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Beschluss

5 L 624/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0725.5L624.13.00
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Tenor

1.               Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2.               Der Streitwert wird auf 50.025,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 50.025,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2613/13 gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2013 bezüglich der in C. gelegenen Grundstücke D.-------------straße 31 und 31 a, Gemarkung I. , Flur 1, Flurstücke 1842 und 1844 (Az.: 61 1 W-OB-007423) und D.-------------straße 25 b/o, Gemarkung I. , Flur 1, Flurstück 2180 (Az.: 61 1 W-OB-006818) hinsichtlich der Nutzungsuntersagungen wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen anzuordnen sowie gegen die Kostenentscheidungen vom 23. Mai 2013 zu den vorgenannten Ordnungsverfügungen (Kassenzeichen 9 0360 0024020 3 und 9 0360 0024026 2) anzuordnen, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2613/13 gegen die Ordnungsverfügungen zumindest insoweit wiederherzustellen, als die Nutzung „An- und Verkauf, Lagerung und Pflege von Kfz und Ersatzteilen“ untersagt wurde, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar in der Fassung der vom Gericht vorgenommenen Auslegung zulässig. Er ist insbesondere hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagungen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen - JustG NRW - und hinsichtlich der Kostenbescheide nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Der Antrag ist aber insgesamt unbegründet. Hat eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag deren aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und begründet der Sachverhalt, der die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründet, insgesamt oder in Teilaspekten zugleich auch dessen sofortige Vollziehung, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsakte das gegenläufige Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügungen vom 23. Mai 2013 formell ordnungsgemäß angeordnet. Die Anordnungen genügen insbesondere den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Demnach ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis soll die Behörde zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Denn sie hat jeweils mit Blick auf den Einzelfall das Vollzugsinteresse mit der Sicherung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts begründet. Dies ist bei Nutzungsuntersagungen zur Begründung des besonderen Vollzugsinteresse hinreichend. Vgl. nur VG Aachen, Beschluss vom 1. Februar 2012 - 3 L 280/11 -, juris (RdNr. 82), mit weiteren Nachw. Darüber hinaus erweisen sich sowohl die Ordnungsverfügungen vom 23. Mai 2013 als auch die diesbezüglichen Kostenbescheide vom 23. Mai 2013 bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die in den Ordnungsverfügungen ausgesprochenen Nutzungsuntersagungen sind jeweils gestützt auf § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese gesetzlichen Vorgaben wurden hier seitens der Antragsgegnerin eingehalten. Formelle Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Verfügungen bestehen nicht. Der Antragsteller wurde vor Erlass der Verfügungen mit Schreiben vom 17. April 2013 nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - angehört und darüber hinaus auch zuvor im Rahmen der am 16. April 2013 durchgeführten Ortsbesichtigung in Bezug auf den gesamten Betrieb auf eine drohende Nutzungsuntersagung hingewiesen. Der Antragsteller hatte damit vor Erlass der Verfügungen ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Ordnungsverfügungen sind auch hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Der Regelungsgehalt der Nutzungsuntersagungen ist aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers und auch für den Antragsteller ohne Weiteres erkennbar. Soweit dem Antragsteller mit der Ordnungsverfügung bezüglich der Grundstücke D.