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Urteil

5a K 4418/11.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0718.5A.K4418.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2011 wird zu Ziffern 2. bis 4. aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bezüglich der Klägerinnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen – diese als Gesamtschuldnerinnen – und die Beklagte jeweils die Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin zu 1. ist afghanische Staatsangehörige und schiitischen Glaubens. Die Klägerin zu 1. wurde in I. geboren. Ihr Geburtsdatum wurde im Asylverfahren auf den 1. Januar 1991 datiert. 3 Die Klägerin zu 2. ist die Tochter der Klägerin zu 1.; sie wurde am 21. Februar 2010 in N. (Iran) geboren und ist ebenfalls afghanische Staatsangehörige. 4 Der Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Klägerin zu 2., Herr K. O. , ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit und schiitischen Glaubens. Er wurde am 00.00.0000 in I. geboren. 5 Die Klägerin zu 1. reiste nach ihren eigenen Angaben gemeinsam mit ihrer Tochter am 7. Januar 2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein, stellte am 12. Januar 2011 für sich und ihre Tochter einen Asylantrag und wurde am 21. Januar 2011 persönlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Düsseldorf angehört. 6 Im Rahmen ihrer Anhörung gab die Klägerin zu 1. an, dass sie in Afghanistan bis zu ihrer Ausreise in I. gewohnt habe. Vor ungefähr eineinhalb Jahren sei sie mit ihrem heutigen Ehemann nach N1. gegangen. Ursprünglich hätten sie vorgehabt, direkt weiter nach Deutschland zu kommen. Sie hätten aber dort am 17.03.1388 (08.06.2009) geheiratet und sie sei schwanger geworden. Deshalb hätten sie solange gewartet, bis das Kind drei oder vier Monate alt gewesen sei. Gemeinsam seien sie dann über Teheran in die Türkei gereist. Auf der weiteren Flucht sei sie – die Klägerin zu 1. – vor der griechischen Grenze beim Übersetzen in Schlauchbooten von ihrem Ehemann getrennt worden. Sie habe sich etwa 6 Monate in Athen aufgehalten und sei dann mithilfe des Schleusers mit einem Flugzeug nach Deutschland gebracht worden. Ihr Ehemann sei ebenfalls nach Deutschland geflohen und halte sich in München auf. 7 Zu ihrem Verfolgungsschicksaal gab die Klägerin zu 1. in der Anhörung beim Bundesamt an, dass die Familie ihres heutigen Ehemannes und ihre eigene Familie Nachbarn gewesen seien. So habe sie ihren Mann kennengelernt. Ihr Vater sei nicht damit einverstanden gewesen, dass sie sich in ihren heutigen Ehemann verliebt habe. Ihr Vater arbeite mit den Taliban zusammen. Er sei in zweiter Ehe verheiratet. Seine zweite Frau sei ihre Mutter. Seine erste Frau sei ihre Stiefmutter. Seine zweite Ehe, also die Ehe mit ihrer Mutter, sei eine arrangierte Ehe gewesen. Ihre Mutter sei auch wesentlich jünger als ihr Vater. Ihre Mutter wolle nicht, dass sie das gleiche Schicksal erleiden müsse. Ihr Vater habe sie an einen Cousin verheiraten wollen. Sie sei damals ca. 17 Jahre alt und er sei schon 35 Jahre alt gewesen. Sie habe mit ihrem heutigen Ehemann beschlossen, zu flüchten. Ihre Mutter sei damit einverstanden gewesen. Die Familie ihres Ehemannes sei weder mit der Eheschließung noch mit der Flucht einverstanden gewesen. Ihre Mutter habe ihnen dann geholfen. Ihre Mutter habe ihr ihren Schmuck gegeben und von dem Erlös hätten sie ihre Flucht finanzieren können. In N1. im Iran hätten sie nicht leben können. Die Iraner hätten dort keine Lebensperspektive. Ihr Ehemann sei von Beruf Schneider. Er habe nur hin und wieder nebenbei ein bisschen arbeiten gehen können. Er sei auch einmal festgenommen worden. Sie – die Klägerin zu 1. – habe 100.000 Toman bezahlt, um ihn aus dem Gefängnis zu holen. Irgendwann habe ihre Mutter angerufen und gesagt, dass ihr Vater mittlerweile erfahren habe, dass sie im Iran seien. Sie – ihre Mutter – habe mit ihrer Tante gesprochen und ihr dies gesagt. Sie – ihre Mutter – habe gesagt, dass ihr Vater der Meinung sei, sie habe seine Ehre und die der Familie beschmutzt und verletzt, er wolle sie im Iran töten lassen. Deshalb hätte sie den Iran so schnell wie möglich auch verlassen müssen. 