psychoterror ausgesetzt gewesen, der auch über das in der DDR übliche Maß weit hinausgegangen sei. Er sei schon wegen seines Adels-Namens ständiger Verdächtigung ausgesetzt gewesen. Hinzugekommen seien Probleme im Zusammenhang mit seiner ersten Ehefrau; nachdem deren Vater 1953 in den Westen übergesiedelt sei, sei der Grundbesitz der Familie unter staatliche Verwaltung gestellt worden und habe schließlich an eine Familie verkauft werden müssen, die Beziehungen zur Staatssicherheit gehabt habe. Nachdem seine Berechnungen für eine Flucht mit dem Heißluftballon bei dem Arbeitskollegen gefunden worden seien und dieser unter Folter seinen Namen genannt habe, sei er verhaftet worden. Es hätten dann wochenlange Verhöre begonnen; er habe lange Zeit ohne jede Kontaktmöglichkeit zu Angehörigen in Einzelhaft verbracht. Man habe ihm bedeutet, dass er für jene zwei Ehepaare würde mitbüßen müssen, denen im Jahre 1979 die Flucht mit einem Heißluftballon gelungen war. Die Vernehmungen seien mit kaum wiederzugebender körperlicher und psychischer Folter verbunden gewesen. Die acht Quadratmeter große Einzelzelle ohne Fenster, nur mit Glasbausteinen, die Einsamkeit und die völlige Hoffnungslosigkeit habe bei ihm zu körperlichem Verfall und zu Suizidgedanken geführt. Erst Ende Juni 1983 habe seine zweite Ehefrau ihn im Untersuchungsgefängnis besuchen dürfen. Er habe nachts die Folter von Mitgefangenen mit anhören müssen und davon einen chronischen Tinnitus davon getragen. Die Folter habe mit der Beendigung der Einzelhaft nicht geendet. Dies belege der Anwerbevorschlag vom 24. Mai 1983, in dem angeregt werde, ihn nochmals „zu testen“. Der Text der „Schweigeverpflichtung“ vom 2. Juni 1983 sei ein Standardtext, wie er aus vergleichbaren Fällen bekannt sei; die darin bekundete „Freiwilligkeit“ sei nicht gegeben gewesen. Bei den Gefangenen sei im Übrigen bekannt gewesen, dass in den Zellen eine Abhöranlage vorhanden ist. Abgesehen davon, dass er erpresst worden sei sie zu schreiben, hätten die von ihm angefertigten Berichte auch einen lapidaren Inhalt. In der Regel habe er nur wiederholt, was den Vernehmern ohnehin bekannt gewesen sei. Da seine Berichte unergiebig gewesen seien, sei er im September 1983 erneut in Einzelhaft gekommen. Man habe zudem eine Scheinhinrichtung inszeniert. Von seiner Haftentlassung bis zur Ausreise in die Bundesrepublik sei er rund um die Uhr von der Stasi bespitzelt worden. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik habe er den Behörden gegenüber – sowohl bei der Erstaufnahme in Gießen als auch (nach der Verteilung) in D. -S1. – offenbart, dass er während der Haftzeit für das MfS tätig gewesen sei; damals habe man dies für nicht relevant gehalten. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid vom 18. April 2011 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er führt aus, der Kläger habe jedenfalls gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen. Dafür genüge es, wenn die Staatssicherheit in die Lage versetzt worden sei, unter Umständen sogar belanglose und unverfängliche Informationen zu nutzen und mit ihren eigenen Erkenntnissen zu verknüpfen. Der Kläger habe Informationen, die er von Mitgefangenen erhalten habe, umfangreich, detailliert und wertend weiter gegeben. Die Berichte gingen im Übrigen über den ihm erteilten Auftrag hinaus. Sie enthielten auch Hinweise auf weitere Personen. Dass der Kläger unter Zwang gehandelt habe, sei nicht belegt. Der Kläger habe nicht behauptet, dass ihm Konsequenzen für Leib, Leben oder Freiheit angedroht worden seien. Unter Berücksichtigung des begangenen massiven Unrechts habe von dem Kläger erwartet werden dürfen, dass er sich nach den Konsequenzen für den Fall einer Ablehnung der Zusammenarbeit erkundigt und auf seine angespannte gesundheitliche Situation aufmerksam macht. Der Kläger habe die Spitzeltätigkeit weder unter Zwang aufgenommen noch unter Zwang ausgeführt, so dass ihm die Spitzeltätigkeit zuzurechnen ist. Dafür sprächen auch die erhaltenen Vergünstigungen und die frühe Haftentlassung. 