-------------straße 31 und 31 a aufgegeben wird, die Nutzung „Autoverwertung und An- und Verkauf und Pflege von KfZ und Ersatzteilen“ einzustellen, ist es für den Verfügungsadressaten hinreichend deutlich, dass von ihm erwartet wird, sämtliche Arbeitsvorgänge (z.B. Fahrzeugrecycling-, Demontage- und Sortierarbeiten sowie Reparatur- bzw. Pflegearbeiten an KfZ oder Ersatzteilen) und alle sonstigen Betriebsabläufe auf dem Grundstück (z.B. KfZ-Bewegungen [Annahme und Abtransport von KfZ oder Ersatzteilen] oder auch nur das Zugänglichmachen des Grundstücks für Kunden zur Inaugenscheinnahme der zum Verkauf angebotenen KfZ oder Ersatzteile) zu unterlassen. Ähnliches gilt hinsichtlich der Ordnungsverfügung bezüglich des Grundstücks D.-------------straße 25 b/o, mit der der Antragsteller aufgefordert wird, die Nutzung des Grundstücks „zum Zwecke des Lagerplatzes und der Autoverwertung“ einzustellen. Auch insoweit wird hinreichend deutlich, dass sämtliche Arbeiten und Betriebsabläufe, die der Autoverwertung dienen, zu unterlassen sind. Soweit die Nutzung als Lagerplatz „einzustellen“ ist, darf der Antragsteller keine weiteren KfZ oder Ersatzteile mehr auf das Grundstück zur Lagerung verbringen. Mit der Verfügung ist ihm indes keine Handlungspflicht auferlegt worden, die bereits gelagerten KfZ und Ersatzteile vom Grundstück zu entfernen. Nichtsdestoweniger bleibt dem Antragsteller eine (teilweise) Räumung des Grundstücks D.-------------straße 25 b/o freigestellt; um die dort gelagerten KfZ und Ersatzteile oder Maschinen vom Grundstück zu entfernen, darf der Antragsteller das Grundstück daher betreten bzw. betreten lassen. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind die Ordnungsverfügungen jeweils ausschließlich auf die formelle Illegalität der Nutzung gestützt. Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig, dass der Antragsteller die Grundstücke als Betriebsstätte für sein Gewerbe ohne die dafür erforderliche Genehmigung und damit formell illegal nutzt. Die in der vergangenen Zeit wiederholt gestellten Bauanträge des Antragstellers wurden – ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge – bislang nicht genehmigt. Soweit anhand der beigezogenen Hausakten zum Grundstück D.-------------straße 31 ersichtlich ist auch in der Vergangenheit eine Genehmigung für eine Nutzung des Grundstücks zur Autoverwertung, zum An- und Verkauf sowie zur Pflege von KfZ und Ersatzteilen oder auch nur zur Lagerung von Kraftfahrzeugen niemals erteilt worden. Ausweislich der Hausakten wurden lediglich in den 1970er Jahren die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Reinigungsmitteln für die Firma I1. D1. GmbH sowie in den 1980er Jahren der Betrieb der Firma B1. B. C. GmbH & Co. KG immissionsschutzrechtlich bzw. baurechtlich genehmigt; bereits ein Bauantrag der Firma B1. zur Anlegung eines Lager- und Abstellplatzes für B2. auf dem damaligen Flurstück 1850 wurde mit Bescheid vom 14. Februar 1985 abgelehnt. Bei der seitens des Antragstellers seit dem Jahre 2007 bzw. 2009 ausgeübten Nutzung handelt es sich damit augenscheinlich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, die bislang nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt und damit formell illegal ist. Die formelle Illegalität der Nutzung allein begründet in aller Regel – so auch in diesem Fall – ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Verhinderung. St. Rspr., vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Dezember 1999 - 7 B 2016/99 -, vom 7. Oktober 2005 - 10 B 1394/05 -, vom 24. Januar 2006 - 10 B 2159/05 -, vom 12. Juli 2007 - 7 E 664/07 -, und vom 6. Juli 2009 - 10 B 617/09 -, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl., § 61 RdNrn. 62 ff. Andernfalls würde nämlich der Vorteil, eine nicht zugelassene Nutzung bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage fortführen bzw. aufnehmen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Errichtung bzw. Nutzung einer baulichen Anlage nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem – bewusst oder unbewusst – rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise bevorzugt. Nur durch unverzügliches Durchgreifen durch Anordnung des Sofortvollzuges können diese bedeutenden Allgemeininteressen gewahrt werden. Vgl. zur Nutzungsuntersagung für die Betriebsstätte eines Schrotthandels bereits Beschluss der Kammer vom 20. August 2012 - 5 L 885/12 -, juris (RdNr. 9), mit