8 Auf Nachfrage des Anhörenden gab die Klägerin zu 1. zu den Aktivitäten des Vaters für die Taliban an, dass ihr Vater nicht mit ihr darüber gesprochen habe. Meistens habe er tagsüber geschlafen und sei nachts nach draußen gegangen und habe sich dann mit den Taliban getroffen. Sie wisse nur, dass er mit denen zusammengearbeitet habe. Sie wisse nur das darüber, was ihr Vater ihrer Mutter erzählt habe und was sie ihr dann weiter erzählt habe. Er – ihr Vater – habe sich danach zusammen mit den Taliban an der Entführung reicher Leute beteiligt. Finanziell sei es ihnen gut gegangen. Sie habe allerdings von diesem Geld nicht leben können; das sei das Geld anderer Menschen gewesen. 9 Auf weitere Nachfragen führte die Klägerin zu 1. darüber hinaus noch an, dass ihr Ehemann aus I. stamme, dass sie dessen Volkszugehörigkeit nicht kenne und dass es der Familie ihres Ehemannes wirtschaftlich schlecht gegangen sei. Es seien in erster Linie finanzielle Gründe gewesen, weshalb ihr Vater gegen die Beziehung gewesen sei. Ein Vater könne viel Geld verlangen, wenn er seine Tochter zur Ehe gebe. Von ihrem Ehemann und seiner Familie hätte er nichts erwarten können. Außerdem habe er sie ja schon dem Cousin versprochen gehabt. Sie sei sich sicher, dass sie alle drei umgebracht würden, wenn sie jetzt nach I. zurückkehren müssten. Ihr Vater habe überall in I. Verbindungen und Beziehungen. 10 Mit Vermerk vom 9. September 2011 bewertete die Sonderbeauftragte beim Bundesamt für geschlechtsspezifische Verfolgung den Vortrag als nicht glaubhaft (vgl. Bl. 39 f. der Beiakte/Heft 1). 11 Mit Bescheid vom 26. September 2011, zugestellt am 19. Oktober 2011, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerinnen ab (Ziffer 1). Zugleich stellte es fest, dass auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingeigenschaft (Ziffer 2) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 3). Ferner forderte es die Klägerinnen zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde die Abschiebung angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die Beklagte aufgrund der Einreise über Griechenland vom Selbsteintritt Gebrauch gemacht habe, dass aber gleichwohl kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte bestehe, da keine staatliche oder dem afghanischen Staat zurechenbare politische Verfolgung vorliege. Wegen der weiteren Begründung, die im Wesentlichen auf die fehlende Glaubhaftigkeit des Vortrages gestützt ist, wird auf die in dem Bescheid gemachten Ausführungen Bezug genommen (Bl. 42 ff. der Beiakte/Heft 1). 12 Die Klägerinnen haben am 21. Oktober 2011 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage beziehen sie sich auf das Vorbringen im Asylverfahren. Ergänzend führt die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen aus, dass sich der Vortrag als völlig glaubhaft darstelle. Der Bewertung durch die Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung könne nicht gefolgt werden. Die Sonderbeauftragte habe die Anhörung nicht selbst durchgeführt, sondern ein männlicher Anhörender namens Q. ; schließlich sei der Bescheid selbst durch eine dritte Person verfasst worden. Wegen des weiteren Vortrags wird im Übrigen auf die Klageschrift vom 21. Oktober 2011 (Bl. 1 ff. der Gerichtsakte) und die Schriftsätze vom 16. Februar 2012 (Bl. 46 der Gerichtsakte) und 28. Februar 2012 (Bl. 55 f. der Gerichtsakte) verwiesen. 13 Mit weiterem Schriftsatz vom 12. April 2013 (Bl. 69 f. der Gerichtsakte) wurde zur weiteren Begründung der Klage eine ärztliche Stellungnahme der Gynäkologin Dr. L. -Q1. (ohne Datum) vorgelegt. Danach sei die Klägerin zu 1. schwanger und befinde sich in der 15+4 SSW. Ferner heißt es in dem Attest, dass die Klägerin zu 1. unter depressiver Verstimmung und Appetitlosigkeit leide, was wiederum die Schwangerschaft langfristig gefährden werde. 14 Im Mai 2013 wurde die weitere Tochter der Klägerin zu 1. mit dem Vornamen O1. geboren. 