Beschluss
5 L 513/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0726.5L513.13.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2234/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. März 2013 bezüglich des in F. gelegenen Grundstücks „X.------straße “, Gemarkung B. , G. °°, G1. °°° (Az.: 61-51-08789-2012), hinsichtlich der Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar in der Fassung der vom Gericht vorgenommenen Auslegung zulässig. Er ist insbesondere hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen - JustG NRW - statthaft. Der Antrag ist aber insgesamt unbegründet. Hat eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag deren aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und begründet der Sachverhalt, der die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründet, insgesamt oder in Teilaspekten zugleich auch dessen sofortige Vollziehung, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in der Hauptsache angefochtenen Ordnungsverfügung das gegenläufige Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 26. März 2013 formell ordnungsgemäß angeordnet. Die Anordnung genügt insbesondere den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Demnach ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis soll die Behörde zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Denn sie hat mit Blick auf den Einzelfall das Vollzugsinteresse damit begründet, dass der Antragsteller sich durch die nicht genehmigte Nutzung einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber denjenigen verschafft habe, welche die gesetzlichen Vorschriften beachten. In der Sache hat die Antragsgegnerin insofern auf die Sicherung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts abgestellt. Dies ist bei Nutzungsuntersagungen zur Begründung des besonderen Vollzugsinteresse hinreichend. Vgl. nur VG Aachen, Beschluss vom 1. Februar 2012 - 3 L 280/11 -, juris (RdNr. 82), mit weiteren Nachw. Darüber hinaus erweist sich die Ordnungsverfügung vom 26. März 2013 bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die in der Ordnungsverfügung ausgesprochene Nutzungsuntersagung ist gestützt auf § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese gesetzlichen Vorgaben wurden hier seitens der Antragsgegnerin eingehalten. Formelle Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen nicht. Der Antragsteller wurde vor Erlass der Verfügung mit Schreiben vom 7. November 2012 nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - angehört. Der Antragsteller hatte damit ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Ordnungsverfügung ist auch hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Der Regelungsgehalt der Nutzungsuntersagung ist aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers und auch für den Antragsteller ohne Weiteres erkennbar. Soweit dem Antragsteller in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung untersagt wird, das betreffende Grundstück nach Ablauf von 1 Monat nach Zustellung der Verfügung „als Autohandel zu nutzen“ , ist es für den Verfügungsadressaten hinreichend deutlich, dass von ihm erwartet wird, sämtliche Arbeitsvorgänge und alle sonstigen Betriebsabläufe auf dem Grundstück zu unterlassen. Durch den Zusatz in Ziffer 1 der Verfügung, wonach der Antragsteller „zum Nachweis der Nutzungsaufgabe (…) das Grundstück und die Gebäude zu räumen“ habe, wird außerdem deutlich, dass sämtlicher auf dem Grundstück und in den Gebäuden befindlicher Besitz des Antragstellers zu entfernen ist. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Ordnungsverfügung ausschließlich auf die formelle Illegalität der Nutzung gestützt. Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig, dass der Antragsteller das betreffende Grundstück als Betriebsstätte für sein Gewerbe ohne die dafür erforderliche Genehmigung und damit formell illegal nutzt. Die formelle Illegalität der Nutzung allein begründet in aller Regel – so auch in diesem Fall – ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Verhinderung. St. Rspr., vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Dezember 1999 - 7 B 2016/99 -, vom 7. Oktober 2005 - 10 B 1394/05 -, vom 24. Januar 2006 - 10 B 2159/05 -, vom 12. Juli 2007 - 7 E 664/07 -, und vom 6. Juli 2009 - 10 B 617/09 -, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl., § 61 RdNrn. 62 ff. Andernfalls würde nämlich der Vorteil, eine nicht zugelassene Nutzung bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage fortführen bzw. aufnehmen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Errichtung bzw. Nutzung einer baulichen Anlage nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem – bewusst oder unbewusst – rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise bevorzugt. Nur durch unverzügliches Durchgreifen durch Anordnung des Sofortvollzuges können diese bedeutenden Allgemeininteressen gewahrt werden. Vgl. zur Nutzungsuntersagung für die Betriebsstätte eines Schrotthandels bereits Beschluss der Kammer vom 20. August 2012 - 5 L 885/12 -, juris (RdNr. 9), mit weiteren Nachw. Ein Ausnahmefall, in dem die Untersagung der Nutzung nicht zu rechtfertigen wäre, ist vorliegend nicht gegeben. Er setzt nämlich voraus, dass der erforderliche Bauantrag gestellt und nach Auffassung der Behörde offensichtlich genehmigungsfähig wäre und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst nichts im Wege stünde. Nicht einmal die materielle Legalität eines Vorhabens hindert die Bauaufsichtsbehörde somit daran, es allein aufgrund der formellen Illegalität zu untersagen. Erst der Umstand, dass die Behörde der in der formellen Illegalität liegenden Störung genauso gut durch die Legalisierung des Vorhabens begegnen könnte, lässt eine Untersagung der Nutzung als unverhältnismäßig erscheinen. Vgl. Beschluss der Kammer vom 20. August 2012 - 5 L 885/12 -, juris (RdNr. 11), mit weiteren Nachw. So liegt der Fall hier allerdings nicht. Den Bauantrag, der der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen vorlag, bewertete diese bereits in der Verfügung als „nach derzeitigem Kenntnisstand (…) nicht genehmigungsfähig“. Auch mit Blick auf den danach eingereichten weiteren Bauantrag ist für das Gericht nicht erkennbar, ob ein solcher aus der Sicht der Bauaufsichtsbehörde genehmigungsfähig ist. Vielmehr bedarf es augenscheinlich einer eingehenden Prüfung des Bauantrages seitens der Antragsgegnerin. Nach § 17 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes - OBG - ist der Antragsteller, der die Nutzung betreibt, als Handlungsstörer hinsichtlich des baurechtswidrigen Zustands und damit als ordnungspflichtig anzusehen. Er konnte daher von der Antragsgegnerin zu Recht mit den streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen in Anspruch genommen werden. Bei dieser Sachlage sind schließlich auch keine Ermessensfehler festzustellen. Erweist sich nach alledem die Nutzungsuntersagung als rechtmäßig, bestehen auch keine Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung. Diese entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW -. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes. Auch der Umstand, dass der Antragsteller die Nutzung binnen 1 Monat nach Zustellung der für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen einzustellen hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Diese Frist zur Befolgung der Untersagungsanordnung erscheint bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles als angemessen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetztes - GKG -. Der Streitwert im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beträgt regelmäßig die Hälfte des Streitwertes im Verfahren zur Hauptsache. Nach Nr. 10 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, veröffentlicht u. a. in Baurecht 2003, S. 1883, ist bei einem Nutzungsverbot vom Jahresnutz- oder Mietwert auszugehen, der im Hauptsacheverfahren vorläufig auf 50.000,00 € festgesetzt wurde.