16 Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist zulässig und begründet. 19 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 18. April 2011 ist aufzuheben, denn er ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 20 Rechtsgrundlage des Bescheides vom 18. April 2011 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf allerdings gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und dieses Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schützenswert ist. Auf Vertrauen kann sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG unter anderem nicht berufen, wer den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren. 21 Vorliegend fehlt es bereits an der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 3. April 1989. Der Kläger hatte seinerzeit Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Häftlingshilfegesetz (HHG), so dass eine Rücknahme nicht in Betracht kommt. Entgegen der Annahme des Beklagten lagen zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses keine Ausschließungsgründe nach § 2 Häftlingshilfegesetz (HHG) vor. Nach § 2 Abs. 1 HHG werden Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz nicht gewährt an Personen, die in den Gewahrsamsgebieten dem dort herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet haben (Nr. 1) oder durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben (Nr. 2). Hinsichtlich dieser beiden Ausschlusstatbestände war § 2 Abs. 1 HHG auch im April 1989 bereits wortgleich in Kraft. 22 Der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG („Vorschubleisten“) ist nicht schon bei einem lediglich beiläufigen, gelegentlichen Verhalten als gegeben anzusehen. Er ist erst dann erfüllt, wenn der Betreffende freiwillig ein Amt oder einen sonstigen Tätigkeitsbereich übernommen hat, deren wahrzunehmende Funktionen dazu bestimmt und geeignet waren, in nicht unerheblicher Weise den Herrschaftsanspruch der früheren SED und das von ihr getragene System zu festigen, auszudehnen oder den Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, sofern er die ihm übertragenen Aufgaben wahrgenommen, ihm gegebene Weisungen befolgt und damit dem System und seinen Zielen in der Tat nachhaltig gedient hat. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1991 - 9 B 244.90 -, DÖV 1991, 508; OVG Berlin, Urteil vom 15. Januar 1992 - 7 B 10/90 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 9. Februar 2011 - 5 A 2522/09 -, juris. 24 Vorliegend fehlt es angesichts der auf wenige Monate und den Bereich des Untersuchungsgefängnisses G1. (P. ) beschränkten Tätigkeit des Klägers bereits an der erforderlichen Nachhaltigkeit sowie an dem gebotenen Mindestmaß an Einbindung in den Staatsapparat. Auch der Beklagte hält an der im Ablehnungsbescheid angedeuteten Auffassung, dass der Ausschließungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG erfüllt sei, inzwischen wohl nicht mehr fest. 25 Der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG („Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit“) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer sich anschließt, erfüllt, wenn jemand gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Missbrauch persönlichen Vertrauens, Informationen über Mitbürger gesammelt und an den auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannten Staatssicherheitsdienst weitergegeben hat. Es genügt, dass sich der Einzelne als Denunziant oder Spitzel betätigte, um hieraus eigene Vorteile zu erlangen. Die Annahme einer Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass die IM-Berichte konkrete Repressionen und Sanktionen gegenüber Dritten etwa durch Schäden an Leib oder Leben zur Folge hatten. Es genügt, dass die gelieferten Informationen geeignet waren, den Denunzierten ernsthaft in Gefahr zu bringen. Denn das Ministerium für Staatssicherheit war ein zentraler Bestandteil des totalitären Machtapparates der DDR und fungierte als Instrument der politischen Kontrolle und