15 Die Klägerinnen beantragen, 16 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 26. September 2011 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen, 17 hilfsweise, 18 für sie Abschiebungsverbote hinsichtlich Afghanistan gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen. 19 Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, 20 die Klage abzuweisen. 21 Die Beklagte beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. 22 Das Gericht hat die Asylakte zu dem Asylverfahren des Ehemannes der Klägerin zu 1. (Az.: 5466475-423) beigezogen. Ausweislich der Asylakte ist der Asylantrag des Ehemannes der Klägerin nach seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt in München am 9. März 2011 durch Bescheid vom 11. April 2011 abgelehnt worden. Die hiergegen erhobene Klage ist vor dem Verwaltungsgericht München nach wie vor anhängig (Az.: M 23 K 11.30325). 23 Die Kammer hat durch Beschluss vom 9. März 2012 den Klägerinnen für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG begehren. Im Übrigen hat die Kammer den Antrag abgelehnt. 24 Die Kammer hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 27. Mai 2013 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 25 Die Klägerin zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung ergänzend zu ihrem Asylvorbringen informatorisch befragt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten/Hefte 1 und 2) verwiesen. 27 Entscheidungsgründe: 28 I. Über die Klage entscheidet der nach § 76 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zuständige Einzelrichter trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. 29 II. Die Klage hat mit dem ersten Hauptantrag (Asylanerkennung) im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Erfolg. Sie ist insofern zwar zulässig, aber unbegründet (1.). Der weitere Hauptantrag (Flüchtlingsschutz) hat indes Erfolg. Insoweit ist die Klage zulässig und auch begründet (2.). Die Klägerinnen haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar keinen Anspruch auf Asylanerkennung, aber einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Aus diesem Grund war der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 26. September 2011 hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 aufzuheben. 30 1. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). 31 Zwar ist der Anspruch nicht bereits gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG ausgeschlossen. Denn die Beklagte hat entsprechend der Weisung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 11. Januar 2011 und des Erlasses des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2011 - AL 4 - 2011/1 -, wonach Abschiebungen nach Griechenland ausgesetzt sind, gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 vom 18. März 2003 (Dublin II-VO) die Bearbeitung der Asylanträge der Klägerinnen übernommen. Dadurch ist die Beklagte gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung geworden, so dass die „Drittstaatenregelung“ des Art. 16a Abs. 2 GG nicht mehr eingreift, vgl. Art. 16a Abs. 5 GG und § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG. 32 Vgl. bereits Urteile der Kammer vom 21. Februar 2013 - 5a K 1524/11.A und 5a K 1525/11.A - sowie - 5a K 3753/11.A -, jeweils zitiert nach juris. 33 Der Anspruch der Klägerinnen auf Asylanerkennung ist aber gemäß § 27 AsylVfG ausgeschlossen, weil sie bereits in einem sonstigen (außereuropäischen) Staat, namentlich im Iran, vor der geltend gemachten Verfolgung sicher waren. Die Klägerin zu 1. hat die Vermutungsregelung des § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht widerlegt. Danach wird vermutet, dass ein Ausländer, der sich in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten hat, dort vor politischer Verfolgung sicher war. Dass der Klägerin zu 1., die sich nach ihren eigenen Angaben über ein halbes Jahr in N. aufgehalten hat, auch im Iran die Zwangsverheiratung oder sonstige Repressionen durch ihren Vater drohten, ist weder hinreichend