weiteren Nachw. Ein Ausnahmefall, in dem die Untersagung der Nutzung nicht zu rechtfertigen wäre, ist vorliegend nicht gegeben. Er setzt nämlich voraus, dass der erforderliche Bauantrag gestellt und nach Auffassung der Behörde offensichtlich genehmigungsfähig wäre und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst nichts im Wege stünde. Nicht einmal die materielle Legalität eines Vorhabens hindert die Bauaufsichtsbehörde somit daran, es allein aufgrund der formellen Illegalität zu untersagen. Erst der Umstand, dass die Behörde der in der formellen Illegalität liegenden Störung genauso gut durch die Legalisierung des Vorhabens begegnen könnte, lässt eine Untersagung der Nutzung als unverhältnismäßig erscheinen. Vgl. Beschluss der Kammer vom 20. August 2012 - 5 L 885/12 -, juris (RdNr. 11), mit weiteren Nachw. So liegt der Fall hier allerdings nicht. Zum Zeitpunkt des Erlasses der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen lag der Antragsgegnerin offensichtlich kein vollständiger und prüffähiger Bauantrag vor. Auch mit Blick auf den inzwischen – während des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtschutzes – eingereichten Bauantrag ist für das Gericht nicht erkennbar, ob ein solcher aus der Sicht der Bauaufsichtsbehörde genehmigungsfähig ist. Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Antragsgegnerin die bisherigen Bauanträge des Antragsstellers stets abgelehnt bzw. zurückgewiesen hat. Jedenfalls bedarf es augenscheinlich einer eingehenden Prüfung des Bauantrages seitens der Antragsgegnerin. Nach § 17 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes - OBG - ist der Antragsteller, der die Nutzung betreibt, als Handlungsstörer hinsichtlich des baurechtswidrigen Zustands und damit als ordnungspflichtig anzusehen. Außerdem ist er als Eigentümer der Grundstücke verantwortlich für den deren Zustand nach § 18 OBG. Er konnte daher von der Antragsgegnerin zu Recht mit den streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen in Anspruch genommen werden. Bei dieser Sachlage erweist sich die Nutzungsuntersagung schließlich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Vor allem steht allein der Umstand, dass der baurechtswidrige Zustand der Antragsgegnerin bereits seit längerer Zeit bekannt sein soll, der Nutzungsuntersagung nicht entgegen. Ein Vertrauenstatbestand kann sich allenfalls bei einer aktiven Duldung durch die Behörde selbst ergeben, wenn diese in Kenntnis der Umstände ausdrücklich erklärt, ob und in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum sie den illegalen Zustand hinnehmen will. Eine solche Fallkonstellation ist hier indes nicht gegeben. Erweisen sich nach alledem die Nutzungsuntersagungen als rechtmäßig, bestehen auch keine Bedenken gegen die in den Ordnungsverfügungen vom 23. Mai 2013 enthaltende Zwangsgeldandrohungen. Diese entsprechen den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW -. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Höhe des jeweils angedrohten Zwangsgeldes. Auch der Umstand, dass der Antragsteller die Nutzungen jeweils binnen drei Tagen nach Zustellung der für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen einzustellen hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Diese Frist zur Befolgung der Untersagungsanordnungen erscheint bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles als angemessen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Bei der Erzwingung von Duldungspflichten oder Unterlassungspflichten ist eine Fristsetzung zwar regelmäßig entbehrlich (§ 63 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. VwVG NRW). Einer Fristsetzung bedarf es vor allem dann nicht, wenn die Unterlassung bisher nicht ausgeübter Tätigkeiten erzwungen werden soll. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn – wie es offensichtlich hier der Fall ist – zur Erfüllung der Unterlassungspflicht bestimmte Vorkehrungshandlungen nötig sind. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2009 - 27 L 990/09 -, juris (RdNr. 255); App/Wettlaufer , Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 5. Aufl. (2011), S. 261; Engelhardt/App/Schlatmann , Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz – Kommentar, 9. Aufl. (2011), § 13 VwVG RdNr. 3. Wie lang auch in einem solchen Fall die Frist sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrungen und vor allem der Schwierigkeit der zu erfüllenden Verpflichtung. Dem Pflichtigen muss ein genügender Zeitraum gelassen werden, in dem er die die im Einzelfall erforderlichen Vorkehrungen treffen kann. Vgl. Weißauer/Lenders , Verwaltungsgesetze Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Stand Juni 2012, § 63 VwVG NRW Anm. 10; s. auch Sadler, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz – Kommentar anhand der Rechtsprechung, 8. Aufl., § 13 VwVG RdNr. 3 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Frist von drei Tagen ausreichend, um den Autoverwertungsbetrieb sowie den An- und Verkauf und die Pflege von KfZ und Ersatzteilen einzustellen. Dass es dem Antragsteller trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich sein sollte, innerhalb dieser Frist alle erforderlichen Maßnahmen zur Betriebseinstellung zu ergreifen, hat er weder substantiiert dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Etwaige bereits abgeschlossene (Verkaufs-)Geschäfte können in diesem Zeitraum noch abgewickelt werden. Im Übrigen ist es dem Antragsteller bereits seit längerer Zeit bewusst, dass er sein Gewerbe baurechtlich formell illegal betreibt. Spätestens seit der Anhörung musste er mit einer Nutzungsuntersagung rechnen. Soweit der Antragsteller anführt, dass er in seinem Gewerbebetrieb Kommissionsfahrzeuge und fremdes Eigentum habe, welches er nicht innerhalb von wenigen Tagen zurückgeben bzw. verwerten könne, vermag die Kammer nicht zu erkennen, aus welchen Gründen dies nicht möglich sein sollte. Anzumerken bleibt, dass – worauf die Kammer soeben bereits hingewiesen hat – der Antragsteller jedenfalls den Lagerplatz auf dem Grundstück D.-------------straße 25 b/o auch noch nach Ablauf der Frist räumen darf, er ihn aber nicht innerhalb der Frist räumen muss. Für eine Räumung des Grundstücks wäre in der Tat auch eine Frist von drei Tagen wohl zu knapp bemessen. Zuguterletzt sind auch die Kostenbescheide der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2013 offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die festgesetzten Gebühren ist jeweils §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW - in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung - AVerwGebO NRW- sowie der Tarifstelle 2.8.2.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT). Danach fällt bei der Untersagung rechtswidriger Nutzungen eine Gebühr von 100,00 € bis 750,00 € an. Die hier festgesetzte Gebühr in Höhe von insgesamt 100,00 € entspricht dem untersten Rahmen und ist damit nicht zu beanstanden. Der ausdrücklich gestellte Hilfsantrag hat aus den vorstehenden Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Auch die Nutzung „An- und Verkauf, Lagerung und Pflege von Kfz und Ersatzteilen“ wird – wie aufgezeigt – seitens des Antragstellers formell illegal betrieben und konnte daher seitens der Antragsgegnerin rechtmäßigerweise untersagt werden. Eine abweichende Beurteilung der Interessenlage ist daher auch insoweit nicht angezeigt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetztes - GKG -. Der Streitwert im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beträgt regelmäßig die Hälfte des Streitwertes im Verfahren zur Hauptsache. Nach Nr. 10 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, veröffentlicht u. a. in Baurecht 2003, S. 1883, ist bei einem Nutzungsverbot vom Jahresnutz- oder Mietwert auszugehen. Diesen hat der Antragsteller im Hauptsacheverfahren für alle betroffenen Grundstücke insgesamt auf 100.000,00 € beziffert. Zum anderen hat der Antragsteller in der Hauptsache die Gebührenbescheide über insgesamt 100,00 € angefochten; im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens hat die Kammer entsprechend der ständigen Rechtsprechung in Abgabesachen hiervon ein Viertel als Streitwert zugrunde gelegt. Die beiden Streitwerte (50.000,00 € und 25,00 €) sind zu addieren, so dass sich der Streitwert insgesamt auf 50.025,00 € beläuft (vgl. § 39 Abs. 1 GKG). Der Hilfsantrag hat sich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).