Unterdrückung der Bevölkerung. Es diente insbesondere dazu, politisch Andersdenkende und Ausreisewillige zu überwachen, abzuschrecken und auszuschalten. Durch Berichte eines Inoffiziellen Mitarbeiters wurde er in die Lage versetzt, für sich genommen unter Umständen sogar belanglose und unverfängliche Informationen zu nutzen, diese mit eigenen Erkenntnissen zu verknüpfen und mit anderen ihm bekannt gewordenen Sachverhalten zu bewerten. Ein Inoffizieller Mitarbeiter hatte keinen Einfluss darauf, ob und in welcher Weise die dem Ministerium zugetragenen Informationen verwertet wurden; insbesondere konnte er nicht wissen, mit welchen anderen Informationen seine Mitteilungen später zusammengeführt werden. Angesichts der Strukturen des Staatssicherheitsdienstes und des übrigen Machtapparates der DDR ist daher der zur Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit gehörende Verletzungserfolg schon dann zu bejahen, wenn die Berichte des Inoffiziellen Mitarbeiters geeignet waren, für die Bespitzelten eine beachtliche Gefahrenlage zu schaffen. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006 - 3 C 11.05 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 27 Ob die von dem Kläger zwischen Juni und Oktober 1983 als „Zelleninformator“ gefertigten Berichte über Mitgefangene – gemessen an diesen, für Inoffizielle Mitarbeiter formulierten Maßstäben – geeignet sind, einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit anzunehmen, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Denn es fehlt jedenfalls an der für einen solchen Verstoß zusätzlich erforderlichen Freiwilligkeit. Auch insoweit legt die Kammer die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde. Ihr zufolge setzt der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG in subjektiver Hinsicht ein zurechenbares, vorwerfbares Verhalten voraus. Deshalb ist allein in einer schriftlichen Verpflichtung zum Spitzeldienst unter dem Druck der Haft in aller Regel kein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu sehen. Die Freiwilligkeit ist zu verneinen, wenn die Spitzeltätigkeit unter Zwang aufgenommen und fortgeführt worden ist. Die Zwangsanwendung kann auch in der Ausnutzung einer psychischen und sozialen Notlage liegen. Diese muss aber das bei der nachrichtendienstlichen Quellenwerbung übliche Maß deutlich überschreiten. Von einem die Freiwilligkeit ausschließenden Druck kann nur dann ausgegangen werden, wenn er für den Betroffenen unerträglich war, d. h. wenn von ihm auch unter Berücksichtigung des durch die Spitzeltätigkeit mutmaßlich angerichteten Schadens nicht erwartet oder verlangt werden konnte, sich der angetragenen Mitarbeit zu widersetzen oder zu entziehen. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen sind auch die Persönlichkeitsstruktur und die Lebensumstände des Betreffenden zu bedenken. Von einer stabilen, in gesicherten Verhältnissen lebenden Persönlichkeit kann mehr Widerstand gegenüber MfS- Pressionen erwartet werden. 28 Vgl. BVerwG Urteile vom 8. März 2002 - 3 C 23.01 -, BVerwGE 116, 100 ff., und vom 19. Januar 2006 - 3 C 11.05 -, juris; gerade bezüglich des „Zelleninformators“ auch VG Würzburg, Urteil vom 29. März 2010 - W 7 K 09.101 -, juris, und VG Hannover, Urteil vom 9. Februar 2011 - 5 A 2522/09 -, juris. 29 Die Kammer hält die Tätigkeit des Klägers als „Zelleninformator“ für nicht in diesem Sinne vorwerfbar. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Kläger weder vor noch nach seiner (ausweislich des Rehabilitierungsbeschlusses vom 12. Oktober 1993 zu Unrecht erlittenen) Inhaftierung im Untersuchungsgefängnis G1. (P. ) für den Staatssicherheitsdienst oder eine andere Stelle des Staatsapparates tätig war. Der Kläger ist im Gegenteil selbst sowohl vor als auch nach der Haft durch den Staatssicherheitsdienst bespitzelt worden. Aufgrund der von ihm nachvollziehbar geschilderten Umstände – namentlich der Ausreise seiner ersten Ehefrau und seines Sohnes in die Bundesrepublik, des langjährigen Streits mit staatlichen Stellen um den konfiszierten Grundbesitz seiner ersten Ehefrau und seines eigenen Ausreiseantrags aus dem Jahr 1980 – hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Kläger dem Staatsapparat der DDR distanziert gegenüberstand, seine Tätigkeit als „Zelleninformator“ also nicht etwa aus Überzeugung aufgenommen hat. 30 Die Erklärung des Klägers, er habe die Tätigkeit für das MfS aus Angst und infolge seines körperlich und mental geschwächten Zustands nach etlichen Wochen Einzelhaft aufgenommen, hält die Kammer für glaubhaft. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und eindrücklich geschildert, wie er nach seiner Verhaftung im April 1983 zunächst viele Wochen lang unter räumlich und hygienisch schwierigen Umständen in weitgehender Isolation hat verbringen müssen und wie gleichzeitig durch die mit seinen Verhören betrauten Stasi-Mitarbeiter ein psychischer Druck aufgebaut worden ist – etwa indem man den Kläger bewusst in den Glauben versetzt hat, ihm drohe eine Haftstrafe von vielen Jahren. Die Kammer ist der Auffassung, dass von einem Menschen, der unter diesen Bedingungen inhaftiert ist, weit weniger Widerstand gegen die Einbindung in den Stasi-Überwachungsapparat erwartet werden kann als von einem in Freiheit lebenden DDR-Bürger. 31 Soweit der Beklagte meint, der Kläger hätte ausdrücklich nach den ihm drohenden Konsequenzen für den Fall, dass er die Kooperation verweigere, fragen müssen, vermag die Kammer ihm nicht zu folgen. Angesichts der Situation, welcher der Kläger zum Zeitpunkt der „Anwerbung“ bereits ausgesetzt war, dürfte bereits die Gefahr, für eine längere Zeit weiter unter den bisherigen Bedingungen inhaftiert zu sein, einen schwer erträglichen Druck ausgeübt haben. Im Übrigen wäre die Auskunft eines mit der Vernehmung betrauten Stasi-Offiziers über drohende und nicht drohende Konsequenzen einer Verweigerung angesichts des den Häftlingen gegenüber ausgeübten Willkürregimes wenig wert gewesen. 32 Auch dem Vorwurf des Beklagten, der Kläger sei mit den von ihm angefertigten Berichten aus freien Stücken über den ihm erteilten Auftrag hinausgegangen, vermag das Gericht sich nicht anzuschließen. Zwar enthalten die Berichte einige Passagen, etwa diejenigen, in denen der Kläger persönliche Wertungen über den Charakter von Mithäftlingen äußert, die durchaus den Eindruck erwecken könnten, der Kläger habe sich mit der Rolle des Stasi-Mitarbeiters, der unter Ausnutzung des ihm entgegen gebrachten Vertrauens in die Gedanken- und Gefühlswelt der Mitgefangenen eindringt, identifiziert. Dem Kläger ist jedoch zuzugestehen, dass seine Berichte einen gewissen Gehalt und Anstrich haben mussten, um bei den Stasi-Offizieren den Eindruck aufrecht zu erhalten, er kooperiere ernsthaft mit ihnen. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung dargelegt, er habe die Berichte stets in Gegenwart eines Stasi-Offiziers verfasst, der den Gang der einzelnen Berichte durch Fragen und suggestive Vorschläge gelenkt habe. Unter diesen Umständen lässt sich heute nicht mehr feststellen, inwieweit die Themen, die Detailschärfe und der Umfang der Berichte von dem Kläger selbst bestimmt worden sind. Dass der der Kammer vorliegenden Stasi-Akte als Erkenntnisquelle mit Zurückhaltung zu begegnen ist, liegt angesichts des manipulativen Vorgehens des MfS auf der Hand. 33 Fehlt es nach alledem an einem dem Kläger vorwerfbaren Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit und damit an der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 3. April 1989, so braucht die Kammer den Fragen, ob die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 VwVfG gegeben sind und ob der Rücknahmebescheid vom 18. April 2011 frei von Ermessenfehlern ist, nicht nachzugehen. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden in Verfahren des Häftlingshilferechts gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. 35 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 188 Rdnr. 2. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.