substantiiert geltend gemacht worden, noch sonst ersichtlich. Auch hat die Klägerin zu 1. nicht dargelegt, dass ihr und ihrer Tochter etwa eine Abschiebung aus dem Iran zurück nach Afghanistan drohte. Die Angaben der Klägerin zu 1. zur fehlenden „Lebensperspektive der Iraner“ lassen vielmehr den Schluss zu, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter den Iran unverfolgt aus wirtschaftlichen Gründen in Richtung Europa verlassen hat. 34 Unabhängig davon hat die Kammer bereits in ihrem Prozesskostenhilfebeschluss vom 9. März 2012 ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG nicht erfüllt seien. An den diesbezüglichen Ausführungen hält die Kammer auch auf der Grundlage der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. 35 2. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). 36 a) Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer ein „Flüchtling“ im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist und der Flüchtlingsschutz nicht ausnahmsweise nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG und § 60 Abs. 8 AufenthG ausgeschlossen ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutz (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Art. 7 RL 2004/83/EG definiert die Akteure, die (vor nichtstaatlicher Verfolgung) Schutz bieten können. Art. 8 RL 2004/83/EG legt fest, wann der Antragsteller auf internen Schutz verwiesen werden kann und konkretisiert damit die Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative. Art. 9 und 10 RL 2004/83/EG regeln die Verfolgungshandlungen und die Verfolgungsgründe. 37 Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG ist ansonsten weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 AufenthG geht allerdings über Art. 16a Abs. 1 GG insofern hinaus, als es auch dann eingreift, wenn Asyl etwa nach § 26a Abs. 1 Satz 1 oder – wie hier – nach § 27 AsylVfG ausgeschlossen ist. Auch kann sich der Flüchtling gemäß § 28 Abs. 1a AsylVfG auf selbst geschaffene subjektive Nachfluchtgründe berufen. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellt zudem klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Überdies enthält § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ferner eine klarstellende Regelung dahingehend, dass eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgehen kann von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 38 Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt schließlich, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Daher ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist dabei der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. 39 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 - sowie vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - und - 10 C 5.09 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils zitiert nach juris. 40 b) Ausgehend von diesen Grundsätzen steht der Klägerin zu 1. ein Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG aufgrund einer Verfolgung wegen des Geschlechts zu. Das Gericht ist überzeugt, dass die Klägerin zu 1. ihre Heimat aufgrund begründeter Furcht vor einer Zwangsheirat verlassen hat und dass sie im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit hiervon weiterhin bedroht ist bzw. Repressionen seitens ihres Vaters ausgesetzt sein wird. 41 In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass in Afghanistan die Gefahr einer Zwangsverheiratung, die dort als solche – zumal bei minderjährigen Mädchen – weit verbreitet ist, für eine Frau den Flüchtlingsstatus begründen kann. 42 Vgl. u. a. VG Augsburg, Urteile vom 21. Januar 2011 - Au 6 K 10.30586 -, vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30092 - und vom 1. Dezember 2011 - Au 6 K 11.30308 -; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 17. November 2011 - 7 K 4821/10.F.A -; VG München, Urteil vom 7. Dezember 2011 - M 23 K 11.30139 -; VG Wiesbaden, Urteil vom 5. Mai 2012 - 7 K 823/11.WI.A -; VG Darmstadt, Urteil vom 18. Juni 2012 - 2 K 161/11.DA.A -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. November 2012 - 12 A 65/11 -; VG Trier, Urteil vom 14. Januar 2013 - 5 K 494/12.TR -; VG Stuttgart, Urteil vom 25. Juni 2013 - A 6 K 2412/12 -, jeweils zitiert nach juris. 43 Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer unter Berücksichtigung der ihr vorliegenden Erkenntnisquellen an. 44 Zwar stärken inzwischen Verfassung und Gesetzgebung Afghanistans zunehmend die Rechte der Frauen. Allerdings wird nahezu einhellig berichtet, dass dies für die meisten Betroffenen kaum Auswirkungen auf ihre Lebenswirklichkeit hat. Frauen werden nach wie vor in vielfältiger Hinsicht diskriminiert. 45 Vgl. Auswärtiges Amt , Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10. Januar 2012, S. 20 ff., und 4. Juni 2013, S. 12 f.; Amnesty International , Jahresbericht Afghanistan 2012, 24. Mai 2012, sowie Jahresbericht Afghanistan 2013, 23. Mai 2013; Schweizerische Flüchtlingshilfe , „Afghanistan: Update: Die aktuelle Sicherheitslage“, 3. September 2012, S. 14 f., und „Afghanistan: Situation geschiedener Frauen“, 1. November 2011, S. 1 f.; s. auch UNHCR , Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender – zusammenfassende Übersetzung, 24. März 2011, S. 7. 46 Im gesellschaftlichen Bereich bestimmen nach wie vor eine orthodoxe Auslegung der Scharia und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes die Situation von Frauen und Mädchen. Der Verhaltenskodex der afghanischen Gesellschaft verlangt von ihnen grundsätzlich den Verzicht auf Eigenständigkeit. Innerhalb der Familie haben sie sich dem Willen der männlichen Familienmitglieder zu unterwerfen. Falls sie sich den gesellschaftlichen Normen verweigern, besteht die Gefahr der sozialen Ächtung. Die Entwicklung einer eigenständigen Lebensperspektive ist ihnen ohne familiäre Unterstützung nicht möglich. 47 Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) , Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 25 ff. 48 Vor allem in der Region I. , aus der auch die Klägerin zu 1. stammt, schränkt ein ausgeprägter traditioneller Verhaltenskodex Frauen und Mädchen in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit besonders stark ein. 49 Vgl. Auswärtiges Amt , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10. Januar 2012, S. 22; BAMF , Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 30. 50 Entsprechend der untergeordneten Stellung der Frauen in Afghanistan ist häusliche Gewalt in Form von Schlägen und Misshandlungen weit verbreitet. Bei etwa 60% der in Afghanistan geschlossenen Ehen soll es sich um Kinderehen handeln. Unter Zwang sollen bis zu 80% aller Ehen eingegangen werden. 51 Vgl. BAMF , Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 29 f.; 32; Schweizerische Flüchtlingshilfe , „Afghanistan: Situation von Waisenmädchen“, 24. November 2011, S. 1 f., und „Iran: Zwangsheirat einer afghanischen Minderjährigen“, 7. Februar 2013, S. 4. 52 Die Flucht vor einer Zwangsverheiratung kann Auslöser für einen Ehrenmord sein. 53 Vgl. BAMF , Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 30; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) , Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Sanktionen gegen unverheiratetes Paar, das untertaucht (Rolle von Volkszugehörigkeit und Religion?); Sanktionen gegen Familienangehörige des Mannes, 27. Dezember 2012. 54 Geht die Frau, die sich einer Zwangsverheiratung entzieht, dabei sogar eine vor- oder außereheliche Beziehung mit einem anderen Mann ein, drohen nicht nur der Frau selbst, sondern mitunter sowohl ihren eigenen Kindern als auch dem anderen Mann ein Ehrverbrechen. 55 Vgl. ACCORD , Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zur Praxis der Blutrache, 11. Juni 2013 56 Zufluchtsmöglichkeiten für Frauen, die vor geschlechtsspezifischer Verfolgung wie häuslicher Gewalt oder drohender Zwangs- bzw. Kinderverheiratung fliehen, sind nur beschränkt verfügbar. Überhaupt begrenzt die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan vor allem für Frauen und Kinder den Zugang zu sozialen Einrichtungen. 57 Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung , Kurzprofil zum Konflikt in Afghanistan, 18. Februar 2013. 58 Die Mehrheit der Frauen hat zudem kaum Zugang zu Gerichten und juristischer Unterstützung. Frauen, die sich gegen Verletzungen ihrer Rechte wehren, sehen sich Vertretern des Staates gegenüber, die häufig nicht in der Lage oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt sind, diese Rechte zu schützen. 59 Vgl. BAMF , Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 25 ff. 60 Diese Erkenntnislage zugrunde gelegt, bestehen seitens des Gerichts keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin zu 1. 61 Die Klägerin zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Sie hat die Umstände der drohenden Zwangsheirat in der mündlichen Verhandlung detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Danach steht für das Gericht fest, dass die Klägerin zu 1. – ohne ihren Willen – bereits als Kind seitens ihres Vaters dem Onkel zur Verheiratung mit ihrem Cousin versprochen war und im Alter von 17 Jahren zur Heirat weggegeben werden sollte. Die Klägerin zu 1. hat vor allem die dominante Funktion des Vaters in ihrer Familie sowie dessen Beziehungen zu den Taliban glaubhaft geschildert. Auch aus der emotionalen Bewegtheit, mit der die Klägerin die einzelnen Umstände in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, schließt das Gericht, dass es sich bei den Schilderungen um wahre Begebenheiten handeln muss. Hinzu kommt, dass der Vortrag der Klägerin zu 1. auch keine durchgreifenden Widersprüche zu den Angaben ihres Ehemannes im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt erkennen lässt. 62 Soweit die Beklagte in ihrem Bescheid vom 26. September 2011 die Angaben der Klägerin zu 1. für nicht glaubhaft hält, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Soweit der Klägerin zu 1. in dem angefochtenen Bescheid etwa ein „farbloser“ und „stereotyper“ Sachvortrag vorgehalten wird, wurden zum einen im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt kaum detaillierte Nachfragen gestellt, zum anderen hat die Klägerin diesbezügliche Unklarheiten jedenfalls in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt. Im Übrigen ist in Bezug auf die in dem angefochtenen Bescheid dargestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit festzustellen, dass im vorliegenden Fall weder der Mitarbeiter des Bundesamts, der die Anhörung durchgeführt hat, noch die Sonderbeauftragte beim Bundesamt für geschlechtsspezifische Verfolgung die angefochtene Entscheidung letztendlich selbst getroffen haben. Zwar verbietet das Asylverfahrensgesetz nicht explizit eine Personenverschiedenheit von Anhörendem und Entscheider. Wird jedoch der Asylantrag maßgeblich wegen der Unglaubhaftigkeit der Einlassungen abgelehnt, erscheint eine verfahrensrechtliche Trennung von Anhörung und Entscheidung kaum sachgerecht. 63 Vgl. zu diesbezüglichen Bedenken VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. März 2011 - 12 A 51/10 -, abrufbar unter www.asyl.net, und VG Göttingen, Beschluss vom 17. August 2010 - 2 B 301/10 -, sowie VG München, Beschluss vom 30. Juli 2012 - M 23 S 12.30543 -, jeweils zitiert nach juris. 64 Für das Gericht steht jedenfalls aufgrund des widerspruchsfreien Vortrags der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung fest, dass diese einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 RL 83/2004/EG ausgesetzt war. Denn der Akt der Zwangsverheiratung selbst, durch den die Klägerin zu 1. bedroht war, und die Aufrechterhaltung dieses Zwangs erfüllen den Tatbestand einer Verletzung des Art. 12 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), wonach Männer und Frauen das Recht haben, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Dieses Recht umfasst auch die negative Freiheit, eine Ehe nicht eingehen zu müssen, wenn dies nicht dem eigenen Wunsch entspricht. Zugleich verletzt die Zwangsverheiratung und die Nötigung zum Verbleib in einer Zwangsehe das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK. 65 Vgl. zum Ganzen VG Frankfurt a.M., Urteil vom 4. Juli 2012 - 1 K 1836/11.F.A -, juris. 66 Zudem verstößt eine Zwangsheirat gegen Art. 16 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Resolution 217 A (III) der UN-Generalversammlung vom 10. Dezember 1948), wonach eine Ehe nur bei freier und uneingeschränkter Willenseignung der künftigen Ehegatten geschlossen werden darf. 67 Vgl. VG München, Urteil vom 7. Dezember 2011 - M 23 K 11.30139 -, mit weiteren Nachw. 68 Akteur dieser drohenden Verfolgung war in erster Linie der Vater der Klägerin zu 1. Hierbei handelt es sich um einen beachtlichen nichtstaatlichen Akteur im Sinne des Art. 6 lit. c) RL 83/2004/EG. Denn die Verfolgungshandlungen können ohne Einschränkungen auch von Einzelpersonen ausgehen. 69 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, und OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 20 A 2300/06.A -, jeweils zitiert nach juris. 70 Die Klägerin zu 1. konnte auch nicht den Schutz des Staates oder hinreichend mächtiger Parteien, Organisationen oder internationaler Organisationen in Anspruch nehmen (Art. 7 RL 83/2004/EG). Insbesondere ist die Islamische Republik Afghanistan erwiesenermaßen nicht in der Lage, Schutz vor der Zwangsverheiratung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten. Dies wäre dann der Fall, wenn der Staat geeignete Schritte eingeleitet hätte, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn die Klägerin zu 1. Zugang zu diesem Schutz hätte (vgl. Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2004/83/EG). Nach der oben bereits dargelegten Auskunftslage sind diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. 71 Der Klägerin zu 1. kommt nach alledem in Bezug auf die anzustellende Verfolgungsprognose die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG zu Gute, da sie von der Zwangsheirat zur Überzeugung des Gerichts unmittelbar bedroht war. Die demnach bestehende Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung bedroht ist, ist im Fall der Klägerin zu 1. auch nicht widerlegt. Stichhaltige Gründe, die objektiv gegen die Vermutung der fortwirkenden Verfolgungsfurcht sprechen würden, sind nicht erkennbar. Letztlich hat sich die Verfolgungsfurcht der Klägerin zu 1. im Hinblick auf ihre Flucht in nachvollziehbarer Weise vielmehr noch gesteigert, da sie nun – wie sie vorgetragen hat – befürchtet, dass ihr Vater sie im Falle einer Rückkehr töten würde. Sie hat diese Furcht nachvollziehbar damit begründet, dass sie nach Auffassung ihres Vaters dessen Ehre und die Ehre der Familie beschmutzt habe. 72 Für die Klägerin besteht schließlich auch keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG i.V.m. Art. 8 RL 2004/83/EG. Nach Art. 8 RL 2004/83/EG können die Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Diese Voraussetzungen sind hier – auch mit Blick auf Kabul – nicht erfüllt. 73 Für die Klägerin zu 1. mag zwar eine begründete Furcht vor der geltend gemachten Verfolgung außerhalb von I. – etwa in Kabul – nicht bestehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Vater der Klägerin zu 1. auch in Kabul Zugriff auf seine Tochter haben könnte. Von der Klägerin zu 1. kann aber nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich in Kabul oder anderswo in Afghanistan dauerhaft aufhält, um der geltend gemachten Bedrohung zu entfliehen. 74 Von einem Schutzsuchenden kann nur dann vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, wenn der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d. h. dort das Existenzminimum gewährt ist. Dabei bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen eine wirtschaftliche Lebensgrundlage etwa dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können. 75 Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 B 298.02 - sowie Urteile vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - und vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, jeweils zitiert nach juris. 76 Zwar ist nach der Rechtsprechung der Kammer vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen – mitunter auch ohne familiären Rückhalt – in der Regel die Möglichkeit gegeben, in Kabul als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern. Kabul stellt daher nach Ansicht der Kammer derzeit für alleinstehende, arbeitsfähige Männer ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen durchaus eine interne Schutzalternative im vorstehenden Sinne dar. Dies gilt in der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte jedoch nicht für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen. 77 Vgl. Urteile der Kammer vom 21. Februar 2013 - 5a K 1523/11.A, 5a K 1524/11.A und 5a K 1525/11.A - sowie - 5a K 3753/11.A - und vom 23. Mai 2013 - 5a K 1907/11.A - sowie - 5a K 3137/11.A -, jeweils mit weiteren Nachw., sämtlich zitiert nach juris 78 Bei der Prüfung des Art. 8 RL 2004/83/EG ist außerdem zu beachten, dass Familienangehörige wegen des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG nur gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem Ehepartner nach Afghanistan zurückkehren können. Daher sind bei der Beantwortung der Frage, ob das Existenzminimum am Zufluchtsort gewährleistet sein wird, alle Familienmitglieder gemeinsam in den Blick zu nehmen. 79 Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 24. Mai 2012 - Au 6 K 11.30369 -, juris; vgl. jüngst auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris. 80 Ausgehend davon und unter Berücksichtigung der Eindrücke, die die Kammer von der Klägerin zu 1. und ihrem Ehemann sowie den beiden Töchtern in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass es der Familie nicht gelingen wird, das Existenzminimum in Kabul zu sichern. Der Ehemann der Klägerin zu 1. ist weder vermögend noch beruflich besonders qualifiziert. Die Ernährung für eine Familie mit zwei Kleinkindern kann in Kabul durch Aushilfsjobs nicht sichergestellt werden. 81 Vgl. Lutze , Gutachten an OVG Rheinland Pfalz, 8. Juni 2011, S. 3 und 6 ff. 82 Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin zu 1. besteht in Afghanistan auch kein Rückhalt seitens der Großfamilie mehr. Nach den Schilderungen der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung besteht weder mit der Familie der Klägerin zu 1. noch mit der Familie ihres Ehemannes Kontakt. 83 Besteht nach alledem für die Klägerin zu 1. ein Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG, ist ein solcher Anspruch auch der Klägerin zu 2. zuzugestehen. Zum einen ist die Klägerin zu 2. als Tochter der Klägerin zu 1. aufgrund des Prinzips der Blutrache mitunter selbst Repressionen durch den Vater der Klägerin zu 1. ausgesetzt. Jedenfalls aber folgt der Flüchtlingsschutz aus § 26 Abs. 2 und 4 AsylVfG. 84 3. Nach alledem war daher der Klage mit dem Verpflichtungsantrag bezüglich § 60 Abs. 1 AufenthG stattzugeben. Auf die Hilfsanträge, die auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 bzw. 5 und 7 AufenthG abzielen, kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. 85 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 83b AsylVfG. 86 Bei der Kostenverteilung gewichtet das Gericht ausgehend vom gesamten Streitgegenstand die auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten (Haupt-)Anträge der Klägerinnen jeweils mit einem Drittel. Die auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gerichteten Hilfsanträge wertet das Gericht im Verhältnis zu den Hauptanträgen ebenfalls – insgesamt – mit einem Drittel, wenn darüber entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 - 10 B 60.08 -, juris). Da hier wegen des teilweisen Erfolges der Klage mit dem Hauptantrag hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG über das Bestehen von Abschiebungshindernissen nicht zu entscheiden war, gewichtet das Gericht die beiden Streitgegenstände der Hauptanträge (Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) im Verhältnis von 1 : 1. 87 Vgl. bereits Urteil der Kammer vom 24. Januar 2013 - 5a K 877/11.A -, juris. 88 IV. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.